Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

KE.2023.30

 

URTEIL

 

vom 19. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni 2023

 

betreffend Beistandschaft: Abweisung des Aufhebungsantrags /

Anpassung des Auftrags (verspätete Beschwerde)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 3. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft. Herr [...] (nachfolgend Beistand) wurde als Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt, wobei ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit, Soziales, Rechtliches und Administration/Finanzen übertragen wurden. Weiter wurde dem Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen.

 

Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Am 31. Januar 2023 stellte die Psychiatrie Baselland (PBL) bei der Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Prüfung einer Wohn-Platzierung per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) für die Beschwerdeführerin in das Wohnheim Pegasus in Basel. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 hat der Beistand bei der Erwachsenenschutzbehörde beantragt, dass ihm die Kompetenz erteilt werden solle, bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über medizinische Massnahmen entscheiden zu können. Am 15. Februar 2023 führte er sodann aus, dass er den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft nicht befürworte. Anlässlich der Verhandlung vom 29. März 2023 entschied die zuständige Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde, dass von einer FU abgesehen werde, unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin vorderhand im Wohnheim Pegasus wohnen bleibe, bis sie eine andere geeignete Wohnform gefunden habe. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 kam die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft erfüllt seien und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschwerde ab. Zudem erweiterte sie den Auftrag des Beistands im Bereich Gesundheit. Einer allfälligen Beschwerde gegen den ergangenen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16., 17. und 18. Juli 2023 Beschwerde beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht). Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter. Die Instruktionsrichterin verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, ist das Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020 E.1.1, mit Hinweisen).

 

1.2      Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Akten wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 zugestellt, die 30-tägige Frist ist somit am 6. Juli 2023 abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf). Die Beschwerde ging per E-Mail allerdings erst am 16. Juli 2023 beim FU-Gericht ein. Auch wenn für die Fristwahrung auf das Eintreffen bei einem unzuständigen Gericht abgestellt werden darf (Art. 143 Abs. 1bis ZPO), hat die Beschwerdeführerin vorliegend die 30-tägige Frist verpasst. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.

 

2.

Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, [...] (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.