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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.8
URTEIL
vom 7. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 10. Februar 2023
betreffend Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes
B____ und A____ sind die nach jüdischem Brauch verheirateten, zivilrechtlich jedoch unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren am [...] 2021. Sie lebten nach dessen Geburt zusammen in Basel und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde; KESB) am 1. September 2022 einen Polizeirapport erhalten hatte, wonach zwischen den Eltern grosse Konflikte bestehen würden, teilte die KESB die Obhut über C____ mit Entscheid vom 7. September 2022 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme vorerst der Mutter zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr des Vaters mit C____. Weiter wurde der Mutter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) untersagt, mit C____ umzuziehen. Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 6. Februar 2023 befristet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.198 vom 25. November 2022 kostenfällig ab.
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 wurde per sofort das Besuchsrecht des Vaters zu C____ sistiert.
Am 4. Januar 2023 beantragte die Kindsmutter der Kindesschutzbehörde, ihr sofort einen Wohnortswechsel nach Frankreich zu gewähren. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Antrag beantragte der Kindsvater, mindestens die alternierende Obhut zu erhalten. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 6. Januar 2023 wurde der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wiederum auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19:00 Uhr) bis Sonntagabend (19:00 Uhr) sowie jeweils am Mittwochnachmittag (12:00 Uhr bis 19:00 Uhr) festgelegt. Die Übergaben hätten nach Absprache und Organisation des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) zu erfolgen, wobei die Übergaben zwingend durch eine geeignete Drittperson zu begleiten sowie ohne jeglichen Kontakt der Eltern auszugestalten seien.
Nachdem die zuständige Mitarbeiterin des KJD mit E-Mail vom 20. Januar 2023 auf einen schwerwiegenden Elternkonflikt hingewiesen und beantragt hatte, den Kindsvater anzuweisen, sich an die Vorgaben und Abläufe der involvierten Institutionen einzulassen, und die Eltern mehrfach Gelegenheit erhalten hatten, sich zum Antrag der Kindsmutter um Wechsel des Aufenthaltsortes zu äussern, stimmte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 10. Februar 2023 dem Antrag der Kindsmutter um Wechsel des Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023 zu und wies die Anträge des Kindsvaters auf Anordnung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut bei ihm ab. Die im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte Ausreisesperre wurde nicht verlängert. Einer allf.ligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer) vom 16. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht, mit welcher er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Verweigerung der Zustimmung zum Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Wohnorts ihres Sohnes von Basel nach D____ beantragte. Weiter beantragt er, es sei C____ unter seine Obhut zu stellen und die Kindsmutter zu verpflichten, das Kind in seine Obhut zu geben. Um die Gefahr der Kindesentführung zu bannen, sei für die Kindsmutter nur ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und dieser unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, sich mit C____ ausserhalb der Schweiz zu begeben. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Obhut über das Kind für die Dauer des Verfahrens an ihn, weshalb die Kindsmutter unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen sei, ihm das Kind sofort zu übergeben. Zudem sei auch vorsorglich bloss ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und der Mutter unter der genannten Strafdrohung zu verbieten, mit dem Kind das Land zu verlassen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zu, wies aber das weitergehende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Eingabe vom 2. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Kindsmutter sämtliche Besuche des Kindsvaters bei seinem Sohn vereiteln würde und die Kindesschutzbehörde untätig bleibe. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn wie folgt neu:
a. A____ betreut C____ jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr.
b. C____ verbringt die Hälfte aller Ferien bei A____. Dabei orientiert sich der Ferienanspruch von A____ jetzt schon an den französischen Schulferien. Die Eltern einigen sich jeweils frühzeitig darüber, welche Wochen das sind.
c. Die offiziellen christlichen und jüdischen Feiertage verbringt C____ abwechselnd bei A____ und bei B____.
d. Die Übergaben haben ohne jeglichen Kontakt der Eltern stattzufinden. Dabei wird C____ von B____ jeweils nach Basel und von A____ nach erfolgtem persönlichen Verkehr zurück nach D____ gebracht. Die Mutter hat die begleiteten Übergaben in D____ zu organisieren und in Basel finden die Übergaben wie bisher über die Bahnhofshilfe statt. Die Reisekosten werden jeweils vom reisenden Elternteil getragen.
Zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs wurden die Eltern angewiesen, den persönlichen Verkehr zu gewähren, beziehungsweise diesen wahrzunehmen, die zeitlichen Vorgaben der Kontakte und alle von den Eltern vereinbarten oder vom Kinder- und Jugenddienst festgelegten Modalitäten einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass die Weisungen für den mit diesem Entscheid der Kindesschutzbehörde zu regelnden persönlichen Verkehr (D____/Basel) aber auch für die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 (recte: 6. Januar 2023) vorsorglich getroffene Besuchsrechtsregelung (Basel/Basel), welche noch bis zu einem vollstreckbaren Entscheid der Aufsichtsbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsortes von C____ weiterbestehe und demgemäss von der Kindsmutter auch einzuhalten sei, gelten würde. Die Eltern wurden unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall angehalten, diese Weisung einzuhalten.
Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtete die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kindsmutter liess als Beigeladene mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragen, es sei auf die Beschwerde kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten und es sei diese eventualiter abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2023, worauf sich die Beigeladene mit einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2023 erneut äusserte. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 noch einmal vernehmen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Mit ihrer Stellungnahme lässt die Kindsmutter die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestreiten.
1.2.1 Zur Begründung weist die Kindsmutter darauf hin, dass sie die Schweiz am 16. Februar 2023 und mithin einen Tag bevor die Beschwerde dem Gericht eingereicht worden sei, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C____ aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Gewalt des Beschwerdeführers überstürzt verlassen habe und sich nun in D____ befinde. Sie habe auch deshalb zeitnah aus der Schweiz ausreisen müssen, um in Frankreich eine Stelle antreten zu können. Da es ihr von der Vorinstanz ursprünglich verboten worden sei, die Schweiz zu verlassen, habe sie den Stellenantritt um wenige Tage verschieben können. Um die Stelle nicht zu verlieren habe sie jedoch am 16. Februar 2023 ausreisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Ausreiseverbot mehr bestanden. Der aktuelle Wohnort und damit auch der gewöhnliche Aufenthaltsort von ihr und ihrem gemeinsamen Sohn befinde sich seit dem 16. Februar 2023 in Frankreich. In einem hängigen Verfahren könne die einmal statuierte Zuständigkeit in Kindesschutzsachen ohne weiteres wegfallen. Sie macht unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 2011.231.011) geltend, dass mit dem Wegzug des Kindes mit dem hauptbetreuenden Elternteil und dessen dortiger Begründung eines neuen Wohnsitzes ein sofortiger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes eintrete, welcher die alte Zuständigkeit auch bei hängigem Verfahren entfallen lasse. Zuständig seien nun vielmehr die Gerichte am aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes.
1.2.2 Dem widerspricht der Beschwerdeführer replicando zu Recht.
Gemäss Art. 85 IPRG gilt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommens. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4 m. H. auf Lagarde, explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen, Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net] sowie BGE 129 III 288 E. 4.1, 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).
Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen Verhältnis unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinn von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit. a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b) das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m. H. auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5, 5A_467/2021 vom 30. August 2021 E. 2.5, je m. w. H.; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).
Vorliegend wurde die Kindsmutter zwar mit dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 ermächtigt, den Aufenthaltsort ihres Sohnes nach D____ zu verlegen. Aufgrund des gleichzeitigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde diese Ermächtigung zunächst auch wirksam, bis die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Verfügung vom 17. Februar 2023 wiederhergestellt worden ist. Es kann nun offenbleiben, ob die Beigeladene wie von ihr behauptet und vom Beschwerdeführer bestritten tatsächlich die Schweiz mit ihrem Sohn bereits am 16. Februar 2023 verlassen hat. Mit dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde ist dem Antrag der Kindsmutter «um Wechsel des Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023» zugestimmt worden. Sie war daher vor der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch gar nicht ermächtigt, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach D____ zu verlegen, auch wenn die im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte Ausreisesperre gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht verlängert worden ist. Damit erscheint die Aufenthaltsverlegung des Kindes durch die Kindsmutter im Sinne von Art. 7 HKsÜ mangels rechtskräftiger Genehmigung widerrechtlich, auch wenn der Beschwerdeführer bisher noch keine Schritte für eine Kindsrückführung eingeleitet haben sollte, wie die Kindsmutter mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023 einwenden lässt. Die Aufenthaltsverlegung konnte deshalb keinen Wechsel der Zuständigkeit begründen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht internationalrechtlich zuständig geblieben ist.
1.3 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2 m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.4 Als Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
2.
Strittig ist zunächst der Antrag der Kindsmutter, den Aufenthaltsort des in ihrer Obhut lebenden Sohnes C____ von Basel nach D____ zu verlegen.
2.1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn C____ gemeinsam ausüben, dieser in der faktischen Obhut der Beigeladenen lebt, der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der Beigeladenen mit ihrem Sohn beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und die Beigeladene daher hierfür einer behördlichen Zustimmung bedarf.
2.2 Bei der Anwendung von Art. 301a ZGB ist vom bewusst getroffenen Entscheid des Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3). Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das Bundesgericht festhält lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 5.1, VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
Für diesen Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Die für einen Verbleib eines Kindes in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Bei kleinen und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen Kindern ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig. Zu beurteilen ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesgericht aus diesen Erwägungen, «dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich sind, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein wird» (BGE 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fontoulakis (Hrsg.), Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, 7. Symposium zum Familienrecht 2013, Universität Freiburg, S. 63; Cantieni/Biderbost, Reform der elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, FamPra.ch 2015 S. 792; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014 Rz. 84 f.; Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall, AJP 2014 S. 697; AGE VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
Dem als nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins Nichts wegziehe. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 144 III 469 E. 4.2.1, 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S; BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Neben dem Fall des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte Gründe für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der Pflege der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn dieser bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 25 m.H. auf Bucher, a.a.O., Rz. 142; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
2.3 Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass zwischen den Eltern unbestrittenermassen ein schwerwiegender Konflikt bestehe, wodurch es zu sich widersprechenden Aussagen komme. Ein Umzug nach D____ bedeute für den anderthalbjährigen C____ zweifelsohne eine Veränderung in seinem Leben. Aufgrund seines Alters sei er noch sehr auf seine Mutter als Hauptbetreuungsperson bezogen. Die Hauptbetreuungssituation sei bei Kleinkindern zentral und höher zu gewichten als der Verbleib in Basel und damit die Stabilität der Verhältnisse. Es sei weder von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit noch von einem Freundeskreis des Kindes auszugehen. Die Einschulung in frühestens 2–3 Jahren könne problemlos in Frankreich vorgenommen werden, da C____ bei seiner Mutter mit der französischen Sprache aufwachse. Die Kindsmutter habe bis zu ihrer religiösen Heirat mit dem Kindsvater in Frankreich gewohnt und sei deshalb auch in Frankreich verwurzelt. Sie kehre in ihr Heimatland und in ihren eigenen Familienkreis zurück. Das Element der Eigenbetreuung sowie der Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben, weshalb beide als wertungsneutral qualifiziert werden könnten. Schliesslich seien die Umzugspläne der Kindsmutter nachvollziehbar begründet. Die finanziellen Belange und die Integration von C____ in D____, wo die Kindsmutter über eine Arbeitsstelle sowie über eine Mietwohnung verfüge, seien sichergestellt, während die Kindsmutter in Basel von der Sozialhilfe lebe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach D____ dem Kindeswohl – v.a. im Hinblick auf das noch junge Alter des Kindes – besser gedient sei, als der Verbleib des Kindes beim Vater in Basel.
3.
3.1 Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Grundannahme der Vorinstanz, dass die Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes sei.
3.1.1 Aufgrund der Zuteilung der Obhut seit dem 7. September 2022 habe die Kindsmutter zwar mehr Zeit mit dem Kind verbringen können. Diese reiche jedoch nicht aus, um sie als Hautbezugsperson des Kindes zu bezeichnen. Seit der Geburt und bis zur Trennung im Juli 2022 habe er mehrheitlich die Betreuung seines Sohnes wahrgenommen und eine äusserst enge Beziehung zu ihm aufgebaut. So verweist er auf den Bericht von [...], vom 22. Dezember 2022, wonach C____ bei der Rückgabe vom Vater an die Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere, während das Umgekehrte nie habe beobachtet werden können. Aufgrund dieser engen Beziehung sei er die Hauptbezugsperson für C____, obwohl dieser seit September 2022 aufgrund der provisorischen Regelung deutlich mehr Zeit bei der Mutter verbringe. Soweit der KJD dafür plädiert habe, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei, habe er sich allein auf den Bericht des Kinderarztes Dr. [...] bezogen, wonach C____ bei den zwei Vorsorge- und Impfterminen mit der Mutter erschienen sei. Es bleibe daher eine reine Behauptung, die Kindsmutter zur Hautbezugsperson zu erküren.
3.1.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Urteil VD.2022.198 vom 25. November 2022 (E. 3.2.2) festgestellt hat, war die Kindsmutter gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 (act. 5, S. 148 ff.) bisher die Hauptbezugsperson von C____ gewesen. Sie habe sich um ihn gekümmert und sei als Vollzeitmutter für sein Wohl zuständig gewesen. Der Vater habe berichtet, ebenfalls ein sehr präsenter Vater gewesen zu sein und eine gute Bindung zu seinem Sohn gehabt zu haben. Er spreche der Mutter die Erziehungsfähigkeit nicht ab. Gemäss der Bestätigung beider Elternteile habe der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Firma bisher sehr viel gearbeitet, gebe nun aber an, zum Wohl von C____ weniger arbeiten zu wollen. Die Mutter ging seit der Geburt ihres Sohnes keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass die Mutter offensichtlich die Rolle der Hauptbezugsperson für das rund einjährige Kind eingenommen hat. Es sei schlechterdings nicht möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten, und sich hauptsächlich um ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern. Zudem habe die Kindsmutter das Kind auch gestillt. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch intensiv mit den zahlreichen, vom Beschwerdeführer beigebrachten Stellungnahmen von Drittpersonen aus seinem Umfeld auseinandergesetzt.
Wie das Verwaltungsgericht schon damals festgestellt hat, bedeutet dies aber nicht, dass C____ zum Beschwerdeführer keine stabile Bindung hat aufbauen können. Dies ändert aber an der hauptsächlichen Betreuung durch die Mutter nichts. In der Folge hat die Kindsmutter diese Stellung aufgrund der mit Entscheid der Kindsschutzbehörde vom 7. September 2022 vorgenommenen, vorsorglichen Zuteilung der Obhut über C____ an sie behalten, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Dezember 2022 zwischenzeitlich sogar noch hat sistiert werden müssen.
3.2 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, dass die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben sei.
3.2.1 Zur Begründung macht er geltend, es sei nicht geklärt, dass die Mutter die notwendige Erziehungsfähigkeit habe, um C____ längerfristig allein zu betreuen, schon gar nicht allein in D____. Die Kindsmutter habe sich in der Vergangenheit wiederholt emotional instabil und überfordert mit den erzieherischen Aufgaben gezeigt. Daher erscheine die Einholung eines Gutachtens über die sich in psychiatrischer Behandlung befindende Mutter zur Abklärung der erzieherischen Fähigkeiten im Rahmen einer dauerhaften alleinigen Obhut unumgänglich. Im Abklärungsbericht des KJD vom 30. Dezember 2022 sei denn auch dazu geraten worden, die erzieherischen Fähigkeiten von beiden Eltern mittels eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens abzuklären.
3.2.2 Wie bereits im Verfahren VD.2022.198 fällt auch hier eine durchgängige Disqualifikation der Beigeladenen als Kindsmutter durch den Beschwerdeführer auf. Diese findet in den behördlichen Abklärungen keine Stütze. So wird im Abklärungsbericht des KJD hervorgehoben, dass es der Kindsmutter trotz ihrer massiven Destabilisierung durch ihre Situation und die Ereignisse gelinge, eine zuverlässige Bezugsperson für ihren Sohn zu sein und sich adäquat um ihn zu kümmern (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Zutreffend ist, dass im KJD-Bericht festgestellt wird, dass sich «beide Elternteile (…) in Therapie» befänden «und die psychische Gesundheit und Erziehungsfähigkeit beider Elternteile (…) nicht geklärt» sei, weshalb unverzüglich ein Erziehungsfähigkeitsgutachten für beide Eltern zu erstellen sei (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231, 233). Gleichzeitig wird in der Abklärung aber auch betont, dass die Bindung des Kindes zur Kindsmutter als primäre Bezugsperson gestärkt werden soll und das Kind vor dem Konflikt zwischen den Eltern geschützt werden muss (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Es wurde zudem empfohlen, dass bis zur Erstellung der erwachsenenpsychiatrischen Gutachten nur noch begleitete Besuche des Kindes in der Obhut der Mutter beim Beschwerdeführer stattfinden sollten (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Gerade auch vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Abklärung auch ohne weitere Begutachtung genügende Grundlagen liefert, um zumindest vorläufig die Betreuungssituation des Kindes in der Obhut der Kindsmutter beurteilen zu können.
Gemäss dem Bericht des KJD vom 30. Dezember 2022 hat die abklärende Sozialarbeiterin C____ als aufgeweckten, adäquat entwickelten kleinen Jungen erlebt, ohne dass Ungewöhnliches aufgefallen wäre. Das Kind werde von seiner Mutter adäquat versorgt und es könnten keine Gefährdungen festgestellt werden. Es benötige keine zusätzliche Unterstützung, sondern müsse «einfach unbedingt vor dem Konflikt der Eltern geschützt werden» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 226, 234). Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Übergabebegleitung vom 22. Dezember 2022 bezieht und geltend macht, dass C____ bei der Übergabe vom Vater zur Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere (Bericht [...], 22. Dezember 2022, act. 10, S. 287 f.), reisst er diese Aussage aus ihrem Zusammenhang. Gleichzeitig wird berichtet, dass der Beschwerdeführer jeweils Mühe habe, sich von seinem Sohn zu verabschieden, dabei hilflos wirke und seinen Sohne auch nach wiederholter Aufforderung zum Abschied wieder in die Arme nehme. Der Begleiter formulierte dabei sogar die These, dass der Beschwerdeführer ein «Drama» inszenieren wolle, um dieses mit seinen versteckten Kameras dokumentieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint die beschriebene Reaktion des Kindes nicht verwunderlich und kann nicht als Beleg für einen primären Bezug des Kindes zu seinem Vater gewertet werden. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur Kindsmutter erziehungsfähiger wäre. Belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer in langjähriger Therapie bei einer Psychiaterin befindet (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 228). Dokumentiert ist auch, dass der Beschwerdeführer im Konflikt mit der Beigeladenen sich sogar bei den begleiteten Übergaben und damit auch in Anwesenheit von fachkompetenten Drittpersonen nicht gescheut hat, kindswohlindizierte Verhaltensweisen zu unterlassen und das Wohl seines Sohnes aus dem Auge zu verlieren (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231). Es wird ein «unberechenbares Verhalten» des Beschwerdeführers konstatiert und festgestellt, es sei «ungewiss, inwieweit C____ von dem impulsiven und unberechenbaren Verhalten des Kindsvaters gefährdet» sei (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231).
3.2.3 Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ereignisse anlässlich der Übergabe von C____
vom 21. Dezember 2022 zu verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
«diametral» widersprechende Sachverhaltsschilderungen konstatieren möchte, kann
ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Darstellung der Kindsmutter verwahrte sich
diese dagegen, bei der Kindsübergabe vom Beschwerdeführer wiederum gefilmt zu
werden. Sie habe ihm daher einen Kugelschreiber mit integrierter Kamera
abnehmen wollen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen und sie zu Boden
gestürzt sei, ohne dass sie hätte sagen können, was genau geschehen sei. Am
nächsten Tag habe sie wegen Schmerzen im Gesicht einen Arzt konsultiert
(Polizeirapport vom 22. Dezember 2022, act. 10, S. 270). Dieser Schilderung
entspricht die Darstellung des Übergabebegleiters. Danach habe die Beigeladene
nach dem Stift greifen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer mit dem Kind
auf dem Arm zunächst abgedreht habe. Darauf habe er sich urplötzlich gedreht
und die Kindsmutter «aus der Drehung mit dem Handrücken voll ins Gesicht»
geschlagen. Diese sei benommen zu Boden gefallen, worauf der Beschwerdeführer
mit dem Kind zunächst weggegangen und sodann zurückgekehrt sei. C____ sei dabei
«sichtlich traumatisiert» gewesen und habe heftig geweint (Bericht [...], 22.
Dezember 2022, act. 10, S. 288). Replicando reichte der Beschwerdeführer denn
auch noch Videoaufnahmen ein
(vgl. act. 14), welche belegen, dass er tatsächlich Übergaben gefilmt hat, die
Kindsmutter also Anlass hatte, einen entsprechenden weiteren rechtswidrigen
Eingriff in ihre Privatsphäre zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund geht der replicando vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, gemäss dem Arztzeugnis von [...] (act. 13/4) habe am Folgetag «objektiv (…) rein gar nichts» festgestellt werden können, an der Sache vorbei. Der Vorfall führte auf Empfehlung der Übergabebegleitung zur Sistierung der Besuche gemäss Entscheid vom 22. Dezember 2022 (act. 10, S. 292 ff.). Schliesslich erscheint geradezu abstrus, wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend machen will, er habe aufgrund dieses Vorfalls bei einer weiteren Kindsübergabe sich nebst seiner eigenen Mutter von «zwei lizensierte[n] Sicherheitsmänner[n]» begleiten lassen müssen, um Sicherheit zu schaffen und keine gefährliche Situation entstehen zu lassen.
3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass sich die Vorinstanz zum Kriterium der persönlichen Betreuung des Kindes nur oberflächlich und in nicht nachvollziehbarer Weise geäussert habe.
3.3.1 Er macht geltend, für die alleinige Obhut und die Bewilligung eines Umzugs nach D____ müsse aufgrund behördlicher Abklärung gewährleistet sein, dass die Mutter das Kind hauptsächlich persönlich betreuen werde und betreuen könne. Die Kindsmutter arbeite gemäss ihrem Arbeitsvertrag aber mit einem Pensum von praktisch 100 %. Mit den Arbeitswegen durch den Verkehr in D____ werde sie an fünf Tagen die Woche realistisch während mindestens 10 Stunden nicht in der Lage sein, ihren Sohn persönlich zu betreuen. Es werde nicht geklärt, wie und wo C____ in D____ tatsächlich untergebracht und von wem er in D____ hauptsächlich betreut werde.
3.3.2 Es trifft zweifellos zu, dass die Kindsmutter aufgrund der von ihr aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Apothekerin in D____ ihren Sohn in beträchtlichem Umfang nicht selber wird betreuen können. Es erscheint aber notorisch, dass sie im urbanen Umfeld in D____ auf ein genügendes, familienexternes Betreuungsangebot wird zurückgreifen können. Umgekehrt ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, seine Bereitschaft erklärt zu haben, zum Wohl seines Sohnes deutlich weniger zu arbeiten. Er weist aber selber darauf hin, dass er in Basel mit seiner Mutter und seiner Schwester über geeignete enge Bezugspersonen von C____ verfüge, welche in der Nähe wohnten und C____ «während den wenigen externen Terminen», welche er geschäftlich wahrzunehmen habe, adäquat betreuen könnten. Daraus folgt, dass auch der in der Vergangenheit erwiesenermassen ein hohes Arbeitspensum ausübende Beschwerdeführer auf Drittbetreuungsmöglichkeiten angewiesen wäre. Wie er zudem mit Ausnahme externer Termine gleichzeitig seinen noch nicht zweijährigen Sohn betreuen und eine Erwerbstätigkeit in der IT-Branche ausüben will, erscheint unerfindlich. Dies gilt umso mehr, als das Kind aufgrund seines kleinkindlichen Alters ein «Bedürfnis nach beständiger Betreuung» aufweist (KJD-Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 226). Auch hinter die geltend gemachte Reduktion seines Arbeitspensums ist ein Fragezeichen zu stellen, hat der Beschwerdeführer doch noch im Verfahren VD.2022.198 ausführen lassen, trotz seines hohen Arbeitspensums mit seiner Tätigkeit in seiner [...] GmbH kein den Existenzbedarf seiner Familie deckendes Einkommen erzielen zu können (vgl. VGE VD.2022.198 vom 25. November 2022 E. 4.2).
3.3.3 Damit sind beide Elternteile im Falle ihrer Obhutsausübung auf Fremdbetreuung ihres Sohnes angewiesen, weshalb sich das Element der Eigenbetreuung als wertneutral erweist (BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5).
3.4 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Verhältnisse der Kindsmutter «alles andere als stabil» erschienen. Ihre Angehörigen lebten in E____. Es sei daher unerklärlich, weshalb sie nach D____ umziehen wolle.
3.4.1 Zutreffend erscheint, dass eine instabile Situation am neuen Aufenthaltsort des Kinds einer behördlichen oder gerichtlichen Zustimmung zu einem Wegzug im Wege stehen können. Dies gilt insbesondere bei einem Umzug ohne entsprechende Sprachkenntnisse (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a N 25 m.H. auf BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beigeladene spricht die französische Sprache, ist in Frankreich aufgewachsen und ausgebildet worden und hat sowohl eine Wohnungsmiete wie auch eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Auch wenn die familienexterne Betreuung von C____ möglicherweise noch geregelt werden muss, kann daher nicht von einer instabilen Situation der Beigeladenen in D____ gesprochen werden.
3.4.2 Entgegen dieser Auffassung kann der Kindsmutter aber nicht abgesprochen werden, aus plausiblen Gründen nach D____ umziehen zu wollen. Während die Kindsmutter bisher in der Schweiz von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen, ist sie in D____ in der Lage, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in ihrem bereits vor ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer in E____ ausgeübten Beruf als Apothekerin den Unterhalt der Familie selber zu bestreiten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Beigeladene im Februar 2022 ein konkretes Angebot erhalten habe, als Apothekerin in der [...] zu arbeiten, welches nach wie vor bestehe. Dieses behauptete Angebot wird von ihm allerdings nicht belegt. Zudem ist unbestritten, dass die Beigeladene nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt respektive die hiesige Sprache nicht spricht (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Weshalb solche in einer Apotheke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entbehrlich sein sollen und wie eine Apothekerin ihrer Beratungspflicht als medizinische Fachperson gegenüber der Kundschaft ohne ausreichende Deutschkenntnis nachkommen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Es erscheint daher irrelevant, dass es der Beigeladenen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund ihres Bildungsgrades möglich ist, ihre Deutschkenntnisse auch mit seiner finanziellen Hilfe zu verbessern, ist doch unbestritten, dass die Kindsmutter über solche, berufsqualifizierenden Kenntnisse derzeit nicht verfügt. Gerade die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zur entsprechenden finanziellen Unterstützung steht dabei in merkwürdigem Gegensatz zum Umstand, dass die Beigeladene einen Unterhaltsanspruch für sich und ihr Kind auf dem Klageweg verfolgen muss, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren erneut seine, vom Schlichter eindrücklich widerlegte Hablosigkeit geltend macht (Klagebewilligung SB.2022.655 vom 21. Februar 2023, act. 12/7).
3.4.3 Nicht bestritten ist auch die andauernde Konfliktsituation zwischen den Eltern, welche bereits während der Beziehung zu Polizeieinsätzen geführt hat. Aufgrund ihrer gesamten Situation und Ereignisse wird sie als «massiv destabilisiert» beschrieben (vgl. KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 228 f.). Vor dem Hintergrund der Ereignisse vom 21. Dezember 2022 erscheinen auch die Vorwürfe der Kindsmutter, häusliche Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers erlebt zu haben, entgegen seinen Beteuerungen nicht unglaubwürdig. Zudem wird im Abklärungsbericht deshalb nachvollziehbar festgestellt, dass die Kindsmutter arbeiten, ein soziales Umfeld haben und sprachlich und sozial integriert sein wolle. Dies sei «nur in Frankreich möglich» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 232). Schliesslich scheint die Kindsmutter nicht nur in E____, sondern auch in D____ Freunde und/oder Familienmitglieder zu haben, und dort sozial besser eingebunden zu sein als in Basel (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Entgegen der replicando aufgestellten Behauptung kann vor dem Hintergrund der gesamten Beziehungsgeschichte offensichtlich nicht gesagt werden, dass es der Kindsmutter allein «um ihr eigenes Wohl» und die «Verwirklichung ihres persönlichen Wunsches in D____ zu leben, jedoch nicht um das Wohl ihres Kindes» gehe. Nur wenn die Kindsmutter als Hauptbezugsperson von C____ stabilisiert werden kann, kann auch das Kindswohl auf Dauer gewährleistet werden.
3.4.4 Attestiert werden muss dem Beschwerdeführer allerdings, dass die Kindsmutter mit ihrem eigenmächtigen und in Verletzung des angefochtenen Entscheids vor dem 1. März 2023 vorgenommenen Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes Bedenken weckt, ob nach ihrem Wegzug der Kontakt zwischen Vater und Sohn aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Sohn seit der Ausreise am 16. Februar 2023 nicht mehr gesehen habe. Die Besuchsrechtsregelung ist im angefochtenen Entscheid vorbehalten und mit Entscheid vom 2. März 2023 vorgenommen worden (act. 6, act. 10, S. 23 ff.). Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Auf der anderen Seite musste aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Übergaben von C____ an die Mutter erschwere und sich «bindungssabotierend gegenüber der Beziehung seines Sohnes zu dessen Mutter» verhalte und mit seinem Verhalten die Bindung zwischen Kind und Mutter untergrabe (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10 S. 229, 231). Weiter ist belegt, dass die Abklärungen vom Beschwerdeführer durch die Verweigerung direkter Kontaktnahmen erschwert und verzögert wurden und er bei Übergaben versucht hat, Bild- und Tonaufnahmen ohne Einverständnis der Beteiligten zu erstellen (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 230). Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei den Übergaben wie auch im Umgang mit dem Kind nicht in der Lage sei, zwischen seinen Bedürfnissen und jenen des Kindes zu unterscheiden (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Vor diesem Hintergrund führt auch das eigenmächtige Vorgehen der Beigeladenen nicht zu einer anderen Beurteilung ihres Wegzugsgesuchs. Auf der Grundlage der Kontaktregelung gemäss Entscheid der Kindsschutzbehörde vom 2. März 2023 hat der Beschwerdeführer denn auch eine Grundlage, mit Unterstützung der zukünftig zuständigen französischen Behörden, der von ihm beklagten Absicht der Beigeladenen, das Kind von seinem Vater zu entfremden, entgegenzutreten.
3.5 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Antrag um Wechsel des Aufenthaltsortes von C____ mit seiner Mutter nach D____ zustimmte, da diese die Hauptbezugsperson des Kindes darstellt und plausible Gründe für den Umzug vorliegen. Angesichts des Alters von C____ von gut 20 Monaten ist dieser Umstand stark zu gewichten, zumal auch die Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen zu bejahen ist, während dem Vater teilweise unberechenbares Verhalten attestiert wurde. Da beide Elternteile versuchten, die Beziehung des Sohnes zum jeweils anderen Elternteil zu erschweren und beide Elternteile auf Fremdbetreuung angewiesen sind, ändern diese Elemente nichts am Entscheid über den zukünftigen Aufenthaltsort des Kindes.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Beigeladenen zur Deckung ihrer Vertretungskosten eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Diese richtet sich grundsätzlich nach der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2023. Dabei ist allerdings bloss Ersatz für die notwendigen Aufwendungen des Vertreters zu leisten. Die Beigeladene war zwar konventionsrechtlich berechtigt, sich zur Replik des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Mai 2023 erneut zu äussern (act. 15). Diese Eingabe erscheint aber zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig, hat sich die Beigeladene doch bereits mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2023 umfassend äussern können (act. 11). Soweit sie zudem mit ihrer neuen Eingabe weitere Belege einreicht, ist nicht ersichtlich, wieso sie hierzu erst aufgrund der Replik Anlass gehabt hätte. Auch der übrige Aufwand des Vertreters nach dem 16. März 2023 erscheint abgesehen von der Durchsicht der Replik (20 Minuten von insgesamt 45 Minuten mit Abklärungen Kindsentführung) nicht notwendigen Vertretungsschritten im vorliegenden Verfahren zuordenbar. Somit ergibt sich ein notwendiger Aufwand von 13 Stunden, der zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Zu diesem Honorar von CHF 3’250.– kommt eine Auslagenpauschale von maximal 3%, d.h. CHF 97.50 (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’347.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 257.75 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Bundesamt für Justiz (im Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.