Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____ sel., gest. am [...], [...] [...] resp. ihre Erbengemeinschaft bestehend aus B____ und C____, [...], vertreten durch lic. iur. [...], [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

D____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2017.12

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017

Kein Anspruch auf gesichtsfeminisierende Operationen zu Lasten der OKP

 


Tatsachen

I.         

a) Die Beschwerdeführerin A____ wurde [...] männlichen Geschlechts geboren, fühlte sich von Kindheit an jedoch nicht dem männlichen, sondern dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Juli 2013 konsultierte sie Prof. Dr. E____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB. Dieser stellte die Diagnose „Transidentität/Transsexualität Mann-zu Frau“ (ICD-10: F64.0) bzw. „Gender-Dystrophie“ (DSM-5: 302.85).

b) A____ war bei der D____ nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) obligatorisch krankenversichert. Zudem hatte sie bei der F____ nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; 221.229.1) u.a. die Zusatzversicherung „G____“ abgeschlossen (vgl. Versicherungspolice, Beilage 1 zur Eingabe vom 12.12.2017 unten; Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) [...], Ziffer 1.2 „Versicherungsträger“, Beilage 2 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 34).

c) Ab Januar 2014 begann A____ im Rahmen des Transformationsprozesses mit der Behandlung mit gegengeschlechtlichen Hormonen, einer Logopädie und einer Laserepilation des Bartes. Die Kosten für die in der Schweiz durchgeführte Laserbehandlung wurden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) übernommen (vgl. Schreiben vom 15.2.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 12.12.2017). Eine Anpassung des Vornamens und des Personenstandes erfolgte am [...] resp. [...]. Die Integration in die Gesellschaft in der weiblichen Rolle gestaltete sich für A____ als schwierig, da sie im öffentlichen Raum mit abschätzenden Äusserungen zu ihrer Person durch aussenstehende Dritte konfrontiert wurde, was sie sehr belastete. Im August 2015 musste A____ stationär in der Klinik [...] in [...] hospitalisiert werden.

d) Am 9. November 2015 unterzog sich A____ einer geschlechtsangleichenden Operation in Thailand, für welche ihr aus der Zusatzversicherung eine Kostengutsprache gewährt wurde (vgl. Kostengutsprache, Beilage 3 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 beantragte A____ ein erstes Mal Kostengutsprache für eine gesichtsfeminisierende Operation (Facial Feminization Surgery) in Thailand (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 12.12.2017). Am 23. Januar 2016 nahm der behandelnde Psychiater Prof. Dr. E____ in einem Schreiben zur Notwendigkeit der gesichtsfeminisierenden Operation und des Brustaufbaus Stellung (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 12.12.2017). Hierzu äusserte sich der Vertrauensarzt der D____ im Februar 2016 (vgl. Beilage 12 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 13. April 2016 beantragte A____ erneut die Kostenübernahme der gesichtsfeminisierenden Operation. Gleichentags begründete Prof. Dr. E____ deren Notwendigkeit und stellte ein „Wiedererwägungsgesuch“ (vgl. Beilage 13 und 14 zur Eingabe vom 12.12.2017). Am 4. Mai 2016 verfasste Prof. Dr. E____ ausserdem ein Ergänzungsschreiben (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom 12.12.2017).

e) Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde Prof. Dr. E____ in Bezug auf das Kostenübernahmegesuch für den stationären Brustaufbau mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die medizinische Indikation für den stationären Brustaufbau beidseits gegeben sei. Die Kostenübernahme des stationären Brustaufbaus in der Schweiz erfolge aus der Grundversicherung abzüglich gesetzlicher Kostenbeteiligung. Werde die Operation im Ausland bevorzugt, decke die Spitalzusatzversicherung „G____“ die Kosten vollumfänglich (vgl. Beilage 11 zur Eingabe vom 12.12.2017).

f) Mit einem separaten Schreiben vom gleichen Tag wurde Prof. Dr. E____ gestützt auf eine Stellungnahme des Vertrauensarztes von der D____ darüber informiert, das eine Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierende Operation abgelehnt werde, weil es sich hierbei um keine etablierte Methode handle und sich diese im Grenzbereich zur ästhetischen Chirurgie befinde (vgl. Beilage 16, 17 zur Eingabe vom 12.12.2017). Sein Ergänzungsschreiben vom 4. Mai 2016 wurde von der D____ am 23. Mai 2016 ebenfalls abschlägig beantwortet und zur Begründung, gestützt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes, ausgeführt, das Resultat einer Gesichtsfeminisierung sei medizinisch nicht überprüfbar und somit von Seiten der Wirksamkeit höchst zweifelhaft, weshalb die „WZW-Kriterien“ für den geplanten Eingriff nicht erfüllt seien (vgl. Beilagen 19 und 20 zur Eingabe vom 12.12.2017).

g) Die F____ erteilte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Kostengutsprache für einen Brustaufbau beidseits in H____ und mit Schreiben vom 11. Juni 2016 Kostengutsprache für eine stimmfeminisierende Operation in Südkorea (vgl. Einspracheentscheid, S. 2, Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017).

h) Aufgrund ihrer immer enger werdenden finanziellen Situation entschied sich A____, die beabsichtigte gesichtsfeminisierende Operation nicht wie ursprünglich geplant in Thailand, sondern im europäischen Ausland, in H____, durchzuführen (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 1). Am 1. September 2016 unterzog sie sich in der Klinik I____, [...] ([...]), in H____ einer ersten siebeneinhalbstündigen Operation. Dabei wurden eine Lippen- und Nasenkorrektur, ein chemisches Hautpeeling, eine Eigenfetttransplantation an Wangen, eine Kieferwinkel-Reduktion, eine Kinnkorrektur und eine Elektrolyse vorgenommen (vgl. Rechnung vom 1.9.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 21.11.2017). Anlässlich einer zweiten rund zweieinhalbstündigen Operation wurden eine Gesichtsstraffung, eine Adamsapfelkorrektur und eine Korrektur der Augenpartie (insb. Abtragung des Knochens über den Augenbrauen [Wulst]) durchgeführt (vgl. Rechnung vom 10.1.2017, Beilage 9 zur Eingabe vom 21.11.2017).

i) Am 23. Dezember 2016 äusserte sich die Abteilung Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie des [...]spitals [...] und bat um eine erneute Überprüfung der Kostenübernahme für die bereits durchgeführte gesichtsfeminisierende Operation (vgl. Beilage 21 zur Eingabe vom 11.12.2017). Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 beantragte die Rechtsvertreterin von A____ ebenfalls eine Kostenübernahme (vgl. Beilage 22 zur Eingabe vom 12.12.2017). Nachdem sich der Vertrauensarzt mit ausführlicher Stellungnahme vom 17. Januar 2017 geäusserte hatte (vgl. Beilage 23 zur Eingabe vom 12.12.2017), teilte die F____ der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mit, es werde an der Leistungsablehnung festgehalten (vgl. Beilage 24 zur Eingabe vom 12.12.2017).

j) Daraufhin beantragte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. April 2017 eine einsprachefähige Verfügung, welche von der D____ am 19. Juni 2017 erlassen wurde (vgl. Beilagen 25 und 26 zur Eingabe vom 12.12.2017). Die Rechtsvertreterin von A____ erhob am 18. August 2017 Einsprache und der Vertrauensarzt äusserte sich nochmals (vgl. Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 wurde die Einsprache von der D____ abgewiesen (vgl. Beilage 27, 28 und 29 zur Eingabe vom 12.12.2017) und zur Begründung ausgeführt, es bestehe keine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Kosten der in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen.

k) Mit separatem Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die F____ der Rechtsvertreterin von A____ mit, dass sie eine Kostenübernahme für die in H____ durchgeführte Adamsapfelkorrektur aus der Zusatzversicherung bestätige, aber eine weitergehende Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierenden Operationen ablehne. Zur Begründung verweise sie auf den Einspracheentscheid der D____ vom 18. Oktober 2017

l) Am 29. Oktober 2017 ist A____ verstorben.

II.       

a) Mit Eingabe vom 14. November 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die gesichtsfeminisierenden Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe von € 24‘750 und € 9'100 (Total € 33'850), resp. CHF 39‘480 aus der OKP zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins seit dem 27. Januar 2016;

2.    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die gesichtsfeminisierenden Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe von € 24‘750 und € 9‘100 (Total € 33’850), resp. CHF 39‘480 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins seit dem 27. Januar 2016;

3.    Es sei das Verfahren bis zum Entscheid der gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu sistieren;

4.    Es seien die beiden Verfahren hernach zu vereinen.

Auf der ersten Seite der Eingabe wird als Gegenpartei von der Rechtsvertretung (nur) die D____ aufgeführt.

b) Mit einer von zwei Mitarbeitenden des Rechtsdienstes unterzeichneten und als „Beschwerde- bzw. Klageantwort“ betitelten Eingabe vom 11. Dezember 2017 werden für die D____ und der F____ folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.   Es sei die Beschwerde vom 14. November 2017 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2017 zu bestätigen.

2.   Es sei die Klage vom 14. November 2017 abzuweisen.

3.   Unter o/e Kostenfolge.

Auf der ersten Seite der Eingabe wird die D____ als Beschwerdegegnerin und die F____ als Beklagte aufgeführt.

c) Mit einer als „Replik gegen die Beschwerde bzw. Klageantwort vom 11.12.2017“ bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2018 wird an den bisher gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Dabei wird von der Rechtsvertreterin auf der ersten Seite der Eingabe wiederum (nur) die D____ aufgeführt.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 wird die Parteivertreterin aufgefordert mitzuteilen, ob die gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben von A____ die Erbschaft angenommen und in das vorliegende Verfahren eingetreten sind.

e) Mit Eingabe vom 28. September 2018 reicht die Rechtsvertreterin die Erbenbescheinigung ein und teilt mit, dass B____ und C____ (nachfolgend: die Erben) an der Beschwerde vollumfänglich festhalten.

 

III.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 5. November 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Fragestellungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Zusatzversicherung werden dahingehend koordiniert, dass sie gemeinsam beraten werden. Für das Verfahren betreffend die Zusatzversicherung wird eine neue Verfahrensnummer vergeben (Verfahren ZV.2018.15).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           In rechtlicher Hinsicht wird mit der Eingabe vom 14. November 2017 gleichzeitig eine „Beschwerde aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klage aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung“ erhoben (vgl. Eingabe vom 14.11.2017, S. 2), wobei sich beide Eingaben nach dem ausdrücklichen Hinweis auf der ersten Seite der Eingabe gegen die D____ richten. Es wird beantragt, die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre Erben der Ansicht seien, dass eine Leistungspflicht für die gesichtsfeminisierenden Operationen primär aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre Erben würden diese Frage aufgrund der allgemeinen Bedeutung für Transsexuelle entschieden wissen. Eventualiter bestehe aber in jeden Fall ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus der Zusatzversicherung („G____“), weswegen gleichzeitig ein Klagebegehren gestellt werde. Zur Begründung wird angeführt die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit sei dieselbe, weswegen im Sinne der Verfahrensökonomie die beiden Verfahren zu koordinieren, resp. zu vereinigen seien. Bei beiden Verfahren werde der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt: es herrsche die Untersuchungsmaxime. Die Beschwerde und Klage würden den gleichen Streitgegenstand betreffen, weshalb beantragt werde, sie aus prozessökonomischen Gründen in einem Verfahren zu entscheiden (Eingabe vom 14.11.2017, S. 3).

1.2.           Hierzu ist auszuführen, dass diesem Antrag dahingehend entsprochen werden kann, als dass die Fragestellungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Zusatzversicherung vorliegend aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam beraten und entschieden wurden. Eine formelle Vereinigung der beiden Verfahren unter der gleichen Verfahrensnummer ist jedoch deshalb nicht möglich, weil sich von Anfang an nicht zwei sondern drei Parteien gegenüberstehen: auf der einen Seite die Beschwerdeführerin/Klägerin und auf der anderen Seite zwei verschiedene Rechtssubjekte, namentlich die D____, bei welcher A____ aus der Grundversicherung versichert war und andererseits die F____, bei welcher die Zusatzversicherung „G____“ bestand. Gemäss den entsprechenden auf www.zefix.admin.ch abrufbaren Handelsregisterauszügen handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, was vorliegend zu beachten ist.

1.3.           Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens und vor dem Hintergrund, dass es mit dem vorliegenden Urteil ohnehin zu einer Gabelung resp. Spaltung des Rechtsweges kommt, da Beschwerden auf dem Gebiet des KVG an die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern, dagegen Beschwerden auf dem Gebiet der Zusatzversicherungen an das Bundesgerichts in Lausanne weitergezogen werden können, wurde mit der Beratung der Sache für das Zusatzversicherungsverfahren eine separate Verfahrensnummer eröffnet. Die Beschwerde wird deshalb im vorliegenden Verfahren unter der Verfahrensnummer KV.2017.12 behandelt. Die Klage wird demgegenüber unter der Verfahrensnummer ZV.2018.15 beurteilt.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.2.           Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der D____ erlassen. Dabei handelt es sich um den Versicherer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von A____. Folgerichtig wurde mit der Eingabe vom 14. November 2017 die D____ als Beschwerdegegnerin bezeichnet und dies wird im vorliegenden Entscheid auch so fortgesetzt.

2.3.           Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. A____ war als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides besonders berührt und dadurch zur Beschwerde berechtigt. Da sie nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids verstorben ist und ihre Erben unter Beilagen der Erbenbescheinigung über die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 28. September 2018 erklärt haben, an der Beschwerde vollumfänglich festzuhalten, wird das vorliegende Verfahren mit den Erben zu Ende geführt.

3.                

3.1.           Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die im europäischen Ausland (H____) durchgeführte gesichtsfeminisierende Operation (Facial Feminization Surgery). Zur Begründung führte sie einerseits aus, es treffe sie keine Leistungspflicht, weil der Eingriff in H____ durchgeführt wurde und vorliegend gestützt auf (die Leistungsaushilfe gemäss) Art. 20 GVO keine Abweichung vom Territorialitätsprinzip zulässig sei. Andererseits machte sie geltend, nur die Eingriffe bezüglich Barthaaren und Adamsapfel seien als Behandlung sekundärer Geschlechtsmerkmale zu bezeichnen, deren Beseitigung im Rahmen des Behandlungskomplexes medizinisch gerechtfertigt sei. Die übrigen Eingriffe unterlägen nicht der Definition von sekundären Geschlechtsmerkmalen. Weiter führte sie aus, die Kosten der (in der Schweiz durchgeführten) Laserbehandlung im Gesicht habe sie bereits zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Hingegen sei das Abschleifen des Adamsapfels nicht vergütungspflichtig, da die Voraussetzungen der Leistungsaushilfe nicht gegeben seien. Die Kosten könnten jedoch von einer Zusatzversicherung übernommen werden. Dabei verweist sie auf ein beiliegendes Schreiben der F____ vom 18. Oktober 2017, in welcher diese eine Kostenübernahme für die in H____ durchgeführte Adamsapfelkorrektur aus der Zusatzversicherung gewährt.

3.2.           Die Erben sind mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden und der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die beiden Operationen in der Klinik I____ in H____ vom [...] und vom [...] zu übernehmen. Sie verweisen dabei auf die Arztberichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. E____ und bringen unter Hinweis auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, der EGMR bejahe in seiner Rechtsprechung einen entsprechenden Anspruch (Urteile L. gegen Litauen, vom 11. 09.2007 [Nr. 27527/03] und Van Kück gegen Deutschland vom 12.06.2003, [Nr. 35968/97]).

3.3.           Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten der von A____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen aufzukommen hat.

4.                

4.1.           Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, der EGMR habe einen entsprechenden Anspruch in den Urteilen L. gegen Litauen vom 11. September 2007 (Nr. 27527/03) und Van Kück gegen Deutschland vom 12. Juni 2003 (Nr. 35968/97) bereits bejaht. Diese Auffassung erweist sich vorliegend nicht als zutreffend. Diese genannten Fälle betreffen zwar verschiedene Fragestellungen rund um Transsexualismus, nicht aber die Frage nach der Kostenübernahme einer gesichtsfeminisierenden Operation durch die staatlichen Krankenkassen. Daraus lässt sich für die vorliegend in Frage stehende Frage nach der Kostenübernahme für einen gesichtsfeminisierenden Eingriff im Ausland zu Gunsten der Beschwerdeführerin nichts ableiten. Das gleiche gilt für das Urteil Schlumpf gegen die Schweiz vom 8. Januar 2009 (Nr. 29002/06) sowie dem daran anschliessenden Revisionsurteil des Bundesgerichts (BGE 137 I 86), welche die Frage nach der Berücksichtigung der damals noch vorausgesetzten zweijährigen Beobachtungszeit vor der Durchführung einer Geschlechtsanpassung betrafen, aber nicht den Anspruch auf Kostenübernahme einer gesichtsfeminisierenden Operation zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zum Gegenstand hatten.

4.2.           Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zu verstehen, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

4.3.           4.3.1. Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt dabei als generelle Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach Art. 25-31 KVG übernehmen. Dieses in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerte sog. Territorialitätsprinzip ist vorliegend von besonderer Bedeutung. Nach dem Territorialitätsprinzip werden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich nur die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Pflichtleistungen bezahlt. Für die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 KVG sowie Art. 36 (Leistungen im Ausland) der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; 832.102) und Art. 36a KV (Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland). Letztere Bestimmung ist dabei vorliegend nicht relevant, da kein Pilotprojekt in Frage steht.

4.3.2. Nach Art. 34 Abs. 2 KVG in der (vorliegend anwendbaren) Fassung vom 15. April 2017 kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Satz 1). Er kann ausserdem bestimmen, in welchen Fällen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Entbindung übernimmt, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgt (Satz 2) und er kann die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen (Satz 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 36 KVV erlassen.

4.3.3. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV in der hier massgebenden Fassung vom 1. März 2017 bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1). Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist (Satz 2). Kein Notfall liegt vor, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Satz 3). Die Absätze 3 und 4 betreffen die hier nicht näher interessierenden Fälle einer Entbindung im Ausland und von Behandlungen von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Personen im öffentlichen Dienst. Nach Absatz 5 bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten.

4.3.4. Das Bundesgericht ist bei der Annahme der oben aufgezählten Ausnahmetatbestände sehr zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung setzt eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische Massnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet ist. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, vermögen für sich allein noch keinen „medizinischen Grund“ im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG abzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1065/2008 vom 5.2.2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 330 E. 2.2 S. 333 und BGE 131 V 174 E. 3 S. 176).

4.4.           4.4.1. Im Rahmen der KVG Änderungen vom 30. September 2016 betreffend Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug wurde Art. 34 geändert und eine gewisse Lockerung des Territorialitätsprinzips in der Krankenversicherung eingeführt (vgl. Botschaft, BBl 2016 1). Nach Art. 34 Abs. 2 KVG in der Fassung vom 1. Januar 2018 kann der Bundesrat vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:

a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;

b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann er die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.

4.4.2. Diese Änderungen beinhalten eine Delegationsnorm an den Bundesrat um die Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese betrifft allerdings nur zwei bestehende Pilotprojekte in schweizerischen Grenzregionen, zu denen H____ offensichtlich nicht gehört, weshalb diese Änderung vorliegend nicht relevant ist. Gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 KVV bleiben zudem die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten (z.B. Ansprüche aus der europäischen Krankenversicherungskarte und Zustimmungsfälle). Nach den Ausführungen in der Botschaft bleibt das Territorialitätsprinzip weiterhin ein wichtiger Grundsatz in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung, welcher mit dieser Gesetzesvorlage nicht in Frage gestellt wird (vgl. Botschaft, BBl 2016 1 Ziff. 1.2.1).

4.5.           Somit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Durchführung der beiden gesichtsfeminisierenden Operationen aber auch nach der gegenwärtigen Rechtslage den Nachweis voraussetzt, dass es sich bei der - vom allgemeinen Leistungskatalog gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG erfassten - medizinischen Behandlung entweder um einen Notfall handelt (Art. 36 Abs. 2 KVV) oder dass von einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz auszugehen ist (Art. 36 Abs. 1 KVV). Damit müssen in beiden Fällen für eine Behandlung im Ausland medizinische Gründe nachgewiesen werden.

4.6.           Zu den in Art. 36 Abs. 5 KVV vorbehaltenen Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe ist folgendes auszuführen: Der Territorialitätsgrundsatz wird im Verhältnis Schweiz-EU seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, (FZA, SR 0.142.112.681) vom europäischen System zur Koordinierung der sozialen Sicherheit überlagert. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, zu deren Anwendung sich die Schweiz mit Abschluss des FZA verpflichtet hat, resp. die nach der umfassenden Revision der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Gemeinschaft im April 2004 verabschiedete neuen Koordinationsgrundlage in Form der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Ende 2009 erlassenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, sieht in Art. 19 ff. ein System der Leistungsaushilfe vor, welches im Verhältnis Schweiz-EU/EFTA ein System mit Ausnahmen vom Grundsatz der Territorialität vor, welches vorrangig zur Anwendung kommt (vgl. Nina Grolimund, Entterritorialisierung der Gesundheitsleistungen in der EU und in der Schweiz, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 190, Zürich 2010, S. 102 und 126).

5.                

5.1.           Vorliegend ist unbestritten, dass A____ an echtem - d.h. gemäss Art. 25 KVG krankheitswertigem - Transsexualismus gelitten und die Beschwerdegegnerin hierfür ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt hat. Soweit A____ Behandlungen in der Schweiz durchgeführt hat, wie dies bei der Hormontherapie und der Laserbehandlung des Bartes der Fall war, hat die Beschwerdegegnerin die Kosten hierfür aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Unbestrittenermassen erfolgten die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Leistungen betreffend die gesichtsfeminisierenden Operationen allerdings nicht in der Schweiz, sondern in H____ und damit im (europäischen) Ausland (vgl. Beilage 8, 9 der Eingabe vom 21.11.2017).

5.2.           Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden dem Grundsatz nach aus der Grundversicherung nur diejenigen Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden. Fraglich und zu prüfen ist, ob vorliegend Gründe für eine ausnahmsweise Abweichung vom Territorialitätsprinzip vorliegen (vgl. Art. 34 Abs. 2 KVG sowie Art. 36 KVV). Auslandbehandlungen können, wie bereits unter Erwägung 4.3 f. vorstehend ausgeführt, nur erstattungspflichtig sein, wenn ein Notfall vorliegt (Art. 36 Abs. 2 KVV) oder wenn die Leistungen für die medizinische Grundversorgung notwendig sind und in der Schweiz keine oder keine zumutbaren Behandlungsalternativen existieren (Art. 36 Abs. 1 KVV). Unbestrittenermassen hat sich A____ eigens nach H____ begeben, um sich der gesichtsfeminisierenden Operation zu unterziehen und eine Notfallbehandlung lag nicht vor. Eine solche wird überdies auch nicht geltend gemacht. Eine Kostenübernahme unter dem Titel eines Notfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV fällt somit nicht in Betracht.

5.3.           Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Behandlung die medizinische Grundversorgung betrifft und sie zusätzlich in der Schweiz nicht hätte erbracht werden können (vgl. Art. 36 Abs. 1 KVV). Dabei ist die Frage, ob die Behandlung nicht auch in der Schweiz hätte erfolgen können, vorab zu prüfen.

5.4.           5.4.1. Die Rechtsvertretung macht geltend, in der Schweiz würden höhere Behandlungsrisiken bestehen, welche eine Abweichung des Territorialitätsprinzips rechtfertigen würden (Eingabe vom 21.11.2017, S. 8 f.; Replik, S. 3). Die Operationsrisiken seien im Ausland deshalb kleiner, weil es - insbesondere mit der Klinik in H____, wo A____ die Eingriffe durchführen liess - spezialisierte Zentren gebe, welche in dieser Form in der Schweiz nicht existieren. Neben den spezialisierten Fachzentren/-kliniken würde in der Schweiz aber auch die fachspezifische Ausbildung und -Erfahrung fehlen. Da die Schweiz ein sehr kleines Land sei, gebe es hier zu Lande viel weniger Fälle von Transsexualität und es komme somit zu viel weniger Operationen im Bereich der Geschlechtsangleichung und z.B. der Gesichtsfeminisierung. Da in H____ nur eine Operation und nicht, wie in der Schweiz viele verschiedene Operationen, notwendig sei, könnten Betroffene sehr viel schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Diese würden dadurch viel weniger riskieren, ihre Stelle zu verlieren. Nicht zuletzt könnten so hohe Kosten gespart werden. Ausserdem seien sich die Chirurgen im Ausland solche Eingriffe gewöhnt und führten sie tagtäglich aus. Die Operationserfahrung habe einen signifikanten Einfluss auf das Outcome und auf die Verwirklichung von Risiken. In der Schweiz sei der Eingriff aufgrund der nicht genügenden Fallzahlen risikoreicher und es müsse mit mehr Komplikationen gerechnet werden. Insbesondere weist sie darauf hin, dass in H____ mehrere Operationen zeitgleich und mit nur einer Narkose durchgeführt werden, was das Risiko für den Eingriff beträchtlich senke (Eingabe vom 21.11.2017 S. 8 f.; Replik, S. 4).

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, in der Schweiz biete das [...]spital [...], Abteilung plastische Chirurgie, gesichtsfeminisierende Operationen an. Gemäss der Beschreibung auf der Homepage des Spitals beinhalte das Angebot der Operationen am Gesicht die Tiefersetzung der Haarlinie, die Abtragung des Knochens (Wulstes) über den Augenbrauen, die Verschmälerung des Kiefers, die Feminisierung der Nase sowie das Face Lift (Gesichtsstraffung). Diese Eingriffe könnten in einer einzigen Sitzung durchgeführt werden (vgl. Eingabe vom 12.12.2017 S. 5). Nach Ansicht des Vertrauensarztes hätte der Eingriff mit der gleichen Kompetenz innerhalb vergleichbaren Zeitpunktes auch in [...], Schweiz, durchgeführt werden können. Ein medizinischer Grund die Operation im Ausland durchzuführen habe daher nicht bestanden (vgl. a.a.O.).

5.5.           Die Lehre weist darauf hin, dass die Gerichte nur sehr zurückhaltend annehmen, eine Behandlungsmöglichkeit sei in der Schweiz nicht vorhanden oder nicht zumutbar. Für den Erhalt einer Kostengutsprache von der Krankenkasse oder die Begründung eines Anspruchs vor Gericht müsse nachgewiesen werden, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit vorhanden sei oder die innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur Alternative im Ausland für die betreffende Person erheblich höhere und wesentliche Risiken mit sich bringe. Es handle sich hierbei um Behandlungen, die einer hochspezialisierten Technik bedürfen oder um die schwierige Behandlung seltener Krankheiten, für die aufgrund ihrer Seltenheit in der Schweiz ausreichende diagnostische oder therapeutische Erfahrungen fehlen. Zum Nachweis eines medizinischen Grundes für die Auslandbehandlung würden geringfügige, schwer abschätzbare oder umstrittene Vorteile einer ausländischen Behandlung oder die umfassenderen Erfahrungen einer Spezialklinik im Ausland nicht ausreichen (Nina Grolimund, a.a.O., S. 109 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1065/2008 vom 05.02.2009 E. 2.1). Ferner weist die Lehre auch daraufhin, dass nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot eine Abweichung vom Territorialitätsgrundsatz rechtfertigen (Kieser/Gehring/ Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 34, Rz. 6) und dass diese strengen Voraussetzungen in der Schweiz kaum je erfüllt seien (Nina Grolimund, a.a.O., S. 109 f.). Zudem verweist die Lehre zu Recht auf den Umstand, dass das Bundesgericht seine enge Auslegung der Ausnahmebestimmungen damit begründet, es müsse verhindert werden, dass die Patienten zu einem „tourisme médical“ zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung verleitet würden. Würde den Patienten das Recht eingeräumt, sich auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einer hochspezialisierten ausländischen Einrichtung zu begeben, um dort die bestmöglichen Heilungschancen zu haben oder um sich von den besten Spezialisten im Ausland behandeln zu lassen, würde vor dem Hintergrund der derzeitigen Spitalfinanzierung und -planung die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in der Schweiz kompromittiert (vgl. a.a.O. mit Hinweisen).

5.6.           5.6.1. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin besteht am [...]spital [...] – neben der Brustchirurgie und der Genitalchirurgie – die Möglichkeit im Rahmen einer einzigen Operation eine Feminisierung des Gesichts durchzuführen (http://www.[...]) und die identischen chirurgischen Eingriffe vornehmen zu lassen, wie sie A____ in der Klinik I____, in H____ vornehmen liess (Tiefersetzung der Haarlinie, Abtragung des Knochens [Wulstes] über den Augenbrauen, Verschmälerung des Kiefers, Feminisierung der Nase sowie Face Lift [Gesichtsstraffung]). Lediglich die Lippenkorrektur, das chemische Peeling und die Eigenfetttransplantation an den Wangen findet auf der Homepage des [...]spitals [...] keine spezifische Erwähnung, allerdings handelt es sich dabei um allgemein plastisch-chirurgische Eingriffe, wie sie ohnehin in vielen Schönheitskliniken in der Schweiz durchgeführt werden. Damit kann nicht davon gesprochen werden, es würde in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit bestehen. Ferner wird die Tatsache, dass die Klinik für Plastische Chirurgie des [...]spitals [...] chirurgische Massnahme zur Feminisierung des Gesichts anbietet, vorliegend auch nicht bestritten (Eingabe vom 21.11.2017 S. 8; Eingabe vom 12.12.2017 S. 5), so dass damit keine Lücke im Behandlungsangebot vorliegt.

5.6.2. Der weiter vorgebrachte Hinweis, in H____ würden mehrere Operationen zeitglich und mit nur einer Narkose durchgeführt, was das Risiko für den Eingriff beträchtlich senke, vermag keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Beim Narkoserisiko handelt es sich um ein allgemeines Operationsrisiko und nach dem Angebot des [...]spitals [...] auf der Website können die vorliegend in Frage stehenden Eingriffe, auch in [...] im Rahmen eines einzigen Eingriffs kombiniert werden (http://www.[...] ganz unten).

5.6.3. Im Übrigen können die Erben auch aus dem Entscheid des Cour des assurances sociales canton de Vaud vom 9. Dezember 2015 (AM 67/09 – 4/2016, ZE09.036546), in welchem das Gericht die Übernahme der Behandlungskosten einer geschlechtsangleichenden Operation in Thailand aufgrund der dort niedrigen Operationsrisiken guthiess, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Entscheid betraf eine geschlechtsangleichende Operation in Thailand, in welcher die bisherigen Geschlechtsorgane entfernt und die neuen rekonstruiert wurden und damit nicht eine Operation zur Feminisierung des Gesichts. Zudem stellt der Umstand allein, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland grössere Erfahrung auf dem Fachgebiet hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen gültigen Grund dar, um vom Territorialitätsprinzip abzuweichen und damit eine Kostenübernahmepflicht der Grundversicherung zu begründen (Erwägung 4.3.4. vorstehend). Weitere Gründe, weshalb die Behandlung in der Schweiz mit einem wesentlich und deutlich höheren Risiko verbunden sein soll, als diejenige in H____ werden nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

5.7.           5.7.1. Schliesslich vermag auch der von der Rechtsvertreterin vorgebrachte Hinweis auf Art. 20 GVO keine andere Beurteilung zu begründen.

5.7.2. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.831.109.268.1) gilt folgendes:

Art. 20 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.

(2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

5.7.3. Damit haben KVG-versicherte Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Vertragsstaat des FZA bzw. EFTA -Übereinkommens Anspruch auf die medizinisch sich als erforderlich erweisenden Leistungen (Notfälle) und sind bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäss der Verordnung berechtigt, eine Behandlung in einem Vertragsstaat in Anspruch zu nehmen und sich die Kosten hierfür von ihrer Krankenkasse zurückerstatten zu lassen (Nina Grolimund, a.a.O., S. 126f.). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistung ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlungen nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (zum Ganzen: Eugster, Rz. 584 ff. m.w.H., in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von Meyer Ulrich, 3. Aufl., Basel 2016). Dabei muss es sich bei der in einem Vertragsstaat auszuführenden Behandlung um eine Pflichtleitung des KVG handeln (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 586 m.H.).

5.8.           Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend zutreffend darauf hin, dass bei den in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hatte und der Zeitpunkt beliebig wählbar gewesen sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Rechtsvertreterin auch nicht geltend gemacht, inwiefern diese Behandlungen nicht innerhalb eines in Anbetracht des damaligen Gesundheitszustandes von A____ medizinisch vertretbaren Zeitraums in der Schweiz, namentlich am [...]spital [...], hätten durchgeführt werden können. Deshalb ist auch eine Übernahme der Kosten gestützt auf Art. 20 Abs. 2 GVO aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verneinen.

5.9.           5.9.1. Im Ergebnis bestehen damit vorliegend keine Gründe, welcher die Abweichung vom Territorialitätsprinzip vorliegend rechtfertigen würden. Eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden Operationen besteht damit nicht.

5.9.2. Vor diesem Hintergrund ist auf das weitere Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Eingriffe im Gesicht mit Ausnahme der Laserbehandlung des Bartes und des Abschleifens des Adamsapfels nicht der Definition von sekundären Geschlechtsmerkmalen unterliegen würden, nicht weiter einzugehen.

6.                

6.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin resp. ihre Erben
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: