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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28. April 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B.
Bertazzo
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.93
Verfügung vom 19. Juni 2025
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geb. [...] 1997,
absolvierte die obligatorische Schulzeit, das 10. Schuljahr sowie ein fünfmonatiges
Praktikum als Büroassistentin/Kreditvermittlerin (IV-Akte 1, S. 7 und IV-Akte 13,
S. 18). Im Jahr 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfe
Basel-Stadt an (IV-Akte 13, S. 1). Die Sozialhilfe unternahm verschiedene
Versuche, die Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben zu integrieren. Im Jahr
2016 nahm die Beschwerdeführerin am Programm «Lernhaus» teil. Dieses Programm
musste nach drei Monaten infolge fehlender Konstanz abgebrochen werden (IV-Akte
13, S. 18). Im Jahr 2017 nahm die Beschwerdeführerin an einer weiteren
Massnahme der Sozialhilfe in der Freizeithalle [...] teil. Diese Massnahme
musste nach fünf Monaten infolge fehlender psychischer Stabilität abgebrochen
werden (IV-Akte 13, S. 18).
b) Im Jahr 2019 zog die Beschwerdeführerin zwecks
Eheschliessung nach Kolumbien und arbeitete während zehn Monaten in einem Büro
für Geldwechsel (IV-Akte 13, S. 18). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr
2020 arbeitete die Beschwerdeführerin während fünf Tagen bei der B____ AG
als Reinigungsmitarbeiterin (IV-Akte 13, S. 18). Dieses Arbeitsverhältnis
wurde innerhalb der Probezeit durch die Arbeitgeberin aufgelöst (IV-Akte 18, S.
4). Im Jahr 2022 wurde die 2019 in Kolumbien geschlossene Ehe geschieden (IV-Akte
1, S. 12-14).
c) Im November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Die
Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide seit dem Jahr 2017 an einer Skoliose,
an chronischen Schmerzen sowie an einem chronischen cervicothorakalen
Schmerzsyndrom (IV-Akte 1). Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. August 2023 mit, es bestehe kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und es werde
beabsichtigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 26). Der dagegen von
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2023 erhobene Einwand wurde
gutgeheissen (IV-Akte 27 und 31).
d) Nachdem die Beschwerdeführerin am [...] 2024 einen
Sohn geboren hatte, konnten weitere – auch bildgebende – Abklärungen erfolgen
(IV-Akte 35). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin erneut mit, dass beabsichtigt werde, das
Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 48). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 10. Juni 2024 erneut Einwand (IV-Akte 49).
e) Mit Bericht vom 11. September 2024 empfahl der RAD eine
bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte
60). Gestützt auf das Gutachten der Dres. med. C____, FMH Innere Medizin
und FMH Rheumatologie und D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
27. Februar 2025, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28.
März 2025 erneut die Leistungsablehnung in Aussicht (IV-Akte 87 und 91).
Dagegen erhob zunächst die Beschwerdeführerin selbst und anschliessend vertreten
durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe Einwand (IV-Akte 97, S. 3 und IV-Akte
103). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Entscheid fest und lehnte das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 106).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12.
August 2025, damals vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Beschwerdeführerin
beantragt, die Verfügung vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
b) Mit Schreiben vom 16. August 2025 erhebt die
Beschwerdeführerin selbst Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2025 und
teilt mit, dass die Beschwerdeschrift vom 12. August 2025 ohne ihr
abschliessendes Einverständnis eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin
ersucht um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Ausarbeitung und
Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung sowie zur Mandatierung
einer neuen Rechtsvertretung.
c) Mit Schreiben vom 17. August 2025 (Postaufgabe
27. August 2025) ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die «Beiordnung einer geeigneten
unentgeltlichen Rechtsvertretung».
d) Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Replik vom 13. November 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, die
Verfügung vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1.
Januar 2024 eine ganze IV-Rente basierend auf einem mindestens 70-prozentigen
Invaliditätsgrad auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.
November 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch Dr. Alex Hediger, Advokat, bewilligt.
g) Mit Duplik vom 16. Dezember 2025 hält die
Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
vom 27. Februar 2025 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer
Sicht seit März 2023 ganztags arbeitsfähig ist, mit einer
Leistungseinschränkung von 20 %. Sowohl das rheumatologische als auch das
psychiatrische Gutachten wird als schlüssig und beweiswertig betrachtet. Das
Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente wurde deshalb mit Verfügung vom 19. Juni
2025 abgewiesen.
2.2.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass
insbesondere auf das rheumatologische Gutachten vom 12. Februar 2025 nicht
abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist der Überzeugung, dass
aufgrund einer axialen Spondyloarthritis weder auf dem ersten noch auf dem
zweiten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin
beantragt deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2024 die Ausrichtung einer ganzen
IV-Rente.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zu Recht verneint hat. Dabei
stellt sich insbesondere die Frage, ob das bidisziplinäre Gutachten vom 27.
Februar 2025 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1.; BGE 140 V 193 E. 3.2.).
3.4.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a).
3.5.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.6.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines
Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte
höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder
behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ vom
27. Februar 2025 ab (IV-Akte 87).
4.1.1.
Dr. C____ attestierte der Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Widespread
Pain-Syndrom (ICD-10: M79.7)
2.
Hypermobilitätssyndrom
(ICD-10: M35.7)
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C____ folgende
Diagnosen:
3.
Chronisches
thorakolumbales Schmerzsyndrom mit Zeichen einer myostatischen Dysbalance und
Haltungsinsuffizienz und leichte Hyperlordose
-
Unspezifische,
leicht degenerative Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenkes bds. mit leichtem
Knochenmarködem am Iliosakralgelenk ohne Hinweise für eine aktive Sakroiliitis
4.
Zwei plantare
Tumore Fusssohle rechts auf Höhe Metatarsalköpfchen IV und MTP4-Gelenk
(Epidermale Inklusionszysten mit intermetatarsaler Reizung Dig. IV/V plantar
des MTP IV-Gelenkes, ES 11/2019, ED 12/2022)
5.
Adipositas BMI
32.6.
4.1.2. Zur
Begründung führte Dr. C____ aus, die Beschwerden, welche die
Explorandin äussere, insbesondere im mittleren Rücken, im unteren Thorakal- und
oberen Lumbalbereich, könnten nicht auf ein strukturelles und morphologisches
Korrelat zurückgeführt werden. Auch unter Beizug der MRTs der Wirbelsäule und
des Beckens vom April und August 2024 seien keine degenerativen oder
entzündlichen Veränderungen in diesem Bereich objektivierbar. Das
Nichterscheinen von entzündlichen Veränderungen MR-tomografisch sei grundsätzlich
kein verlässlicher Hinweis für das Nichtvorliegen einer entzündlichen
Skeletterkrankung, jedoch ein Indiz; dies insbesondere bei repetitiver
Durchführung. Hingegen sei die im Iliosakralgelenk gelegene, dominant
rechtsseitige iliacal, leichte Knochenödemkonstellation nicht mit den gültigen
ASAS-Kriterien 2010 vereinbar. Hier müsste eine über vier Schichten vorliegende
Sakroiliitis vorliegen mit Beteiligung der sakralen und iliakralen Gelenkfläche
sowie eine Synovialitis und somit auch Gelenkentzündung. Die bei der
Explorandin vorliegenden Veränderungen seien differentialdiagnostisch in diesem
Bereich des Iliosakralgelenks auch als sekundär degenerativ oder als
insbesondere unspezifisch zu werten. Dies sei im ersten MRT so bewertet und
auch durch den erstbeurteilenden Rheumatologen bestätigt worden (vgl. IV-Akte
87, S. 79).
Die zweite MRT-Untersuchung vom August 2024 habe aus dem
früheren Knochenmarksödem nun eine Sakroiliitis diagnostiziert. Dies könne auch
aktuell nicht bestätigt werden. Die Bursitis subdeltoidea in den
sonographischen Untersuchungen vom September 2024 könnten als solche nicht mehr
objektiviert werden respektive seien kaum auch in den sonographischen
Untersuchungen nachvollziehbar, sofern eine Ergussdarstellung möglich wäre. Bei
einer entzündlichen Bursitis würde man auch eine verdickte Bursalinie im Sinne
einer Entzündungsreaktion erwarten, was nicht objektiviert werden könne. Dabei
sei einschränkend zu bemerken, dass Fremdbeurteilungen von statischen Bildern
der Sonografie kaum möglich seien und dies nur durch direkte Untersuchung
geprüft werden könne. Aus diesem Grund sei vom Referenten eine
Ultraschalluntersuchung des linken Schultergürtels durchgeführt worden, welche
keine Anzeichen für eine entzündliche Veränderung im Bereich der Schleimbeutel,
keine Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette oder der Gelenke
aufzeige. Im Übrigen seien keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische
Erkrankung auch anderer Organsysteme objektivierbar (vgl. IV-Akte 87, S. 80).
Die geklagten Beschwerden im Bereich des Rückens, der Gelenke
sowie der Muskulatur seien nach Art und Lokalisation nicht mit objektivierbaren
Befunden in Einklang zu bringen. Es bestehe eine Diskrepanz der subjektiven
Beschwerdeschilderung, welche insbesondere als sehr hoch und gravierend
eingeschätzt werde. In der Untersuchungssituation zeige sich ein geringer
Leidensdruck trotz intensiv geschilderter Beschwerden, was auf eine sog. Belle
indifference hinweise. Es seien zudem vage und wechselhaft unpräzise Schilderungen
der Beschwerden vorhanden und dies während des gesamten Krankheitsverlaufes. Es
würden sich diskrepante Angaben über insbesondere andauernde Beschwerden
ergeben, welche zu keiner Tageszeit bessern würden, was nicht auf eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung hinweisend sei (vgl. IV-Akte 87, S. 83).
Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle
rheumatologische und schmerzmedizinische Untersuchung zeige eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die rein somatischen
Beschwerden könnten das subjektive Schmerzbild und Schmerzerleben nicht
erklären (vgl. IV-Akte 87, S. 86 f.).
Abschliessend hielt Dr. C____ fest, dass die Diagnose
der Fibromyalgie gestellt werden könne. Die Diagnose der Spondylarthritis
scheine unwahrscheinlich, sei aber noch nicht abschliessend ausgeschlossen
(vgl. IV-Akte 87, S. 88 f.).
Hingegen seien das beklagte Beschwerdeausmass sowie die
subjektiven Einschränkungen im Alltag als zu stark zu werten respektive nicht
nachvollziehbar. Typischerweise wäre bei axialen Spondylarthritiden eine
Linderung der Beschwerden durch körperliche Betätigung vorhanden. Zudem fehlten
der Explorandin die typischen Zeichen für eine entzündliche Rückenerkrankung
sowie auch für extraaxiale Beschwerden und die internationalen ASAS Kriterien
würden nicht erfüllt. Somit bleibe als Hauptbeschwerdepunkt die chronische
Schmerzsymptomatik mit Diagnose der Widespread Pain-Symptomatik respektive
Fibromyalgie (vgl. IV-Akte 87, S. 89).
4.1.3. Aus
rheumatologischer Sicht beurteilte Dr. C____ die Beschwerdeführerin in
einer leichten und mittelschweren Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig bezogen
auf ein Ganztagespensum. Die Einschränkung von 20 % resultiere aus einem
erhöhten Pausen- und Ruhebedarf durch die Widespread Pain-Symptomatik. Gemäss
Dr. C____ seien keine Anzeichen für eine Schädigung im Achsenskelett
objektivierbar. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könne deshalb – ausser
der Fibromyalgie-Symptomatik – keine Einschränkung der Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit objektiviert werden, welche eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit bedingen würde
(vgl. IV-Akte 87, S. 91-92).
4.1.4.
Dr. D____ attestierte der Beschwerdeführerin im
psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D____ nicht
(vgl. IV-Akte 87, S. 29).
4.1.5. Zur Begründung
führte Dr. D____ aus, die Explorandin sei bis 18-jährig zu Hause in
ihrer Familie aufgewachsen. Als sie 16-jährig gewesen sei, hätten sich die
Eltern getrennt. Die Explorandin berichte über gute Verhältnisse, in welchen
sie als Kind und Jugendliche aufgewachsen sei. Sie sei zufrieden und glücklich
gewesen und sie habe ausreichend emotionale Zuwendung und Liebe von beiden
Eltern erhalten. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Eltern
eine längere Zeit getrennt hätten, als die Explorandin zwischen 8- und
10-jährig gewesen sei, was die Explorandin damals traurig gestimmt hätte. Es
würden sich ansonsten aber keinerlei Hinweise aus den subjektiven Angaben der
Explorandin dafür ergeben, dass andere relevante Belastungen das Familiensystem
geprägt hätten. Somit könne nicht postuliert werden, dass die Explorandin in
Familienverhältnissen aufgewachsen sei, in welchen sie instabile primäre
Beziehungsgestaltungen erlebt hätte, so dass auch nicht postuliert werden
könne, dass ihre narzisstische Entwicklung insuffizient und instabil habe
erfolgen müssen. Es könne somit festgehalten werden, dass die
psychostrukturelle Entwicklung der Explorandin schlechthin nicht defizitär habe
erfolgen müssen (vgl. IV-Akte 87, S. 30).
Die Explorandin habe eine weitgehend unauffällige Schulanamnese
durchlaufen. Danach sei allerdings seit Abschluss der Schulbildung eine
Anamnese hinsichtlich Berufsbildung und Berufstätigkeit gefolgt, die auffällig
sei und welche dahingehend beleuchtet werden müsse, ob bei dieser Explorandin
eine psychostrukturelle Störung dafür verantwortlich sei, dass es ihr nie
gelungen sei, eine Berufsbildung zu durchlaufen und sich beruflich zu
integrieren. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Explorandin allenfalls aus
psychostrukturellen Gründen keine ausreichende Willenskraft aufbringen könne. Wenn
nochmals gewürdigt werde, dass aus der Beleuchtung der früheren
Familienverhältnisse bis auf die oben erwähnten Besonderheiten keine Hinweise
für eine defizitäre narzisstische Entwicklung resultiere und die Explorandin in
der Schulanamnese sowie auch an ihren Arbeitsstellen immer gut integriert
gewesen sei, sich auch nicht als selbstunsichere Arbeitnehmerin erlebt habe und
mit Kritik, dies gemäss ihren subjektiven Angaben, gut zurechtgekommen sei, so
würden sich in der Tat keinerlei Hinweise für zugrundeliegende
psychostrukturelle Auffälligkeiten und Pathologien, die für diese
nachschulische anamnestische Entwicklung verantwortlich sein könnten, ergeben
(vgl. IV-Akte 87, S. 31 f.).
Die Explorandin sei überdies sozial gut eingebunden. Sie
berichte über einen intakten Freundeskreis, den sie regelmässig pflege. Ihre
Beziehung zu ihrem Verlobten, die seit zwei Jahren dauere, beschreibe sie als
intakt. Zusammen mit ihm habe sie ein 1-jähriges Kind, zu welchem sie gut
schauen könne. Hinzuweisen sei auf den Umstand, dass die Explorandin zwischen
2019 und 2022 mit einem Mann verheiratet gewesen sei, von dem sie sich getrennt
habe, als er sie einmal gewürgt habe. Die Explorandin habe zu dieser Beziehung
keine allzu detaillierten Angaben machen können, ausser dass sie überrascht
gewesen sei über dessen Handlung. In der hiesigen Begutachtung habe die
Explorandin sodann im objektiven Psychostatus bis auf einen einmaligen
affektlabilen Einbruch, als sie darüber gesprochen habe, dass ihr die
anhaltenden Körperschmerzen psychischen manchmal zusetzten, in den zu
erhebenden objektiven Parametern und Dimensionen keinerlei pathologische
Auslenkungen gezeigt. Insbesondere habe sie keine interaktionellen Auffälligkeiten
gezeigt (vgl. IV-Akte 87, S. 32).
Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen könne
festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin die Kardinaldefinition für
eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig
frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen
Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Dies bedeute, dass die
Explorandin grundsätzlich auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen in
Belastungs- und Konfliktsituationen zurückgreifen könne, so dass sie nicht dazu
prädestiniere, schwerergradige und chronifizierende psychische
Symptomformationen zu entwickeln (vgl. IV-Akte 87, S. 32).
Weiter berichte die Explorandin über eine euthyme
Grundstimmung. Sie verneine eine Antriebsminderung und eine Tagesmüdigkeit.
Ebenso verneine sie eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Die Explorandin
erfülle mit diesen subjektiven Angaben die diagnostischen B-Kriterien gemäss
ICD-10 für eine depressive Episode nicht. Hinzuzufügen sei, dass die
Explorandin Stimmungsschwankungen ebenso verneine wie Suizidideen,
Suizidversuche oder Selbstverletzungshandlungen, so dass keinerlei Hinweise für
eine emotionale Instabilität vorlägen (vgl. IV-Akte 87, S. 33).
Die Explorandin berichte, dass sie seit 2017 zunehmend unter
Körperschmerzen leide. In der hiesigen Begutachtung würden sich Hinweise für
Selbstlimitierungen ergeben, und zwar dahingehend, dass sich die Explorandin
als vollständig arbeitsunfähig einstufe, während sie tagsüber doch zahlreichen
Tätigkeiten nachgehen könne. Die Explorandin scheine in ihren Körperschmerzen
bzw. in ihrem Schmerzerleben gefangen. Die Explorandin benötige aufgrund dieses
Schmerzerlebens einen leicht höheren Pausenbedarf in sämtlichen Tätigkeiten,
die sie ausübe (vgl. IV-Akte 87, S. 34).
Abschliessend hielt Dr. D____ fest, dass die
Standardindikatoren maximal leicht erfüllt seien. Die qualitativen
Funktionsfähigkeiten beurteilte Dr. D____ als maximal leicht
beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 87, S. 36 f.).
4.1.6. Gemäss Dr. D____ beträgt die Arbeitsfähigkeit in
jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes aus psychiatrischer
Sicht 80 %. Die Minderung um 20 % ergäbe sich aufgrund des erhöhten
Pausen- und Ruhebedarfs (IV-Akte 87, S. 39).
4.1.7.
In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, die
Beschwerdeführerin habe ab 2017 zunehmende Schmerzen in verschiedenen
Körperregionen entwickelt. Diese könnten somatisch nicht erklärt werden. Es
könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass diese
Körperschmerzen bewusstseinsfern entstanden seien, sodass eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Eine anderweitige
psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Aus rheumatologischer Sicht sei das
Hauptbeschwerdebild eine chronische, therapieresistente Schmerzkonstellation,
welche die Kriterien einer Widespread Pain-Symptomatik erfülle. Es seien keine
ausreichenden somatischen, strukturellen und morphologischen Befunde erhebbar,
welche das subjektive Schmerzerleben zu erklären vermögen. Zudem bestehe ein
deutliches Schonverhalten und eine Selbstlimitierung. Ebenso sei ein sekundärer
Krankheitsgewinn vorhanden (IV-Akte 87, S. 11). Integral gesamtmedizinisch betrage
die Arbeitsfähigkeit 80 % (IV-Akte 87, S. 12).
4.2.
Auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Februar
2025 kann abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das
Gutachten beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Akte
87, S. 21 ff. und S. 62 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl.
IV-Akte 87, bspw. S. 28, 31, 33 und 78) und ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten ergangen (vgl. IV-Akte 87, S. 67 ff.; insbesondere die MRTs vom 12.
April und 26. August 2024, die Sonographie der Schulter vom 3. September
2024 sowie die Arztberichte von Dr. med. E____, FMH Rheumatologie,
vom 10. und 24. Oktober 2024). Sodann wurden die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend
beleuchtet (vgl. IV-Akte 87, S. 30 ff. und S. 78 ff.). Die Gutachter
nahmen zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen
Beurteilung ausführlich Stellung und beantworteten die gestellten Fragen (vgl.
im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.3.
4.3.1. Was zunächst das rheumatologische Gutachten angeht, so hat Dr. C____ die
von ihm gestellten Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde und in
Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig begründet. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, es sei keine hinreichende Auseinandersetzung
mit den Vorakten erfolgt; es lägen organische Beeinträchtigungen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Ziff. 14-17 der Beschwerde), kann ihr somit
nicht gefolgt werden.
4.3.2. Dr. C____ hat im rheumatologischen Gutachten schlüssig
erläutert, weshalb die im MRT vom 26. August 2024 festgestellte Sakroiliitis
nicht bestätigt werden kann (vgl. IV-Akte 87, S. 76 ff. sowie E. 4.1.2.
hiervor). Dr. C____ hielt fest, die im Iliosakralgelenk gelegene
leichte Knochenmarködemkonstellation sei nicht mit den gültigen ASAS-Kriterien
2010 vereinbar, da keine über vier Schichten vorliegende Sakroiliitis vorliege
(vgl. IV-Akte 87, S. 79 sowie E. 4.1.2. hiervor). Die klinische Präsentation
der axialen und extraaxialen Beschwerden sei nicht konklusiv, um eine Diagnose
gemäss den ASAS-Kriterien 2010 stellen zu können (vgl. IV-Akte 87, S. 86
sowie E. 4.1.2. hiervor). Diese gutachterliche Einschätzung ist
nachvollziehbar und es besteht kein Anlass, an der Schlussfolgerung von
Dr. C____ zu zweifeln. Ebenfalls hat Dr. C____ anlässlich
der rheumatologischen Begutachtung am 12. Februar 2025 eine Sonographie
der Schulter links und des Ellenbogens rechts durchgeführt. Dabei konnte die im
September 2024 festgestellte beidseitige mässige Bursitis nicht mehr
festgestellt werden (vgl. IV-Akte 87, S. 71 und 76 sowie E. 4.1.2. hiervor).
Auch diese Einschätzung erscheint plausibel.
4.3.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Labor sehr oft
ein leicht erhöhtes BSR (Entzündungswert) habe nachgewiesen werden können und
auch eine familiäre Belastung bestehe, da ihr Vater Psoriasis habe (vgl. Ziff.
14-17 der Beschwerde). Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass auf die
Beurteilung von Dr. C____, wonach insbesondere die klinischen,
radiologischen Befunde und die Laboruntersuchungen nicht ausreichend seien, um
eine Diagnose gemäss den ASAS-Kriterien 2010 stellen zu können (vgl. IV-Akte
87, S. 86), gefolgt werden kann. Daran ändert auch die am 20. August 2024
einmalig festgestellte, leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR) nichts. Dr. C____ sah
es aufgrund dieser Ausgangslage korrekterweise nicht als notwendig an,
zusätzliche Analysen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 87, S. 73). Sodann ist
festzustellen, dass Dr. C____ auch den Hinweis der
Beschwerdeführerin, dass eine familiäre Belastung bestehe, in das
rheumatologische Teilgutachten hat einfliessen lassen (vgl. IV-Akte 87, Hinweise
u. a. in S. 50, 53, 54 und 59). Auch diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass eine mögliche familiäre Belastung an der eingehend
begründeten Schlussfolgerung von Dr. C____, wonach die Kriterien für eine
entzündlich-rheumatologische Erkrankung nicht gegeben sind, nichts zu ändern
vermag.
4.3.4.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine angebliche
Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung sei aktenwidrig. Es sei
zunächst eine Behandlung mit einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR)
versucht worden. Infolge einer Unverträglichkeit sei die Medikation auf Coxibe
umgestellt worden. Da dies jedoch nicht ausreichend gewesen sei, habe man eine
Behandlung mit Salazopyrin begonnen. Diese Medikation musste aufgrund einer
Unverträglichkeit ebenfalls abgesetzt werden, so dass die Behandlung mit Coxibe
weitergeführt wurde. Aktuell erfolge eine Therapie mit Humira (vgl. Ziff. 15
der Beschwerde). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine angebliche
Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung aktenwidrig sei, gilt es
festzuhalten, dass sich dem rheumatologischen Teilgutachten an verschiedenen
Stellen Hinweise zu den in der Vergangenheit verordneten Medikamente entnehmen
lassen (vgl. IV-Akte 87, Hinweise u. a. in S. 53, 76, 105 und 106). Dr. C____ war
somit über die vergangene Medikation orientiert. Sein Hinweis, die Möglichkeit
einer Diagnoseevaluation sei von der Beschwerdeführerin versagt worden, kann
sich deshalb nur auf die geplante Medikation mit Humira beziehen. Diesbezüglich
hat die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung angegeben, sie habe
das Medikament Humira primär verweigert (vgl. IV-Akte 87, S. 54 und 85).
Inzwischen erfolgt aber offenbar die geplante Behandlung mit Humira, wie dem
Dauerrezept der behandelnden Rheumatologin vom 4. August 2025 entnommen werden
kann (vgl. Replik, Beilage 9). Da die Behandlung mit Humira – gestützt auf das
Dauerrezept vom 4. August 2025 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im
August 2025 begonnen hat, ist der Hinweis von Dr. C____ im Gutachten
vom 27. Februar 2025, die Beschwerdeführerin verweigere die Möglichkeit einer
Therapie zur Diagnoseevaluation, nicht als falsch anzusehen. Zusammenfassend
ist deshalb festzustellen, dass sich der Hinweis von Dr. C____ nur
auf die Medikation mit Humira bezogen haben dürfte. Diesbezüglich hat die
Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung angegeben, sie habe das
Medikament Humira primär verweigert. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus
dem Einwand, eine angebliche Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung sei
aktenwidrig, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3.5. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem mit der
Replik eingereichten MRT vom 20. Oktober 2025, mit welchem erstmals eine
leichtgradige Synovialitis der Facettengelenke LWK 4 – SWK 1 beidseits
festgestellt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Replik, Beilage 8).
Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2025 (BGE 143 V 409 E. 2.1.).
Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V
362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.
und 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.8.3.). Das MRT datiert vom 20. Oktober
2025 und wurde damit vier Monate nach Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2025
erstellt. Dem Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2025 lassen sich keine
Hinweise entnehmen, wonach die erstmals festgestellte Synovialitis bereits vor
dem Erlass der Verfügung bestanden haben könnte. Das mit der Replik
eingereichte MRT vom 20. Oktober 2025 kann deshalb in vorliegendem Verfahren
nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin steht allerdings die
Möglichkeit offen, bei einer seit Verfügungserlass eingetretenen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ein neues Gesuch bei der Beschwerdegegnerin
einzureichen.
4.4.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände
der Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten nicht geeignet
sind, die nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. C____ in Zweifel
zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im
rheumatologischen Teilgutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher
festgestellt werden, dass sich das rheumatologische Teilgutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar
erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
4.5.
Auch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ kann
abgestellt werden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind
– wie nachfolgend dargelegt – nicht zu hören.
4.5.1. So bringt die Beschwerdeführerin vor, die medizinische
Dokumentation in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand erweise sich
als lückenhaft und damit unvollständig. So habe sie in der Begutachtung –
vermutlich aus einem Krankheitsbild heraus – die Darstellung ihrer
Einschränkungen beschönigt. In den Protokollen lägen weitere Indizien vor,
wonach die sozialen Beziehungen nicht immer so intakt gewesen seien, wie vom
Gutachter aufgrund ihrer Schilderungen angenommen. Zudem habe sie den
Tagesablauf gegenüber den beiden Gutachtern völlig anders geschildert. Sie sähe
die Ursache für das Nichtgelingen des Berufseinstiegs klar in körperlichen
Ursachen. Sie habe deshalb nie eine psychiatrische Behandlung versucht bzw.
bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die psychiatrische Begutachtung
habe sie so sehr vermeiden wollen, dass sie sogar dazu bereit gewesen sei, das
Leistungsgesuch zurückzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass keine psychiatrischen
Vorakten vorlägen, sei es umso wichtiger, auf ihre Aussagen einzugehen,
nachzuhaken und zu hinterfragen. Dies habe der Gutachter jedoch unterlassen.
Eine einstündige Exploration reiche für die sorgfältige Herleitung einer
Persönlichkeitsstörung keinesfalls aus. Zudem habe es der Gutachter verweigert,
ein spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung
anzuwenden (vgl. Ziff. 18-30 der Beschwerde).
4.5.2. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass keinerlei Hinweise
vorliegen, dass das psychiatrische Teilgutachten unvollständig ist, die
Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen beschönigt oder ihren Tagesablauf
unterschiedlich geschildert hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich
ausführlich zu ihrer Psyche und verneinte depressive Stimmungszustände zu
erleben. Die Beschwerdeführerin erwähnte allerdings, dass sie Momente habe, wo
sie denke, weshalb sie diese Schmerzen habe und weshalb sie nicht mehr ganz
gesund sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch, dass der Schlaf wegen den
Schmerzen nicht gut und sie wegen den Schmerzen manchmal abgelenkt sei. Weiter
äusserte sich die Beschwerdeführerin auch zu schwierigen Erlebnissen, wie
beispielsweise die Trennung ihrer Eltern oder das Ereignis in der Freizeithalle
[...], als zwei junge Männer anzügliche Bemerkungen gemacht hätten. Sie
erwähnte, dass sie in der Folge etwa viermal zu einer Psychologin gegangen sei,
um über diese Sorgen zu sprechen. Danach habe sie dies nicht mehr nötig gehabt
(vgl. IV-Akte 87, S. 25).
4.5.3. Den Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter dahingehend, dass sie zu unterschiedlichen Zeiten am
Morgen aufstehe. Sie bereite dann ihrem Sohn den Schoppen zu. Ihrer
Körperpflege gehe sie täglich nach. Sie könne im Haushalt aktiv sein, könne
aber wegen ihren Schmerzen nicht immer am Stück die Haushaltsarbeiten tätigen.
Sie erhalte Hilfe durch ihren Lebenspartner sowie durch ihre Geschwister. Die
Beschwerdeführerin gibt an, dass sie sehr gerne koche. Sie könne aber aufgrund
ihrer Schmerzen nicht immer kochen. Mit ihrem Sohn könne sie spielen, zu ihm schauen
und die Pflege übernehmen. Sie gehe sehr gerne täglich spazieren (vgl. IV-Akte
87, S. 25 f.).
4.5.4. In diesem Sinne äusserte sich die Beschwerdeführerin auch gegenüber
dem rheumatologischen Gutachter. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung
führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne morgens nicht immer aufstehen und
würde teilweise noch schlafen, wenn die Unterstützung in ihre Wohnung komme.
Meistens komme der Verlobte, die Mutter oder die Schwester. Durch den Tag würde
sie dann, nachdem sei aufgestanden sei, spazieren, kochen oder etwas mit dem
Kind spielen oder singen. Sie besuche den Zoologischen Garten oder die Lange
Erlen. Die Haushaltstätigkeiten würden von anderen erledigt. Zeitweise würde
sie kochen. Wegen des Schmerzes könne sie sich nicht immer konzentrieren (vgl.
IV-Akte 87, S. 54 f.).
4.5.5. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl
anlässlich der rheumatologischen als auch anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung angegeben hat, dass sie auf die Unterstützung durch ihren
Verlobten und die Familie angewiesen ist, insbesondere was die Tätigkeiten im
Haushalt betrifft. Auch bei der Betreuung ihres Sohnes erhält sie
Unterstützung. Sie kann aber mit ihm spielen und spazieren gehen. Die
Beschwerdeführerin gibt übereinstimmend an, dass sie gerne koche, ihr dies aber
aufgrund ihrer Schmerzen nicht immer möglich sei. Ebenfalls führt sie
übereinstimmend aus, dass sie manchmal abgelenkt sei und sich nicht immer
konzentrieren könne. Die beiden Begutachtungen haben mit einem Abstand von
einer Woche stattgefunden. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass
keinerlei Abweichungen zwischen den Schilderungen im Tagesablauf vorliegen. Es
ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einige Abläufe im
Alltag leicht anders geschildert hat. Aus dem Umstand, dass gewisse
geringfügige Abweichungen in der Schilderung des Tagesablaufs vorliegen, kann
die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer Psyche geäussert hat und keinerlei
Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen
beschönigt oder den Tagesablauf gegenüber den beiden Gutachtern völlig anders
geschildert hat. Es ist deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(vgl. Ziff. 26-30 der Beschwerde) – nicht davon auszugehen, dass die
medizinische Dokumentation in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin lückenhaft und damit unvollständig ist. Daran ändern
auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Protokolle der Sozialhilfe nichts
(vgl. Ziff. 27 der Beschwerde). Es mag zutreffen, dass sich diesen Protokollen
teilweise Hinweise zu einer fehlenden psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin
entnehmen lassen. Diese vereinzelten Hinweise sind aber nicht geeignet, die
nachvollziehbare und ausführlich begründete Schlussfolgerung von Dr. D____ in
Frage zu stellen.
4.5.7. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, dass eine
einstündige Exploration für die sorgfältige Herleitung einer
Persönlichkeitsstörung keinesfalls ausreiche, ist festzuhalten, dass nach
neuerer konstanter Rechtsprechung aus einer – verhältnismässig – kurzen Dauer
der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden kann. Für den
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nämlich nicht in erster
Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der
Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste
Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben
standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u. a. Urteile des
Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 3. August 2023 E. 5.3.1. und 8C_47/2016 vom
15. März 2016 E. 3.2.2.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, dass Dr. D____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hätte. Dr. D____ hat die Anamnese erhoben, er berücksichtigte
die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzte sich mit den
Standardindikatoren auseinander. Kann – wie hier – von inhaltlicher
Vollständigkeit und Schlüssigkeit im Ergebnis ausgegangen werden, ist die
Untersuchungsdauer ohnehin regelmässig nicht entscheidend (Urteil des
Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5. mit Hinweis).
4.5.8. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem
Einwand, der Gutachter habe es verweigert, ein spezifisches Instrumentarium zur
Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung anzuwenden, nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Die Durchführung von Tests unterliegt grundsätzlich der
Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.; 9C_998/2010 vom 8.
März 2011 E. 3.2.3.; I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2.). Diesbezüglich hat
Dr. D____ eingehend begründet, weshalb er auf die Verwendung von
psychometrischen Instrumenten verzichtet hat (IV-Akte 87, S. 40). Seine
Ausführungen erscheinen plausibel und es gibt keinen Anlass, seine Begründung
in Zweifel zu ziehen.
4.5.9. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände
der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten nicht geeignet
sind, die nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. D____ in Zweifel
zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im
psychiatrischen Teilgutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher
festgestellt werden, dass sich auch das psychiatrische Teilgutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar
erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
4.6.
Abschliessend lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie habe
aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder
abschliessen können. Es sei ihr deshalb infolge Frühinvalidität eine Rente
zuzusprechen (vgl. Ziff. 31-34 der Beschwerde). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass der Beginn der 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit gemäss psychiatrischem
Teilgutachten nicht ohne weiteres präzise festgehalten werden kann. Es wird am
ehesten vom Begutachtungsdatum (5. Februar 2025) oder vom Zeitpunkt der
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (22. März 2023) ausgegangen (vgl. IV-Akte
87, S. 39). Es erscheint nachvollziehbar, dass Dr. D____ die
Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Schulaustritts
festlegen konnte. Es ist deshalb auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, eine berufliche
Ausbildung zu absolvieren. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre
Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte 80-prozentige
Arbeitsfähigkeit frühestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Es gibt keinen Anlass, an der
diesbezüglichen Einschätzung von Dr. D____ zu zweifeln. Dem Antrag
der Beschwerdeführerin, ihr sei aufgrund einer Frühinvalidität eine Rente
zuzusprechen, kann deshalb nicht gefolgt werden.
4.7.
4.7.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Februar 2025 abstützte
und korrekterweise davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine
Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar ist. Bei dieser medizinischen
Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin auf erwerbliche Überlegungen
verzichten.
4.7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (IV-Akte 106) zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,
Dr. Alex Hediger, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Aufgrund des nach der Einreichung der
Beschwerdeschrift erfolgten Anwaltswechsels, ist die Bewilligung des
Kostenerlasses hiermit auf die ehemalige Vertreterin, Dominique Flach,
Advokatin, zu erweitern. Üblicherweise spricht das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung
des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Angesichts der aufgrund des Anwaltswechsels entstandenen Mehraufwände erscheint
vorliegend ein Betrag von Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglichen
Mehrwertsteuer als angemessen. Dieser Betrag wird hälftig aufgeteilt, so dass Dr.
Alex Hediger, Advokat und Dominique Flach, Advokatin, je Fr. 1'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sind.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. Alex Hediger, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
1'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 141.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der ehemaligen Vertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dominique Flach, Advokatin, wird ein
Anwaltshonorar von Fr. 1'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 141.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Advokatin Dominique Flach (nur Dispositiv)
Versandt am: