|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil der Präsidentin
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
KV.2018.2
Einspracheentscheide vom 14. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2017
Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Die Prämienrechnungen für die Monate Januar und Februar 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 9. Dezember 2016 und Nr. [...] vom 23. Dezember 2016; in den Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) in Höhe von je CHF 517.35 bezahlte sie nicht. Infolgedessen liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils Zahlungserinnerungen zukommen (datiert auf den 17. Februar 2017 und den 18. März 2017, AB). Die Beschwerdeführerin unterliess die Zahlung der Prämienrechnungen weiterhin, woraufhin die Beschwerdegegnerin sie am 18. März 2017 (bezüglich der Prämie für Januar 2017) und am 15. April 2017 (bezüglich der Prämie für Februar 2017) mahnte. In einem Schreiben vom 10. Mai 2017 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, die Betreibung einzuleiten, wenn sie die Krankenversicherungsprämie für den Monat Januar 2017 nicht innert 14 Tagen überweise (AB). Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin keine Zahlung geleistet hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 8. August 2017). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl über CHF 1‘034.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2017 für KVG-Prämien für die Monate Januar und Februar 2017, CHF 90.-- Mahnspesen und CHF 145.-- Dossier-Gebühren sowie CHF 73.30 Betreibungskosten am 11. August 2017 zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2017 auf (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] und Verfügung, Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...] (in den AB) ab.
1.2. Auch die Prämienrechnungen für die Monate März bis Mai 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 27. Januar 2017, Nr. [...] vom 24. Februar 2017 und Nr. [...] vom 29. März 2017; AB), ebenfalls in Höhe von je CHF 517.35, beglich die Beschwerdeführerin nicht. Mit Schreiben vom 15. April 2017, 13. Mai 2017 und 17. Juni 2017 (AB) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Prämienausstände. Die Beschwerdeführerin kam auch diesen Zahlungserinnerungen nicht nach. Daraufhin liess ihr die Beschwerdegegnerin weitere Mahnschreiben zukommen (datiert auf den 13. Mai 2017 [bezüglich der Prämie für März 2017], den 17. Juni 2017 [bezüglich der Prämie für April 2017] und den 15. Juli 2017 [bezüglich der Prämie für Mai 2017]). Für die Prämie des Monats März 2017 drohte sie der Beschwerdeführerin in einem Brief vom 12. Juli 2017 zudem die Betreibung an (alle Unterlagen in den AB). Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Betreibungsverfahren ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 21. September 2017) und hob den am 25. September 2017 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...]) mit Zahlungsverfügung vom 4. Oktober 2017 auf (beide Dokumente in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...] ab (in den AB).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nur eine Mahnung erhalten und nicht drei, steht entgegen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) insgesamt fünf Zahlungserinnerungen und ebenfalls fünf Mahnungen (vgl. E. 1.) finden. Diese beziehen sich auf die Prämienrechnungen über je CHF 517.35 für die Monate Januar bis Mai 2017. Mit jeder der fünf Mahnungen und der Betreibungsandrohung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Mahnspesen von je CHF 30.--. Die Beschwerdegegnerin ist dabei gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegangen und die Höhe der erhobenen Mahngebühren von CHF 30.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Prämien, Mahngebühren und der Dossier-Gebühren nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. August 2017 und am 21. September 2017 zu Recht Betreibungen eingeleitet (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG) und die Rechtsvorschläge vom 11. August 2017 und vom 25. September 2017 ebenfalls zu Recht aufgehoben (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 vom 8. November 2016 E. 3.2. sowie BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, BGE 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen und Bundesgerichtsurteil 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
Die in der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschläge sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Die Betreibungskosten von je CHF 73.30 pro Betreibung sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Erteilung der Rechtsöffnung ist diesbezüglich nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7. und 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
Wie aus E. 4 deutlich wird, kritisiert die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen Aspekte, die vom angerufenen Gericht bereits in den vorangehenden und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen KV.2016.6 vom 8. November 2016 und KV.2017.9 vom 8. Januar 2018 beurteilt wurden. Was ihre Behauptung betrifft, sie habe nur eine Mahnung erhalten, so ist diese unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Sie macht sodann keine veränderten Umstände geltend, die berücksichtigt werden müssten. Bereits im Urteil KV.2017.9 vom 8. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in E. 6.2. darauf hingewiesen, dass sie bei weiteren Beschwerden mit gleichem Inhalt damit rechnen muss, dass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde sie von der Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 18. Januar 2018 erneut darauf hingewiesen, dass ihr trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bei leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können.
Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass sie mit ihren Rügen nicht durchdringt. Ihr Verhalten hat zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr angemessen ist. Diese wird auf CHF 500.-- festgelegt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von CHF 500.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit