Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.32

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                                      Vater

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                             Tochter

Adresse dem Gericht bekannt

 

C____                                                                                     Beigeladene

Adresse dem Gericht bekannt                                                          Mutter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juni 2023

 

betreffend Kindesschutzverfahren: Verzicht auf weitere Massnahmen

 


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] 2012, ist die Tochter von C____ (Mutter/Beigeladene) und A____ (Vater/Beschwerdeführer). Die seit November 2014 geschiedenen Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Die Tochter steht unter der Obhut der Mutter.

 

Die Eltern führten einen von zahlreichen Gerichtsverfahren geprägten und medial ausgeschlachteten Konflikt bezüglich des väterlichen Besuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter. Das im Rahmen dieser Streitigkeit Ende 2019 eröffnete Strafverfahren gegen den Vater, in welchem diesem das mehrfache Begehen schwerster Delikte gegen die gemeinsame Tochter vorgeworfen worden war und welches zur Sistierung des Besuchsrechts geführt hatte, wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Februar 2021 eingestellt. Erstens konnten trotz umfangreicher Ermittlungen keine Indizien für die Begehung der vorgeworfenen Delikte gefunden werden, zweitens ergab eine aussagepsychologische Begutachtung der durch die Tochter gemachten Anschuldigungen, dass diese nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse zurückzuführen sind, sondern ein Produkt suggestiver Prozesse darstellen. Die von der Mutter gegen die Einstellungsverfügung bis ans Bundesgericht weitergezogenen Rügen wurden mit Bundesgerichtsentscheid vom 24. Oktober 2023 abgewiesen (BGer 7B_28/2023).

 

Im Jahr 2021 verlegte die Mutter mit B____ ihren Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt. Mit Schreiben von 16. Dezember 2022 liess der Vater bei der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt im Sinne einer Gefährdungsmeldung aufgrund der Verbindungen der Mutter zu Anhängern der «Satanic Panic» genannten Verschwörungstheorie unverzügliche Hilfe für seine Tochter beantragen. Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von B____ und den Eltern hat die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt die für B____ geführte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit Entscheid vom 30. März 2023 per 1. Mai 2023 zur Weiterführung nach Basel-Stadt übernommen und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beistandsperson ernannt. Der Beistand erhielt die Aufgaben und Befugnisse mit B____ regelmässig zu sprechen sowie mit der Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____ involvierten Fachpersonen und Ämtern zusammenzuarbeiten, um zu überprüfen, ob B____ sich schulisch und persönlich gut entwickelt sowie sozial integriert ist. Die Aufträge der Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten wurden sistiert. Schliesslich wurde die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde Solothurn vom 21. Juli 2020 angeordnete Weisung an die Mutter, unverzüglich eine Psychotherapie (Traumatherapie) für B____ zu organisieren und darum besorgt zu sein, dass B____ die Termine regelmässig wahrnimmt, aufgehoben. Nach weiteren Abklärungen hat die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt das bei ihr geführte kindesschutzrechtliche Abklärungsverfahren betreffend B____ mit Entscheid vom 28. Juni 2023 eingestellt und von der Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen abgesehen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 28. Juni 2023 und die Anordnung der Fremdplatzierung von B____ beantragt wird. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Mutter nahm als Beigeladene mit Eingabe vom 26. September 2023 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest und wandte sich mit Noveneingabe vom 7. März 2024 erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.  1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

1.3      Als Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit (unter Vorbehalt des gänzlichen Entzugs der elterlichen Sorge) als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche aber beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; VGE VD.2020.73 vom 21. September 2020 E. 4.1, VD.2028.86 vom 28. November 2018 E. 5.1, VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).

 

2.2      Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat die Vorinstanz gestützt auf die ausserordentlich umfangreichen Akten und die von B____ bei der Anhörung gemachten Äusserungen erwogen, dass eine Gefährdung ihres Kindeswohls vorliege. Es bestehe trotz den gegenteiligen Aussagen von B____ offensichtlich eine Gefahr für ihre Entwicklung, wenn sie dahingehend Äusserungen mache, dass sie systematisch Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sei. Wie durch die Ermittlungen im Strafverfahren erhärtet worden sei, seien ihre Äusserungen nicht auf erlebten Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen. Es sei anzunehmen, dass die bei B____ vorhandenen und von ihrem faktischen persönlichen Umfeld gestützten Überzeugungen sie in ihrer psychischen persönlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigen werden. Auch wenn die Entwicklung derzeit stabil gehalten werden könne, werde längerfristig der Punkt kommen, an dem B____ mit einem Realitätsabgleich konfrontiert würde, was von ihrem aktuellen Umfeld wohl nicht aufgefangen werden könne. Eine Gefährdung des Kindeswohls bilde auch der bestehende Konflikt zwischen den Elternteilen und die damit einhergehenden Loyalitätskonflikte, welche B____ aktuell durch absolute Parteinahme für die Mutter löse, wie auch die äusserst intensive und teilweise die Züge einer Kampagne tragende mediale Berichterstattung über den Fall.

 

Vor dem Hintergrund dieser Kindswohlgefährdung prüfte die Vorinstanz, ob verhältnismässige Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden könnten. Dabei verneinte sie die Geeignetheit und Zumutbarkeit einer Fremdplatzierung von B____. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass es einen geeigneten Unterbringungsort gäbe, wo eine Fremdplatzierung von B____ unter ihr zumutbaren Bedingungen möglich wäre. Eine Fremdplatzierung würde ihre komplette Isolierung von der Aussenwelt bedingen. Dabei wäre mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Mutter und ihr soziales Umfeld die Umsetzung der Fremdplatzierung verhindern oder vereiteln würden. Ein Setting, das diese Probleme beseitigen würde, wäre durch seine notwendigen Einschränkungen, inklusive kompletten Abbruchs sämtlicher sozialer Beziehungen und der gelebten Kontinuität, derart einschneidend für B____, dass es mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindeswohlgefährdung käme. Fortgesetzt werde die eingesetzte Beistandschaft. Darüber hinaus hätten auf Art. 307 ZGB gestützte Weisungen an die Eltern auch aufgrund ihrer nur eingeschränkten Durchsetzbarkeit nur einen geringen Effekt auf das Wohl von B____ gezeigt, weshalb die vorbestehende Weisung an die Mutter, mit B____ in eine Traumatherapie zu gehen, aufgehoben worden sei. Da B____ inzwischen regelmässig die Privatschule [...] besuche, sei auch eine Weisung betreffend die Beschulung nicht nötig. Eine Weisung betreffend zu unterlassende Kontakte mit bestimmten Personen aus dem Umfeld der Mutter sei nicht geeignet, da sie kaum umsetzbar und kontrollierbar wäre und für sich wohl keinen positiven Effekt auf das Wohl von B____ hätte. Schliesslich erscheine auch eine Weisung für regelmässige Gespräche zwischen den Eltern aktuell nicht erfolgsversprechend. Daher seien Weisungen bereits mangels Eignung derzeit nicht anzuordnen. Deshalb kam die Vorinstanz zum Schluss, keine weiteren Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, zumal mit der Beistandschaft unter den Anpassungen im Entscheid der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt vom 23. März 2023 eine in der vorliegenden Situation realistische, angemessene und verhältnismässige Massnahme getroffen worden sei. Wenn die ganze medial begleitete Problematik um das Besuchsrecht mit dem Vater nun nicht mehr im Zentrum stehe, könnte im Rahmen der Beruhigung das Bedürfnis bei B____ aufkommen, anders über das Erlebte zu sprechen. Dann stehe ihr sinnvollerweise eine unbeteiligte Drittperson wie eben der eingesetzte Beistand zur Verfügung.

 

2.3      Mit seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die von der Vorinstanz anerkannte Gefährdung des Kindswohls von B____ in der Obhut ihrer Mutter. Er rügt dabei die Verneinung der Geeignetheit und Zumutbarkeit von Massnahmen durch die Vorinstanz. Er anerkennt dabei die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Vorliegend anerkenne die Vorinstanz, dass die Äusserungen von B____ nicht auf erlebte Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen seien. Es müsse demnach angenommen werden, dass die vorhandenen Überzeugungen durch ihr persönliches Umfeld gestützt werden. Gleichwohl erachte die Vorinstanz für die persönliche Entwicklung von B____ genügend, sie ihrem eigenen Schicksal zu überlassen und auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten. Eine Fremdplatzierung sei aber durchaus geeignet, dieser Kindeswohlgefährdung mit einem zweifellos sehr einschneidenden, aber zwingend notwendigen Time-Out für B____ zu begegnen. Es sei sehr wichtig, dass B____ aus diesem Umfeld herausgenommen werde und die Beeinflussung ein Ende nehme. Auch aus Sicht des zuständigen Staatsanwalts benötige B____ entsprechende Hilfe. Ein Time-Out müsse dabei keinesfalls zu einer kompletten Isolierung von B____ führen. Wichtig wäre es, einen geeigneten Unterbringungsort zu finden, wo B____ beispielsweise auch mit anderen gleichaltrigen Kindern in Kontakt treten könnte. Dabei sei es zwar wichtig, ihren diesbezüglichen Kontakt zu regulieren, ohne dass die Mutter den Kontakt gänzlich abbrechen müsste. Mit einer Fremdplatzierung dürfe der Kontakt zu den Eltern nicht verunmöglicht werden. Er könnte mit einem vorerst begleiteten Besuchs- und Kontaktrecht gelebt werden, mit dem einer Einflussnahme auf B____ durch die Mutter begegnet werden könnte. Ein Time-Out würde anfänglich vielleicht zwar zu einer Verschlimmerung der Kindswohlgefährdung führen, es sei für die zukünftige Entwicklung von B____ aber unerlässlich. Erst nach einer Herausnahme aus ihrem für sie schädlichen Umfeld könne sie lernen, ohne entsprechende Beeinflussung eigene Bedürfnisse auszudrücken und danach zu leben, wobei vor allem der Austausch mit anderen Gleichaltrigen für sie sehr wichtig sein werde. Zudem könnten entsprechende Therapien von Fachpersonen ausserhalb des Umfelds der Mutter aufgegleist werden. Ein Time-Out sei daher durchaus geeignet und zumutbar und auch ein geeigneter Ort sollte sich finden lassen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den [...] in [...] oder den [...].

 

Die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter die Tochter beeinflusst und deren Kontakt zum Kindesvater seit September 2019 vollständig unterbunden habe. Sie verkenne auch, dass kein Nachweis für die Aufnahme einer Traumatherapie bestehe, zumal auch der Beistand keinen Kontakt zu B____ habe und die Mutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Er nehme es zähneknirschend hin, dass er keinen Kontakt mit B____ pflegen könne, bis sie zur Ruhe gekommen sei. Er sei aber in grosser Sorge um seine Tochter, da die abstrusen Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden seien, und der ganze Rufmord andauerten. Die Mutter sei dabei das Element der Gefährdung von B____. Hier wolle die Vorinstanz aber nicht agieren und B____ sich selbst und ihrem in der Satanic-Panic Bewegung aktiven Umfeld überlassen, in dem B____ weiterhin für deren Vorstellungen (medial) missbraucht werde.

 

3.

3.1      Die Prüfung angemessener Massnahmen zum Kindesschutz hat sich am Kindeswohl als oberster Maxime des gesamten Kindesrechts zu orientieren. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kindesschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

 

Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Sowohl die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilden "ultimae rationes" und dürfen im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist respektive wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 5.2).

 

3.2      Vorliegend ist bereits von der Vorinstanz anerkannt worden, dass das Kindswohl von B____ in der Obhut der Kindsmutter gefährdet ist (vgl. oben E. 2.2). Dem entspricht auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2024 als Novum ins Verfahren eingeführte Einschätzung der Prozessbeiständin von B____ im Strafverfahren (act. 16 f.).

 

3.2.1   Wie im rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellt worden ist, konnte der «anfängliche Tatverdacht aufgrund der umfangreichen Strafuntersuchung umfassend entkräftet werden» (Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Mai 2022 [act. 3/5]). Die auf dieser Feststellung gründende Einstellung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens wurde in der Folge vom Obergericht Solothurn und vom Bundesgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2023 respektive 24. Oktober 2023 bestätigt. Dabei stellte das Bundesgericht fest, dass die Anschuldigungen allein auf den Aussagen des kindlichen Opfers beruhten, deren Entstehungsbedingungen gemäss dem eingeholten Aktengutachten von 4. Juli 2021 «aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten» seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Opfers über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg sehr inkonsistent seien und für sich genommen schon dagegen sprächen, dass es sich dabei «um echte Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt». Insgesamt seien die Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben gewesen, noch bevor es zu ersten strafrechtlich relevanten Angaben von B____ gekommen sei. Es gipfelt in der Feststellung, es ergebe sich ohne Weiteres aus den Akten, «dass die Aussagen des Opfers von einer auffallenden Inkonsistenz und Absurdität» zeugten.

 

Dieser Feststellung entspricht auch, dass B____ nun selber jüngst die gegen den Vater erhobenen Anschuldigungen relativiert hat, wenn sie davon spricht, vom Vater gefoltert worden zu sein, was «über andere Männer geschehen» sei (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S. 12), während sie früher noch davon gesprochen hatte, dass er sie gefoltert, vergewaltigt und an Männer verkauft habe (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act. 9/1S. 271 f.).

 

Aufgrund dieser suggerierten Erinnerungen klagt B____ weiterhin über Verfolgungsängste (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S. 11). Merkwürdig erscheint dabei auch ihre Abwehr von Hausbesuchen des Beistands mit der Begründung, dass dort «einmal Feuer im Dachstock gelegt und im Keller Blut verspritzt worden» sei. Besuche des Beistands fühlten sich «wie eine Hausdurchsuchung» an (act. 9/1 S. 12). Soweit diese Verfolgungsangst mit einer Bedrohung durch bewaffnete Männer in der [...]Schule [...] am 9. November 2020 begründet wird, fällt auf, dass die entsprechende Anzeige erst 10 Tage später durch die Mutter erfolgt ist (Act. 9/1 S. 465 ff.), während eine Anzeige der Schule nicht belegt wird, obwohl ein Lehrer das ganze beobachtet haben soll. Auch die Schule schreibt allein davon, dass B____ von einer angsteinflössenden Begegnung mit zwei Männern im Schulhaus berichtet habe (Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481).

 

3.2.2   Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Mutter B____ bei dieser Belastung wirksam unterstützen kann. Wie den Akten und ihren Stellungnahmen im Strafverfahren entnommen werden kann, scheint sie noch immer von der Realität der Beschuldigungen des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem scheint sie auch selber unter Verfolgungsängsten zu leiden (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023, act. 9/1 S. 169). Vor diesem Hintergrund erscheint weiter belastend, dass sie das Umfeld ihrer Tochter sehr einschränkt. Dies wird bereits bei ihrer Beschulung deutlich. Nachdem sie über längere Zeit den Fernunterricht ihrer Tochter über die [...]-Schule betreut hat (Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481), bemühte sie sich vergeblich um eine Bewilligung des Homeschoolings ihrer Tochter. In der Folge wählte sie mit dem [...] eine Bildungsinstitution, bei der B____ einerseits von ihrer in die Verschwörungsgeschichte involvierten «Ersatzgotte» E____ unterrichtet und andererseits von ihr in erheblichem Umfang im Homeschooling unterrichtet worden wäre). In der Privatschule [...] wird B____ nun von D____ unterrichtet, welche die Mutter bereits zuvor beim Fernunterricht begleitete (vgl. Schreiben [...] 30. März 2023, act. 9/1 S. 198). B____ wird jeweils von ihrer Mutter auf dem Schulweg begleitet (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023, act. 9/1 S. 169, AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S. 11). Zudem wartet sie offenbar auch während der Schulzeit im Flur der Schule auf ihre Tochter (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023, act. 9/1 S. 169). Schliesslich besucht B____ in der Freizeit den von der Mutter geleiteten Chor (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S. 11). Während sie früher noch vom Besuch eines Schwimmkurses berichtet hat, ist davon keine Rede mehr. Nach Auskunft der Schule [...] wird B____ in einer Kleinklasse mit acht Kindern unterrichtet, «pflege ein bisschen ihr eigenes kleines Universum» und habe eine «erste zarte Beziehung zu einer 14-Jährigen in der Klasse aufgebaut». Immerhin soll sie im Umgang mit den Lehrpersonen nach einer ersten Scheu «sehr gut im Kontakt» gekommen sein (AN Tel. Beistand mit D____, 17. Mai 2023, act. 9/1 S. 167). Unklar erscheint, ob die früher berichteten Kontakte zu anderen Kindern noch bestehen (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S. 271).

 

Das Umfeld von B____ scheint die Mutter auch sonst abschirmen zu wollen (AN Anhörung Mutter mit [...] etc. vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S. 268 ff.).

 

3.2.3   Weiter ist das bisherige Umfeld offensichtlich geeignet, B____ einerseits in ihren Verfolgungsängsten zu bestätigen und andererseits einen Wiederaufbau der von der Mutter vehement abgelehnten Kontakte zum Beschwerdeführer zu erschweren, wenn nicht zu verunmöglichen.

 

3.3      Mit der Vorinstanz ist aber zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorge für das Wohl seiner Tochter beantragte Anordnung eines «Time-Outs» in Form einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit Fremdplatzierung des Kindes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB verhältnismässig erscheint.

 

3.3.1   B____ gibt selber an, abgesehen von der Angst, dass man sie ihrer Mutter wegnehmen könnte, im Leben aufgrund des Erlebten keine Einschränkungen zu spüren. Es gehe ihr gut und sie würde sich nie traurig fühlen oder Traurigkeit spüren (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S. 272). Sie habe es gut bei ihrer Mutter, mit der sie viel zusammen machen würde. Sie gibt an, dass ihre Mutter sie lieb habe. Nachts könne sie gut und lange schlafen und verspüre keine Ängste. Mit der Mutter «sei alles gut», sie «gebe ihr Sicherheit» (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S. 11). Dem entsprechen auch die Angaben ihres Therapeuten, [...], in seinem Verlaufsbericht vom 19. März 2023 (act. 9/1 S. 208 f.). Es werden ihr darin «ausgeprägte Ressourcen» attestiert. Sie könne viele Ressourcen nutzen und gehe ganz im kindlichen Spiel auf, ohne Ängste und Dissoziationen. Weiter wird von einem positiven Therapieverlauf berichtet. Vor diesem Hintergrund kommt der Stabilität und der Kontinuität der Betreuung von B____ bei der Wahl geeigneter Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls für ihre Entwicklung Bedeutung zu (VD.2028.86 vom 28. November 2018 E. 11.4.3.1).

 

3.3.2   Weiter müsste eine Fremdplatzierung von B____ zwingend mit einer Isolation von der Mutter verbunden werden, wenn sie von deren suggestiven Beeinflussung geschützt werden sollte. Soll sie dem bisher im obengenannten Sinne belastenden Einfluss der Mutter entzogen werden, so müsste sie mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz komplett von der Aussenwelt isoliert werden. Soweit sie weiterhin ihre Mutter und deren Umfeld kontaktieren könnte, müsste mit einer weiteren massiven Beeinflussung gerechnet werden, welche es B____ verunmöglichen müsste, sich aus dem bestehenden Loyalitätskonflikt, in welchem sie bedingungslos zu ihrer Mutter hält, zu befreien. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der gesamten Verfahrensgeschichte mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden müsste, dass die Mutter und ihr soziales Umfeld alles daran zu setzen versuchen würden, eine Fremdplatzierung zu verhindern oder zu vereiteln. B____ würde durch die Platzierung ihre nächste Bezugsperson verlieren, sich in ihrer wahrgenommenen Rolle als Opfer bestätigt fühlen und potenziell traumatische Erlebnisse im Rahmen der Vollstreckung machen.

 

3.3.3   Nachvollziehbar ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____ bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit weiteren Hinweisen auf Maag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.

 

3.3.4   Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen hat, wäre dieses Setting derart einschneidend, «dass es mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindswohlgefährdung käme». Daraus folgt, dass auch eine Fremdplatzierung von B____ zweifellos mit einer grossen Belastung verbunden wäre, die ihrerseits deren Kindeswohl gefährden müsste. Der für B____ mutmasslich traumatisch erlebte Entzug ihres Betreuungsumfeldes bei der Mutter wäre zweifellos geeignet, das sich in ihren Verfolgungsängsten manifestierende Bedrohungserleben zu verstärken. Es erscheint ungewiss, wie diese Gefahr therapeutisch aufgefangen werden kann. Eine langfristige Platzierung wäre für B____, welche sich konstant klar äussert, bei ihrer Mutter bleiben zu wollen, zudem mit erheblichem Leid verbunden. Dies scheint der Beschwerdeführer denn auch selber anzuerkennen, wenn er davon spricht, «er wolle B____ nicht zwingen» und keine Platzierung verlangen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, wie B____ bei einer bloss kurzfristigen Massnahme wieder zur Ruhe kommen soll, wie der Beschwerdeführer dies anstrebt (AN Gespräch mit Vater vom 23. August 2023, act. 9/1 S. 8).

 

3.3.5   Zu beachten ist weiter auch, dass mit der gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März 2023 (act. 9/1 S. 200 ff.) angeordneten Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der aktuellen Aufgabe, regelmässig mit B____ zu sprechen sowie mit der Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____ involvierten Fachpersonen und Ämtern zusammenarbeiten, um zu überprüfen, ob B____ sich schulisch und persönlich gut entwickelt sowie sozial integriert ist, eine gewisse Absicherung der weiteren Entwicklung von B____ verbunden ist. Dabei wird wohl nicht zu erwarten sein, dass damit der seit September 2019 nicht mehr bestehende Kontakt des Beschwerdeführers zeitnah wieder aufgebaut werden kann, zumal die entsprechenden Aufgaben des Beistands auch sistiert worden sind. Gleichwohl darf davon eine gewisse Kontrolle ihrer weiteren Entwicklung und insbesondere eine gewisse Absicherung der beabsichtigten Beruhigung der Situation für B____ erwartet werden.

 

3.3.6   Wie die Vorinstanz ausführt, befindet sich B____ in einer aus Sicht des Kindesschutzes prekären Situation. In der aktuellen Situation ist ihr Wohl gefährdet, aber auch die nötigen Hilfsmassnahmen gefährden ihr Wohl erheblich. Es stellt sich die Frage nach dem Lebensweg, in dem der Schaden für B____ prognostisch am geringsten ist. Nach dem oben erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine vorübergehende Fremdplatzierung nicht geeignet ist, die derzeit bestehende Kindswohlgefährdung nachhaltig zu beheben, und eine langfristige Fremdplatzierung derzeit, gegen den gefestigten Kindswillen, mit erheblichem Leid für B____ verbunden sein würde. Die Erfolgschancen einer derartigen Massnahme sind zudem ungewiss und die Vollstreckung gegen den Willen von B____ und deren Mutter würde zu einer erneuten Eskalation der an sich auf eine Beruhigung zustrebenden Lage führen. Daraus folgt, dass der Verzicht auf eine Fremdplatzierung oder andere Massnahmen durch die Vorinstanz trotz der fortbestehenden Kindswohlgefährdung im vorliegenden Setting nicht zu beanstanden ist. Die Mutter wird jedoch dringend angehalten, die derzeit bestehende Kindswohlgefährdung zu verringern, sollte sie auch in Zukunft weiter mit B____ zusammenleben wollen.

 

3.4      Im Sinne einer milderen Massnahme fordert der Beschwerdeführer die Verpflichtung beider Eltern, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Eine derartige Anordnung wurde von der Vorinstanz als nicht geeignet angesehen, die bestehende Kindswohlgefährdung zu beheben, weshalb sie davon absah. Weiter spreche auch die mangelnde Aussicht auf Teilnahme gegen eine Verpflichtung zum Kursbesuch. Der Beschwerdeführer weist hingegen in seiner Beschwerde darauf hin, dass Weisungen nötigenfalls mit Strafandrohung im Widerhandlungsfall verbunden werden können.

 

Wie oben festgestellt, ist B____ gesunde Entwicklung unter den gegebenen Umständen durch das Verhalten und die Wahrnehmungen und Ängste ihrer Mutter gefährdet. B____ wird in einem durch die Mutter kontrollierten Umfeld gehalten und in ihren eigenen Verfolgungsängsten und Pseudoerinnerungen gegen den Vater wahrscheinlich bestärkt. Der Kurs «Kinder im Blick» richtet sich an Eltern in Trennung und behandelt drei grundlegenden Fragen: Wie ein Elternteil die Beziehung zu seinem Kind positiv gestalten und die Entwicklung des Kindes fördern kann, wie Eltern es vermeiden können Stress für ihr Kind aufzubauen und wie die Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne des Kindes gestalten können. Der Kurs wird in kleinen Gruppen von Eltern durchgeführt und findet an sieben Abenden statt. Er richtet sich an Eltern kurz nach der Trennung, [...] Eltern befinden sich heute rund 10 Jahre nach der Trennung und zwischen Vater und Tochter besteht seit vier Jahren kein Kontakt mehr. Weiter weicht der vorliegende Fall vom «gewöhnlichen» Trennungskonflikt insofern ab, als dass B____ Wohl durch die bei ihr vorhandene und durch ihr Umfeld gestützte Überzeugung, systematisch Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden zu sein, welche aber gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht auf erlebte Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen sind, gefährdet wird. Die Mutter scheint bezüglich der angeblich vorgefallenen Ereignisse an einer divergierenden Realität festzuhalten. Der Kurs «Kinder im Blick» erscheint nicht geeignet, in diesem psychologisch komplexen und verhärteten Fall, eine spürbare Veränderung in der Wahrnehmung der Mutter zu bewirken. Hinzu kommt, dass sich der Kurs grundsätzlich an beide Elternteile richtet und voraussetzt, dass beide Eltern Kontakt zu ihrem Kind haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, bestehen doch seit längerem keine Kontakte des Vaters zu seiner Tochter mehr statt. Aufgrund der fehlenden Eignung erübrigt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Massnahme. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

 

Nicht ersichtlich ist auch, welche weiteren zielführenden Massnahmen die Vorinstanz hätte anordnen können, um der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen. Solche werden vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht genannt. Solche werden auch von der Prozessbeiständin von B____ im Strafverfahren mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 15) nicht genannt, wenn sie ihrer Hoffnung Ausdruck gibt, dass die «erforderlichen Kindesschutzmassnahmen» ergriffen würden.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, gehen diese zu Lasten des Gerichts. Seiner Vertreterin ist gemäss ihrer Honorarnote vom 26. Oktober 2023 ein Honorar von CHF  3'615.– nebst Auslagen im Betrag von CHF 108.45 zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Honorar und Auslagen aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beigeladene hat sich gemäss ihrem Schreiben vom 26. September 2023 nicht am Verfahren beteiligt und folglich auch keinen Kostenantrag gestellt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'615.–, zuzüglich Auslagen von CHF 108.45 und MWST von CHF 286.70 (7,7 %), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD), Beistand [...]

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melissa Buser

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.