Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.16

 

URTEIL

 

vom 19. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 30. März 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ und ihre Tochter B____, da gegen A____ der Konkurs eröffnet worden sei und diverse Bertreibungsverfahren hängig seien und sie den Bezug zur Realität hinsichtlich der Situation infolge des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen verloren zu haben scheine.

 

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 30. März 2023 für A____ (und auch für ihre Tochter B____) eine Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

 

a)      Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

 

b)      für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen;

 

c)      A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-       ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-       das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung).

 

Gegen die Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am 5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 20. Mai 2023 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A____ reichte am 16. August 2023 eine Replik ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass B____ am 13. August 2023 im Universitätsspital Basel verstorben sei. Sie wäre spätestens ab Mitte September 2023 für die Anhörung vor Gericht bereit.

 

Das Beschwerdeverfahren KE.2023.15 wurde aufgrund des Todes von B____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 teilte A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft festhalte. Zudem beantragte sie eine mündliche Verhandlung.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. März 2024 wurden die Beschwerdeführerin sowie der Beistand und die Vertretung der KESB befragt. Zudem gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin, weshalb auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde einzutreten ist.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

 

2.

2.1      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin ihre erwachsene Tochter B____ «24/7» zu Hause betreue. B____ habe eine seltene Nervenkrankheit namens [...], die auf einen Reitunfall im Jahre 2005 zurückzuführen sei. Weiter würden bei der Tochter verschiedene andere Diagnosen, u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und paranoiden Persönlichkeitsanteilen vorliegen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012 von Prof. Dr. med. C____ sei das Verhalten der Tochter auch stark durch das ausgeprägte paranoide Verhalten der Mutter mitgeprägt im Sinne eines induzierten symbiotischen Wahns. Die paranoiden Züge seien bei der Beschwerdeführerin deutlich stärker vorhanden und die Tochter werde offenbar von ihr beeinflusst. Die Erwachsenenschutzbehörde kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven Einschränkungen die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt sei. Sie wolle in ihrem Haus bleiben, sehe aber offenbar die Gefahr des bevorstehenden Konkurses nicht und könne nicht entsprechende Schritte einleiten. Die Beschwerdeführerin könne folglich diesbezüglich nicht vernunftgemäss handeln. Sie benötige Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie keine Anzeichen einer pathogenen psychischen Störung zeige. Der Hausarzt, Dr. med. D____, habe vielmehr bestätigt, dass sie und ihre Tochter voll zurechnungs- und handlungsfähig seien. Eine fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin habe gar nie stattgefunden. Die Mutter pflege ihre körperliche behinderte Tochter aufopfernd. Dabei habe sie andere Sachen möglicherweise vernachlässigt oder verdrängt. Sie sei jedoch voll urteilsfähig. Die vom Betreibungsamt aufgeführte Gesamtschuld von je rund CHF 600’000.– töne zwar beeindruckend, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass den allergrössten Anteil die Hypothekarschuld von rund CHF 562’000.– ausmache.

 

Mit ihrer Replik vom 16. August 2023 führt die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sich ihre finanzielle Situation tatsächlich schwierig gestalte. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie seit April 2023 ein drastisch tieferes Einkommen aufweise, da die von ihr aufgewendete Pflege für ihre Tochter aufgrund deren Spitalaufenthalts plötzlich nicht mehr entschädigt worden sei. Wie der Beistand diese Situation im Vergleich zur Beschwerdeführerin selber ändern möge, sei aber unerfindlich. B____’s Krankheit habe primär zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie geführt. Dies sollte sich nun stabilisieren. Insgesamt hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten, auch mit Hilfe ihres Unterstützernetzwerkes, selbst zu regeln.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

 

3.2

3.2.1   Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rund um die Uhr mit der Pflege der Tochter beschäftigt. Bereits aufgrund der physischen Erkrankung von B____ war diesbezüglich ein Schwächezustand gegeben. Hinzu kam der psychische Zustand der Tochter mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welcher ebenfalls das Zusammenleben von Mutter und Tochter beeinflusste. Gemäss dem Psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med C____ bestand eine «Folie à deux», also ein symbiotisches Wahngebäude (Vorakten S. 611 f.). Auch wenn dieses Gutachten über B____ und nicht über die Beschwerdeführerin erstellt wurde, bestätigt es den Umstand, dass Mutter und Tochter in einem symbiotischen Verhältnis lebten. Mit Telefonat vom 29. März 2023 attestierte auch der Hausarzt, Dr. med. D____, dass das Mutter-Tochter-System versagt habe und bei der Beschwerdeführerin ein Schutzbedarf bestehe (Vorakten S. 491).

 

3.2.2   Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der «Folie à deux» und der Belastungen durch die umfassende Pflege der Tochter nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Wie sich dem Gesuch des Betreibungs- und Konkursamts Basel 12. Dezember 2022 ergibt, wurde gegen die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und sind diverse Bertreibungsverfahren hängig. Die Beschwerdeführerin scheine den Bezug zur Realität hinsichtlich der Situation infolge des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen verloren zu haben. Auf Vorschläge und Mitteilungen des Betreibungsamtes reagiere sie gar nicht oder lehne diese vehement ab. Die Verwertung der Liegenschaft sei unausweichlich. Beide Personen würden das Haus kaum noch verlassen. Der Briefkasten werde zeitweise nicht geleert (Vorakten S. 565 f.).

 

3.2.3   Als die Tochter noch lebte, waren sie und ihre Mutter darauf angewiesen, dass sie in ihrem Haus wohnen konnten, das sie spezifisch auf die Bedürfnisse der Tochter umgebaut und ausgestattet hatten. Wie die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführte, musste sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung erhält und die rechtlich und tatsächlich möglichen Handlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und/oder der zwangsweisen Ausweisung aus der Liegenschaft unmittelbar vorgenommen werden können. Ohne Aufgleisung und Abschluss einer neuen Hypothek müsste die Liegenschaft samt Inhalt konkursrechtlich zwangsverwertet werden. Wie die Vor­instanz feststellte, hatten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine Anschlusslösung und konnten eine solche während den Abklärungen auch nicht aufgleisen. Insgesamt resultierte damit aus dem Schwächezustand insbesondere in Bezug auf die Wohnsituation eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit.

 

Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Errichtung einer Beistandschaft sodann erforderlich, da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert und keine anderweitigen Hilfestellungen bestanden hatten. Angesichts des hängigen konkursrechtlichen Verwertungsbegehrens erschien der Eingriff auch gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihr Daheim mit den an die Krankheit der Tochter angepassten Einrichtungen zu verlieren drohten. Die Anordnung der Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des KESB-Entscheids somit verhältnismässig.

 

3.3      Zu prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.

 

Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28. August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3, VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

 

3.4

3.4.1   Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, dass sie immer noch im Haus am [...] wohne und den Hypothekarzins zahle. Sie habe eine AHV-Rente und verkaufe jetzt Waren, die sie noch aus der Zeit mit ihrem Ehemann habe. Nachdem ihre Tochter gestorben sei, habe sie jetzt Zeit, diese Dinge zu verkaufen. Ebenso die Gegenstände, Computerspiele sowie Rollstuhl etc. der Tochter. Sie habe vor, – wenn sie alles erledigt habe – das Haus zu verkaufen und eine Wohnung zu mieten. Momentan sehe es nicht so aus, als ob die Bank die Zwangsverwertung vornehmen würde. Die Hypothek betrage etwa CHF 500’000.–, die Immobilienmaklerin würde das Haus auf CHF 3 bis 3,5 Millionen schätzen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Beistand präzisierte, dass die Hypothek gekündigt sei. Es gäbe eine Schuldvereinbarung mit der Bank und er zahle von der AHV-Rente diese Schuldzinsen in Höhe von 628.– pro Monat. Es gebe noch weitere Schulden, die prioritär zu bezahlen seien, etwa die Stromrechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere gut, sie überweise ihm auch Geld, wenn sie Waren verkauft habe, bis jetzt insgesamt CHF 10’000.–. Das Problem sei, dass mit der AHV-Rente von CHF 1’800.– nicht alle Rechnungen in Höhe von ca. 2’700.– gezahlt werden könnten. Wenn zu wenig Geld da sei, sei die Beistandschaft nicht wirksam. Die Beschwerdeführerin habe genaue Vorstellungen, wie sie beim Verkauf der Waren vorgehen wolle und was sie behalten wolle, da könne er nicht viel bewirken (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es sei ein Drahtseilakt. Es stehe den Gläubiger offen, morgen die Zwangsverwertung einzuleiten. Der Beistand könne das Konstrukt mit der Bezahlung der Schuldzinsen momentan aufrechterhalten (Verhandlungsprotokoll S. 4).

 

3.4.2   Die Beschwerdeführerin scheint sich heute in einem stabileren Zustand zu befinden als zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids. Seit dem Tod ihrer Tochter hatte sie die Möglichkeit, wieder für sich selbst zu sorgen. Zuvor genoss die Tochter es, aufgrund ihrer Beschwerden eine erhebliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und die Mutter dazu zu bringen, dauernd für sie zur Verfügung zu stehen und «sie zu bedienen» (Vorakten S. 611). Diese schwierige Situation mit der Pflege der Tochter und der gegenseitigen Beeinflussung des Duos ist nun weggefallen. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Schwächezustand mehr, der sich auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirkt, ihre Finanzen zu regeln. Sie hat die Zeit genutzt, um verschiedene Gegenstände ihres verstorbenen Ehemannes sowie der Tochter zu verkaufen. Den erzielten Gewinn hat sie jeweils dem Beistand überwiesen. Daneben begleicht sie auch selbst gewisse Rechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniert gemäss dem Beistand gut. Die finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich daher nicht aus einem eigensinnigen Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern aus dem Umstand, dass das Einkommen nicht zu Deckung der Schuldzinsen sowie der weiteren notwendigen Ausgaben wie Krankenkasse, Strom etc. ausreicht. Nach dem Tod der Tochter sind die Rente und die Hilflosenentschädigung der Tochter weggefallen. Es verbleibt die AHV-Rente und eine minime Rente der österreichischen Pensionskasse. Wie der Beistand ausführte, könne an dieser Situation auch eine Beistandschaft nichts ändern. Er sei einfach dafür besorgt, dass die Schuldzinsen und die Strom- und Krankenkassenrechnungen beglichen werden.

 

3.4.3   Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen – sofern keine Dritten gefährdet sind – auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind vorliegend nicht besonders hoch. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich inzwischen vom Haus etwas gelöst zu haben und sich jetzt auch vorstellen zu können, in eine Wohnung zu ziehen, wenn sie alle Gegenstände verkauft habe. Die Gefahr der Zwangsverwertung des Hauses besteht sodann wie dargelegt unabhängig von der errichteten Beistandschaft. Der Umstand, dass keine Patientenverfügung vorliegt, ist schliesslich entgegen der Vorbringen der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde (act. 22 S. 2) kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft.

 

Aus dem Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin nun aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 30. März 2023 aufgehoben.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

 

4.2      Wie erwogen war die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 7.2).

 

4.3      Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Soweit es einer Partei möglich ist, die zu erwartenden mutmasslichen Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen, gilt sie nicht als mittellos oder prozessual bedürftig (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f., 135 I 221 E. 5.1 S. 224; VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2 und 3.3.1; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 347, 349 und 359).

 

Angesichts der auf über CHF 3’000’000.– geschätzten Liegenschaft der Beschwerdeführerin kann hier nicht von einer Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Grundstück gehört ebenfalls zum Vermögen der Gesuchstellerin und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. «Notgroschen» im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11 E. 5). Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen (BGer 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E. 3.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann der URP-Gesuchstellerin grundsätzlich zugemutet werden, dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Wie sich aus den vorliegenden Umständen und auch aus der Absicht der Beschwerdeführerin ergibt, wird die Liegenschaft in absehbarer Zeit verwertet oder verkauft werden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, mit dem Erlös die Anwaltskosten ihres Vertreters im vorliegenden Verfahren zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es – in Bezug auf die Gerichtskosten – nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand ([...], ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.