|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____ sel., gest. am [...],
[...] [...] resp. ihre Erbengemeinschaft bestehend aus B____ und C____, [...], vertreten
durch lic. iur. [...], [...]
Beschwerdeführerin
D____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.12
Einspracheentscheid vom 18.
Oktober 2017
Kein Anspruch auf
gesichtsfeminisierende Operationen zu Lasten der OKP
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin A____ wurde [...] männlichen
Geschlechts geboren, fühlte sich von Kindheit an jedoch nicht dem männlichen,
sondern dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Juli 2013 konsultierte sie
Prof. Dr. E____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB. Dieser stellte die Diagnose
„Transidentität/Transsexualität Mann-zu Frau“ (ICD-10: F64.0) bzw. „Gender-Dystrophie“
(DSM-5: 302.85).
b) A____ war bei der D____ nach dem Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) obligatorisch
krankenversichert. Zudem hatte sie bei der F____ nach dem Bundesgesetz vom 2.
April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG;
221.229.1) u.a. die Zusatzversicherung „G____“ abgeschlossen (vgl.
Versicherungspolice, Beilage 1 zur Eingabe vom 12.12.2017 unten; Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) [...], Ziffer 1.2 „Versicherungsträger“, Beilage
2 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 34).
c) Ab Januar 2014 begann A____ im Rahmen des
Transformationsprozesses mit der Behandlung mit gegengeschlechtlichen Hormonen,
einer Logopädie und einer Laserepilation des Bartes. Die Kosten für die in der
Schweiz durchgeführte Laserbehandlung wurden von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) übernommen (vgl. Schreiben vom
15.2.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 12.12.2017). Eine Anpassung des Vornamens
und des Personenstandes erfolgte am [...] resp. [...]. Die Integration in die
Gesellschaft in der weiblichen Rolle gestaltete sich für A____ als schwierig,
da sie im öffentlichen Raum mit abschätzenden Äusserungen zu ihrer Person durch
aussenstehende Dritte konfrontiert wurde, was sie sehr belastete. Im August
2015 musste A____ stationär in der Klinik [...] in [...] hospitalisiert werden.
d) Am 9. November 2015 unterzog sich A____ einer
geschlechtsangleichenden Operation in Thailand, für welche ihr aus der
Zusatzversicherung eine Kostengutsprache gewährt wurde (vgl. Kostengutsprache, Beilage
3 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 beantragte A____
ein erstes Mal Kostengutsprache für eine gesichtsfeminisierende Operation (Facial
Feminization Surgery) in Thailand (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 12.12.2017).
Am 23. Januar 2016 nahm der behandelnde Psychiater Prof. Dr. E____ in einem
Schreiben zur Notwendigkeit der gesichtsfeminisierenden Operation und des Brustaufbaus
Stellung (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 12.12.2017). Hierzu äusserte sich der
Vertrauensarzt der D____ im Februar 2016 (vgl. Beilage 12 zur Eingabe vom
12.12.2017). Mit Schreiben vom 13. April 2016 beantragte A____ erneut die
Kostenübernahme der gesichtsfeminisierenden Operation. Gleichentags begründete Prof.
Dr. E____ deren Notwendigkeit und stellte ein „Wiedererwägungsgesuch“ (vgl.
Beilage 13 und 14 zur Eingabe vom 12.12.2017). Am 4. Mai 2016 verfasste Prof. Dr.
E____ ausserdem ein Ergänzungsschreiben (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom
12.12.2017).
e) Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde Prof. Dr. E____ in
Bezug auf das Kostenübernahmegesuch für den stationären Brustaufbau mitgeteilt,
dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die medizinische Indikation für den
stationären Brustaufbau beidseits gegeben sei. Die Kostenübernahme des stationären
Brustaufbaus in der Schweiz erfolge aus der Grundversicherung abzüglich
gesetzlicher Kostenbeteiligung. Werde die Operation im Ausland bevorzugt, decke
die Spitalzusatzversicherung „G____“ die Kosten vollumfänglich (vgl. Beilage 11
zur Eingabe vom 12.12.2017).
f) Mit einem separaten Schreiben vom gleichen Tag wurde Prof. Dr.
E____ gestützt auf eine Stellungnahme des Vertrauensarztes von der D____
darüber informiert, das eine Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierende
Operation abgelehnt werde, weil es sich hierbei um keine etablierte Methode handle
und sich diese im Grenzbereich zur ästhetischen Chirurgie befinde (vgl. Beilage
16, 17 zur Eingabe vom 12.12.2017). Sein Ergänzungsschreiben vom 4. Mai 2016 wurde
von der D____ am 23. Mai 2016 ebenfalls abschlägig beantwortet und zur
Begründung, gestützt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes, ausgeführt, das
Resultat einer Gesichtsfeminisierung sei medizinisch nicht überprüfbar und somit
von Seiten der Wirksamkeit höchst zweifelhaft, weshalb die „WZW-Kriterien“ für
den geplanten Eingriff nicht erfüllt seien (vgl. Beilagen 19 und 20 zur Eingabe
vom 12.12.2017).
g) Die F____ erteilte mit Schreiben vom 12. Mai 2016
Kostengutsprache für einen Brustaufbau beidseits in H____ und mit Schreiben vom
11. Juni 2016 Kostengutsprache für eine stimmfeminisierende Operation in
Südkorea (vgl. Einspracheentscheid, S. 2, Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017).
h) Aufgrund ihrer immer enger werdenden finanziellen Situation
entschied sich A____, die beabsichtigte gesichtsfeminisierende Operation nicht
wie ursprünglich geplant in Thailand, sondern im europäischen Ausland, in H____,
durchzuführen (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 1). Am 1.
September 2016 unterzog sie sich in der Klinik I____, [...] ([...]), in H____
einer ersten siebeneinhalbstündigen Operation. Dabei wurden eine Lippen- und
Nasenkorrektur, ein chemisches Hautpeeling, eine Eigenfetttransplantation an
Wangen, eine Kieferwinkel-Reduktion, eine Kinnkorrektur und eine Elektrolyse
vorgenommen (vgl. Rechnung vom 1.9.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 21.11.2017).
Anlässlich einer zweiten rund zweieinhalbstündigen Operation wurden eine Gesichtsstraffung,
eine Adamsapfelkorrektur und eine Korrektur der Augenpartie (insb. Abtragung
des Knochens über den Augenbrauen [Wulst]) durchgeführt (vgl. Rechnung vom
10.1.2017, Beilage 9 zur Eingabe vom 21.11.2017).
i) Am 23. Dezember 2016 äusserte sich die Abteilung Plastische,
Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie des [...]spitals [...] und bat um
eine erneute Überprüfung der Kostenübernahme für die bereits durchgeführte
gesichtsfeminisierende Operation (vgl. Beilage 21 zur Eingabe vom 11.12.2017). Mit
Schreiben vom 9. Januar 2017 beantragte die Rechtsvertreterin von A____ ebenfalls
eine Kostenübernahme (vgl. Beilage 22 zur Eingabe vom 12.12.2017). Nachdem sich
der Vertrauensarzt mit ausführlicher Stellungnahme vom 17. Januar 2017 geäusserte
hatte (vgl. Beilage 23 zur Eingabe vom 12.12.2017), teilte die F____ der
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mit, es werde an der
Leistungsablehnung festgehalten (vgl. Beilage 24 zur Eingabe vom 12.12.2017).
j) Daraufhin beantragte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
29. April 2017 eine einsprachefähige Verfügung, welche von der D____ am 19.
Juni 2017 erlassen wurde (vgl. Beilagen 25 und 26 zur Eingabe vom 12.12.2017).
Die Rechtsvertreterin von A____ erhob am 18. August 2017 Einsprache und der Vertrauensarzt
äusserte sich nochmals (vgl. Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 wurde die Einsprache von der D____ abgewiesen
(vgl. Beilage 27, 28 und 29 zur Eingabe vom 12.12.2017) und zur Begründung
ausgeführt, es bestehe keine Leistungspflicht aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Kosten der in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden
Operationen.
k) Mit separatem Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die F____
der Rechtsvertreterin von A____ mit, dass sie eine Kostenübernahme für die in H____
durchgeführte Adamsapfelkorrektur aus der Zusatzversicherung bestätige, aber
eine weitergehende Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierenden Operationen
ablehne. Zur Begründung verweise sie auf den Einspracheentscheid der D____ vom
18. Oktober 2017
l) Am 29. Oktober 2017 ist A____ verstorben.
II.
a) Mit Eingabe vom 14. November 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die
gesichtsfeminisierenden Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe
von € 24‘750 und € 9'100 (Total € 33'850), resp. CHF 39‘480 aus der OKP zu bezahlen,
zuzüglich Verzugszins seit dem 27. Januar 2016;
2.
Eventualiter sei
die Beklagte zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die gesichtsfeminisierenden
Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe von € 24‘750 und € 9‘100
(Total € 33’850), resp. CHF 39‘480 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins seit dem
27. Januar 2016;
3.
Es sei das
Verfahren bis zum Entscheid der gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben über
die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu sistieren;
4.
Es seien die
beiden Verfahren hernach zu vereinen.
Auf der ersten Seite der Eingabe wird als Gegenpartei von der
Rechtsvertretung (nur) die D____ aufgeführt.
b) Mit einer von zwei Mitarbeitenden des Rechtsdienstes unterzeichneten
und als „Beschwerde- bzw. Klageantwort“ betitelten Eingabe vom 11. Dezember
2017 werden für die D____ und der F____ folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Beschwerde vom 14. November 2017 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2017 zu bestätigen.
2.
Es sei die Klage
vom 14. November 2017 abzuweisen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
Auf der ersten Seite der Eingabe wird die D____ als
Beschwerdegegnerin und die F____ als Beklagte aufgeführt.
c) Mit einer als „Replik gegen die Beschwerde bzw. Klageantwort
vom 11.12.2017“ bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2018 wird an den bisher gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Dabei wird von der Rechtsvertreterin
auf der ersten Seite der Eingabe wiederum (nur) die D____ aufgeführt.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 wird die
Parteivertreterin aufgefordert mitzuteilen, ob die gesetzlichen und/oder
eingesetzten Erben von A____ die Erbschaft angenommen und in das vorliegende
Verfahren eingetreten sind.
e) Mit Eingabe vom 28. September 2018 reicht die
Rechtsvertreterin die Erbenbescheinigung ein und teilt mit, dass B____ und C____
(nachfolgend: die Erben) an der Beschwerde vollumfänglich festhalten.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 5. November 2018 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Fragestellungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Zusatzversicherung werden
dahingehend koordiniert, dass sie gemeinsam beraten werden. Für das Verfahren
betreffend die Zusatzversicherung wird eine neue Verfahrensnummer vergeben
(Verfahren ZV.2018.15).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
In rechtlicher Hinsicht wird mit der Eingabe vom 14. November 2017 gleichzeitig
eine „Beschwerde aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klage
aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung“ erhoben (vgl.
Eingabe vom 14.11.2017, S. 2), wobei sich beide Eingaben nach dem ausdrücklichen
Hinweis auf der ersten Seite der Eingabe gegen die D____ richten. Es wird beantragt,
die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass
die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre Erben der Ansicht seien, dass eine
Leistungspflicht für die gesichtsfeminisierenden Operationen primär aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre
Erben würden diese Frage aufgrund der allgemeinen Bedeutung für Transsexuelle
entschieden wissen. Eventualiter bestehe aber in jeden Fall ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten aus der Zusatzversicherung („G____“), weswegen gleichzeitig
ein Klagebegehren gestellt werde. Zur Begründung wird angeführt die örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit sei dieselbe, weswegen im Sinne der Verfahrensökonomie
die beiden Verfahren zu koordinieren, resp. zu vereinigen seien. Bei beiden
Verfahren werde der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt: es herrsche die
Untersuchungsmaxime. Die Beschwerde und Klage würden den gleichen Streitgegenstand
betreffen, weshalb beantragt werde, sie aus prozessökonomischen Gründen in
einem Verfahren zu entscheiden (Eingabe vom 14.11.2017, S. 3).
1.2.
Hierzu ist auszuführen, dass diesem Antrag dahingehend entsprochen
werden kann, als dass die Fragestellungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung und der Zusatzversicherung vorliegend aus
prozessökonomischen Gründen gemeinsam beraten und entschieden wurden. Eine
formelle Vereinigung der beiden Verfahren unter der gleichen Verfahrensnummer
ist jedoch deshalb nicht möglich, weil sich von Anfang an nicht zwei sondern
drei Parteien gegenüberstehen: auf der einen Seite die
Beschwerdeführerin/Klägerin und auf der anderen Seite zwei verschiedene
Rechtssubjekte, namentlich die D____, bei welcher A____ aus der Grundversicherung
versichert war und andererseits die F____, bei welcher die Zusatzversicherung „G____“
bestand. Gemäss den entsprechenden auf www.zefix.admin.ch abrufbaren
Handelsregisterauszügen handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit, was vorliegend zu beachten ist.
1.3.
Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens und vor dem Hintergrund, dass
es mit dem vorliegenden Urteil ohnehin zu einer Gabelung resp. Spaltung des
Rechtsweges kommt, da Beschwerden auf dem Gebiet des KVG an die
sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern, dagegen Beschwerden
auf dem Gebiet der Zusatzversicherungen an das Bundesgerichts in Lausanne weitergezogen
werden können, wurde mit der Beratung der Sache für das Zusatzversicherungsverfahren
eine separate Verfahrensnummer eröffnet. Die Beschwerde wird deshalb im vorliegenden
Verfahren unter der Verfahrensnummer KV.2017.12 behandelt. Die Klage wird
demgegenüber unter der Verfahrensnummer ZV.2018.15 beurteilt.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt.
2.2.
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der D____
erlassen. Dabei handelt es sich um den Versicherer aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von A____. Folgerichtig wurde mit der Eingabe vom 14.
November 2017 die D____ als Beschwerdegegnerin bezeichnet und dies wird im
vorliegenden Entscheid auch so fortgesetzt.
2.3.
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. A____ war als
Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides besonders berührt und
dadurch zur Beschwerde berechtigt. Da sie nach Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids verstorben ist und ihre Erben unter Beilagen der
Erbenbescheinigung über die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 28.
September 2018 erklärt haben, an der Beschwerde vollumfänglich festzuhalten,
wird das vorliegende Verfahren mit den Erben zu Ende geführt.
3.
3.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) für die im europäischen Ausland (H____) durchgeführte
gesichtsfeminisierende Operation (Facial Feminization Surgery). Zur Begründung
führte sie einerseits aus, es treffe sie keine Leistungspflicht, weil der
Eingriff in H____ durchgeführt wurde und vorliegend gestützt auf (die
Leistungsaushilfe gemäss) Art. 20 GVO keine Abweichung vom
Territorialitätsprinzip zulässig sei. Andererseits machte sie geltend, nur die
Eingriffe bezüglich Barthaaren und Adamsapfel seien als Behandlung sekundärer
Geschlechtsmerkmale zu bezeichnen, deren Beseitigung im Rahmen des Behandlungskomplexes
medizinisch gerechtfertigt sei. Die übrigen Eingriffe unterlägen nicht der
Definition von sekundären Geschlechtsmerkmalen. Weiter führte sie aus, die
Kosten der (in der Schweiz durchgeführten) Laserbehandlung im Gesicht habe sie
bereits zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Hingegen
sei das Abschleifen des Adamsapfels nicht vergütungspflichtig, da die Voraussetzungen
der Leistungsaushilfe nicht gegeben seien. Die Kosten könnten jedoch von einer
Zusatzversicherung übernommen werden. Dabei verweist sie auf ein beiliegendes
Schreiben der F____ vom 18. Oktober 2017, in welcher diese eine Kostenübernahme
für die in H____ durchgeführte Adamsapfelkorrektur aus der Zusatzversicherung gewährt.
3.2.
Die Erben sind mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden und der
Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die beiden Operationen in
der Klinik I____ in H____ vom [...] und vom [...] zu übernehmen. Sie verweisen
dabei auf die Arztberichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. E____ und bringen unter
Hinweis auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) vor, der EGMR bejahe in seiner Rechtsprechung einen entsprechenden
Anspruch (Urteile L. gegen Litauen, vom 11. 09.2007 [Nr. 27527/03] und Van
Kück gegen Deutschland vom 12.06.2003, [Nr. 35968/97]).
3.3.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin für die Kosten der von A____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden
Operationen aufzukommen hat.
4.
4.1.
Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, der EGMR habe einen entsprechenden
Anspruch in den Urteilen L. gegen Litauen vom 11. September 2007 (Nr. 27527/03)
und Van Kück gegen Deutschland vom 12. Juni 2003 (Nr. 35968/97) bereits bejaht.
Diese Auffassung erweist sich vorliegend nicht als zutreffend. Diese genannten Fälle
betreffen zwar verschiedene Fragestellungen rund um Transsexualismus, nicht aber
die Frage nach der Kostenübernahme einer gesichtsfeminisierenden Operation
durch die staatlichen Krankenkassen. Daraus lässt sich für die vorliegend in
Frage stehende Frage nach der Kostenübernahme für einen gesichtsfeminisierenden
Eingriff im Ausland zu Gunsten der Beschwerdeführerin nichts ableiten. Das
gleiche gilt für das Urteil Schlumpf gegen die Schweiz vom 8. Januar 2009 (Nr.
29002/06) sowie dem daran anschliessenden Revisionsurteil des Bundesgerichts (BGE
137 I 86), welche die Frage nach der Berücksichtigung der damals noch vorausgesetzten
zweijährigen Beobachtungszeit vor der Durchführung einer Geschlechtsanpassung
betrafen, aber nicht den Anspruch auf Kostenübernahme einer
gesichtsfeminisierenden Operation zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zum Gegenstand hatten.
4.2.
Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale
Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 ATSG ist unter
dem Begriff Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit zu verstehen, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
4.3.
4.3.1. Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den
Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt dabei
als generelle Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die
Leistungen nach Art. 25-31 KVG übernehmen. Dieses in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerte
sog. Territorialitätsprinzip ist vorliegend von besonderer Bedeutung. Nach dem
Territorialitätsprinzip werden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
grundsätzlich nur die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern
erbrachten Pflichtleistungen bezahlt. Für die Übernahme der Kosten von im
Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 KVG sowie Art. 36 (Leistungen
im Ausland) der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV;
832.102) und Art. 36a KV (Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen
im Ausland). Letztere Bestimmung ist dabei vorliegend nicht relevant, da kein
Pilotprojekt in Frage steht.
4.3.2. Nach Art. 34 Abs. 2 KVG in der (vorliegend anwendbaren) Fassung vom
15. April 2017 kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz
2 oder 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden
(Satz 1). Er kann ausserdem bestimmen, in welchen Fällen die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Entbindung übernimmt, die aus andern
als medizinischen Gründen im Ausland erfolgt (Satz 2) und er kann die Übernahme
der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen (Satz 3).
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 36 KVV erlassen.
4.3.3. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV in der hier massgebenden Fassung vom 1. März
2017 bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Anhören
der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29
des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im
Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.
Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz
1). Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht
angemessen ist (Satz 2). Kein Notfall liegt vor, wenn sich Versicherte zum
Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Satz 3). Die Absätze 3 und 4
betreffen die hier nicht näher interessierenden Fälle einer Entbindung im
Ausland und von Behandlungen von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und
Personen im öffentlichen Dienst. Nach Absatz 5 bleiben die Bestimmungen über
die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten.
4.3.4. Das Bundesgericht ist bei der Annahme der oben aufgezählten
Ausnahmetatbestände sehr zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung setzt eine
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung
mit Art. 34 Abs. 2 KVG den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz
überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine
innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische Massnahme im
Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die betroffene Person
erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick
auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in
zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret
nicht gewährleistet ist. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar
umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch
der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im
betreffenden Fachgebiet verfügt, vermögen für sich allein noch keinen
„medizinischen Grund“ im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG abzugeben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1065/2008 vom 5.2.2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 330
E. 2.2 S. 333 und BGE 131 V 174 E. 3 S. 176).
4.4.
4.4.1. Im Rahmen der KVG Änderungen vom 30. September 2016
betreffend Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug wurde Art. 34
geändert und eine gewisse Lockerung des Territorialitätsprinzips in der
Krankenversicherung eingeführt (vgl. Botschaft, BBl 2016 1). Nach Art. 34 Abs.
2 KVG in der Fassung vom 1. Januar 2018 kann der Bundesrat vorsehen, dass die
obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
a.
die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen
Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der
Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
b.
die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland
erfolgen.
Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann er die Übernahme der Kosten nach Absatz 2
begrenzen.
4.4.2. Diese Änderungen beinhalten eine Delegationsnorm an den Bundesrat um
die Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe
zu regeln. Diese betrifft allerdings nur zwei bestehende Pilotprojekte in
schweizerischen Grenzregionen, zu denen H____ offensichtlich nicht gehört,
weshalb diese Änderung vorliegend nicht relevant ist. Gestützt auf Artikel 36
Absatz 5 KVV bleiben zudem die Bestimmungen über die internationale
Leistungsaushilfe vorbehalten (z.B. Ansprüche aus der europäischen
Krankenversicherungskarte und Zustimmungsfälle). Nach den Ausführungen in der
Botschaft bleibt das Territorialitätsprinzip weiterhin ein wichtiger Grundsatz
in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung, welcher mit dieser
Gesetzesvorlage nicht in Frage gestellt wird (vgl. Botschaft, BBl 2016 1 Ziff.
1.2.1).
4.5.
Somit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass eine Ausnahme
vom Territorialitätsprinzip nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Durchführung
der beiden gesichtsfeminisierenden Operationen aber auch nach der gegenwärtigen
Rechtslage den Nachweis voraussetzt, dass es sich bei der - vom allgemeinen
Leistungskatalog gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG erfassten - medizinischen Behandlung
entweder um einen Notfall handelt (Art. 36 Abs. 2 KVV) oder dass von einer
fehlenden Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz auszugehen ist (Art. 36 Abs. 1
KVV). Damit müssen in beiden Fällen für eine Behandlung im Ausland medizinische
Gründe nachgewiesen werden.
4.6.
Zu den in Art. 36 Abs. 5 KVV vorbehaltenen Bestimmungen über die
internationale Leistungsaushilfe ist folgendes auszuführen: Der
Territorialitätsgrundsatz wird im Verhältnis Schweiz-EU seit dem Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, (FZA, SR 0.142.112.681) vom europäischen
System zur Koordinierung der sozialen Sicherheit überlagert. Die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71, zu deren Anwendung sich die Schweiz mit Abschluss des FZA
verpflichtet hat, resp. die nach der umfassenden Revision der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 in der Gemeinschaft im April 2004 verabschiedete neuen
Koordinationsgrundlage in Form der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Ende
2009 erlassenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, sieht in Art. 19 ff.
ein System der Leistungsaushilfe vor, welches im Verhältnis Schweiz-EU/EFTA ein
System mit Ausnahmen vom Grundsatz der Territorialität vor, welches vorrangig
zur Anwendung kommt (vgl. Nina Grolimund,
Entterritorialisierung der Gesundheitsleistungen in der EU und in der Schweiz, Zürcher
Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 190, Zürich 2010, S. 102 und 126).
5.
5.1.
Vorliegend ist unbestritten, dass A____ an echtem - d.h. gemäss Art.
25 KVG krankheitswertigem - Transsexualismus gelitten und die
Beschwerdegegnerin hierfür ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt hat. Soweit
A____ Behandlungen in der Schweiz durchgeführt hat, wie dies bei der Hormontherapie
und der Laserbehandlung des Bartes der Fall war, hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten hierfür aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Unbestrittenermassen
erfolgten die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Leistungen betreffend die
gesichtsfeminisierenden Operationen allerdings nicht in der Schweiz, sondern in
H____ und damit im (europäischen) Ausland (vgl. Beilage 8, 9 der Eingabe vom
21.11.2017).
5.2.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden dem Grundsatz nach aus
der Grundversicherung nur diejenigen Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht
werden. Fraglich und zu prüfen ist, ob vorliegend Gründe für eine ausnahmsweise
Abweichung vom Territorialitätsprinzip vorliegen (vgl. Art. 34 Abs. 2 KVG sowie
Art. 36 KVV). Auslandbehandlungen können, wie bereits unter Erwägung 4.3 f.
vorstehend ausgeführt, nur erstattungspflichtig sein, wenn ein Notfall vorliegt
(Art. 36 Abs. 2 KVV) oder wenn die Leistungen für die medizinische
Grundversorgung notwendig sind und in der Schweiz keine oder keine zumutbaren
Behandlungsalternativen existieren (Art. 36 Abs. 1 KVV). Unbestrittenermassen hat
sich A____ eigens nach H____ begeben, um sich der gesichtsfeminisierenden
Operation zu unterziehen und eine Notfallbehandlung lag nicht vor. Eine solche
wird überdies auch nicht geltend gemacht. Eine Kostenübernahme unter dem Titel
eines Notfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV fällt somit nicht in Betracht.
5.3.
Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Behandlung die
medizinische Grundversorgung betrifft und sie zusätzlich in der Schweiz nicht
hätte erbracht werden können (vgl. Art. 36 Abs. 1 KVV). Dabei ist die Frage, ob
die Behandlung nicht auch in der Schweiz hätte erfolgen können, vorab zu
prüfen.
5.4.
5.4.1. Die Rechtsvertretung macht geltend, in der Schweiz würden höhere
Behandlungsrisiken bestehen, welche eine Abweichung des
Territorialitätsprinzips rechtfertigen würden (Eingabe vom 21.11.2017, S. 8 f.;
Replik, S. 3). Die Operationsrisiken seien im Ausland deshalb kleiner, weil es
- insbesondere mit der Klinik in H____, wo A____ die Eingriffe durchführen
liess - spezialisierte Zentren gebe, welche in dieser Form in der Schweiz nicht
existieren. Neben den spezialisierten Fachzentren/-kliniken würde in der
Schweiz aber auch die fachspezifische Ausbildung und -Erfahrung fehlen. Da die
Schweiz ein sehr kleines Land sei, gebe es hier zu Lande viel weniger Fälle von
Transsexualität und es komme somit zu viel weniger Operationen im Bereich der
Geschlechtsangleichung und z.B. der Gesichtsfeminisierung. Da in H____ nur eine
Operation und nicht, wie in der Schweiz viele verschiedene Operationen,
notwendig sei, könnten Betroffene sehr viel schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Diese würden dadurch viel weniger riskieren, ihre Stelle zu verlieren. Nicht
zuletzt könnten so hohe Kosten gespart werden. Ausserdem seien sich die Chirurgen
im Ausland solche Eingriffe gewöhnt und führten sie tagtäglich aus. Die Operationserfahrung
habe einen signifikanten Einfluss auf das Outcome und auf die Verwirklichung
von Risiken. In der Schweiz sei der Eingriff aufgrund der nicht genügenden
Fallzahlen risikoreicher und es müsse mit mehr Komplikationen gerechnet werden.
Insbesondere weist sie darauf hin, dass in H____ mehrere Operationen zeitgleich
und mit nur einer Narkose durchgeführt werden, was das Risiko für den Eingriff
beträchtlich senke (Eingabe vom 21.11.2017 S. 8 f.; Replik, S. 4).
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, in der Schweiz biete das [...]spital
[...], Abteilung plastische Chirurgie, gesichtsfeminisierende Operationen an.
Gemäss der Beschreibung auf der Homepage des Spitals beinhalte das Angebot der Operationen
am Gesicht die Tiefersetzung der Haarlinie, die Abtragung des Knochens
(Wulstes) über den Augenbrauen, die Verschmälerung des Kiefers, die Feminisierung
der Nase sowie das Face Lift (Gesichtsstraffung). Diese Eingriffe könnten in
einer einzigen Sitzung durchgeführt werden (vgl. Eingabe vom 12.12.2017 S. 5). Nach
Ansicht des Vertrauensarztes hätte der Eingriff mit der gleichen Kompetenz innerhalb
vergleichbaren Zeitpunktes auch in [...], Schweiz, durchgeführt werden können.
Ein medizinischer Grund die Operation im Ausland durchzuführen habe daher nicht
bestanden (vgl. a.a.O.).
5.5.
Die Lehre weist darauf hin, dass die Gerichte nur sehr zurückhaltend
annehmen, eine Behandlungsmöglichkeit sei in der Schweiz nicht vorhanden oder
nicht zumutbar. Für den Erhalt einer Kostengutsprache von der Krankenkasse oder
die Begründung eines Anspruchs vor Gericht müsse nachgewiesen werden, dass entweder
in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit vorhanden sei oder die
innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur Alternative im Ausland
für die betreffende Person erheblich höhere und wesentliche Risiken mit sich
bringe. Es handle sich hierbei um Behandlungen, die einer hochspezialisierten
Technik bedürfen oder um die schwierige Behandlung seltener Krankheiten, für
die aufgrund ihrer Seltenheit in der Schweiz ausreichende diagnostische oder
therapeutische Erfahrungen fehlen. Zum Nachweis eines medizinischen Grundes für
die Auslandbehandlung würden geringfügige, schwer abschätzbare oder umstrittene
Vorteile einer ausländischen Behandlung oder die umfassenderen Erfahrungen
einer Spezialklinik im Ausland nicht ausreichen (Nina Grolimund, a.a.O., S. 109 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_1065/2008 vom 05.02.2009 E. 2.1). Ferner weist die Lehre
auch daraufhin, dass nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot eine
Abweichung vom Territorialitätsgrundsatz rechtfertigen (Kieser/Gehring/ Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,
Art. 34, Rz. 6) und dass diese strengen Voraussetzungen in der Schweiz kaum je
erfüllt seien (Nina Grolimund, a.a.O.,
S. 109 f.). Zudem verweist die Lehre zu Recht auf den Umstand, dass das
Bundesgericht seine enge Auslegung der Ausnahmebestimmungen damit begründet, es
müsse verhindert werden, dass die Patienten zu einem „tourisme médical“ zu Lasten
der obligatorischen Krankenversicherung verleitet würden. Würde den Patienten
das Recht eingeräumt, sich auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
in einer hochspezialisierten ausländischen Einrichtung zu begeben, um dort die
bestmöglichen Heilungschancen zu haben oder um sich von den besten Spezialisten
im Ausland behandeln zu lassen, würde vor dem Hintergrund der derzeitigen Spitalfinanzierung
und -planung die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in der Schweiz
kompromittiert (vgl. a.a.O. mit Hinweisen).
5.6.
5.6.1. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin besteht
am [...]spital [...] – neben der Brustchirurgie und der Genitalchirurgie – die
Möglichkeit im Rahmen einer einzigen Operation eine Feminisierung des Gesichts
durchzuführen (http://www.[...]) und die identischen chirurgischen Eingriffe vornehmen
zu lassen, wie sie A____ in der Klinik I____, in H____ vornehmen liess (Tiefersetzung
der Haarlinie, Abtragung des Knochens [Wulstes] über den Augenbrauen, Verschmälerung
des Kiefers, Feminisierung der Nase sowie Face Lift [Gesichtsstraffung]). Lediglich
die Lippenkorrektur, das chemische Peeling und die Eigenfetttransplantation an den
Wangen findet auf der Homepage des [...]spitals [...] keine spezifische Erwähnung,
allerdings handelt es sich dabei um allgemein plastisch-chirurgische Eingriffe,
wie sie ohnehin in vielen Schönheitskliniken in der Schweiz durchgeführt werden.
Damit kann nicht davon gesprochen werden, es würde in der Schweiz keine
entsprechende Behandlungsmöglichkeit bestehen. Ferner wird die Tatsache, dass
die Klinik für Plastische Chirurgie des [...]spitals [...] chirurgische
Massnahme zur Feminisierung des Gesichts anbietet, vorliegend auch nicht
bestritten (Eingabe vom 21.11.2017 S. 8; Eingabe vom 12.12.2017 S. 5), so dass damit
keine Lücke im Behandlungsangebot vorliegt.
5.6.2. Der weiter vorgebrachte Hinweis, in H____ würden mehrere Operationen
zeitglich und mit nur einer Narkose durchgeführt, was das Risiko für den
Eingriff beträchtlich senke, vermag keine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin zu begründen. Beim Narkoserisiko handelt es sich um ein
allgemeines Operationsrisiko und nach dem Angebot des [...]spitals [...] auf
der Website können die vorliegend in Frage stehenden Eingriffe, auch in [...]
im Rahmen eines einzigen Eingriffs kombiniert werden (http://www.[...] ganz
unten).
5.6.3. Im Übrigen können die Erben auch aus dem Entscheid des Cour des assurances
sociales canton de Vaud vom 9. Dezember 2015 (AM 67/09 – 4/2016, ZE09.036546),
in welchem das Gericht die Übernahme der Behandlungskosten einer
geschlechtsangleichenden Operation in Thailand aufgrund der dort niedrigen Operationsrisiken
guthiess, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Entscheid betraf eine
geschlechtsangleichende Operation in Thailand, in welcher die bisherigen Geschlechtsorgane
entfernt und die neuen rekonstruiert wurden und damit nicht eine Operation zur Feminisierung
des Gesichts. Zudem stellt der Umstand allein, dass eine spezialisierte Klinik
im Ausland grössere Erfahrung auf dem Fachgebiet hat, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen gültigen Grund dar, um vom Territorialitätsprinzip
abzuweichen und damit eine Kostenübernahmepflicht der Grundversicherung zu begründen
(Erwägung 4.3.4. vorstehend). Weitere Gründe, weshalb die Behandlung in der
Schweiz mit einem wesentlich und deutlich höheren Risiko verbunden sein soll,
als diejenige in H____ werden nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht
ersichtlich.
5.7.
5.7.1. Schliesslich vermag auch der von der Rechtsvertreterin
vorgebrachte Hinweis auf Art. 20 GVO keine andere Beurteilung zu begründen.
5.7.2. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 988/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284
vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.831.109.268.1)
gilt folgendes:
Art. 20 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen
anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.
(2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die
Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um
eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen,
die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob
er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen
sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen
Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit
medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
5.7.3. Damit haben KVG-versicherte
Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Vertragsstaat des FZA
bzw. EFTA -Übereinkommens Anspruch auf die medizinisch sich als erforderlich erweisenden
Leistungen (Notfälle) und sind bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
gemäss der Verordnung berechtigt, eine Behandlung in einem Vertragsstaat in Anspruch
zu nehmen und sich die Kosten hierfür von ihrer Krankenkasse zurückerstatten zu
lassen (Nina Grolimund, a.a.O., S.
126f.). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der
Leistung ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates der
betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlungen nicht innerhalb
eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des
voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums
gewährt werden kann (zum Ganzen: Eugster,
Rz. 584 ff. m.w.H., in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV,
Soziale Sicherheit, hrsg. von Meyer Ulrich, 3. Aufl., Basel 2016). Dabei muss
es sich bei der in einem Vertragsstaat auszuführenden Behandlung um eine Pflichtleitung
des KVG handeln (vgl. Eugster,
a.a.O., Rz. 586 m.H.).
5.8.
Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend zutreffend darauf hin, dass
bei den in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen keine zeitliche
Dringlichkeit bestanden hatte und der Zeitpunkt beliebig wählbar gewesen sei. Es
ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Rechtsvertreterin auch nicht
geltend gemacht, inwiefern diese Behandlungen nicht innerhalb eines in
Anbetracht des damaligen Gesundheitszustandes von A____ medizinisch
vertretbaren Zeitraums in der Schweiz, namentlich am [...]spital [...], hätten
durchgeführt werden können. Deshalb ist auch eine Übernahme der Kosten gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 GVO aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verneinen.
5.9.
5.9.1. Im Ergebnis bestehen damit vorliegend keine Gründe, welcher
die Abweichung vom Territorialitätsprinzip vorliegend rechtfertigen würden.
Eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die
in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen besteht damit
nicht.
5.9.2. Vor diesem Hintergrund ist auf das weitere Vorbringen der
Beschwerdegegnerin, wonach die Eingriffe im Gesicht mit Ausnahme der
Laserbehandlung des Bartes und des Abschleifens des Adamsapfels nicht der Definition
von sekundären Geschlechtsmerkmalen unterliegen würden, nicht weiter einzugehen.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
6.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin resp. ihre Erben
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: