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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
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KE.2023.44
URTEIL
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. September 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 4. September 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Vermögensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistand wurde [...] eingesetzt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Sie machte geltend, dass ihr ein Mann als Beistand zugeteilt worden sei, sie aber bewusst an einem Gespräch erwähnt habe, dass sie eine Frau als Beiständin haben möchte. Sie sei damit «nicht zufrieden». Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 zog die Erwachsenenschutzbehörde ihren Entscheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung. Mit diesem Entscheid setzte die Erwachsenenschutzbehörde [...] als neue Beiständin der Beschwerdeführerin ein. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte darauf mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die Abschreibung des wohl gegenstandslos gewordenen Verfahrens in Aussicht, soweit die Beschwerdeführerin dagegen nicht einen begründeten Einwand erheben würde.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgerichtgeführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 4. September 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 in Wiedererwägung, entliess den bisherigen Beistand der Beschwerdeführerin aus seinem Amt und setzte neu [...] als eine weibliche Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ein. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
Da die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2023 zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsperson gegeben sind, ist in summarischer Prüfung der Sache davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.