Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

KE.2023.25

 

URTEIL

 

vom 28. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 8. Mai 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dem eingesetzten Beistand, [...], wurde die Befugnis erteilt, den Beschwerdeführer in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles zu vertreten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar gesundheitlich weiterhin angeschlagen sei und sich zu Beginn eine Beistandschaft gewünscht habe, er sich im Moment jedoch selbständig um die Spitex, AHV und IV, Versicherungen sowie die Betreibungen kümmern würde. Eine Beistandschaft lehne er aus diesem Grund «entschieden ab». Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 stellte die Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, da der angefochtene Entscheid voraussichtlich in Wiedererwägung gezogen und auf die Beistandschaft verzichtet werde. Der Verfahrensleiter sistierte mit Verfügung vom 24. Juli 2023 das Verfahren bis 31. August 2023. Nach erfolgten Abklärungen gelangte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 zum Schluss, dass die Führung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig sei. Sie verzichtete daher in Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Mai 2023 auf die Errichtung einer Beistandschaft und ersuchte die Beistandsperson um Einreichung einer Schlussrechnung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde erneut die aufschiebende Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. Der Instruktionsrichter stellte den Parteien darauf mit Verfügung vom 23. August 2023 die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens in Aussicht, soweit sie dagegen nicht begründeten Einspruch erheben würden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.

 

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Mai 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 in Wiedererwägung und verzichtete auf die Errichtung einer Beistandschaft. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

 

2.2      Da die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 21. August 2023 zum Schluss gekommen ist, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.