Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2017.7

Einspracheentscheid vom 24. August 2017

Beitragsverpflichtung der Versicherten bestätigt.

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann waren in den Jahren 2015 und 2016 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung 8KVG; SR 832.10) angeschlossen (vgl. Versicherungspolicen 2015 und 2016 von Beschwerdeführerin und Ehemann, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).

Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate September bis Oktober 2015 im Betrag von CHF 888.30 und die Prämien für die Monate März bis Mai 2016 im Betrag von CHF 881.70 für beide Ehegatten, insgesamt im Betrag von CHF 4‘421.70, blieben unbezahlt.

b)        Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (AB 10) erfolgte die letzte Zahlungsaufforderung. In der Folge wurden die ausstehenden Beiträge nebst Zinsen, Mahnspesen (CHF 30.--) und Inkassogebühren (CHF 95.--) in Betreibung gesetzt. Am 13. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 16050855 (AB 12) zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 Rechtsvorschlag (AB 12).

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 15) beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Einsprache (AB 17), welche mit Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (AB 18) abgewiesen wurde.

c)         Die Beschwerdeführerin hat in der Betreibung Nr. 16050855 bei der Aufsichtsbehörde den Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, worauf diese mit Entscheid vom 30. September 2016 nicht eingetreten ist (AB 14). Dagegen hat sie Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben, auf welche dieses mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 nicht eingetreten ist (AB 16).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. September 2017 wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. August 2017 beantragt.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Replik vom 2. November 2017 wird sinngemäss an der Beschwerde festgehalten.

III.      

Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, IV 2017 108 und KV 2018 4) findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und erhält Gelegenheit zur Stellung ihrer Anträge. Der ebenfalls anwesenden Vertreterin der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (AB 18) ihre Verfügung vom  30. Dezember 2016 (AB 15) bestätigt. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete:

„Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 16050855 wird vollumfänglich aufgehoben. Der“ Beschwerdegegnerin “wird für den Betrag von CHF 4'620.00, zuzüglich 5.00 % Zins seit 22.01.2016 auf CHF 4'421.70, definitive Rechtsöffnung erteilt. Die“ Beschwerdegegnerin „ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen“.

2.2.           Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheides wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung) besteht, wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt.

Die Eingaben bereits im Verwaltungsverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konzentrieren sich sinngemäss auf die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin der Beschwerdegegnerin. Die fehlende Leistungsfähigkeit soll angeblich durch die Ablehnung von Leistungen durch einen dritten Versicherungsträger verursacht worden sein. Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss die Auffassung, die Beschwerdegegnerin solle sich für ihre Beitragsforderung an diesen dritten, von der Beschwerdeführerin als „Hauptschuldenverursacher“ bezeichneten Versicherungsträger halten.

Mit dieser Argumentation ist jedoch der fehlende Rechtsgrund für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht dargetan. Weder die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit als solche noch ein allenfalls von einem Dritten hierfür gesetzter Grund vermögen den Bestand der Betreibungsforderung in Frage zu stellen.

Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin darum aus, die Beschwerdeführerin habe nicht substanziell dargelegt, inwiefern die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt sind, denn es obliege der Versicherten, überprüfbare Einwände zu erheben, sofern sie ihre Zahlungspflicht bestreitet (vgl. Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom 1. Januar 2007, E.4.3).

2.3.           Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 4 f. Ziff. 2) zur Festsetzung und Durchsetzung der Beitragsforderungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung verwiesen werden.

3.                

3.1.           Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beiträge der Monate September bis Oktober 2015 im Betrag von CHF 888.30 und die Prämien für die Monate März bis Mai 2016 im Betrag von CHF 881.70, somit gesamthaft CHF 4‘421.70, geschuldet sind.

3.2.           Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 3). Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KW, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 14 Ziff 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2009, AB 1). Zwar wird dort die Höhe nicht festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung betreffend die offenen Prämien gemahnt und ihr sodann mit Schreiben vom 22. Juni 2016 letztmals eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt (AB 10). Sie hat dabei auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat die Beschwerdegegnerin die offene Forderung in Betreibung gesetzt. Damit ist die Angemessenheit der Mahnspesen sowie der Bearbeitungsgebühren (CHF 30.-- und CHF 95.--) ausgewiesen.

Ebenso ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 73.30 von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG).

3.3.           Rekapitulation:

Beiträge

CHF

4'421.70

Mahnspesen

CHF

30.00

Bearbeitungsgebühren

CHF

95.00

Zahlungsbefehl

CHF

73.30

Total

CHF

4'620.00

 

3.4.           Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins von 5% auf CHF 4‘421.70 seit 22. Januar 2016 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist darum darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Prämienforderungen erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (AB 4, 6, 7, 8, 9, 10) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen laufen zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 22. Januar 2016 bildet dabei offensichtlich den Annäherungswert für den mittleren Verfall der gesamten gelten gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF 4‘421.70. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.

4.                

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die strittige Forderung samt Akzessorien die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 30. Dezember 2016 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 24. August 2017 zu schützen und damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 16050855 auf das Dispositiv ihres Einspracheentscheides vom 24. August 2017 unter Beilage einer Ausfertigung des vorliegenden Urteils stützen können.

5.                

Das Verfahren ist kostenlos.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: