Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.29

 

URTEIL

 

vom 15. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 5. Juni 2023

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs mit Weisung und Straf-

androhung

 


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...] 2019, ist der Sohn der nicht verheirateten Eltern A____ (Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (Vater; nachfolgend: Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu, wobei C____ in der Obhut der Mutter lebt. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater ist seit Jahren strittig. Mit Entscheid vom 24. November 2022 wurde letztmalig der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) geregelt und wie folgt festgelegt:

 

«a.  Die Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend zur Mutter zurück.

       Ab Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.

b.    In geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.

c.    Während der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.

d.    Bis zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In ungeraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.

e.    Die Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

f.     Die Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr. Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung. Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.

g.    Der andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit etc.) zu informieren.

h.    Der Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind, damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden können.»

 

In der Folge verweigerte die Mutter dem Vater die Übergabe des Sohnes gemäss dieser Regelung. Aufforderungen der Kindesschutzbehörde an die Mutter, sich konstruktiv an der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu beteiligen, blieben ergebnislos. Nach seiner Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde vom 16. Februar 2022 liess der Vater mit Schreiben vom 29. März 2023 neben der Erteilung einer Weisung an die Mutter zur Einhaltung des geregelten persönlichen Verkehrs unter Strafdrohung die Errichtung einer Beistandschaft für C____ beantragen. Nach weiteren Abklärungen sowie der Anhörung der Eltern wies die Kindesschutzbehörde die Mutter mit Entscheid vom 5. Juni 2023 an, die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater unverzüglich umzusetzen, beginnend am Freitag, den 9. Juni 2023, um 18:00 Uhr (Dispositiv-Ziffer 1). Sie wurde unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzuhalten (Dispositiv-Ziffer 2). Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6).

 

Gegen diesen Entscheid liess die Mutter mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. Juni 2023. Es sei derzeit von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C____ mit seinem Vater abzusehen beziehungsweise die Besuchsregelung vorläufig zu sistieren. Eventualiter beantragt sie die Anordnung des persönlichen Verkehrs im Rahmen von begleiteten Besuchen oder der pädagogischen Familienbegleitung und subeventualiter die Rückweisung der Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorläufig wiederhergestellt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Darauf nahm die Beschwerdeführerin mit persönlichem Schreiben vom 17. Juli 2023 Bezug. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm mit Eingabe vom 11. August 2023 ergänzend Stellung zur Sache. Der Vater liess mit Eingabe vom 11. August 2023 die vollumfängliche und kosten- sowie entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Eventualiter sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens vorsorglich folgende begleitete Betreuungsregelung anzuordnen: «C____ verbringt jeden Samstag von 09.00 Uhr 17.00 Uhr beim Kindsvater, wobei eine von der KESB umgehend zu bestimmende neutrale Begleitperson die Besuche begleitet». Die von ihm ebenfalls beantragte Einsetzung einer Rechtsvertretung (Kinderanwältin/Kinderanwalt) für C____ im vorliegenden Verfahren wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2023 vorläufig ab und stellte den Parteien eine baldmöglichste Ladung zur Verhandlung in Aussicht. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien in die Hauptverhandlung geladen sowie eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn angeordnet. Diese sah vor, dass spätestens ab dem 11. November 2023 jeden zweiten Samstag durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) begleitete Besuchskontakte stattfinden. Ferner wurde die Mutter verpflichtet, sowohl Kennenlernkontakte mit der Begleitperson wie auch die begleiteten Besuchskontakte mit dem vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 leitete die Kindesschutzbehörde die Rückmeldung der mit den begleiteten Besuchen betrauten Person, D____, weiter.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, der Vertreter der Kindesschutzbehörde sowie C____s Begleitperson von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Eltern sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Während der beigeladene Vater an seinem Antrag auf Umsetzung der von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 24. November 2022 festgelegten Regelung des persönlichen Verkehrs festhielt, hielten die Beschwerdeführerin und die Kindesschutzbehörde nicht mehr an allen Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin liess in Präzisierung ihres bisherigen Eventualantrags neu eine schrittweise Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater beantragen. Die begleiteten Besuche seien während vier bis sechs Monaten weiterzuführen. Sollte dies positiv verlaufen, seien die Besuche mit begleiteten Übergaben auf jeden zweiten Samstag von 8.00 bis 18.00 Uhr auszuweiten. Danach werde eine weitere Ausweitung der Besuche mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag sowie einmal unter der Woche, beispielsweise von Mittwoch auf Donnerstag, beantragt. Schliesslich seien die Besuche von Freitagabend bis Sonntagabend auszuweiten. Weiterhin ein «grosser Vorbehalt» bestehe betreffend die Ferien. Diese sollten daher das erste Mal in der Schweiz verbracht werden und vorerst nur eine Woche dauern, wobei ihr zwei bis drei Kontakte mit C____ zu ermöglichen seien. Eine Modifikation der Anträge wurde auch von der Kindesschutzbehörde vorgenommen und neu nur noch eine Begleitung der Übergaben beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seinem Sohn – möglich. Entgegen der Auffassung der Kindesschutzbehörde ist ihr früherer Entscheid vom 24. November 2022 nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 13) und eine Überprüfung der dort getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Verfahren noch möglich. Das Gericht entscheidet im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

 

1.3      Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und sorge- sowie obhutsberechtigte Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin mit der mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verbundenen Anweisung, die zuvor im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater unverzüglich umzusetzen. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeführerin aber auch gegen die neu mit dieser Strafandrohung bewehrte Regelung des Besuchskontakts zwischen Vater und Sohn.

 

2.1      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

 

2.2      Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3). So ist heute von der Rechtsprechung und der Psychologie anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Auch wo nach einer Trennung der Eltern im Säuglingsalter noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).

 

2.3      Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts daher nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675, 677 und 682).

 

2.4      Entsprechend der sich bereits aus Art. 307 Abs. 3 ZGB ergebenden Befugnis, kann die Kindesschutzbehörde nach Art. 273 Abs. 2 ZGB namentlich den Eltern Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer solchen Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 5.3, mit Hinweis auf 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3; vgl. zur Zulässigkeit einer Strafandrohung im Bereich des Kindesschutzes, Riedo/Boner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 292 StGB N 122c).

 

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte, dass sich die Mutter nach vermehrten Streitigkeiten seit Anfang des Jahres wiederholt geweigert habe, C____ bei den vereinbarten Terminen dem Vater zu übergeben. Die Mutter mache geltend, vor dem Vater Angst zu haben und zu befürchten, dass C____ nicht ausreichend versorgt und betreut werde. Er sei nach dem Aufenthalt beim Vater mehrmals krank geworden, habe ein unerklärliches Hämatom gehabt und würde nach dem Aufenthalt beim Vater während mehreren Nächten weinen und sich anhänglich zeigen, weshalb sie das Kind dem Vater nicht mehr anvertrauen wolle. Diese Behauptungen seien aber nicht objektivierbar. Wenn es zuträfe, dass C____ krank und teilweise mit Hämatomen vom Vater zurückgekehrt sei, so frage sich, weshalb die Mutter keine medizinische Behandlung veranlasst und die Behauptungen mit ärztlichen Berichten unterlegt habe. Die geltend gemachten Tatsachen hätten auch bereits im Zeitpunkt der verfügten Regelung des persönlichen Verkehrs vorgelegen, weshalb sie auch bei einer allfälligen Berücksichtigung am Ergebnis der Regelung nichts ändern könnten. Die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs sei in Rechtskraft erwachsen und es sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr darauf zurückzukommen. Die Mutter verkenne, dass es zum Wohle von C____ sei, eine Beziehung zu seinem Vater zu pflegen. Durch den langen Kontaktabbruch drohe eine Entfremdung zwischen C____ und dessen Vater. Das Verhalten von C____ deute auf eine starke Verunsicherung hin, die mit der unregelmässigen Betreuung durch den Vater und der konflikthaften Elternbeziehung einhergehe (angefochtener Entscheid Rz. 13). Deshalb sei an der Regelung des persönlichen Verkehrs festzuhalten und die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB dazu anzuhalten, den im Entscheid vom 24. November 2022 geregelten persönlichen Verkehr umzusetzen und dem Vater C____ zu den vereinbarten Zeiten zur Betreuung zu übergeben. Ein täglicher Kontakt zu C____ über Face Time, wie die Mutter ihn wünsche, sei nicht ausreichend (angefochtener Entscheid Rz. 14). Aufgrund der anhaltend verweigernden Haltung der Mutter hielt es die Kindesschutzbehörde zur Durchsetzung der Regelung des Persönlichen Verkehrs für angezeigt, die Weisung an die Mutter mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die vom Vater beantragte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde dabei gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen (angefochtener Entscheid Rz. 16).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht zunächst darauf hin, dass ihre Beziehung mit dem Beigeladenen bereits vor der Geburt von C____ in die Brüche gegangen sei. Nach der Geburt habe der Beigeladene seine Vaterschaft angezweifelt und habe auch seine finanziellen Verhältnisse zur Unterhaltsregelung nicht offengelegt (Beschwerde Rz. 9). Erst nach einem DNA-Test habe er auf die Vaterschaftsklage hin seine Vaterschaft anerkannt (Beschwerde Rz. 10). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn seien die Eltern auf die Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) verwiesen worden, wo sie in ihren Anliegen und Sorgen nicht ernst genommen worden sei. Der Beigeladene habe sich kaum kompromissbereit gezeigt, sei nicht zuverlässig gewesen und habe ihre Ängste nicht ernstgenommen. So habe er in seiner Wohnung geraucht, obwohl es ihr sehr wichtig sei, dass in der Wohnung mit geschlossenen Fenstern nicht geraucht werde. Dennoch sei es ihr ein Anliegen, dass C____ Kontakt zu seinem Vater habe und sie habe alles Mögliche unternommen, um diesen Kontakt zu fördern. Auch von der Kindesschutzbehörde sei sie aber nicht ernst genommen worden (Beschwerde Rz. 13). Nachdem der Vater am 16. Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung gemacht habe, weil sie sich nicht an die vereinbarte Besuchsregelung vom 28. April 2021 halte, sei es wieder zu Gesprächen gekommen. Der Vater habe sich «abermals von seiner unzuverlässigen Seite» gezeigt und einen Termin auf der [...] Botschaft zur Ausstellung eines Passes für C____ unentschuldigt nicht wahrgenommen (Beschwerde Rz. 15). In der Folge sei keine Vereinbarung über eine Besuchsregelung zustanden gekommen, weshalb die Kindesschutzbehörde am 24. November 2022 eine solche erlassen habe. Der Vater habe sein Verhalten aber nicht geändert und sich nicht an Abmachungen gehalten. Er habe den Sohn einmal nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach Hause gebracht und sei bei der Rückgabe in angetrunkenem Zustand mit C____ im Auto gefahren. Nachdem für sie schon die zweiwöchigen Sommerferien 2022 «der absolute Horror» gewesen seien, da der Vater ihr den Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und keinen Kontakt mit ihr unterhalten habe, sei die Kindesschutzbehörde auch im Januar 2023 nicht auf ihre Anliegen eingegangen und habe sich auf den Standpunkt gestellt, «dass der Kindsvater in den Ferien mit C____ machen könne, was er wolle und dorthin gehen könne, wo er hin möchte», worauf er «wieder das gleiche Spiel» gemacht habe. Als sie C____ abgeholt habe, habe er einen blauen Fleck (Bluterguss) hinter seinem Ohr aufgewiesen, was der Vater nicht erklärt habe. In der Folge habe C____ «abermals wie nach den Sommerferien beim Kindsvater die nächsten drei Nächte jeweils fast durchgehend» geschrien. Sie habe den Eindruck, dass er ein Trauma gehabt habe (Beschwerde Rz. 19). Unter diesen Umständen habe sie sich geweigert, den Sohn dem Vater zu geben. Es sei so weit gekommen, dass sie sich vom Beigeladenen gestalkt gefühlt habe (Beschwerde Rz. 20). Der Kindesschutzbehörde habe sie all ihre Sorgen, Ängste und Anliegen beschrieben, sei aber wiederum nicht ernst genommen worden. Sie habe eine Sistierung der Besuche beantragt, da C____ nach den Besuchen beim Vater «diverse Hämatome» aufgewiesen habe, «regelmässig krank» gewesen und «Fieber und Husten» gehabt habe. Zudem sei es «zu einem enormen Ausschlag, Rötungen am Hintern und den Genitalien von C____» gekommen, als er beim Kindsvater gewesen sei. Schliesslich verweist sie auf nicht eingehaltene Rückbringzeiten, alkoholisiertes Autofahren und den Umstand, dass der Vater «C____ gefährlich auf seinem Autodach ohne Sicherung und ohne ihn zu halten herumturnen» lassen habe (Beschwerde Rz. 21).

 

In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass daher «klarerweise eine Kindswohlgefährdung» vorliege, weshalb die Kindesschutzbehörde hätte eingreifen müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse habe sie nicht jedes Mal den Arzt aufsuchen können. Für das Hämatom läge aber die Bestätigung eines Arztbesuchs am 10. Januar 2023 vor (Beschwerde Rz. 26). Nachdem sich im letzten Jahr die «Vorfälle» gehäuft hätten, bezweifle sie, «dass der Kindsvater sich richtig um C____» kümmere «und dieser Aufgabe auch gewachsen» sei. Er halte sich nicht an Abmachungen, sei unzuverlässig und wisse auch nicht, wie man ein Kleinkind zu betreuen habe. Das Kind sei noch zu klein, um erzählen zu können, was es beim Vater erlebe und wie sein Umgang mit ihm sei. All dies habe die Kindesschutzbehörde nicht ernst genommen (Beschwerde Rz. 28).

 

3.3      Demgegenüber stellt sich der Beigeladene auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdeführerin nun seit drei Jahren das Leben schwer mache und versuche «immer wieder mit neuen Mitteln und bei sich jeder bietenden Gelegenheit den Kontakt und die Betreuung zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Kindsvater» zu erschweren beziehungsweise nun seit mehr als einem halben Jahr eigenmächtig zu verweigern (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 2). Ihre Anschuldigungen entsprächen nicht der Wahrheit (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 3). Entgegen ihrer Behauptung, keinen «Rosenkrieg» zu führen, werte sie ihn in SMS als «Samenspender» ab und teile ihm mit, dass er einen Kontakt mit dem Sohn «vergessen könne». Sie verfolge «hartnäckig und ohne Rücksicht auf Verluste das […] Ziel, den Kindsvater aus dem Leben von C____ und ihr fernzuhalten» (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 7 ff.). Er pflege einen sehr fürsorglichen, verantwortungsbewussten und liebevollen Umgang mit seinem Sohn und C____ sei gerne bei ihm. Er führe mit seiner Lebenspartnerin, welche sich ebenfalls sehr liebevoll und fürsorglich um C____ kümmere, eine stabile Beziehung. Da er Nichtraucher sei, werde in der Wohnung auch nicht geraucht (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 12). Die von der KESB vorgeschlagene Vereinbarung habe er unterzeichnet. Als er das Kind vereinbarungsgemäss am 31. Dezember 2022 habe abholen wollen, habe die Mutter die Herausgabe verweigert und das Kind während dieser Zeit in der Kita angemeldet (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 14). Sodann bestreite er, mit der Beschwerdeführerin jede Kommunikation verweigert zu haben. Sie könne allerdings nicht erwarten, dass er jeden «Schritt und Tritt» dokumentiere und kommuniziere. Die Beschwerdeführerin habe sogar schon einen GPS-Sender bei C____ versteckt, um die Betreuung stets überwachen zu können (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 16 f.). Weiter habe sie die Herausgabe des Passes des Kindes von der Abgabe einer notariellen Beglaubigung hinsichtlich der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes von C____ abhängig machen wollen. Was den Pass betreffe, so habe er die entsprechende Initiative ergriffen, habe aber einen zweiten Termin in Bern aufgrund eines Missverständnisses versäumt. Er weise von sich, dass er der Mutter damit habe schaden wollen (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19 f.). Schliesslich bestreitet er, dem Kind körperliche Gewalt angetan zu haben und macht geltend, dass die Mutter auch schon andere Drittperson diesbezüglich falsch beschuldigt habe. C____ habe sich das Hämatom nicht in seiner Obhut zugezogen. Die Mutter habe sich denn auch nicht gleich am Übergabetag, sondern erst einige Tage später gemeldet. Er habe diesbezüglich auch mit der Mutter kommuniziert. Zudem seien blaue Flecken und Schürfungen wie auch Erkältungen bei Kleinkindern nicht unüblich (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 21 ff.). Bei dem von der Mutter als Stalking bezeichneten Verhalten habe er keine schlechten Absichten gehabt. C____ sei denn auch trotz dreimonatiger Trennung sofort aus dem Kinderwagen gesprungen und auf ihn zugerannt (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 25 ff.). C____ benötige unbedingt einen regelmässigen und kontinuierlichen Kontakt zum Vater, welcher enorm unter dem eigenmächtig geschaffenen Kontaktabbruch leide (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 29).

 

4.

4.1

4.1.1   Wie den Akten und den Rechtschriften der Parteien entnommen werden kann, ist das Verhältnis zwischen den Eltern, deren Beziehung schon vor der Geburt von C____ endete, seit langem nachhaltig gestört. Belegt ist, dass der Beigeladene aufgrund seiner Unsicherheit über seine Vaterschaft einen Vaterschaftstest als Grundlage für die Anerkennung von C____ verlangte (act. 7 S. 661, 664), worauf die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftsprozess einleiten liess (vgl. act. 7 S. 644, 637). In dessen Rahmen anerkannte der Beigeladene das Kind am 3. Juli 2020 (Entscheid Zivilgericht, act. 7 S. 611 ff.; Anerkennung, act. 7 S. 617; Anzeige, act. 7 S. 632 f.). Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2020 verständigten die Eltern sich im zivilgerichtlichen Verfahren dabei auch über die übrigen Kinderbelange. Mit Bezug auf den Besuchskontakt zwischen dem Kind in der Obhut der Mutter und dem Vater erklärten sie sich «darin einig, dass sie diesbezüglich eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD, Leonhardstrasse 45, 4001 Basel) in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, einen regelmässigen Kontakt zum Vater herzustellen bzw. einzurichten, mindestens einmal wöchentlich für ein paar Stunden, mit zunehmenden Alter des Kindes erweitert inkl. Übernachtungen beim Vater» (act. 7 S. 615). Bereits ab Mitte 2020 begannen jedoch Probleme bezüglich des Kontakts zwischen C____ und seinem Vater. Die Beschwerdeführerin warf dem Beigeladenen dabei vor, sich kaum für C____ zu interessieren. Es gehe ihm eher um Machtausübung. Er wolle sie psychisch fertigmachen und ihr das Kind wegnehmen (Aktennotiz 25. August 2020, act. 7 S. 622). In der Folge sandten sich die Eltern gegenseitig abfällige und wertende Textnachrichten (act. 7 S. 618 ff.). Daraufhin liess der Vater eine Regelung des Besuchskontakts durch die Kindesschutzbehörde beantragen (Schreiben vom 29. September 2020, act. 7 S. 608), welche eine angeordnete Beratung durch den KJD einleitete (Schreiben vom 29. Oktober 2020, act. 7 S. 601). Nach dem Zustandekommen von begleiteten wöchentlichen Besuchen wurde die Beratung zur Weiterentwicklung der Besuche verlängert (Schreiben KESB 17. Februar 2021, act. 7 S. 564). Die Mutter beschwerte sich dabei darüber, dass in der angeordneten Beratung ihre «Anliegen und Bedürfnisse in keiner Art und Weise wahrgenommen» würden. Die Besuche sollten nicht nur an Nachmittagen am Wochenende, sondern auch zu anderen Zeiten und an anderen Tagen stattfinden. Weiter werde sie nicht akzeptieren, falls das Kind nach einem Besuch beim Vater nach Rauch riechen sollte. Zudem machte sie geltend, kein Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters zu haben, ohne ihre Unterstützung oder die seiner Mutter, das Kind alleine zu betreuen. Weiter kündigte sie an, keine Besuche mehr wahrzunehmen, wenn das Kind krank sei (Schreiben vom 10. März 2021, act. 7 S. 554 ff.). Mit Bericht vom 14. April 2021 teilte der KJD der Kindesschutzbehörde mit, dass seit dem 31. Januar 2020 regelmässige Besuche alternierend am Samstag oder Sonntag von 14 bis 16 Uhr im Beisein der Mutter in der Wohnung des Vaters stattfänden. Ziel sei dabei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Sohn und Vater. Die Eltern hätten sich darauf geeinigt, dass die zukünftigen Besuche alternierend am Freitag von 17 bis 19 Uhr und Sonntag von 9 bis 12 Uhr stattfinden sollten. In der Beratung seien beide Eltern abwertend gewesen und hätten den Fokus nicht auf die Interessen des Kindes gerichtet. Die Mutter sei nicht bereit gewesen, Besuche von C____ alleine beim Vater zu besprechen und habe über die Gestaltung der Kontakte bestimmen wollen. Der KJD empfahl den Besuch des Kurses «Kinder im Blick» sowie eine Regelung des Besuchskontakts mit Übernahme der von den Eltern festgelegten Besuchszeiten (jede zweite Woche alternierend am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr beziehungsweise am Sonntag von 9.00 bis 12.00 Uhr), Übernahme der vom Zivilgericht festgehaltenen Erweiterung der Besuchskontakte mit zunehmendem Alter von C____, Regelung bei Krankheit oder Ferien (bis wann müssen Abwesenheiten dem anderen Elternteil mitgeteilt werden, Ersatztermine ja/nein), Übergaben (wann und wo), was wird dem Kind bei den Besuchen mitgegeben, welche lnformationen müssen gegenseitig erfolgen sowie die Verbindlichkeit der Vereinbarung und Durchsetzungsverantwortung der Eltern (act. 7 S. 536 ff.).

 

Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 28. April 2021 (vgl. Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 511 ff.) erklärte E____, welche die Beratung durchgeführt hatte, dass der Konfliktpunkt zwischen den Eltern die Erwartungen der Mutter gewesen seien. Sie habe «max[imale] Sicherheit und Kontrolle» gewollt. So habe sie die Temperatur der Wohnung bestimmen wollen, was das Kind isst, ob die Schuhe die richtige Grösse haben und der Vater «das auch ordentlich kontrollier[e]». Es sei nicht möglich gewesen, eine schrittweise Ausdehnung der Besuchskontakte, beispielsweise eine Stunde alleine, zu besprechen. Auch der Vater sei «ungeduldig und wenig kompromissbereit» gewesen. In der Verhandlung erklärte die Mutter, dass sie dem Vater nicht vertraue und warf ihm vor, nicht verlässlich gewesen zu sein. Sie wolle, dass er die Betreuung alleine, ohne Unterstützung seiner Familie leiste. Sie hielt daran fest, dass sie die Besuche begleite. Auf den Vorwurf, dass im Haushalt des Vaters geraucht werde, verneinte dieser selber zu rauchen, räumte aber ein, dass seine Mutter auf dem Balkon rauche. In der Verhandlung vom 28. April 2021 trafen die Eltern folgende Vereinbarung (act. 7 S. 520):

 

«1.  Die Eltern einigen sich auf folgende Besuchsrechtsregelung:

a.  In einer ersten Phase (insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem Vater in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den geraden Wochen am Sonntag von 09.00 bis 12.00 Uhr statt. Beginnend am 30. April 2021.

b.  In einer zweiten Phase (insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem Vater in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den geraden Wochen von Sonntag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

c.   In einer dritten Phase, die gleichzeitig die Dauerregelung darstellt, finden die Besuche von C____ bei seinem Vater jedes zweite Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr statt.

d.  B____ holt C____ bei seiner Mutter ab und bringt ihn jeweils wieder zurück.

2.      Jeder Elternteil informiert den anderen ungefragt und so frühzeitig wie möglich über Notfälle, wie Krankheiten, Unfall, etc.

3.      Der Vater verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in Anwesenheit von C____ nicht geraucht wird.

4.      Der Vater verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen zu organisieren, Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Mutter für C____ den [...] Pass ausstellen lassen kann.»

 

4.1.2   Nach Angabe des Vaters soll die Mutter ab der dritten Phase alle Termine in letzter Sekunde abgesagt haben (Aktennotiz Tel. Vater vom 20. Juli 2021, act. 7 S. 504). Demgegenüber hielt die Mutter dem Vater vor, dass er ihr seine neue Adresse nicht mitgeteilt habe, weshalb sie sich weigern würde, ihm den Sohn mitzugeben. Sie machte geltend, dass der Vater «extrem aggressiv» geworden sei. Aufgrund der Verheimlichung der neuen Adresse habe sie den «letzte[n] Funken Vertrauen und Glauben an eine einvernehmliche Zusammenarbeit bei der Besuchsregelung und der Erziehung unseres Kindes […] durch diese unverfrorene, unglaubliche Unterlassung verloren». Sie werde daher bis zur Klärung des Sachverhalts keine Besuche mehr zulassen (Eingabe vom 2. Januar 2022, act. 7 S. 495 f.). Später wurden Besuche angeblich wegen Krankheit von C____ abgesagt (act. 7 S. 491 ff., 488). Dies veranlasste den Vater am 16. Februar 2022 zur Eingabe einer Gefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde (act. 7 S. 445 f.), welche erneut eine angeordnete Beratung verfügte (Schreiben KESB vom 21. Februar 2021, act. 7 S. 441 f.]). Im weiteren Verlauf soll es wiederum zu einer Konfrontation der Eltern gekommen sein, wobei ein Nachbar die Polizei gerufen habe (E-Mail vom 27. Februar 2022, act. 7 S. 435 f.). Gemäss dem Polizeirapport verweigerte die Mutter den Besuchskontakt gemäss Vereinbarung und verlangte, dass ihr der Aufenthaltsort des Kindes während den Besuchszeiten stets bekannt gegeben und der Vater telefonisch immer erreichbar sein müsse. Die Polizei stellte bei ihrem Rapport fest, «allgemein war es extrem schwierig, mit den beiden Beteiligten ein einigermassen vernünftiges Gespräch zu führen. Sie fielen sich sowie uns ständig ins Wort und hatten Mühe, die Contenance zu wahren. Unterstellungen, Schuldzuweisungen und Äusserungen an der Grenze zur Strafbarkeit charakterisierten das zunächst gemeinsam geführte Gespräch, ehe die beiden Beteiligten polizeilich getrennt werden mussten, um den Sachverhalt erhältlich machen zu können». Weiter wird im Rapport ausgeführt: «Leider hatte sich A____ selbst in der kurzen Phase, als sie C____ an B____ übergab, nicht unter Kontrolle. Noch in Anwesenheit von C____ fing sie wieder an, B____ mit Anschuldigungen zu überhäufen, ehe sie polizeilich zum Wohl von C____ gebeten wurde, sich zurück in ihre Wohnung zu begeben» (Polizeirapport vom 27. Februar 2022, act. 7 S. 427 ff.). Weiter beklagte sich die Mutter über die Einmischung der Schwester des Vaters (E-Mail vom 27. Februar 2022, act. 7 S. 435 f.).

 

In die daraufhin begonnene zweite angeordnete Beratung kam erst mit grosser Verzögerung Bewegung, weshalb diese erneut verlängert werden musste (Schreiben KESB vom 16. Juni 2022, act. 7 S. 418). In dieser Beratung konnte mit den Eltern während insgesamt sieben Gesprächsterminen im Zeitraum von März bis September 2022 das Vorgehen bei der Passbeschaffung besprochen sowie eine detaillierte Absprache über die Ferien in den Jahren 2022 und 2023 getroffen werden. Nicht einigen konnten sie sich jedoch über eine verbindliche Regelung der Besuche an den Wochenenden. Während der Vater eine Übergabe in der Kita wünschte, wurde dies von der Mutter «prinzipiell» abgelehnt (Bericht KJD vom 8. September 2022, act. 7 S. 412 f.). In der Folge erschien der Vater beim Botschaftstermin in Bern für die Passbeschaffung nicht, obwohl seine Unterschrift benötigt worden wäre (Eingabe Mutter vom 3. Oktober 2022, act. 7 S. 406 f.), was dieser mit einem «Missverständnis» erklärte und es als «seine Schuld» bezeichnete (act. 7 S. 401; Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19 f.). Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 12. Oktober 2022 (vgl. das Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 400 ff.) zog F____ vom KJD das Fazit, dass der Prozess der angeordneten Beratung nicht gelungen sei. Alle strittigen Punkte wie Pass, Geburtsurkunde sowie Ferienabsprachen und Besuchs- oder Kontaktwochenenden, seien offen. Bei all diesen Themen beharre jeder Elternteil auf seiner Position. Er habe bis zum Schluss den Eindruck gehabt, dass C____ für die Eltern keine Rolle spiele. Die Eltern hätten sich kaum ausreden lassen und ein Zuhören sei kaum möglich gewesen. Er habe oft den Eindruck gehabt, «lieber eine Lösung, die für den Anderen unbequem ist, als eine Lösung, die die eigenen Interessen stärkt». Die in der Verhandlung vom 28. April 2021 getroffene Vereinbarung sei «auf dünnen Füssen» gestanden, da sie «nicht aus einem Prozess heraus entstanden» sei. Die Kindesschutzbehörde unterbreitete den Eltern anlässlich der Verhandlung vom 12. Oktober 2022 daher einen Vereinbarungsvorschlag, welcher zwar vom Vater, nicht aber von der Mutter unterzeichnet wurde (vgl. act. 7 S. 398 f., 394, 388):

 

«1.  Die Eltern einigen sich darauf, dass sie sich am 27.10.2022, 12.40 Uhr, in der [...] Botschaft, [...] in [...] Bern, treffen, um den [...] Pass für C____ zu erlangen.

2.    Die Eltern einigen sich auf folgende Besuchsregelung:

a.  Der Vater betreut C____ jedes 2. Wochenende Freitag, 18.00 Uhr (Abholung in der Kita) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Zurückbringen zur Mutter).

b.  Ab Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis Montagmorgen Kindergartenbeginn.

3.    Ferien:

a.  In geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater. In ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter,

b.  während der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater,

c.  während der Sommerferien bis zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter.

Ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. Im darauffolgenden Jahr gilt dies in umgekehrter Reihenfolge.

d.  Die Übergabe während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.

e. Die Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

4.    Die Eltern einigen sich darauf, jeweils eine Woche vor Ferienbeginn den anderen Elternteil über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren.»

 

Als der Vater auf der Grundlage dieser nicht zu Stande gekommenen Vereinbarung seinen Sohn am 21. Oktober 2022 dennoch abholen wollte, kam es zu einer weiteren Konfrontation zwischen den Eltern (Schreiben Mutter vom 24. Oktober 2022, act. 7 S. 396).

 

Mit Entscheid vom 24. November 2022 erwog die Kindesschutzbehörde, dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien, eine verbindliche besuchsrechtliche Ferien- und Wochenendregelung zu treffen und umzusetzen, wobei insbesondere Uneinigkeit bestand habe, ob der Vater C____ direkt in der Kita abholen dürfe (Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 402; E-Mail der Mutter vom 24. Oktober 2022, act. 7 S. 396). Sie traf daher mit Entscheid vom 24. November 2022 folgende umfassende behördliche Regelung, welche grundsätzlich den während der angeordneten Beratung zwischen den Eltern getroffenen Absprachen entsprach:

 

«1.  Der persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB wie folgt festgelegt:

a.    Die Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend zur Mutter zurück.

       Ab Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.

b.    In geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.

c.    Während der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.

d.    Bis zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In ungeraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.

e.    Die Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

f.     Die Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr. Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung. Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.

g.    Der andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit etc.) zu informieren.

h.    Der Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind, damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden können.»

 

4.1.3   In der Folge entstanden Differenzen über die Kontakte der Mutter zu C____ und dem Vater während den Besuchen bei diesem (vgl. act. 7 S. 374 ff.). Zudem verlangte die Mutter Änderungen der Wochenend- und Ferienregelung (Schreiben Mutter vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 370 ff.). Als sich die Mutter nicht an die Regelung gemäss dem Entscheid vom 24. November 2022 hielt, wurde sie von der Kindesschutzbehörde gemahnt (Schreiben vom 11., 13., 18., 27. Januar 2023, act. 7 S. 340, 358, 366). Der letzte Besuchskontakt fand am 7. Januar 2023 statt (vgl. Aktennotiz vom 9. Februar 2023, act. 7 S. 277). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Mutter geltend, dass C____ in den Monaten November und Dezember 2022 «jedes Mal mit einer Erkältung aus der Obhut seines Vaters [zurückgekommen sei]», worauf sie sich um das kranke Kind habe kümmern müssen. Weiter rügte sie Zigarettengeruch an den Kleidern und Haaren des Kindes. Nach den Besuchen wache «C____ in der Nacht mehrmals auf, schrei[e] und wein[e]». Bei seiner Rückkehr am 7. Januar 2023 habe er einen blauen Fleck hinter dem linken Ohr gehabt. Sie sei zum Arzt gegangen. Schliesslich beklagte sie sich, dass der Sohn nur am Wochenende beim Vater sei (act. 7 S. 358 ff.). Die Kindesschutzbehörde verwies die Eltern daher an […]beratung ([…]; vgl. act. 7 S. 346 ff.), die Mutter lehnte jedoch eine Teilnahme ab (Schreiben vom 25. Januar 2023, act. 7 S. 344 f.). Die Eltern wurden daraufhin erneut zu einem Gespräch bei der Kindesschutzbehörde eingeladen (act. 7 S. 332 f.). Die Mutter verweigerte sich auch diesem Gespräch (act. 7 S. 328 ff.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 liess der Vater die «zeitnahe Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen wegen kontinuierlicher Vereitelung des Besuchsrechts durch die Kindsmutter» beantragen (act. 7 S. 318). Die von der Kindesschutzbehörde eingeleiteten Gespräche mit den Eltern verzögerten sich jedoch aufgrund Verschiebungsgesuchen der Mutter und einer Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters der Behörde (act. 7 S. 298, 273 f., 264 f.; Aktennotiz Gespräch mit Vater vom 9. Februar 2023, act. 7 S. 277 ff.). Am 4. März 2023 meldete die Mutter der Polizei, dass sie vom Vater gestalkt und bedroht worden sei (Polizeirapport vom 4. März 2023, act. 7 S. 251 ff.). Den Kontakt am 7. März 2023, bei dem er auch gefilmt habe, gestand der Vater zu (Aktennotiz vom 12. April 2023, act. 7 S. 218). Das Gespräch mit der Mutter fand schliesslich am 4. April 2023 statt. Dabei äusserte die Mutter erneut Vorwürfe gegenüber dem Vater (act. 7 S. 227 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2023 verlangte der Vater schliesslich die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB (act. 7 S. 225 f.), worauf am 12. April 2023 ein weiteres Gespräch mit dem Vater stattfand (Aktennotiz vom 12. April 2023, act. 7 S. 217 ff.).

 

4.1.4   Am 5. Juni 2023 erging schliesslich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Mutter unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen wurde, die im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs umzusetzen. Als sich die Mutter, trotz des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, weiterhin nicht daran hielt, reichte die Kindesschutzbehörde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen sie ein (act. 7 S. 175 ff.) und lud die Eltern zu einem weiteren Gespräch (act. 7 S. 168). Dabei sollten die fehlende Umsetzung der beschlossenen Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe des Reisepasses für die Ferien, die erneute Weisung betreffend die Umsetzung der Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe des Reisepasses unter Androhung einer Strafanzeige bei nicht Umsetzung, die Prüfung einer allfälligen Umteilung der Obhut, sowie die Anpassung der Übergaben des Kindes für die Besuchs- und Ferienkontakte jeweils am Freitagnachmittag in der Kita, besprochen werden. Dieses Gespräch wurde auf Antrag der Rechtsvertreterin der Mutter auf den 5. Juli 2023 verschoben (act. 7 S. 147, 156). Besuche wurden aber weiterhin verweigert (Aktennotiz Vater vom 29. Juni 2023, act. 7 S. 145) und gebuchte Ferien konnte der Vater nicht mit dem Sohn verbringen (act. 7 S. 143). An der Sitzung vom 5. Juli 2023 informierte die Mutter die Kindesschutzbehörde schliesslich, dass sie den Entscheid vom 5. Juni 2023 anfechten werde und erhob Vorwürfe gegen den Vater. Weiter bestätigte sie, dass sie nicht bereit sei, den Kontakt zum Vater zuzulassen. Bis C____ über die Besuche sprechen und seine Bedürfnisse ausdrücken könne, sei sie auch nicht bereit, begleitete Besuche zu ermöglichen (act. 7 S. 133 ff.). Am 10. Juli 2023 liess sie dann jedoch über ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie «sich mit begleiteten Besuchen einverstanden erklären» würde, da sie so sicher sein könne, dass C____ nichts passiere (E-Mail vom 10. Juli 2023, act. 7 S. 131). Die Kindesschutzbehörde ersuchte daher den KJD um Errichtung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung, damit ein Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst rasch wieder aufgebaut werden könne (Schreiben vom 11. Juli 2023, act. 7 S. 129). Dem zur Anhörung geladenen Vater (act. 7 S. 126) wurde vorgeschlagen, dass die SPF C____ zuerst bei der Mutter kennenlernen würde, ihn dann in einer ersten Phase für die Besuche bei der Mutter abholen und zum Vater bringen, dort die Kontakte des Vaters zu ihm begleiten und ihn anschliessend wieder zur Mutter zurückbringen würde. In der zweiten Phase würden die Übergaben an einem neutralen Ort von der SPF unterstützt stattfinden. Der Vater würde seinen Sohn in den ersten drei Monaten während drei Stunden pro Woche in Begleitung der SPF sehen. Bei positiver Rückmeldung der SPF nach den ersten drei Monaten würden die Besuche auf sechs Stunden pro Woche ausgeweitet werden. Der Vater erklärte sich damit zwar «eher nicht einverstanden», wäre dazu aber bereit, wenn es die einzige Möglichkeit sei (Aktennotiz vom 28. Juli 2023, act. 8 S. 21). Mit Schreiben vom 4. August 2023 liess der Vater mitteilen, dass er als «provisorische Notlösung» für die Dauer des Beschwerdeverfahrens höchstens akzeptieren könnte, seinen Sohn jeden Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr mit einer Aufsichtsperson zu sehen (act. 8 S. 3). Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. August 2023 teilte die Kindesschutzbehörde dem Gericht mit, dass sie auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes zeitlich befristete begleitete Besuchskontakte im Umfang von jeweils vierzehntägig samstags von 9 bis 17 Uhr beantragen würde. Dabei sollte die SPF vorab das Kind kennenlernen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Sodann sollte die SPF das Kind jeweils jeden zweiten Samstag bei der Mutter abholen, die Kontakte beim Vater begleiten, um im Anschluss das Kind um 17 Uhr wieder zur Mutter zurückzubringen. Allfällige Rückfragen der Mutter an die SPF könnten bei der Rückführung des Kindes beantwortet werden. Nach sechs begleiteten Terminen solle die SPF einen Auswertungsbericht zum Verlauf mit einer Empfehlung für die weiteren Betreuungskontakte vorlegen. Im Anschluss sollte dann entschieden werden, ob eine Betreuungsregelung gemäss den Entscheiden der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 und 5. Juni 2023 umzusetzen sei (act. 9).

 

4.2      Im vorliegenden Verfahren ist auch ein grosses Engagement von weiteren Familienmitgliedern zu konstatieren. Dies gilt insbesondere auf Seiten des Vaters. So finden sich in der Vorakte mehrere Eingaben von dessen Schwager, [...], an die Vorinstanz, mit denen die Probleme zwischen den Eltern und in Bezug auf den Besuchskontakt aus der jeweiligen Parteisicht eingehend beschrieben werden («Katz- und Mausspiel von A____», Eingabe vom 14. Oktober 2021 act. 7 S. 467 f.; vgl. auch Eingaben vom 11. Mai 2021 [act. 7 S. 472 f.], vom 7. April 2021 [act. 7 S. 546], vom 6. April 2021 [act. 7 S. 549 f.], vom 11. März 2021 [act. 7 S. 551 ff.], vom 19. Februar 2021 [act. 7 S. 561 ff.], vom 4. und 5. Februar 2021 [act. 7 S. 567 ff.], vom 26. Januar 2021 [act. 7 S. 572], vom 17. Dezember 2021 [act. 7 S. 575], vom 15. Dezember 2020 [act. 7 S. 580 f.], vom 7. Dezember 2020 [act. 7 S. 588 ff.], vom 20. und 27. Oktober 2020 [act. 7 S. 605 f.], vom 29. September 2020 [act. 7 S. 608 f.]) oder Anträge gestellt werden (Eingaben vom 28. April 2021, act. 7 S. 508 und vom 22. April 2021, act. 7 S. 523). Daraus geht zum Teil eine klar die Mutter disqualifizierende Grundhaltung hervor (vgl. etwa Eingabe vom 11. März 2021, act. 7 S. 551 ff.). Auf Seiten der Mutter haben sich zunächst ihre Schwester und ihr Schwager engagiert (Aktennotiz 14. Januar 2020, act. 7 S. 659 f.; Aktennotiz vom 25. August 2020, act. 7 S. 622). Aufgrund ihrer Deutschkenntnisse muss zudem davon ausgegangen werden, dass ihre eigenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren mit entsprechender Unterstützung erfolgt sind.

 

4.3      In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2023 fanden nach einem ersten Kennenlerngespräch am 4. November 2023 zwischen der Begleitperson, D____, von [...] und C____ sowie seiner Mutter drei begleitete Besuche von C____ bei seinem Vater statt. Diese Kontakte verliefen sehr positiv, was auch von der Mutter ausdrücklich anerkannt wird (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Begleitperson beschreibt das erste Treffen zwischen Vater und Sohn als sehr innig und emotional. Beide hätten sich sehr über das Wiedersehen gefreut. C____ sei sehr glücklich gewesen, seinen Vater wiederzusehen und es sei jeweils schwierig für ihn gewesen, sich wieder vom Vater zu trennen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14). Während des ersten Treffens assen sie in der Wohnung des Vaters zusammen ein Mittagessen, welches die Partnerin des Vaters zubereitet hatte. Später gingen sie auf die Herbstmesse. Beim zweiten Besuch spielten Vater und Sohn zuerst zusammen in der Wohnung des Vaters und verbrachten danach den Nachmittag im Laguna. Das dritte Mal besuchte C____ mit seinem Vater und der Begleitperson den [...] Park und sie feierten am Nachmittag C____s Geburstag mit weiteren Gästen in der Wohnung des Vaters nach (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Von der Begleitperson konnten eine sichere Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Bindung festgestellt und beim Vater genügend Erziehungskompetenzen beobachtet werden. Dieser meistere Alltagssituationen wie Essen geben oder das Kind richtig kleiden. Er gebe C____ Sicherheit und schaue, dass ihm nichts passiere. Auch die Bedürfnisse des Kindes würden vom Vater gesehen. Er tröste C____, wenn er traurig sei, setze ihm aber auch klare Grenzen, wenn etwas nicht gehe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Aufgrund der nur unregelmässigen Kontakte in der Vergangenheit bestehe bei C____ eine erkennbare Unsicherheit und Angst, wann und ob er den Vater wiedersehen könne. Die Begleitperson empfahl daher «unbedingt» einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn. Als Herausforderung nannte die Begleitperson die Schlafsituation von C____ beim Vater. Der Vater bewohne eine 3-Zimmerwohnung. Neben einem Wohnzimmer werde momentan ein Zimmer vom Vater und dessen Partnerin als Schlafzimmer genutzt und das zweite vom 17-jährigen Sohn der Partnerin (Verhandlungsprotokoll S. 4, 7). Nach Angaben des Vaters an der Gerichtsverhandlung sei jedoch geplant, dass er mit seiner Partnerin im Wohnzimmer übernachte, der Sohn der Partnerin in das grössere Zimmer ziehe und C____ so ein eigenes kleines Zimmer erhalte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Von der Begleitperson wurden zudem weiterhin grosse Schwierigkeiten der Eltern in der Kommunikation beschrieben. Durch Äusserungen der Eltern könnte C____ in einen Loyalitätskonflikt geraten. Sie empfahl für die Eltern daher den Kurs «Kinder im Blick» und «ganz sicher» ein Übergabesetting sowie eine Besuchsbeistandschaft für die Koordination, Kommunikation und Kontrolle der Besuche (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

 

4.4      Analysiert man den Verfahrensverlauf, so ist insbesondere ein seit der Geburt des Kindes bestehendes Misstrauen der Mutter gegenüber dem Vater festzustellen. Die Mutter stellte sich zunächst auf den Standpunkt, Besuche zwischen dem Vater und dem Sohn ermöglichen zu wollen, liess den Kontakt aber nur in eigener Begleitung zu und ordnete direktiv an, wie der Vater das Kind zu betreuen habe. Dabei beanstandete sie die angeblich mangelnde Kompetenz des Vaters im Umgang mit dem Kind, lehnte aber jede Hilfestellungen durch sein eigenes familiäres Umfeld ab. Nach der Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung durch die Kindesschutzbehörde verweigerte sie einen Besuchskontakt vollständig und warf dem Vater auch Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind und Kindswohlgefährdungen vor. Dabei fällt auf, dass sie sowohl die Beratung durch den KJD wie auch die Mitglieder der Kindesschutzbehörde pauschal disqualifiert (vgl. etwa Eingaben vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 375 und vom 25. Januar 2023, act. 7 S. 343). Weiter ist eine Tendenz erkennbar, gesundheitliche Probleme des Kindes generell dem Vater anlasten zu wollen. Dies gilt etwa für den Vorwurf, dass C____ in den Monaten November und Dezember «jedes Mal mit einer Erkältung aus der Obhut des Vaters zurück» gekommen sei. Weshalb diese Ansteckungen immer auf die Betreuung des Vaters zurückzuführen sein sollen, ist nicht erfindlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die unter der Woche eine Kita besuchen und dort mit anderen Kindern in Kontakt kommen, am Wochenende krank werden. Dennoch erwartet sie die Betreuung im Krankheitsfall des Kindes in eigenen Betreuungszeiten (vgl. Eingabe vom 16. Januar 2023, act. 7 S. 348 f.), was in erheblichem Kontrast zu ihrer bisherigen Haltung, Besuchstermine bei Krankheit des Sohnes abzusagen sowie zu ihrer Bestreitung der Betreuungsfähigkeit des Vaters, steht. Für ein Hämatom, welches in einer Arztvisite vom 10. Januar 2023 bestätigt wurde, sowie Husten und Fieber liegen zwar ärztliche Einträge in der Krankengeschichte vor (act. 3). Diese belegen aber nicht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Vater eintraten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Vater zudem auf ihre Anfrage bezüglich des Hämatoms reagiert (act. 11 Beilage 8). Erstmals im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurde, dass ein am 24. Oktober 2021 diagnostizierter Ausschlag (vgl. act. 3 S. 52) auch vom Vater verursacht worden sein soll (Beschwerde Rz. 21). Schliesslich reichte sie mit ihrer Beschwerde eine E-Mail an die Kindesschutzbehörde ein, in welcher sie sich darüber beschwert, dass der Vater seinen Sohn am 26. Dezember 2022 nicht für seine Ferien abgeholt habe (Eingabe vom 27. Dezember 2022, act. 3). Diesen Vorhalt nahm sie aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde auf.

 

Nachvollziehbar ist zwar das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, über den Aufenthalt ihres Sohnes während der Betreuung durch den Vater im Grundsatz informiert zu sein. Dem entspricht denn auch die vorinstanzliche Regelung vom 24. November 2022, mit der die Eltern verpflichten wurden, den anderen Elternteil «jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren». Zudem ist der andere Elternteil spätestens bei der Übergabe «über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit etc.) zu informieren». Ihre diesbezüglichen Forderungen gehen aber offensichtlich weit darüber hinaus, wenn sie eine «notarielle Vollmacht […] mit den Daten, wo sich unser Sohn aufhalten wird» verlangt (Eingabe vom 5. Januar 2023, act. 3). Es scheint ihr generell schwerzufallen, auch eine gewisse Eigengestaltung des Vaters bei den Kontakten mit dem gemeinsamen Sohn zuzulassen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass der Vater Dinge anders macht als die Mutter. Dies hat sie hinzunehmen, solange er sich gut um den Sohn kümmert. Sie muss auch akzeptieren, dass der besuchsberechtigte Vater während der Dauer der Besuche über den Verkehr des Kindes mit Dritten bestimmt. Personen können nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 19). Dennoch hat aber auch der Vater Rücksicht zu nehmen und sich zu bemühen, dass die Mutter das verlorene Vertrauen wieder zurückgewinnen kann.

 

Zwischen den Eltern kam es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten. Dies mag neben dem übermässigen Kontrollbedürfnis und der Erwartungs- sowie Verweigerungshaltung der Mutter auch auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen sein. So meldete er sich im Jahr 2022 während seinen Ferien mit C____ mehrere Tage lang nicht mehr bei der Mutter und liess sie über den Aufenthaltsort und das Befinden von C____ «im Dunkeln» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8; Beschwerde Rz. 19; Stellungnahme der Mutter vom 17. Juli 2023, act. 5 S. 2). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten eines Elternteils oder auf eine eingeschränkte Betreuungs- und Erziehungskompetenz der Mutter oder des Vaters bestehen jedoch nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4; Bericht KJD vom 14. April 2021, act. 7 S. 541). Die verwaltungsgerichtlich angeordneten begleiteten Besuchskontakte haben gezeigt, dass der Vater das Kind betreuen kann. Eine Kindeswohlgefährdung von C____ bei der Betreuung durch den Vater ist nicht ersichtlich und es besteht kein Grund für eine dauerhafte Einschränkung der Besuchsregelung und damit der berechtigten Kontaktinteressen des Vaters. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, inwieweit die Regelung vom 24. November 2022 konkret dem Kindeswohl und ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Es sind vorliegend beide Eltern wichtige Bezugspersonen für das Kind (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 678) und sie sind nun gehalten, ihr Kind in den Mittelpunkt zu stellen. Es ist nämlich offensichtlich, dass C____ eine gute Beziehungen zur Mutter und zum Vater hat. So belegt der Vorfall zu Beginn des Monats März 2023, bei dem der Vater auf die Mutter und den Sohn traf und C____ aus dem Kinderwagen auf den Vater zuging (vgl. act. 11/10), dass sich der damals zweimonatige Kontaktunterbruch noch nicht derart negativ auf die Bindung und Beziehung zwischen Kind und Elternteil auswirkte, sodass bereits eine Entfremdung eingetreten wäre. Auch im November und Dezember 2023 konnte C____ die gerichtlich angeordneten begleiteten Besuche beim Vater geniessen und den Kontakt nach zehn Monaten ohne Übergangsprobleme wieder aufnehmen. Der Rückmeldung nach dem dritten begleiteten Besuchskontakt am 9. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass sich C____ «wie jedes Mal extrem [freute] seinen Vater zu sehen» (E-Mail vom 13. Dezember 2023, act. 16). Entsprechend positiv zu werten ist, dass die Mutter trotz ihrer Vorbehalte diese begleiteten Besuche zwischen C____ und seinem Vater ermöglichte. Nach diesem guten Anfang ist daher mit aller Kraft auf eine schnelle Normalisierung des Vater-Kind Kontakts hinzuwirken (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 686), wobei aber dem nun bald einjährigen Betreuungsunterbruch Rechnung zu tragen ist. Die Dauer des Kontaktabbruchs rechtfertigt es, die Übergaben zunächst begleitet durchzuführen und die Besuche schrittweise auszudehnen, bevor die von der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 getroffene Regelung umgesetzt werden kann. Die begleiteten Übergaben sollen dabei insbesondere einen geordneten Übergang ermöglichen und C____ entlasten (Verhandlungsprotokoll S 10; vgl. dazu auch Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 677).

 

Die Besuche zwischen dem Vater und C____ finden in einer ersten Phase am Samstag, den 23. Dezember 2023 sowie Samstag, den 6. Januar 2024 mit einer begleiteten Übergabe statt. Auf eine Begleitung während der Dauer der Besuche wird dabei verzichtet. Da eine Begleitung der Übergaben am Sonntag nicht möglich ist, werden ab dem 19./20. Januar 2024 die Besuche von Freitag bis Samstag mit einer Übernachtung stattfinden. Die Übergaben erfolgen weiterhin begleitet, wobei der Vater das Kind zusammen mit der Begleitperson am Freitagabend direkt bei der Kita abholt. Die Umsetzung von Übernachtungskontakten bedingt, dass der Vater für C____ im Rahmen der begrenzten räumlichen Möglichkeiten eine geeignete, kindgerechte Schlafmöglichkeit einrichtet. Bei seiner an der Verhandlung dargelegten Bereitschaft, für C____ bei seinen Besuchen einen eigenen Schlafraum zur Verfügung zu stellen, ist er zu behaften (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dabei braucht aber die von ihm skizzierte Lösung noch nicht fest umgesetzt zu werden. An Ostern gilt eine besondere Regelung, da die Kita am Gründonnerstag früher schliesst und am Karfreitag ganz geschlossen bleibt. Der Besuch von C____ beim Vater findet an diesem Wochenende von Donnerstag, den 28. März 2024 ab Kita-Ende bis Samstag, den 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der Begleitperson zur Mutter zurück. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Übergabebegleitung einzurichten. Schliesslich finden mit Wirkung ab dem 12. April 2024 die Besuche von C____ beim Vater jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen statt. Der Vater holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und bringt ihn am Montagmorgen dorthin beziehungsweise ab Kindergarteneintritt in den Kindergarten zurück. Die Übergaben erfolgen ab dieser Phase ohne Begleitung. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass dies von der Kindesschutzbehörde anders empfohlen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 10 f.). Die bisher konfliktanfälligen direkten Kontakte zwischen den Eltern sollen jedoch möglichst vermieden werden. Der Austausch zwischen den Eltern kann stattdessen über die Kita oder in der Beratung bei der […]  erfolgen (vgl. unten E. 4.5). Diesem schrittweisen Vorgehen entsprechend, soll auch das Ferienrecht, wie es von der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 angeordnet wurde, nicht sofort, sondern erst mit Wirkung ab den Sommerferien 2024 umgesetzt werden. Vom Gericht wird anerkannt, dass die Mutter die während des vorliegenden Verfahrens angeordneten begleiteten Besuche umgesetzt hat. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens und ihrer wiederholten Eigenmächtigkeit ist jedoch an der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, die Besuchskontakte mit dem vorgegebene Zeitplan zu ermöglichen, sowie an der Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB festzuhalten.

 

Abschliessend zu betonen ist, dass der Umsetzung der Besuchskontakte Priorität einzuräumen ist. Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt wurde, hat die Mutter C____ am Samstagmorgen von 9.00 bis 10.00 Uhr beziehungsweise 10.30 Uhr zum Besuch eines Kurses in [...] Sprache angemeldet (Verhandlungsprotokoll S. 5). Finden Kontakte zunächst nur in derart begrenztem Umfang statt, ist ein – an sich sehr sinnvoller – Kursbesuch während den Betreuungszeiten des Vaters nicht zumutbar. Haben sich die Besuchskontakte jedoch etabliert und dauern diese länger, muss der Vater auch Freizeitaktivitäten am Wochenende akzeptieren und ermöglichen, die das Kind an diesen Tagen hat. Der Vater stellt sich denn auch nicht grundsätzlich gegen den Besuch des [...]kurses von C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).

 

4.5      Schliesslich benötigen die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten zu reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 677). Wie vom Vertreter der Kindesschutzbehörde in der Gerichtsverhandlung überzeugend ausgeführt wurde, reichen die Sprachkompetenzen der Eltern für den von der Begleitperson vorgeschlagenen Gruppenkurs «Kinder im Blick» nicht aus (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Eltern werden daher angewiesen, gemäss ihrer Bereitschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11 f.) und mit Wirkung ab Januar 2024, eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen. Diesbezüglich gilt die Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB für beide Eltern. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, die Eltern bei der Anmeldung bei der […] zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Kindesschutzbehörde weiter zu folgen und im heutigen Zeitpunkt auf eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. Kann die Besuchrechtsregelung jedoch erneut nicht umgesetzt werden, ist die Kindesschutzbehörde gehalten, eine Besuchsrechtsbeistandschaft ernsthaft zu prüfen.

 

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 3'240.– (16.20 Stunden [inkl. 2 Stunden für die Gerichtsverhandlung] à CHF 200.–; act. 19), zuzüglich weiterer 2 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 400.– sowie Auslagen von CHF 6.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4'033.35 (20.1667 Stunden à CHF 200.–; act. 20), zuzüglich 4 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 800.– sowie Auslagen von CHF 70.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wie folgt geregelt:

 

1.      Am Samstag, den 23. Dezember 2023 und Samstag, den 6. Januar 2024 finden Besuche von C____ beim Vater mit begleiteter Übergabe statt. Der Vater holt C____ mit der Begleitperson jeweils um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt das Kind mit der Begleitperson um 17.00 Uhr zur Mutter zurück.

 

2.      Mit Wirkung ab dem 19./20. Januar 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater mit begleiteter Übergabe an jedem zweiten Wochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis Samstag um 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ am Freitag zusammen mit der Begleitperson bei der Kita ab und bringt ihn mit der Begleitperson am Samstagabend zur Mutter zurück.

 

3.      Am Osterwochenende findet der Besuch von C____ beim Vater von Donnerstag, 28. März 2024, ab Kita-Ende bis Samstag, 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der Begleitperson zur Mutter zurück.

 

4.      Mit Wirkung ab 12. April 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen statt. Der Vater holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und bringt ihn am Montagmorgen dorthin respektive ab Kindergarteneintritt in den Kindergarten zurück.

 

5.      Mit Wirkung ab den Sommerferien 2024 gilt die Ferienregelung gemäss den Buchstaben b bis g des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022.

 

6.      Die Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese Besuchskontakte mit dem vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen.

 

7.      Die Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen gemäss ihrer Bereitschaft, mit Wirkung ab Januar 2024 eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen.

 

8.      Die Mutter wird unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 450g ZGB i.V.m. Art. 292 StGB* angehalten, die Weisung gemäss hiervor Ziff. 6 einzuhalten.

Die Eltern werden unter der gleichen Strafdrohung im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung gemäss hiervor Ziffer 7 einzuhalten.

*Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

 

9.      Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen die Übergabebegleitung einzurichten und die Eltern bei der Anmeldung bei der […] zu unterstützen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'646.30 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 4'903.95 (inklusive 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladener

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.