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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Dr. A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG, Rechtsdienst,
Gegenstand
KV.2017.13
Einspracheentscheid vom 8. November 2017
Kürzung von Spitexleistungen
Tatsachen
I.
a) Dr. A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1945, ist bei der C____ AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Er leidet an einer Muskeldystrophie und ist pflegebedürftig (vgl. u.a. Antwortbeilage/AB 1). Seit einiger Zeit wird er zu Hause von der Spitex und der Ehefrau gepflegt. Die C____ AG hat die Kosten für die Spitex-Pflege zunächst vollumfänglich übernommen. Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte die C____ AG dem Beschwerdeführer mit, der Pflegeaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag sei beträchtlich. Die Kosten für die Pflege zu Hause würden sich auf rund Fr. 14'000.-- pro Monat belaufen. Angesichts der Tatsache, dass die Pflege gleichermassen auch in einem Pflegeheim gewährleistet werden könne und die Kosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bedeutend tiefer seien, werde man sich nicht mehr im bisherigen Umfang an den Kosten beteiligen. Man werde die Kostenübernahme – im Sinne einer Übergangsregelung ab Mai 2017 bis Dezember 2017 auf Fr. 9'720.-- begrenzen (vgl. AB 5). Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären (vgl. das Schreiben vom 11. April 2017; AB 6). Ihre gegenteilige Auffassung kund taten überdies auch die involvierte Spitex (vgl. das Schreiben vom 12. April 2017; AB 7) und die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte (vgl. die Berichte vom 10. Mai 2017 und vom 28. Mai 2017; AB 8 und AB 9).
b) In der Folge bekräftigte die C____ AG ihren Standpunkt mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (AB 10). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 Einsprache (vgl. AB 11). In der Folge holte die C____ AG beim D____ die Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 ein (vgl. AB 13). Ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert wurde der Vertrauensarzt der Versicherung (vgl. die Auskunft vom 26. Oktober 2017; AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 wies die C____ AG die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. AB 16).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid der C____ AG vom 8. November 2017 aufzuheben und es seien ihm sämtliche von der Spitex in Rechnung gestellten Pflegekosten zuzusprechen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien ihm – unter Verweis auf die durch die C____ AG nicht entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde, gegebenenfalls durch Wiederherstellung derselben – sämtliche von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung/dem Einspracheentscheid gekürzten Spitalrechnungen (Differenzbetrag) per sofort zuzusprechen.
b) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017 wird auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerde vom 24. November 2017 komme aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf die ungekürzten Pflegeleistungen. Folglich bestehe in Bezug auf die beantragte vorsorgliche Massnahme resp. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse. Hiergegen hat die C____ AG (Beschwerdegegnerin) am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Urteil vom 28. Januar 2018 tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017 nicht ein.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Februar 2018 an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 23. Februar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. April 2018 wurde die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit. § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Eine Behandlung ist wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwarten lässt (BGE 143 V 95, 98 E. 3.1). Die Zweckmässigkeit einer Behandlung beurteilt sich nach dem therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Behandlungserfolg (BGE 130 V 299, 304 E. 6.1). Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Persönliche, familiäre und soziale Umstände sind aber zu berücksichtigen (BGE 139 V 135, 140 f. E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4.1.).
3.2.3. Wirtschaftlich ist diejenige Behandlung, die bei vergleichbarem medizinischem Nutzen am wenigsten kostet (BGE 130 V 532, 535 f. E. 2.2). Wenn zwischen zwei alternativen Behandlungsmethoden vom medizinischen Standpunkt aus keine ins Gewicht fallenden Unterschiede in Bezug auf den angestrebten Erfolg bestehen und sie als gleichwertig zu bezeichnen sind, so ist daher grundsätzlich die kostengünstigere und somit wirtschaftlichere Behandlungsmethode zu wählen. Liegt jedoch eine grössere Zweckmässigkeit vor, kann dies die Übernahme einer teureren Anwendung rechtfertigen (BGE 142 V 26, 35 E. 5.2.1).
3.2.4. Fehlt es an einer wirksamen und zweckmässigen Alternative, stellt sich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Behandlung nicht (BGE 142 V 144 E. 6.). In diesem Falle kommt es in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips allenfalls darauf an, ob die Kosten der einzig möglichen Behandlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum krankenversicherungsrechtlich beachtlichen Nutzen stehen (BGE 142 V 144, 151 E. 7; BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4).
4.4.2. Dr. E____ führte mit Bericht vom 10. Mai 2017 (AB 8) aus, ihr Patient benötige eine intensive ambulante Krankenpflege. Er werde nicht nur von der ambulanten Krankenpflege, sondern auch von seiner Ehefrau gepflegt. Der Patient müsse mehrmals täglich abgesaugt werden. Die Bedienung der Apparate erfordere Fachkenntnisse. Eine Betreuung in einem gewöhnlichen Alterspflegeheim sei ihrer Ansicht nach nicht resp. nur erschwert möglich, da das Pflegepersonal hierfür nicht entsprechend ausgebildet sei. Es müsste daher ein eigens dafür ausgebildetes Team beordert werden, welches nicht kostengünstiger wäre, zumal die Ehefrau des Patienten viele dieser Arbeiten übernehme.
4.4.3. Dr. F____ stellte mit Bericht vom 28. Mai 2017 (AB 9) klar, sein Patient werde wegen seiner fortgeschrittenen Muskeldystrophie kontinuierlich, d.h. während 24 Stunden pro Tag, über eine Trachealkanüle beatmet. Die Betreuung eines solchen Patienten sei sehr anspruchsvoll. Sie werde normalerweise auch im G____spital entweder auf der Intensivstation oder mit einer gut qualifizierten Sitzwache durchgeführt. Beim Patienten könne es aufgrund der Beatmungssituation ohne weiteres zu kurzfristigen Notfallsituationen kommen, welche ein Eingreifen innerhalb kürzester Zeit (weniger als drei Minuten) erforderlich machen würden. Dies sei kein theoretisches Konstrukt, sondern geschehe im Alltag beim infrage stehenden Patienten sicherlich jede Woche ein- bis zweimal. In einem Pflegeheim würde dies bedeuten, dass der Patient hochqualifiziertes Personal benötige, welches dort wahrscheinlich gar nicht vorhanden sei und erst gesucht und geschult werden müsste. Darüber hinaus sei bei einem Pflegeschlüssel, wie er in einem Pflegeheim normalerweise vorliege, überhaupt nicht gewährleistet, dass bei einer Notfallsituation eine kompetente Pflegefachkraft innert vernünftiger Zeit beim Patienten zugegen sein könnte. Selbst wenn das erforderliche Personal vorhanden wäre, sei es beinahe undenkbar, dass ein Pflegeheim den Patienten zum üblichen Kostensatz akzeptieren würde, zumal die echten Kosten sicherlich massiv höher seien. Seiner Erfahrung nach sei es gar nicht möglich, kontinuierlich invasiv beatmete Patienten überhaupt in einem Pflegeheim unterzubringen. Insgesamt sei die Unterbringung des Patienten in einem Pflegeheim weder medizinisch sinnvoll noch praktikabel.
4.4.4. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (AB 14) fest, eine Betreuung im Sinne von Grund- und Behandlungspflege könnte im Alterszentrum H____ möglich sein, sofern die Fachperson vom Amt für Langzeitpflege und die Pflegedienstleitung vom Alterszentrum H____ dies bejahen würden. Damit sei die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Betreuung des Versicherten im Pflegeheim zu bejahen. Gemäss Auskunft des Amtes für Langzeitpflege würden die Kosten nach den üblichen Pflegetarifen – vermutlich sei dies die höchste Pflegestufe (Stufe 12 des Einstufungs- und Abrechnungssystems [BESA]) – verrechnet, jedoch eventuell noch mit einer zusätzlichen Fix-Pauschale vom Kanton für Schwerstpflegebedürftige.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'100.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit