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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht
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KE.2023.49
URTEIL
vom 22. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2023
betreffend Genehmigung Schlussbericht und Abrechnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte B____ als Beistand und bestimmte dessen Aufgaben.
Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 wurde die bisher von der KESB geführte Beistandschaft per 1. Juni 2023 von der Kindes- und Erwachenenschutzbehörde Aargau übernommen und C____ als Beistandsperson eingesetzt. Mit Entscheid vom 18. September 2023 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Abrechnung vom 20. Juli 2023 des ehemaligen Beistands B____.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht an. Die KESB teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 mit, dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe, und beantragte die Sistierung des Verfahrens. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts sistierte daraufhin das Verfahren antragsgemäss. Mit neuem Entscheid vom 19. Februar 2024 zog die KESB den Entscheid vom 18. September 2023 in Wiedererwägung. Sie genehmigte den Schlussbericht des ehemaligen Beistands B____ erneut «mit Ausnahme des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr». Der Verfahrensleiter stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2024 in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn der Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 11. März 2024 mitteile, ob mit dem neuen Entscheid die mit seiner Beschwerde verfolgten Anliegen entsprochen worden seien oder in welchen Punkten er an der Beschwerde festhalte. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 18. September 2023 betreffend den Schlussbericht und die Abrechnung des ehemaligen Beistands an. Mit seiner Beschwerde rügte er, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in Deutschland entstanden seien, nicht von der KESB übernommen worden seien. Weiter sei kein Schadenersatz für sein psychisches und dadurch auch physisches Leiden während der Dauer der Verwahrlosung durch die unzureichend geführte Beistandschaft entrichtet worden. Schliesslich sei er durch den Beistand verspätet bei der IV angemeldet worden. Der ersten Rüge entsprach die KESB, indem sie die EUR 4'500.– Geldstrafe und EUR 116.– an Verfahrenskosten im Rahmen des Strafverfahrens in Deutschland übernahm. Nachteilige Folgen des Anmeldezeitpunkts bei der IV wiederum seien noch nicht beurteilbar, da das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 9, S. 2). Im neuen Entscheid vom 19. Februar 2024 verfügte die KESB in Wiedererwägung des Entscheids vom 18. September 2023, dass der Schlussbericht des ehemaligen Beistands «mit Ausnahme des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr» genehmigt werde, da der ehemalige Beistand im Schlussbericht angab, er habe diesbezüglich keinen Auftrag gehabt, obwohl ihm anlässlich der Beistandserrichtung vom 9. Dezember 2021 die Aufgabe der Unterstützung im Rechtsverkehr insbesondere in Bezug auf ein mögliches Strafverfahren in Deutschland – das sich schliesslich auch verwirklichte – übertragen wurde (act. 3, S. 1). Im Wesentlichen entsprach die KESB damit den Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren. Demzufolge entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte Abschreibung des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand, C____ (Kindes- und Erwachsenenschutz Aarau)
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.