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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2024.2
URTEIL
vom 5. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin/
[...] Kindsmutter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener/
[...] Kindsvater
C____ Sohn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 29. Dezember 2023
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Mit sofort vollstreckbarem Einzelentscheid vom 13. Dezember 2023 (act. 7 S. 79 ff.) hat die Kindesschutzbehörde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin/Kindsmutter) und B____ (nachfolgend Beigeladener/Kindsvater) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) über ihren Sohn C____, geboren am [...] 2015, entzogen und diesen im «[...]» platziert.
Nach erfolgter Anhörung der Eltern und des Sohnes sowie dessen Grossmutter väterlicherseits und der Einholung einer Empfehlung des Kinder- und Jugenddienstes hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 die Obhut über C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 298d ZGB dem Vater zugeteilt (Ziff. 1) und der Mutter gestützt auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 und 2, Art. 274 Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht zuerkannt, ihren Sohn in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf eine konkrete zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts derzeit verzichtet und darauf verwiesen, dass die Besuche mithilfe der Beistandsperson und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Absprache mit den Eltern aufgegleist, koordiniert und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen (Ziff. 2). Weiter wurde der Beistandsperson, [...], Kinder- und Jugenddienst, gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, die - vorerst begleiteten - Kontakte zwischen der Mutter und dem Sohn aufzugleisen und zu diesem Zweck sowie zur Unterstützung von Vater und Sohn eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren (Ziff. 3). Weiter wurde ihr gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, in Absprache mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen abzuklären, ob eine Spieltherapie für C____ indiziert ist und diese gegebenenfalls zu installieren (Ziff. 4). Schliesslich wurde sie ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis am 17. Mai 2024 zu berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen, bei der SPF einen entsprechenden Verlaufsbericht einzuholen und sich über den Stand bzw. die Erkenntnisse des Erziehungsfähigkeitsgutachten zu informieren und darüber zu berichten (Ziff. 5). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 1. Juli 2024 befristet und festgestellt, dass sie nach Ablauf dieses Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert werde (Ziff. 6). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2023 richtet sich die Beschwerde der Kindsmutter vom 7. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neuerwägung an die Vorinstanz beantragt. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der Akteneinsicht und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 9. Januar 2024 abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragte die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und mit Verzicht auf eine weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Weiter verwies sie in Bezug auf die relevanten Akten aus den Strafverfahren, welche C____ als Opfer betreffen, auf die Staatsanwaltschaft. In der Folge teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, er sehe vor, dass über die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verhandlung entschieden werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.2.2 Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.3 Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Nachdem die Vorinstanz auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hatte, konnte auf einen solchen verzichtet werden. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihr konventionsrechtliches Replikrecht (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) hätte wahrnehmen wollen, bedurfte es hierfür keiner Ansetzung einer Frist (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 f.; BGer 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.3).
2.
2.1 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Gründe für die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgten schwerwiegenden Eingriffe müssten darin präzis bezeichnet und begründet werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Akten genüge dafür nicht. Es brauche genaue Angaben und Beweise, was wann in der Vergangenheit geschehen sein soll, was aktuell geschehe, was warum befürchtet werde und was als kommendes Vorgehen in die Wege geleitet werden solle. Die Behörde müsse daher auch bei aller – vorliegend nicht gegebener – Dringlichkeit Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme anstellen. Sie müsse daher zumindest summarisch und gegebenenfalls mit genauem Hinweis auf die Akten ihr Handeln begründen. Soweit der angefochtene Entscheid diese Erfordernisse nicht erfülle, sei er schon alleine deswegen aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
2.2 Damit rügt die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Aus diesem, in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Recht fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).
Aus den pauschalen Hinweisen der Beschwerdeführerin kann nicht abgeleitet werden, inwieweit die Vorinstanz die entsprechende Begründungspflicht verletzt haben sollte. Auch wenn mit Bezug auf den Sachverhalt zunächst für die Vorgeschichte auf die Akten der Kindesschutzbehörde verwiesen worden ist, so ging aus den Erwägungen zu den einzelnen, vorsorglich angeordneten Massnahmen doch klar hervor, worauf sich die Vorinstanz gestützt und weshalb sie diese angeordnet hat. Dabei braucht sie nicht explizit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn aus ihren Erwägungen klar hervorgeht, weshalb sie die angeordneten Massnahmen im Ergebnis als geeignet, erforderlich und angemessen erachtet hat. Auf dieser Grundlage ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) zu rügen und zu begründen.
Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass keine Gründe für die Errichtung einer Beistandschaft für C____ genannt würden. Die Errichtung dieser Beistandschaft ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Diese erfolgte vielmehr bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Kindsschutzbehörde vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.), weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht mehr weiter zu begründen war. Es ist daher insoweit nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, mit den Behörden transparent zusammen zu arbeiten, geltend machen möchte.
2.3 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, dass sie zu den Gesprächen der Vertretung der Kindesschutzbehörde mit dem Kindsvater, dessen Mutter sowie dessen Partnerin vom 13. Dezember 2023 (act. 7 S. 76 ff.) habe Stellung nehmen können. Damit bezieht sie sich auf den ebenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht der Parteien, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (BGE 139 II 489 E. 3.3; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.3, VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hatte dazu Gelegenheit anlässlich ihres Gesprächs mit der Vertretung der Kindesschutzbehörde vom 15. Dezember 2023. Dabei äusserte sie sich auch zu einer Platzierung von C____ beim Vater (act. 7 S. 62 f.).
3.
3.1 Zur Begründung der Übertragung der Obhut über C____ auf den Vater hat die Vorinstanz zunächst in rechtlicher Hinsicht auf Art. 298d Abs. 2 ZGB verwiesen, wonach die Kindesschutzbehörde die Obhut neu regeln kann, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls notwendig ist. Dabei habe das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Soweit die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben sei, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllten beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, so könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich sei je nach Alter der Kinder ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Wichtig sei aber auch die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz).
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass beide Eltern die Obhut über ihren Sohn beanspruchten. Bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit erscheine aufgrund der derzeitigen Aktenlage bzw. den Berichten und Angaben, welche ihr vorlägen, fraglich, ob die Mutter aktuell in der Lage sei, C____ adäquat zu versorgen, zu betreuen und seine Bedürfnisse wahrzunehmen. Obwohl sie selber jegliche physische bzw. psychische Gewalt gegen C____ verneine, liessen die vorliegenden Akten jedoch zumindest die Vermutung einer von den Schilderungen der Mutter abweichenden Realität zu. Es sei ihr auch nicht in jedem Fall gelungen, ihren Sohn ausreichend zu schützen und dessen Wohlergehen zu sichern. Auch darin könne eine Kindswohlgefährdung bestehen, welche vorliegend anzunehmen sei. Aus den Verfahrensakten gehe zudem hervor, dass es ihr nicht gelungen sei, einen regelmässigen Schulbesuch von C____ sicherzustellen. Er habe in der Obhut der Mutter in der Schule seit längerem Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wodurch auch seine schulische Entwicklung bei einem Verbleib bei der Mutter enorm gefährdet erscheine. Schliesslich sei es nicht gelungen, eine verbindliche Zusammenarbeit der Mutter mit den involvierten Fachpersonen über längere Zeit zu erreichen.
Weiter erwog die Vorinstanz, dass familiäre Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen vorzuziehen seien. Vorliegend sehe sie den Vater gemäss Aktenlage als Ressource für C____ an. Er habe die Kontakte mit C____ verbindlich wahrgenommen, sobald sie von der Mutter ermöglicht worden seien. Nach dessen Fremdunterbringung habe er sich sofort bereit erklärt, C____ bei sich aufzunehmen. Der Vater habe sich in der bisherigen Zusammenarbeit zwar nicht vollends zuverlässig in der Terminwahrnehmung gezeigt. Dennoch sei er kooperativ und offen für Unterstützungsmassnahmen gewesen. Es sei aktuell daher davon auszugehen, dass der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen klare Strukturen und Abläufe sowie ein stabiles, sicheres Umfeld biete, um C____ Fortschritte in seiner Entwicklung und einen regelmässigen Schulbesuch zu ermöglichen. C____ sei ein belasteter Junge, für dessen weitere Entwicklung es zentral sei, dass die neue Betreuungsregelung nachhaltig funktioniere und nicht eine weitere Platzierung bzw. eine erneute Umteilung der Obhut notwendig werde. Da die Umstellung zur Vollzeitbetreuung von C____ für den Vater mit Sicherheit herausfordernd sein werde, sei es unabdingbar, dass C____ und sein Vater in der neuen Situation fachlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) begleitet werde, die bereits bei der Mutter eingesetzt worden ist. Diese könne auch die Kontakte zwischen C____ und der Mutter begleiten. Um die für das Kind dringend notwendige Kontinuität, Ruhe und Klarheit zu gewährleisten, sei die Obhut über C____ von der Mutter vorläufig auf den Vater umzuteilen.
3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Strafverfahren gegen den Stiefvater von C____ «das familiäre Privatleben Mutter-Sohn […] und das Kindesinteresse beeinträchtigen oder gar gefährden würde». Sie macht geltend, dass sie mit den Behörden und dem Beistand zusammenarbeite. Die Umstände, die zum schweren Eingriff geführt hätten, würden nicht weiter ausgeführt. Sie verweist darauf, dass C____ gegenüber dem Vater nie Äusserungen betreffend häuslicher Gewalt gemacht habe. Soweit die Grossmutter ausführe, dass sie C____ schlage, werde nicht ausgeführt, warum sie dies wissen wolle. Auch sei unklar, ob die Aussage im Rahmen des Gesprächs mit dem Vater und dessen Freundin erfolgt sei. Es fehle eine Protokollierung. Aus dem Gespräch mit C____ ergebe sich nichts, was darauf hindeute, dass das Kindswohl in ihrer Obhut in Frage gestellt wäre. In rechtlicher Hinsicht bestreitet sie eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse als Voraussetzung für eine neue Regelung der Obhut gemäss Art. 298d ZGB. Die Verhältnisse zwischen ihr und ihrem Sohn hätten sich nicht geändert, sondern erst die behördlichen Massnahmen mit dem befristeten früheren Entscheid. Es sei willkürlich, wenn die Behörde selbst die Verhältnisse wesentlich verändere und dies zum Anlass für neue Massnahmen nehme. Hätte man ihren Sohn noch in ihrer Obhut befragt, so wäre die Ausgangslage hierfür eine ganz andere gewesen. Die Aussage von C____ sei aber erst nach seiner Wegnahme erfolgt. Er wolle trotz der für ihn traumatischen Wegnahme bald wieder zur Mutter. Er habe sich damit ausdrücklich oder zumindest implizit positiv über die Mutter geäussert. Er wolle nur vorübergehend beim Vater leben. Er wünsche ein gutes Einvernehmen mit allen. Es bestehe kein eindeutiger Wunsch des Kindes. Dass er sich gegenüber dem Vater nicht negativ geäussert habe, zeige ihre Bindungstoleranz. Sie bestreitet, dass ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stehe. Bevor mit Massnahmen in die örtliche und familiäre Stabilität und in die Bindung des Sohnes zur Mutter hätte eingegriffen werden dürfen, hätte eine gutachterliche Abklärung eingeleitet werden müssen, zu der sie bereit sei und die sie unpräjudiziell beantrage. Die gegen sie vorgebrachten, nicht weiter substantiierten Vorwürfe, die angeblichen Vorteile einer Platzierung von C____ beim Vater wie auch eine Belastung des Kindes bestreitet sie. Wenn ausgeführt werde, das nachhaltige Funktionieren der neuen Betreuungsregelung sei zentral, so würden weitere Entscheide präjudiziert. Auch die Vorinstanz sehe bei der Obhut beim Vater Fragezeichen.
4.
4.1
4.1.1 Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2). Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).
4.1.2 Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 7; Fassbind, in: Orell Füssli Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 445 ZGB N 1; Herzig et al., in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 445 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II 132 E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
4.2
4.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Kindesschutzbehörde schon seit längerem mit der Familie befasst. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 (act. 7 S. 390 ff.) errichtete sie für C____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, umgehend fünf begleitete und anschliessend fünf unbegleitete Besuche zwischen C____ und seinem Vater aufzugleisen. Die Mutter wurde zudem gestützt auf Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten und die Kontakte zwischen C____ und seinem Vater zuzulassen. Da die Mutter den Kontakt von C____ zum Vater verweigerte, wurden im Jahr 2020 von einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin begleitete Besuche eingerichtet, die – soweit zustande gekommen – gut und unbeschwert verlaufen sind (vgl. auch AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dabei hat die Mutter nur mangelhaft mit den Behörden kooperiert und ihr Ehemann wirkte gegenüber der Abklärungsperson bedrohlich. In der Folge kam es Ende 2020 erneut zu einem Kontaktabbruch wie auch einer Verweigerung der Zusammenarbeit.
Da wegen der mangelnden Kooperation der Mutter die Beiständin kein ordentliches Besuchsrecht aufgleisen konnte, regelte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) erneut den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Sie stellte dabei fest, dass unbegleitete Besuche zwar grundsätzlich angezeigt wären, aufgrund des Verhaltens der Mutter zurzeit aber nicht umsetzbar seien, weshalb es sinnvoll erscheine, dem Vater bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen, welches von der Beistandsperson koordiniert werden sollte. Auf Wunsch der Mutter wurde ein Wechsel der Beistandsperson vorgenommen. In der Folge fanden an jedem zweiten Wochenende begleitete Besuche zwischen C____ und seinem Vater statt, welche aus dessen Sicht gut verlaufen seien, wobei die Mutter die von ihm gewünschte Ausdehung abgelehnt habe (AN vom 11. August 2023, act. 7 S. 146). Gleichzeitig setzten die Mutter und ihr Ehemann C____ diesbezüglich aber unter erheblichen Druck, indem sie vom Vater erhaltene Geschenke wegschmissen, weshalb C____ zum Ausdruck gebracht habe, seinen Vater nicht mehr so sehen zu wollen (AN Gespräch mit C____ vom 4. Januar 2022, act. 7 S. 309)
4.2.2 Die von der Kindesschutzbehörde deshalb in Auftrag gegebene Abklärung (act. 7 S. 239 f) hat sich in der Folge aufgrund der mangelhaften Kooperation der Mutter stark verzögert (Mail KJD vom 14. Dezember 2014, act. 7 S. 214). Bereits zuvor zog sich die mangelnde Bereitschaft der Mutter, mit den Behörden zum Schutz von C____ zusammen zu wirken, wie ein roter Faden durch die Akten der Kindesschutzbehörde. Sie sagte Termine regelmässig mit stereotyper Begründung ab oder nahm sie unentschuldigt nicht wahr (AN vom 19. März 2021, act. 7 S. 334, AN vom 29. November 2021, act. 7 S. 320, AN vom 14. Dezember 2021, act. 7 S. 314, AN vom 21. Dezember 2021, act. 7 S. 311). Auch Hilfestellung wie die Einrichtung einer sozialpädagogischen Begleitung lehnte sie trotz ihrer offensichtlichen Überforderung als «extremen Eingriff in ihre Privatsphäre» ab. Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 7. Juni 2023 (act. 7 S. 167 ff.) entnommen werden kann, fanden im Rahmen der Abklärung von zehn Terminen nur drei statt. Auch Termine beim Schulpsychologischen Dienst hat die Mutter nicht wahrgenommen. Zudem ist sie der mit Entscheid der Kindschutzbehörde vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB erfolgten Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen, trotz der Einrichtung eines besonderen Einzelsettings, da sie aus Termingründen nicht am Gruppenkurs teilnehmen konnte (vgl. Schreiben Beistand vom 24. Juni 2022, act. 7 S. 225), nicht nachgekommen. Auch die entsprechenden Termine bei der Familien- und Erziehungsberatung (Fabe) hat sie nicht wahrgenommen (act. 7 S. 228 f.; vgl. auch Schreiben vom 21. Juni 2022, act. 7 S. 226).
4.2.3 Seit dem Beginn des Schulbesuchs von C____ in der Primarschule [...] fiel er durch regelmässige Schulversäumnisse auf (vgl. Protokoll Primarschule [...] [act. 7 S. 256 ff.]), was schliesslich zu einer Gefährdungsmeldung der Schule an die Kindesschutzbehörde führte (Gefährdungsmeldung [...] vom 2. Mai 2022 [act. 7 S. 253 ff.]). Darin schildert die Schule, dass C____ «extrem viele Absenzen» habe und «fast nie pünktlich zur Schule» komme. Die Mutter sei für die Schule fast nie erreichbar. Beides begründe sie mit Ausreden. Auch nachdem mit Vereinbarung vom 2. Februar 2022 abgemacht worden sei, dass C____ pünktlich zur Schule zu erscheinen habe, bei Absenzen vor 8 Uhr abgemeldet werden und die Mutter für die Schule erreichbar sein müsse (vgl. act. 7 S. 256), habe sich die Situation danach noch massiv verschlimmert. Es war zwar zunächst kurzzeitig eine Besserung ersichtlich, ab Dezember 2022 nahmen die Verspätungen von C____ aber wieder zu (Mailverkehr PS mit KJD [act. 7 S. 175 ff.], Mail 14. Februar 2023, act. 7 S. 212) und dauerten in der Folge fort (Mail PS 9., 23. und 30. Juni 2023, act. 7 S. 157, 159 ff.). Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit Entscheid vom 11. September 2023 feststellen musste (act. 7 S. 134 ff.) war es trotz mehrfachen Bemühungen durch die Primarschule bisher nicht möglich, einen regelmässigen Schulbesuch für C____ zu ermöglichen. Beim Schulbesuch fiel auch eine ungenügende Verpflegung von C____ auf (Mail PS 2. Dezember 2022, act. 7 S. 195). Wie die Beschwerdeführerin vor diesem ihr offensichtlich bestens bekannten Hintergrund die Verhaltensauffälligkeiten von C____ in der Schule in Frage stellen möchte, ist unerfindlich.
4.2.4 Hinzu kommt, dass die Mutter die kinderärztliche Begleitung von C____ vernachlässigt und eine angeordnete kardiologische Abklärung nicht wahrgenommen hat, weshalb die Kinderärztin von C____ aufgrund ihrer Dossiereinträgen eine klare Kindeswohlgefährung erkannt und die Kindesschutzbehörde benachrichtigt hat (Schreiben [...] vom 6. Juni 2023, act. 7 S. 204).
4.2.5 Schliesslich folgt aus den von der Mutter selber eingeleiteten straf- und zivilrechtlichen Verfahren, dass C____ in ihrem häuslichen Umfeld aufgrund der Gewalt ihres Ehemannes und der von ihr selber als toxisch bezeichneten Beziehung seit Jahren stark gefährdet war (Polizeirapport vom 15. September 2023, act. 7 S. 129 ff. und vom 25. September 2023, act. 7 S. 101 ff. sowie Protokoll Zivilgericht vom 12. September 2023, act. 7 S. 116 f.). Dabei bestanden auch klare Hinweise auf eine körperliche Misshandlung von C____ (Meldung von blauem Fleck: Mail PS 27. Juni 2023, act. 7 S. 158). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es der Kindsmutter nicht möglich, ihre Kinder vor der gewalttätigen Bedrohung durch ihren Ehemann zu schützen, was auch aus ihrem eigenen Schreiben vom 14. Dezember 2023 eindrücklich hervorgeht (act. 7 S. 64 ff.). In diesem Zusammenhang haben sowohl das Zivilgericht wie auch die Kindesschutzbehörde festgestellt, aufgrund der Einsichtnahme in die Strafakten des Verfahrens VT.[...] betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie insbesondere nach der Sichtung von Chatprotokollen zwischen den Ehegatten und der Sichtung der jugendanwaltschaftlichen Anhörung von C____ bestehe der dringende Verdacht, dass C____ im Haushalt der Ehegatten systematischen körperlichen und psychischen Züchtigungen und Misshandlungen ausgesetzt sein könnte und damit das Kindswohl von C____ bei einem Verbleib in der alleinigen Obhut der Mutter, auch wenn diese sich unterdessen von ihrem Ehemann getrennt habe, latent schwer gefährdet sei (act. 7 S. 90). Die Kindesschutzbehörde weist dabei auf deutlich degradierende Äusserungen gegenüber C____ hin, welche der genannte Chatverlauf aufweise (act. 7 S. 60). Diese Akten liegen dem Appellationsgericht zwar nicht vor und wurden auch von der Vorinstanz offenbar nur indirekt aus anderen Aktenstücken berücksichtigt, ohne dass sie selber Teil ihrer Akten geworden wären. Sie brauchen aber nicht beigezogen werden, da die vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen bloss einer provisorischen Prüfung im Rahmen einer summarischen Beurteilung aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten zur erfolgen hat (vgl. oben E. 4.1.2). Dies gilt erst recht, da die Mutter die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes gegenüber C____ selber konkret beschrieben hat (vgl. AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7 S. 62 f.) und sich C____ auch gegenüber der Grossmutter väterlicherseits dahingehend geäussert hat, dass er auch von seiner Mutter geschlagen worden sei (AN Gespräch 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Der daraus folgenden Bedrohung von ihr und ihren Kindern begegnete die Mutter zwar mit dem kürzlich zu ihrem Schutz erfolgten Einzug ihrer eigenen Mutter in ihren Haushalt (Polizeirapport vom 25. September 2023, act. 7 S. 104, Gefährdungsmeldung Sozialhilfe vom 1. September 2023, act. 7 S. 144) und mit der Trennung von ihrem Ehemann sowie mit dem am 20. September 2023 erwirkten Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber ihrem Ehemann (act. 7 S. 108 f.).
4.2.6 Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit Entscheid vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.) festgestellt hat, folgt aus diesem Verlauf eindrücklich, dass die Mutter in der Ausübung der Obhut für C____ offensichtlich überfordert war.
Mit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann hat die Mutter die Kindswohlgefährdung sicherlich vermindert. Entgegen der von ihr anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2023 (act. 7 S. 62 f.) geäusserten Auffassung bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die Mutter seit der Trennung von ihrem Ehemann das Kindswohl von C____ hat adäquat wahren können. Wie einer Rückmeldung der Primarschule [...] entnommen werden kann, bestanden die Probleme beim Schulbesuch auch nach der Trennung weiter (Mail PS 8. Dezember 2023, act. 7 S. 94). Auch bei den Kontakten zwischen Vater und Sohn trat keine Änderung ein, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der bisher für C____ bestehende Loyalitätskonflikt im Zusammenhang mit seinen Kontakten zu seinem Vater bei einer weiteren Obhut der Mutter sich abschwächen könnte.
4.3 Daraus folgt, dass der Entzug der Obhut der Beschwerdeführerin über C____ aufgrund der dokumentierten Gefährdung seines Wohls während der Dauer seiner Betreuung durch sie im Rahmen der streitgegenständlichen vorsorglichen Regelung nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorsorgliche Platzierung von C____ bei seinem Vater. Wie die Kindesschutzbehörde zutreffend erwogen hat, sind familiäre Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen grundsätzlich vorzuziehen. Wie den Akten entnommen werden kann, besteht zwischen C____ und seinem Vater trotz dem bisher bloss eingeschränkten Besuchskontakt eine gute Bindung (AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dies wird auch von der Mutter selber ausdrücklich bestätigt (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7 S. 63). Er hat sich trotz der gegenteiligen, unsubstantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. AN vom 23. November 2021, act. 7 S. 322 ff.) stets um seinen Sohn bemüht und unter der Trennung von ihm gelitten (AN Tel Sozialdienst 10. Februar 2022, act. 7 S. 282). Entsprechend hat er sich nach der Fremdplatzierung von C____ umgehend und proaktiv um die Übernahme der Obhut bemüht und ein entsprechendes Setting organisiert (AN Tel. vom 13. Dezember 2023, act. 7 S. 83; AN Gespräch vom 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Auch die Mutter zieht eine Betreuung von C____ durch seinen Vater einer Fremdplatzierung explizit vor (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7 S. 63). Insgesamt hat der Vater bisher auch jeweils gut und verständig mit den Behörden kooperiert, auch wenn es vor diesem Hintergrund zu irritieren vermag, dass er im Juli 2023 wie die Mutter selber auch (vgl. AN vom 11. und 25 Juli 2023, act. 7 S. 148, 153) an zwei Terminen bei der Kindesschutzbehörde (AN vom 12. und 18. Juli 2023, act. 7 S. 149, 152) nicht erschienen ist. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte, die gegen die vorinstanzliche Feststellung sprächen, dass der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen klare Strukturen und Abläufe, sowie ein stabiles, sicheres Umfeld bieten wird, um C____ einen regelmässigen Schulbesuch und Fortschritte in seiner Entwicklung zu ermöglichen.
4.4
4.4.1 Daraus folgt, dass die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Vater zu bestätigen ist. Wieso die einer vorsorglichen Anordnung inhärente Befristung der Massnahme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots aufzeigen soll, wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist unerfindlich. Die Massnahme wird mit dem defintiven Entscheid weiter zu prüfen sein. Dass die Vorinstanz dabei das Interesse von C____ an einer nachhaltig funktionierenden Regelung und der Vermeidung einer weiteren Platzierung oder einer erneuten Umteilung der Obhut betont hat, steht dem nicht entgegen. Soweit aber das Wohl von C____ vom Vater entgegen der bisher bestehenden Erwartung nicht gewahrt werden kann, werden solche Massnahmen mit dem definitiven Entscheid dennoch zu prüfen sein.
4.4.2 Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahmen vor dem Hintergrund des belegten Verlaufs erscheint klar, dass für den vorsorglichen Entscheid auch nicht vorgängig eine Begutachtung hätte erfolgen können, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen lässt. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass die Einholung einer Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern im Verlauf des Verfahrens trotz der Empfehlung des Kinder- und Jugenddienstes (vgl. Bericht KJD vom 24. Februar 2021, act. 7 S. 338 ff.) bereits erwogen, von der Klinik aber als nicht zielführend beurteilt worden ist (AN [...], KJPK, 20. Oktober 2021, act. 7 S. 327).
5.
5.1 Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und C____. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB der Mutter gestützt auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 274 Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht zugeteilt, C____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf die konkrete zeitliche Ausgestaltung eines konkreten Besuchsrechts derzeit verzichtet und festgestellt, dass die Besuchskontakte mit Hilfe der Beistandsperson und der SPF in Absprache mit den Eltern aufgegleist, koordiniert und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen. Die Kindesschutzbehörde hat dabei erwogen, es sei wichtig, dass auch mit der neuen Obhutsregelung Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter erfolgen könnten, zumal sich auch C____ solche deutlich gewünscht habe. Es erscheine angemessen, dass die Kontakte in begleiteter Form stattfinden und dafür eine SPF eingesetzt werde, da nur so die erforderliche Kontinuität der Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten Rahmen gewährleistet werde.
5.2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nenne keinen Grund, weshalb das Besuchsrecht und alle Kontakte in begleiteter Form stattzufinden hätten und eine SPF eingesetzt werden müsse. Soweit sie behaupte, dass nur damit die erforderliche Kontinuität der Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten Rahmen gewährleistet werden könne, fehlten hierfür Beweise oder nähere Hinweise auf die Akten. Sie stellt die Frage, wie C____ sein Vertrauen in seine Mutter und ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten aufrechterhalten könne, wenn ein Kontakt nur als zumutbar gilt, wenn er begleitet werde und in einem "geschützten Rahmen" stattfinde.
5.3 Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, einer Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 mit weiteren Hinweisen). Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020). Ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Wert, wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGE 122 III 404 E. 3c). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern (vgl. Bally, Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998, 1 ff.; BGer, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie selber dem Vater unbegleitete Besuche, obwohl grundsätzlich angezeigt, über all die Jahre verweigert hat. Darin ist ihr gefolgt worden, damit sie Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters sollte gewinnen können. Gleiches gilt nun auch zumindest in einer ersten Phase des Aufbaus der neuen Betreuungs- und Kontaktregelung, liegt doch weiterhin ein beeinträchtigtes Verhältnis unter den Eltern und die Gefahr einer negativen Beeinflussung des Kindes vor. Weiter hat die Vorinstanz auch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung des Vaters und seines Sohnes angeordnet, welche vom Beistand aufzugleisen ist. Gerade zur weiteren Abklärung der Situation im Hinblick auf die definitive Regelung über den 1. Juli 2024 hinaus erscheint es daher wichtig, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung auch die Besuche von C____ bei seiner Mutter begleitet. Die Kindesschutzbehörde hat die Anordnung zudem bereits bis zum 1. Juli 2024 befristet, was unter den gegebenen Umständen und dem Abklärungsbedarf verhältnismässig ist. Aufgrund der hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Anordnung von begleiteten Besuchen stellt, ist laufend zu überprüfen, ob die Massnahme noch notwendig erscheint, oder ob ein unbegleiteter Besuchskontakt mit C____ stattfinden kann. Die Kindesschutzbehörde hat diesbezüglich den Beistand bereits beauftragt, bis zum 17. Mai 2024 einen Verlaufsbericht inkl. Empfehlungen über das weitere Vorgehen, sowie einen Zwischenbericht der SPF einzureichen.
6.
Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin schliesslich die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Sie begründet diese Anträge mit Bezug auf die über die Zuteilung der Obhut an den Vater und die Regelung ihres persönlichen Verkehrs hinausgehenden Anordnungen im angefochtenen Entscheid aber nicht. Darauf braucht daher mangels sachbezogener Begründung in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. oben E. 1.2.2).
7.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten in der Höhe von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates. Weiter ist deshalb ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die Beschwerdebegründung ist umfangreich, erscheint aber auch redundant, weshalb auf den Umfang allein nicht abgestellt werden kann. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 8 Stunden zu CHF 200.–. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 48.–) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und MWST von CHF 133.50 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand, [...], KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.