Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

KE.2023.45

 

URTEIL

 

vom 8. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

B____                                                                                   Beigeladene 1

[...]

 

C____                                                                                  Beigeladener 2

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. August 2023

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (Grossvater)

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 meldete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung seiner Enkel D____, geboren am [...] 2020, und E____, geboren am [...] 2022. Deren Eltern, B____ (nachfolgend: Beigeladene 1) und C____ (Beigeladener 2) würden ihm jeglichen Kontakt zu seinen Enkeln verweigern. Nach erfolgten Abklärungen sah die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 davon ab, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und D____ sowie E____ behördlich zu regeln.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2023 «vorsorgliche» Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023 sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinen Enkeln. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien ihm keine Kosten und Gebühren aufzuerlegen. Die Kindesschutzbehörde liess sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 vernehmen und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass von den Beigeladenen innert Frist keine Stellungnahme eingereicht worden sei und es wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik oder Beantragung einer Parteiverhandlung gesetzt. Diese Verfügung retournierte der Beschwerdeführer am 17. November 2023 dem Verwaltungsgericht unterzeichnet und mit dem handschriftlichen Vermerk, dass er eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. In Ergänzung dazu, stellte er mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung «zu kommender öffentlicher Parteiverhandlung». Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ab. Zudem setzte sie ihm erneut Frist zur Einreichung einer Replik und informierte darüber, dass der Entscheid anschliessend schriftlich ergehe. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und informierte, dass er auf eine öffentliche Parteiverhandlung «besteh[e]». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.4      Im Kindesschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (vgl. für das Erwachsenenschutzrecht: VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindesschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Eingaben vom 19. und 29. Dezember 2023, act. 8 und 10). Zur Begründung bringt er vor, dass in der E-Mail des Beigeladenen 2 an die Kindesschutzbehörde vom 12. Juli 2023 «einiges an Unsinn und im falschen Kontext und Zeitrahmen erwähnt» worden sei. Dies möchte er «’Richtigstellen’ bei Gericht, damit [er] als Grossvater eine Chance erhalte [seine] Enkel kennenzulernen und zu sehen» (act. 10 S. 1 lit. c; act. 8 S. 1 lit. c). Das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» liege in der «ganze[n] Einstellung» seiner früheren Ehefrau betreffend den persönlichen Verkehr zu seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und dessen Schwester. Diese seien von ihrer Mutter «geimpft» worden, «was die kommende Verhandlung […] beweis[en werde]» (act. 10 S. 1 f. lit. d).

 

2.2

2.2.1   Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien wäre nur dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

 

2.2.2   Das Bundesgericht setzte sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der EMRK fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung im Kindesschutzverfahren in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und BGE 144 III 442 in grundsätzlicher Hinsicht auseinander (VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann sind Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Ausnahmekategorie «Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit Hinweis auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund vorliegt, welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6).

 

Vorliegend geht es um den Antrag des Grossvaters väterlicherseits, ihm einen angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen beiden Enkeln einzuräumen. An diesem Verfahren ist zwar eine hoheitlich auftretende Behörde beteiligt. Dennoch kommt die vorliegende Konstellation, bei der sich Familienmitglieder gegenüberstehen, aber einer zivilgerichtlichen familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Anders als bei einem Obhutsentzug oder einer Fremdplatzierung geht es vorliegend auch nicht darum, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ganz im Gegenteil: Bei der behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Dritten nach Art. 274a ZGB steht ausschliesslich das Interesse des Kindes im Mittelpunkt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 274a N 2). Die Einräumung eines solchen Besuchsrechts kommt bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl in positiver Weise dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 in: Pra 110 [2021] S. 5). Dritte leiten ihre Berechtigung zum Besuchskontakt somit nur aus dem Interesse des Kindes ab. Das Kindeswohl ist daher auch bei der Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, massgeblich zu berücksichtigen und vorliegend ist der Schutz der Persönlichkeit der heute erst 1,5 und 3,5 Jahre alten Kinder hoch zu gewichten. Der Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit ein grenzüberschreitendes Verhalten, indem er unter anderem den Wohnort seiner Enkel gegen den Willen der Eltern aufsuchte und auch im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde beim Gespräch am Telefon lautstark seine Ansprüche geltend machte (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 6; KESB-Akten, act. 5 S. 54). Zwar wäre eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen. Die sich aus den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ergebenden Spannungen dürften sich mit einer öffentlichen Verhandlung aber erhöhen und den Kindern kaum verborgen bleiben. Durch die damit verbundene Belastung wären sie zumindest indirekt von dem bestehenden Konflikt zwischen dem Grossvater und ihren Eltern betroffen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag daher im vorliegenden Fall das Interesse der Kinder an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Das Schutzinteresse der beiden Kinder stellt einen besonderen Grund dar, um auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3).

 

2.2.3   Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine mündliche und persönliche – nicht notwendigerweise öffentliche – Anhörung vor Gericht abzielt, wäre eine solche Verhandlung nur dann angezeigt, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1, mit Hinweis auf EGMR Urteil Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar 2011 § 44: «where the court needs to gain a personal impression of the parties»; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4, mit Hinweisen).

 

Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» in der jahrelangen «Reglementier[ung]» des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter und seinem Sohn, dem heutigen Beigeladenen 2, durch seine Ex-Ehefrau (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, act. 10 S. 1 f. lit. d). Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst jedoch einzig, ob von «ausserordentlichen Umständen» auszugehen ist, die den Weg freimachen, dass der Beschwerdeführer als Grossvater einen persönlichen Verkehr mit seinen Enkelkindern pflegen kann (siehe dazu nachfolgend E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was seine persönliche Anhörung zu dieser Frage beitragen könnte (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1; BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Schliesslich wäre es auch für die Beurteilung, ob ein solcher Kontakt überhaupt im Wohl der Grosskinder läge, nicht wesentlich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Standpunkt – welcher hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant ist (vgl. oben E. 2.2.2) – ergibt sich bereits deutlich und ausreichend aus seinen schriftlichen Eingaben sowie aus den Akten der Kindesschutzbehörde. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern seinen persönlich vorgetragenen Ausführungen mehr Bedeutung zukommen sollte als den schriftlichen. Schliesslich wäre selbst die Vermittlung eines positiven persönlichen Eindrucks vor Gericht nicht entscheidend, zumal dieser Eindruck wenig über den tatsächlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Grosskindern aussagen würde (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 erfolgten Abweisung dieses Antrags festzuhalten ist.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheiden sie auch darüber, mit wem ihr Kind Kontakt pflegt (BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1). Vorbehalten bleibt Art. 274a Abs. 1 ZGB. Danach kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, durch behördlichen Beschluss eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (vgl. BGE 147 III 209 E. 5). Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten dabei sinngemäss (Art. 274a ZGB Abs. 2).

 

3.2      Die Kindesschutzbehörde sah mit Entscheid vom 21. August 2023 davon ab, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Enkeln behördlich zu regeln. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob ausserordentliche Umstände vorliegen würden, da die Besuchsberechtigung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Enkelkinder an der Hürde des Kindeswohls scheitere. Der persönliche Verkehr zu Dritten müsse dem Wohle des Kindes dienen. Der Beschwerdeführer wünsche sich, regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Enkelkindern pflegen zu können. Aufgrund der vom Kindsvater gemachten Schilderungen sei jedoch festzuhalten, dass der Kontakt nicht dem Kindeswohl diene. Das Verhalten des Beschwerdeführers (Aufsuchen des Wohnortes gegen den Willen der Familie, häufige Beleidigungen und Drohungen, lautes Rufen und Schreien vor den Wohnräumlichkeiten) verängstige die beiden Kinder. Das grenzüberschreitende Verhalten des Beschwerdeführers sei im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde bestätigt worden. So habe er lautstark seine Ansprüche gefordert und sich nicht auf ein sachliches Gespräch eingelassen. Es sei zu bezweifeln, ob unter diesen Voraussetzungen ein für die Kinder förderlicher Kontakt bestehen könne (angefochtener Entscheid, Rz. 6). Die Situation habe sich offensichtlich dermassen zugespitzt, dass sich die Eltern für einen Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer entschieden hätten. Der persönliche Verkehr sei im Sinne des Kindeswohls zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt bestehe und durch einen Kontakt das Kind einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würde. Vorliegend bestehe zweifelsfrei ein solch tiefgreifender Konflikt. Der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern sei somit auch aus diesem Grund nicht zu regeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der verweigerte Kontakt zu ihm als Grossvater sei als «Kindesmisshandlung» zu qualifizieren, lägen der Kindesschutzbehörde keinerlei Hinweise vor, dass die Enkelkinder in irgendeiner Weise gefährdet wären (angefochtener Entscheid Rz. 7).

 

3.3      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorwürfe der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt betreffend die Verängstigung seiner Enkelkinder seien absurd und vollkommen aus der Luft gegriffen. Die gleichen Vorwürfe habe vor über 28 Jahren schon die Mutter des Beigeladenen 2 – die Grossmutter von D____ und E____ – gegenüber der damaligen «Vormundschaft» und dem Gericht erhoben. Trotzdem habe ihm das Gericht die üblichen Kinderkontakte zugesprochen, bis der Beigeladene 2 und seine Schwester 18 Jahre alt gewesen seien. Es seien nicht die Enkel selber, sondern die Beigeladenen 1 und 2 sowie die anderen Grosseltern, welche gegen ihn opponieren und mit aus dem Zusammenhang gerissenen sowie zeitlich falschen Beschuldigungen argumentieren würden. Niemand könne beweisen, dass der Grosselternkontakt durch ihn für D____ und E____ schädlich sein solle. Er habe tausende von Fotos mit vielen positiven und lustigen Erlebnissen, welche er seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und dessen Schwester, habe mitgeben können. Dies, obwohl genau die gleichen Vorwürfe «auf dem Tisch» gewesen seien. Die Beigeladenen 1 und 2 benötigten deshalb Hilfe für ihr Verhalten ihm gegenüber. In Basel gebe es eine solche Familienbegleitung. Er könne sich gut vorstellen, die Enkel drei bis vier Mal pro Jahr zu sehen, damit sie eine Chance erhalten würden, ihn selber zu erleben und nicht so, wie ihre Eltern und die anderen Grosseltern ihn fälschlicherweise darstellten (Beschwerde, S. 2 lit. d). Es sei sehr offensichtlich, dass die Beigeladenen 1 und 2 das Verhalten seiner Ex-Ehefrau kopierten, da mit dem aktuellen Gesetz die «Enkelkontaktbehinderung» juristisch sehr lange dauern könne. Art. 274a Abs. 1 ZGB müsse von der Politik und der Rechtsprechung dringend angepasst und umformuliert werden. Dass dies für die Enkel erst später erkennbar sei, liege in der Natur der Sache (Beschwerde S. 2 lit. e).

 

3.4      Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt namentlich auf das Recht ab, das die Grosseltern des Kindes verlangen können (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweis auf Urteile 5A_498/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.3, 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1, 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Der Kreis der besuchsberechtigten Dritten ist jedoch weiter und erstreckt sich auf Personen sowohl innerhalb wie ausserhalb der Verwandtschaft des Kindes (vgl. BGE 147 III 209 E. 5, in: Pra 110 (2021) S. 5). Der Beschwerdeführer gehört als Grossvater von D____ und E____ diesem besuchsberechtigten Personenkreis grundsätzlich an.

 

Die behördliche Gewährung eines Rechts auf persönlichen Verkehr an Dritte setzt aber in erster Linie das Vorhandensein ausserordentlicher Umstände voraus, die von denjenigen vorzubringen sind, die es beanspruchen, weil dieses Recht eine Ausnahme darstellt (Art. 274a Abs. 1 ZBG; Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Aussergewöhnliche Umstände sind namentlich anzunehmen, wenn nach Auflösung der Elternehe durch Scheidung oder Tod durch das Besuchsrecht der Kontakt zur Familie des andern Elternteils aufrechterhalten werden soll (BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5, mit Hinweisen). Demgegenüber leben im vorliegend zu beurteilenden Fall die Beigeladenen 1 und 2 als Eltern gemeinsam mit ihren beiden Kindern zusammen und es deutet nichts darauf hin, dass sie ihrer Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen. In dieser Konstellation bejahte das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt zu den Enkeln (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Gründe, die es erlauben würden, vorliegend davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Motive für den Kontaktabbruch begründen keine ausserordentlichen Umstände. Diesbezüglich lässt sich der vorliegende Fall mit dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 vergleichen. Auch hier kann offenbleiben, wer den Kontaktabbruch zu verantworten hat (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Namentlich ist unerheblich, ob die Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach die Beigeladenen 1 und 2 die 28 Jahre alten Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau «kopieren» würden und diese Beeinflussung der Grund dafür sei, dass ihm der Kontakt zu seinen Enkelkindern verweigert werde. Damit fehlt es am Vorliegen ausserordentlicher Umstände und damit an der notwendigen Voraussetzung für die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit den Enkeln gegen den Willen der Eltern.

 

Fehlt es an ausserordentlichen Umständen, kann grundsätzlich offenbleiben, ob ein Kontakt des Beschwerdeführers zu den Enkeln in deren Wohl läge. Anders als der Beschwerdeführer jedoch anzunehmen scheint, bedarf es für die Verweigerung des persönlichen Verkehrs zu seinen Grosskindern keines Beweises der Schädlichkeit dieses Kontakts (vgl. Beschwerde, S. 2 lit. d). Die zweite in Art. 274a ZGB enthaltene Voraussetzung ist das Kindeswohl. Entscheidend ist einzig dieses Interesse des Kindes, unter Ausschluss der Interessen der Drittpersonen (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Es reicht nicht aus, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr kommt ein behördlich angeordneter Grosselternkontakt nur in Betracht, wenn sich dieser positiv auf die Kinder auswirkt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweisen; BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (vgl. BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Den Ausführungen der Kindesschutz­behörde im angefochtenen Entscheid folgend ergibt sich aus den Akten und den Eingaben im Beschwerdeverfahren ein seit Jahren andauernder Konflikt zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer, der die beiden noch sehr jungen Kinder bei jedem Besuch einem schwierigen Loyalitätskonflikt und Spannungen aussetzen würde. Der persönliche Kontakt mit dem Grossvater ist daher zur Zeit mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, womit es auch an dieser notwendigen Voraussetzung nach Art. 274a ZGB fehlt (vgl. BGer 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.2).

 

3.5.     Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse umständehalber jedoch zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. August 2023 bestätigt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene 1

-       Beigeladener 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.