Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (REKTIFIKAT)

 

vom 7. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2017.11

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017

Kein Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge aufgrund fehlenden Nachweises des Wohnsitzes in Basel.


Tatsachen

I.          

Der 1961 geborene Beschwerdeführer stellte am 31. August 2016 einen Antrag auf kantonale Prämienbeiträge (Gerichtsakte 11, Beilage 1). Nach erfolgten Abklärungen ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB; Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 23. Mai 2017 auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von kantonalen Prämienbeiträgen nicht eingetreten. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es gäbe verschiedene Umstände, welche auf eine fiktive Scheidung sowie einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz schliessen liessen. Überdies liege generell ein unklarer Sachverhalt und eine mangelnde Mitwirkung vor, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werde (Gerichtsakte 11, Beilage 7). Mit Einsprache vom 13. Juni 2017 wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen und machte geltend, dass er nachvollziehen könne, dass die Beschwerdegegnerin vorerst auf eine Nachzahlung der Prämienbeiträge per August/September 2016 nicht eintreten wolle. Er sei aber der Meinung, dass er für die effektive und nachweisliche Anwesenheit in Basel seit März 2017 die kantonalen Prämienbeiträge erhalten sollte (Gerichtsakte 11, Beilage 8). Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe klar keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern Wohnsitz in C____ und  daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge (Beschwerdebeilage [BB] 1).

II.         

Mit Beschwerde vom 15. September 2017 wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die kantonale Prämienverbilligung ab September 2016 zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel, ersucht.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 stellt die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.

Mit Eingabe vom 8. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung des Sistierungsgesuchs.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 14. November 2017 reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. November 2017 die Vorakten ein und hält am Gesuch um Sistierung des Verfahrens fest.

Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2017 wird das Verfahren sistiert bis die parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-654/2017, C-869/2017) in dieser Sache rechtskräftig entschieden sind.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer die Versicherungspolicen 2017 und 2018 der D____ sowie Zahlungsbelege seit März 2017 ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2018 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.

Mit Replik vom 22. März 2018 und Duplik vom 16. April 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel, mit Verfügung vom 17. Oktober 2017.

IV.      

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 7. August 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2.             Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf kantonale Prämienverbilligung nicht eingetreten. Als Gründe für das Nichteintreten führt die Beschwerdegegnerin an, dass es Probleme mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz gebe, dass ein negativer Vorbescheid vom 2. August 2016 der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (ISTVA) betreffend fiktiver Scheidung und Wohnsitz in C____ vorläge, eine Rückforderungsverfügung vom 21. Dezember 2016 mit gleichem Inhalt, weitere Umstände, welche auf eine fiktive Scheidung sowie einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz schliessen liessen sowie generell ein unklarer Sachverhalt und eine mangelnde Mitwirkung vorlägen (Gerichtsakte 11, Beilage 7). Im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und bestätigt ihren Entscheid. Dabei stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in C____ und nicht in der Schweiz befinde (Gerichtsakte 11, Beilage 9)

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit Geburt Wohnsitz in der Schweiz. Er habe seinen Wohnsitz noch nie aus der Schweiz respektive aus Basel verlegt. Er habe zwar aus medizinischen Gründen und zur Überbrückung der kalten Jahreszeit eine Ferienwohnung in C____ gemietet, jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Basel beibehalten. Der Verzicht auf Ergänzungsleistungen ergebe sich aus den klaren Gesetzesbestimmungen und der Einhaltung dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer. Monatsabrechnungen eines Appartements in einem Ferien Resort würden in keinem Fall den lückenlosen Aufenthalt, sondern lediglich die Bezahlung der entsprechenden Mieten und Gebühren belegen. Überdies könne ein Aufenthalt für einen beschränkten Zeitraum in der Nähe des Wohnortes der geschiedenen Ehefrau nicht ernsthaft als Indiz für einen Wohnort in C____ gewertet werden (vgl. Beschwerde vom 15. September 2017 und Replik vom 22. März 2018)

2.3.             Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 zu Recht aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Basel einen Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge ab September 2016 verneint hat.

3.                   

3.1.             Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400) haben unter anderem obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der Anspruch auf Prämienbeiträge erlischt bei Wegzug ins Ausland (§ 22 Abs. 2 GKV).

Der Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden (§ 20 GKV).

3.2.             Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG) befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015 [8C_713/2014], E. 3.2. mit Hinweisen).

3.3.             Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen ist vorliegend davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen festen Wohnsitz in der Schweiz. So steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer von Januar 2015 bis Juli 2016 in C____ im E____ Resort eine Wohnung gemietet hat (Gerichtsakte 5). Im selben Resort befindet sich auch das Appartement der in C____ wohnhaften Ex-Ehefrau (vgl. Gerichtsakte 9). Hinzu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers bis zu ihrem Tode im 2014 in C____ wohnte. Ebenso verfügt bzw. verfügte der Bruder des Beschwerdeführers über eine Wohnung in C____ (BB 4). Diese Indizien legen nahe, dass sich der Schwerpunkt der sozialen Bindung des Beschwerdeführers in C____ befindet, was für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in C____ spricht (vgl. E. 3.2.). Die Annahme, der Beschwerdeführer halte sich alleine aus gesundheitlichen Gründen zur Überbrückung der kalten Jahreszeit in C____ auf (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017, Beschwerdebeilage 7 und ärztliche Bestätigung von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, BB 8), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren weist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August 2016 auf den Bezug von Ergänzungsleistungen verzichtet hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016, Gerichtsakte 11, CD), auf einen Wohnsitz in C____ hin. Denn Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt für den Bezug von Ergänzungsleistungen unter anderem voraus, dass die Versicherten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz. Befindet sich eine Person ohne triftigen oder zwingenden Grund mehr als drei bzw. sechs Monate im Ausland, wird die Ergänzungsleistung eingestellt oder im letzteren Fall entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr gänzlich (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 2320.01 und Rz. 2330.01f., Stand: 2018). Wie der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 9. November 2016 angibt, habe er auf die Ergänzungsleistungen verzichtet, da er sich zeitweise aufgrund des wärmeren Klimas, welches sich positiv auf seine gesundheitlichen Beschwerden auswirke, in C____ aufhalte (vgl. Schreiben vom 9. November 2016, Gerichtsakte 11, CD). In Anbetracht des Dargelegten liegt vorliegend jedoch der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer während eines Kalenderjahres mehrheitlich in C____ aufhält, was einen schweizerischen Wohnsitz in Frage stellt. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Basel lediglich zur Untermiete wohnt (vgl. Untermietvertrag vom 25. April 2016, Gerichtsakte 11, CD), Zweifel am Wohnsitz in der Schweiz aufkommen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er bezahle in Basel Steuern sowie seine Krankenkassenprämie und er sei ordnungsgemäss im Kanton Basel-Stadt angemeldet (vgl. Schreiben vom 9. November 2016, Gerichtsakte 11, CD), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Wohnsitzfrage die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2012 [4A_695/2011], E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen ist. So hat er es unterlassen mittels weiteren Unterlagen - welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2016 und 11. November 2016 einverlangt wurden (vgl. Gerichtsakte 11, Beilage 2 und 3) - im Sinne von § 20 GKV nachzuweisen, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016, Gerichtsakte 11, Beilage 5). Damit konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein Wohnsitz in der Schweiz nicht zweifellos feststellen. Auch vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu schützen.

3.4.             Gesamthaft betrachtet ist deshalb anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in C____ befindet. Jedenfalls ist aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Basel hat. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in Basel und daher ab September 2016 keinen Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge (vgl. E. 3.1.).

4.                   

4.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 zu schützen ist.

4.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.             Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, reicht mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 eine Honorarnote über Fr. 3‘127.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen. Gestützt auf die Honorarnote vom 15. Oktober 2018 ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zirka zu zwei Drittel im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 1‘767.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 883.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: