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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
KV.2018.1
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017
Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Die Prämienrechnungen für die Monate März, April und Mai 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 27. Januar 2017, Nr. [...] vom 24. Februar 2017 und Nr. [...] vom 29. März 2017; in den Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) in Höhe von je CHF 517.35 bezahlte er nicht. Infolgedessen liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils eine Zahlungserinnerung zukommen (Zahlungserinnerungen datiert auf den 15. April 2017, den 13. Mai 2017 und den 17. Juni 2017, AB). Der Beschwerdeführer unterliess die Zahlung der Prämienrechnungen weiterhin, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn am 13. Mai 2017 (bezüglich der Prämie für März 2017), am 17. Juni 2017 (bezüglich der Prämie für April 2017) und am 15. Juli 2017 (bezüglich der Prämie für Mai 2017) mahnte.
1.2. Am 13. Februar 2017 sandte die Beschwerdegegnerin eine Leistungsabrechnung über CHF 145.30 zu. Auch diese bezahlte der Beschwerdeführer nicht, was zu einer Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2017 und anschliessend zu einem Mahnschreiben vom 13. Mai 2017 führte (alle Dokumente in den AB).
1.3. Mit einer weiteren Leistungsabrechnung vom 6. März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1‘683.50 auf. Wiederum beglich der Beschwerdeführer die Rechnung nicht. Die Beschwerdegegnerin erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2017 an die Zahlung und mahnte ihn schliesslich mit Schreiben vom 17. Juni 2017 (alle Dokumente in den AB).
1.4. In einem Schreiben vom 12. Juli 2017 drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, die Betreibung einzuleiten, wenn er die Krankenversicherungsprämie für den Monat März 2017 und die Kostenbeteiligungen gemäss der Rechnung vom 13. Februar 2017 nicht innert 14 Tagen überweise (AB). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 21. September 2017). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl über CHF 1‘552.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2017 für KVG-Prämien für die Monate März bis Mai 2017, CHF 1‘828.80 für „Kostenbeteiligungen KVG 13.02.17, 06.03.17“, CHF 180.-- Mahnspesen und CHF 145.-- Dossier-Gebühren sowie CHF 73.30 Betreibungskosten, am 25. September 2017 zu. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 auf (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] und Verfügung, Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid betreffend Dossier Nr. [...] vom 14. Dezember 2017 (in den AB) ab.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur eine Mahnung erhalten, steht entgegen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (AB) insgesamt fünf Zahlungserinnerungen und ebenfalls fünf Mahnungen finden (vgl. E. 1.). Diese beziehen sich auf die Prämienrechnungen über je CHF 517.35 für die Monate März 2017, April 2017 und Mai 2017 sowie die Leistungsabrechnungen vom 13. Februar 2017 über CHF 145.30 und vom 6. März 2017 über CHF 1‘683.50 (alles in den AB). Mit jeder der fünf Mahnungen und der Betreibungsandrohung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Mahnspesen von je CHF 30.--. Die Beschwerdegegnerin ist dabei gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegangen und die Höhe der erhobenen Mahngebühren von CHF 30.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Der in der Betreibung Nr. [...] am 25. September 2017 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Die Betreibungskosten von CHF 73.30 pro Betreibung sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Erteilung der Rechtsöffnung ist diesbezüglich nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7. und 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
Wie aus E. 4 deutlich wird, kritisiert der Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte, die vom angerufenen Gericht bereits in den vorangehenden und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen KV.2016.7 vom 8. November 2016 und KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 beurteilt wurden. Was seine Behauptung betrifft, er habe nur eine Mahnung erhalten und nicht sechs, so ist diese unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Er macht sodann keine veränderten Umstände geltend, die berücksichtigt werden müssten. Bereits im Urteil KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in E. 6.2. darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Beschwerden mit gleichem Inhalt damit rechnen muss, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren hat ihn die Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 18. Januar 2018 erneut darauf hingewiesen, dass ihm trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bei leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr angemessen ist. Diese wird auf CHF 500.-- festgelegt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von CHF 500.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit