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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 8.Januar 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Gegenstand
KV.2017.9
Einspracheentscheide vom 7. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 70‘943, Nr. 92‘757 und Nr. 102‘274
Höhe der Mahngebühren bei Zahlungsausständen
Erwägungen
1.
1.1. Die 1951 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Police von Oktober 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
1.2. Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Monate November 2015 bis Februar 2016 bezahlte die Beschwerdeführerin nicht, woraufhin sie von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 70‘943, AB 3). Als sie auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 einen Zahlungsbefehl über CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015 für die genannten ausstehenden Prämien, CHF 280.-- Mahnspesen, CHF 145.-- Dossier-Gebühren und CHF 73.30 Betreibungskosten zu. Die Beschwerdeführerin erhob am 14. Juli 2016 Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. 16035711, AB 4). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 20. Juli 2016 auf (AB 5). Dagegen wiederum erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2016 Einsprache (AB 6).
1.3. Auch die Krankenkassenprämien gemäss KVG für die Monate Juni und Juli 2016 sowie verschiedene Kostenbeteiligungen (Franchise) bezahlte die Beschwerdeführerin nicht. Dafür mahnte die Beschwerdegegnerin sie erneut (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 92‘757, AB 8) und leitete im Januar 2017 die Betreibung ein. Den Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017 über CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016 für die KVG-Prämien der Monate Juni und Juli 2016, Kostenbeteiligung von CHF 275.00, Mahnspesen von CHF 130.--, Dossier-Gebühren von wiederum CHF 145.-- sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 zu (Betreibung Nr. 16072602, AB 9). Den von der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 erhobenen Rechtsvorschlag (a.a.O.) hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 12. Januar 2017 auf (AB 10). Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 ebenfalls Einsprache (AB 11).
1.4. Die KVG-Prämien für die Monate August bis Dezember 2016 sowie „Rückforderungungen IPV“ für die Monate August und September 2016 blieb die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ebenfalls schuldig, woraufhin sie von der Beschwerdegegnerin erneut gemahnt wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 102‘274, AB 13). Infolge einer weiteren durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl über CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2016, „Rückforderungen IPV“ von CHF 144.00, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- und Betreibungskosten von CHF 73.30 zu (Betreibung Nr. 17021020, AB 14). Noch am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (a.a.O.). Diesen hob die Beschwerdegegnerin jedoch mit Zahlungsverfügung vom 12. Mai 2017 ebenfalls auf (AB 15). Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 Einsprache (AB 16).
1.5. Die drei genannten Einsprachen behandelte die Beschwerdegegnerin in drei Einspracheentscheiden, welche alle auf den 7. September 2017 datiert sind.
Im Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 70‘943 (vgl. E. 1.2.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. August 2016 teilwiese gut und hob die Zahlungsverfügung vom 20. Juli 2016 aufgrund einer Reduktion der Mahnkosten um CHF 160.-- auf. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest (AB 7).
Im Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 92‘757 (vgl. E. 1.3.) hiess sie die Einsprache vom 9. Februar 2017 ebenfalls teilwiese gut und hob die Zahlungsverfügung vom 12. Januar 2017 ‑ ebenfalls aufgrund einer Reduktion der Mahnkosten ‑ in Höhe von CHF 40.-- auf und hielt im Übrigen an der Verfügung fest (AB 12).
Mit dem Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 102‘274 (vgl. E. 1.4.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Juni 2017 ab und bestätigte ihre Zahlungsverfügung vom 12. Mai 2017 (AB 17).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin lediglich in den Dossiers Nr. 70‘943 und Nr. 92‘757 (in letzterem nur teilweise) noch Mahngebühren in Höhe von CHF 70.-- erhoben. Die Mahnungen ab November 2016 (vgl. Dossierdatenblätter, AB 3, 8 und 13) wurden mit einer Gebühr von CHF 30.-- versehen. In den Fällen, in welchen die Beschwerdegegnerin noch mit den Zahlungsverfügungen Mahngebühren von CHF 70.-- pro Mahnung gefordert hatte, setzte sie diese mit dem jeweiligen Einspracheentscheid auf jeweils CHF 30.-- herab (vgl. Einspracheentscheide vom 7. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 70‘943 und Nr. 92‘757, AB 7 und 12). Damit betragen sämtliche erhobenen Mahngebühren genau CHF 30.-- pro Mahnung, wie bereits im genannten Urteil KV.2016.6 vom 8. November 2016 als zulässig erachtet. Es liegt kein Grund vor, um von diesem Urteil abzuweichen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Diskriminierung der obligatorisch versicherten Personen ersichtlich. Zum einen sind grundsätzlich alle in der Schweiz wohnenden Personen krankenversicherungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 KVG). Schon daher ist fraglich, ob überhaupt eine Diskriminierung von obligatorisch versicherten Personen zu nach VVG versicherten Personen möglich ist. Zum andern gilt das Äquivalenzprinzip, nach welchem eine Mahngebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf (Urteil des Sozialversicherungsgericht KV.2016.6 vom 8. November 2016 E. 3.3. und Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Die Prämienbeiträge für Zusatzversicherungen nach VVG sind häufig tiefer als die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Demnach ist es namentlich auch aufgrund dessen nachvollziehbar, dass die Mahngebühren für diese Prämien tiefer sind. Die Mahngebühren sind daher vorliegend nicht weiter herabzusetzen.
- Bezüglich Dossier Nr. 70‘943: Prämienausstände von CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren CHF 145.-- und CHF 73.30 Betreibungskosten (vgl. Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2016, Betreibung Nr. 16035711, AB 4).
- Bezüglich Dossier Nr. 92‘757: Prämienausstände von CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, Kostenbeteiligung von CHF 275.00, Mahnspesen von CHF 90.--, Dossier-Gebühren von CHF 145.-- sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017, Betreibung Nr. 16072602, AB 9).
- Bezüglich
Dossier Nr. 102‘274: Prämienausstände von CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins
von 5% seit dem 28. November 2016, Rückforderungen IPV von CHF 144.00,
Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- und
Betreibungskosten von CHF 73.30 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017, Betreibung
Nr. 17021020, AB 14).
Die in den Betreibungen Nr. 16035711, Nr. 16072602 und Nr. 17021020 erhobenen Rechtsvorschläge vom 14. Juli 2016, vom 6. Januar 2017 und vom 5. Mai 2017 sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen:
- Bezüglich Dossier Nr. 70‘943: Prämienausstände von CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren CHF 145.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2016, Betreibung Nr. 16035711, AB 4).
- Bezüglich Dossier Nr. 92‘757: Prämienausstände von CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, Kostenbeteiligung von CHF 275.00, Mahnspesen von CHF 90.--, Dossier-Gebühren von CHF 145.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017, Betreibung Nr. 16072602, AB 9).
- Bezüglich Dossier Nr. 102‘274: Prämienausstände von CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2016, Rückforderungen IPV von CHF 144.00, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017, Betreibung Nr. 17021020, AB 14).
Die in den Betreibungen Nr. 16035711, Nr. 16072602 und Nr. 17021020 erhobenen Rechtsvorschläge vom 14. Juli 2016, vom 6. Januar 2017 und vom 5. Mai 2017 sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit