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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
(REKTIFIKAT)
vom 7.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.11
Einspracheentscheid vom 31. Juli
2017
Kein Anspruch auf kantonale
Prämienbeiträge aufgrund fehlenden Nachweises des Wohnsitzes in Basel.
Tatsachen
I.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer stellte am 31. August 2016
einen Antrag auf kantonale Prämienbeiträge (Gerichtsakte 11, Beilage 1). Nach
erfolgten Abklärungen ist das Amt für Sozialbeiträge (ASB; Beschwerdegegnerin)
mit Verfügung vom 23. Mai 2017 auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum
Bezug von kantonalen Prämienbeiträgen nicht eingetreten. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, es gäbe verschiedene Umstände, welche auf eine
fiktive Scheidung sowie einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz schliessen
liessen. Überdies liege generell ein unklarer Sachverhalt und eine mangelnde
Mitwirkung vor, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werde (Gerichtsakte
11, Beilage 7). Mit Einsprache vom 13. Juni 2017 wehrte sich der
Beschwerdeführer dagegen und machte geltend, dass er nachvollziehen könne, dass
die Beschwerdegegnerin vorerst auf eine Nachzahlung der Prämienbeiträge per
August/September 2016 nicht eintreten wolle. Er sei aber der Meinung, dass er
für die effektive und nachweisliche Anwesenheit in Basel seit März 2017 die
kantonalen Prämienbeiträge erhalten sollte (Gerichtsakte 11, Beilage 8). Mit
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache
abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe
klar keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern Wohnsitz in C____ und daher
keinen Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge (Beschwerdebeilage [BB] 1).
II.
Mit Beschwerde vom 15. September 2017 wird beantragt, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2017 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei die kantonale Prämienverbilligung ab September 2016 zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel,
ersucht.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 stellt die Beschwerdegegnerin
ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer
die Abweisung des Sistierungsgesuchs.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 14.
November 2017 reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. November 2017
die Vorakten ein und hält am Gesuch um Sistierung des Verfahrens fest.
Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2017 wird das Verfahren
sistiert bis die parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren C-654/2017, C-869/2017) in dieser Sache rechtskräftig entschieden
sind.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer
die Versicherungspolicen 2017 und 2018 der D____ sowie Zahlungsbelege seit März
2017 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. März 2018 wird
die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.
Mit Replik vom 22. März 2018 und Duplik vom 16. April 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel,
mit Verfügung vom 17. Oktober 2017.
IV.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts findet am 7. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ist die Beschwerdegegnerin auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf kantonale Prämienverbilligung nicht eingetreten. Als
Gründe für das Nichteintreten führt die Beschwerdegegnerin an, dass es Probleme
mit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz gebe, dass ein negativer Vorbescheid
vom 2. August 2016 der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland
(ISTVA) betreffend fiktiver Scheidung und Wohnsitz in C____ vorläge, eine Rückforderungsverfügung
vom 21. Dezember 2016 mit gleichem Inhalt, weitere Umstände, welche auf eine
fiktive Scheidung sowie einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz schliessen
liessen sowie generell ein unklarer Sachverhalt und eine mangelnde Mitwirkung vorlägen
(Gerichtsakte 11, Beilage 7). Im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 verweist
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und
bestätigt ihren Entscheid. Dabei stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich
der Wohnsitz des Beschwerdeführers in C____ und nicht in der Schweiz befinde (Gerichtsakte
11, Beilage 9)
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit Geburt Wohnsitz in der
Schweiz. Er habe seinen Wohnsitz noch nie aus der Schweiz respektive aus Basel
verlegt. Er habe zwar aus medizinischen Gründen und zur Überbrückung der kalten
Jahreszeit eine Ferienwohnung in C____ gemietet, jedoch seinen Lebensmittelpunkt
in Basel beibehalten. Der Verzicht auf Ergänzungsleistungen ergebe sich aus den
klaren Gesetzesbestimmungen und der Einhaltung dieser Bestimmung durch den
Beschwerdeführer. Monatsabrechnungen eines Appartements in einem Ferien Resort
würden in keinem Fall den lückenlosen Aufenthalt, sondern lediglich die Bezahlung
der entsprechenden Mieten und Gebühren belegen. Überdies könne ein Aufenthalt
für einen beschränkten Zeitraum in der Nähe des Wohnortes der geschiedenen
Ehefrau nicht ernsthaft als Indiz für einen Wohnort in C____ gewertet werden
(vgl. Beschwerde vom 15. September 2017 und Replik vom 22. März 2018)
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 zu Recht aufgrund des fehlenden
Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Basel einen Anspruch auf kantonale
Prämienbeiträge ab September 2016 verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG
834.400) haben unter anderem obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der Anspruch auf Prämienbeiträge erlischt
bei Wegzug ins Ausland (§ 22 Abs. 2 GKV).
Der Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den
Versicherten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen
schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden (§ 20 GKV).
3.2.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB (in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG) befindet sich der
massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie
zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein
objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives,
inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig
dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert
sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern
worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die
Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von
Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (Urteil des Bundesgerichts vom 4.
Mai 2015 [8C_713/2014], E. 3.2. mit Hinweisen).
3.3.
Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen
Erörterungen ist vorliegend davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfügt
nicht über einen festen Wohnsitz in der Schweiz. So steht aufgrund der
Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer von Januar 2015 bis Juli 2016 in C____
im E____ Resort eine Wohnung gemietet hat (Gerichtsakte 5). Im selben Resort
befindet sich auch das Appartement der in C____ wohnhaften Ex-Ehefrau (vgl.
Gerichtsakte 9). Hinzu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers bis zu
ihrem Tode im 2014 in C____ wohnte. Ebenso verfügt bzw. verfügte der Bruder des
Beschwerdeführers über eine Wohnung in C____ (BB 4). Diese Indizien legen nahe,
dass sich der Schwerpunkt der sozialen Bindung des Beschwerdeführers in C____
befindet, was für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in C____ spricht
(vgl. E. 3.2.). Die Annahme, der Beschwerdeführer halte sich alleine aus
gesundheitlichen Gründen zur Überbrückung der kalten Jahreszeit in C____ auf
(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017, Beschwerdebeilage 7
und ärztliche Bestätigung von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, BB 8), vermag vor diesem Hintergrund
nicht zu überzeugen. Im Weiteren weist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
im August 2016 auf den Bezug von Ergänzungsleistungen verzichtet hat (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016, Gerichtsakte 11, CD), auf
einen Wohnsitz in C____ hin. Denn Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) setzt für den Bezug von Ergänzungsleistungen unter anderem
voraus, dass die Versicherten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tatsächliche,
rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz. Befindet sich eine Person ohne
triftigen oder zwingenden Grund mehr als drei bzw. sechs Monate im Ausland,
wird die Ergänzungsleistung eingestellt oder im letzteren Fall entfällt der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr gänzlich (vgl.
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 2320.01 und
Rz. 2330.01f., Stand: 2018). Wie der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom
9. November 2016 angibt, habe er auf die Ergänzungsleistungen verzichtet, da er
sich zeitweise aufgrund des wärmeren Klimas, welches sich positiv auf seine
gesundheitlichen Beschwerden auswirke, in C____ aufhalte (vgl. Schreiben vom 9.
November 2016, Gerichtsakte 11, CD). In Anbetracht des Dargelegten liegt
vorliegend jedoch der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer während
eines Kalenderjahres mehrheitlich in C____ aufhält, was einen schweizerischen
Wohnsitz in Frage stellt. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in Basel lediglich zur Untermiete wohnt (vgl. Untermietvertrag
vom 25. April 2016, Gerichtsakte 11, CD), Zweifel am Wohnsitz in der Schweiz aufkommen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er bezahle
in Basel Steuern sowie seine Krankenkassenprämie und er sei ordnungsgemäss im
Kanton Basel-Stadt angemeldet (vgl. Schreiben vom 9. November 2016,
Gerichtsakte 11, CD), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Wohnsitzfrage die
Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte,
die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe,
die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen nicht unmittelbar
massgeblich, sondern nur Indizien (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar
2012 [4A_695/2011], E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang bleibt darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise
nachgekommen ist. So hat er es unterlassen mittels weiteren Unterlagen - welche
von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2016 und 11.
November 2016 einverlangt wurden (vgl. Gerichtsakte 11, Beilage 2 und 3) - im
Sinne von § 20 GKV nachzuweisen, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz
befindet (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016,
Gerichtsakte 11, Beilage 5). Damit konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers ein Wohnsitz in der Schweiz nicht zweifellos
feststellen. Auch vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin
zu schützen.
3.4.
Gesamthaft betrachtet ist deshalb anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt
des Beschwerdeführers in C____ befindet. Jedenfalls ist aufgrund der mangelnden
Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer
Wohnsitz in Basel hat. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in Basel und daher ab
September 2016 keinen Anspruch auf kantonale Prämienbeiträge (vgl. E. 3.1.).
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 zu schützen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, B____,
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, reicht mit Eingabe vom
15. Oktober 2018 eine Honorarnote über Fr. 3‘127.55 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer
zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
nebst Mehrwertsteuer angemessen. Gestützt auf die Honorarnote vom 15. Oktober
2018 ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zirka zu zwei
Drittel im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf
Fr. 1‘767.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 883.--
eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
Fr. 1‘767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: