Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

KE.2023.43

 

URTEIL

 

vom 2. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 28. August 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

 


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] 1975, ist der Sohn von [...] und A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Er leidet unter einer posttraumatischen kompletten Tetraplegie (C6-Verletzung) und weist seit Geburt ein psychoorganisches Syndrom auf. Er wird im C____ betreut. Mit Schreiben vom 17. April 2019 ersuchte das C____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Bewohner B____, da er nicht in der Lage sei, seine finanzadministrativen Angelegenheiten selber zu erledigen und seine Eltern dieser Aufgabe auch nicht zuverlässig nachkämen, weshalb es mehrfach zu Betreibungen gegen B____ gekommen sei. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass gegen B____ 33 Betreibungen in der Höhe von CHF 82'845.– erhoben und 56 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 166'384.65 ausgestellt wurden. Nach weiteren Abklärungen wurde zumindest vorläufig auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen verzichtet.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersuchte das C____ die Erwachsenenschutzbehörde erneut um Prüfung einer Beistandschaft für B____, da sich dessen Schuldensituation seit der letzten Meldung nicht verbessert habe und die Situation für das Wohnheim unhaltbar sei. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass die Verschuldung von B____ auf 34 Betreibungen in der Höhe von CHF 80'805.25 und 76 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 237'529.65 angewachsen war. Nach weiteren Abklärungen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass für beide Elternteile mit Entscheiden vom 18. August 2023 aufgrund ihrer eigenen Hilfs- und Schutzbedürftigkeit Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung errichtet wurden, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde für B____ mit Entscheid vom 28. August 2023 ebenfalls eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte [...] als Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe übertragen, B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. «Dies beinhaltet insbesondere:

-    Sein Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-    das Erledigen von Zahlungen,

-    die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-    ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Weiter wurde B____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für die ihm zu überweisenden Beträge zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche Vermögensveränderungen sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 5. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben darauf verzichtet, sich dazu zu äussern. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin steht dem Verbeiständeten als Mutter nahe und war bisher mit ihrem Ehemann in dessen finanzielle Belange involviert. Daraus folgt ihre Beschwerdebefugnis, weshalb auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde einzutreten ist.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.  1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

 

2.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass B____ aufgrund seiner schweren körperlichen Behinderung und kognitiven Defizite nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung (angefochtener Entscheid Rz. 22). Dieser Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die IV-Akten sowie die ärztliche Einschätzung von Prof. Dr. med. [...] vom 9. Mai 2019 und Dr. med. [...] vom 15. August 2023 bestätigt (angefochtener Entscheid Rz. 23). Der Erwachsenenschutzbehörde seien keine Angehörigen oder nahestehende Personen bekannt, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen und seine Interessen wahren könnten. Die Eltern zeigten sich zwar bemüht, die finanzielle Situation ihres Sohnes zu verbessern. Ihre Bemühungen würden aber in Anbetracht ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit und Schuldensituation nicht auszureichen scheinen, um den Unterstützungsbedarf ihres Sohnes ausreichend decken zu können. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation von B____ nicht mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 19). Es müsse sichergestellt werden, dass B____ vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und seiner zunehmenden Verschuldung entgegengewirkt werde. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne B____ seinen Heimplatz nicht finanzieren und es drohe ihm eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 24 f.). B____ sei der Ansicht, dass er die Unterstützung einer Beistandsperson nicht zwingend benötige und sei mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht ausdrücklich einverstanden. Lieber wolle er die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch nehmen. Die Erwachsenenschutzbehörde habe mehrfach versucht, die Schuldensituation mit den Eltern zu klären und das Gespräch mit ihnen gesucht. Sie habe ihnen mehrfach die Möglichkeit gegeben, die Schuldensituation zu verbessern. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erscheine daher insgesamt erforderlich, zumutbar und auch verhältnismässig (angefochtener Entscheid Rz. 26).

 

2.3      Mit ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Diagnose ihres Sohnes wie auch dessen Schulden und macht geltend, es sei «alles nur Lüge» (act. 2 S. 1 f.). Sie macht geltend, seit mehreren Jahren über eine Vollmacht ihres Sohnes zu verfügen, mit der sie alles Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Sie verweist auf einen Ratenvertrag mit der [...] zur Abzahlung der alten Krankenkassenschulden. Die neuen Prämien würden von den Ergänzungsleistungen bezahlt. Alle medizinischen Behandlungen und der Heimaufenthalt würden von der SUVA beglichen. Auch die Steuerverwaltung habe sie um Ratenzahlung ersucht (act. 2 S. 2). Ihr Sohn habe die «wiederholte Bedrohung und Einmischung in sein Leben» verschiedenen Stellen gemeldet und um Hilfe gebeten, da er selbständig sei und ihr vertraue (act. 2 S. 3).

 

2.4      Aus den Akten ergibt sich, dass der Verbeiständete selber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Belange zu erledigen (vgl. die ärztliche Auskunft von Dr. med. [...], Aktennotiz 15. August 2023, act. 5 S. 17 und Arztbericht Prof. Dr. med. [...], act. 5 S. 228). Zu prüfen ist daher allein, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eltern des Verbeiständeten im Rahmen der familiären Unterstützung ihres Sohnes diese Aufgaben für ihn übernehmen können, sodass es der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht bedarf. Wie dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Dezember 2022 (act. 5 S. 118 ff.) entnommen werden kann, kam es auch nach der ersten Gefährdungsmeldung durch das C____ weiterhin zu Betreibungen des Verbeiständeten durch die Krankenkasse und den Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist damit belegt, dass die entsprechenden Forderungen nicht oder nicht zuverlässig beglichen wurden. Für das C____ war eine Kommunikation mit ihr und ihrem Ehemann nicht möglich (Aktennotiz 4. Januar 2023, act. 5 S. 99). Bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. 5 S. 78) erklärten sie, dass der ausgewiesene Schuldbetrag für sie unerklärlich sei und baten um detaillierte Erklärung, wie man auf diesen komme. Auf die entsprechende Dokumentation mit dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2023 hin (act. 5 S. 74 ff.), bestritten sie pauschal die darin ausgewiesenen Verlustscheine, bestätigten aber erhebliche Schulden gegenüber der Krankenkasse und beklagten sich darüber, von der Steuerverwaltung keine Einzahlungsscheine zu erhalten (act. 5 S. 73). Soweit sie damit behaupten, dass die Krankenkassenprämien direkt von der Ergänzungsleistung bezahlt würden, steht dies im Widerspruch zur Auskunft des Betreibungsamts, dass weiterhin Krankenkassenprämien in Betreibung gesetzt werden mussten (act. 5 S. 72). Sie wurden daher mit Schreiben vom 22. Februar 2023 von der Erwachsenenschutzbehörde aufgefordert, mit der Krankenkasse und Steuerverwaltung umgehend Kontakt aufzunehmen und ihr zurückzumelden, wie die offenen Forderungen beglichen würden und welche nötigen Vorkehrungen sie träfen, damit keine weiteren Betreibungen mehr folgten (act. 5 S. 71). Darauf reagierten sie mit einem barschen Antwortschreiben, ohne die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und zu belegen (act. 5 S. 70). In der Folge mussten am 2. März 2023 auch Kosten für Patiententransporte in Betreibung gesetzt werden (Betreibungsregisterauszug vom 26. April 2023, act. 5 S. 67). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur sorgfältigen Erledigung der administrativen Belange ihres Sohnes offensichtlich nicht in der Lage sind. Dies wird aus dem Umstand deutlich, dass beide Elternteile selber mit Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023 verbeiständet werden mussten und somit auch nicht in der Lage sind, ihre eigenen Belange zuverlässig zu erledigen. Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit dem angeordneten Auftrag sowie der Entzug des Kontozugriffs sind in der festgestellten Situation des Beigeladenen zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes erforderlich, geeignet und verhältnismässig.

 

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse umständehalber zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 28. August 2023 bestätigt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladener

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Beistand, [...] (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.