Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 28. Mai 2018  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2018.2

Einspracheentscheide vom 14. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2017

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Die Prämienrechnungen für die Monate Januar und Februar 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 9. Dezember 2016 und Nr. [...] vom 23. Dezember 2016; in den Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) in Höhe von je CHF 517.35 bezahlte sie nicht. Infolgedessen liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils Zahlungserinnerungen zukommen (datiert auf den 17. Februar 2017 und den 18. März 2017, AB). Die Beschwerdeführerin unterliess die Zahlung der Prämienrechnungen weiterhin, woraufhin die Beschwerdegegnerin sie am 18. März 2017 (bezüglich der Prämie für Januar 2017) und am 15. April 2017 (bezüglich der Prämie für Februar 2017) mahnte. In einem Schreiben vom 10. Mai 2017 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, die Betreibung einzuleiten, wenn sie die Krankenversicherungsprämie für den Monat Januar 2017 nicht innert 14 Tagen überweise (AB). Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin keine Zahlung geleistet hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 8. August 2017). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl über CHF 1‘034.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2017 für KVG-Prämien für die Monate Januar und Februar 2017, CHF 90.-- Mahnspesen und CHF 145.-- Dossier-Gebühren sowie CHF 73.30 Betreibungskosten am 11. August 2017 zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2017 auf (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] und Verfügung, Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...] (in den AB) ab.

1.2.           Auch die Prämienrechnungen für die Monate März bis Mai 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 27. Januar 2017, Nr. [...] vom 24. Februar 2017 und Nr. [...] vom 29. März 2017; AB), ebenfalls in Höhe von je CHF 517.35, beglich die Beschwerdeführerin nicht. Mit Schreiben vom 15. April 2017, 13. Mai 2017 und 17. Juni 2017 (AB) erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die Zahlung der Prämienausstände. Die Beschwerdeführerin kam auch diesen Zahlungserinnerungen nicht nach. Daraufhin liess ihr die Beschwerdegegnerin weitere Mahnschreiben zukommen (datiert auf den 13. Mai 2017 [bezüglich der Prämie für März 2017], den 17. Juni 2017 [bezüglich der Prämie für April 2017] und den 15. Juli 2017 [bezüglich der Prämie für Mai 2017]). Für die Prämie des Monats März 2017 drohte sie der Beschwerdeführerin in einem Brief vom 12. Juli 2017 zudem die Betreibung an (alle Unterlagen in den AB). Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Betreibungsverfahren ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 21. September 2017) und hob den am 25. September 2017 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...]) mit Zahlungsverfügung vom 4. Oktober 2017 auf (beide Dokumente in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...] ab (in den AB).

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 16. Januar 2018 (Postaufgabe 17. Januar 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die Einspracheentscheide vom 14. und vom 21. Dezember 2017 betreffend die Dossiers Nr. [...] und Nr. [...] seien aufzuheben, die Prämienberechnung der Beschwerdegegnerin sei von einer neutralen Stelle zu überprüfen und die Rechtsöffnung für die Mahngebühren und die Bearbeitungsgebühren sei zu verweigern.

2.2.           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist bis zum 14. März 2018 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine mündliche Parteiverhandlung.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.2.           Angesichts der Identität der Parteien und der rechtlichen Fragestellungen sowie der analogen Sachverhalte der mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 betreffend Dossier [...] und Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend Dossier [...] beurteilten Fälle, werden diese Verfahren vor Gericht zu einem einzigen Verfahren vereint. Die Beurteilung aller Fälle erfolgt in einem Urteil.

3.3.           Streitig ist vorliegend, ob die von der Beschwerdegegnerin berechneten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung der Beschwerdeführerin angemessen sind, und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge der Nichtbezahlung der Prämien durch die Beschwerdeführerin eine Bearbeitungsgebühr von je CHF 145.-- pro Dossier sowie Mahngebühren erhoben hat.

4.                

4.1.           Was zunächst die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrifft, so gilt ‑ wie bereits im dieselben Parteien betreffenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 vom 8. November 2016 in E. 3.1. ausgeführt ‑ aufgrund der Genehmigung des Prämienbeitrags durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Vermutung der Angemessenheit des Prämienbeitrags. Diese kann eine versicherte Person im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung einzig durch die Erbringung des strikten Beweises entkräften; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Ausserdem hat das Gericht bei der Überprüfung von Tarifklauseln Zurückhaltung an den Tag zu legen. Die Gültigkeit einer Prämie kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die festgestellte Unregelmässigkeit einen bestimmten Schweregrad aufweist und klar zum Vorschein tritt, dass das anwendbare Recht nicht beachtet wurde (BGE 135 V 39, 45 E. 6.2 und 6.3 in: Pra 98/2009 Nr. 128).

Die Beschwerdeführerin bringt keinen derart strikten Beweis vor und begründet auch nicht, weshalb sie der Auffassung ist, die Prämien seien zu hoch. Nach dem Gesagten ist daher keine Überprüfung der Prämien angezeigt bzw. es gilt weiterhin die Vermutung, dass diese angemessen sind.

4.2.           Bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Mahngebühren kann auf das bereits erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 vom 8. November 2016 E. 3.2. und E. 5 sowie auf das ‑ ebenfalls zwischen denselben Parteien ergangene ‑ Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.9 vom 8. Januar 2018 E. 5.1. verwiesen werden. Das angerufene Gericht hat bezüglich der Mahngebühren, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auferlegt hat, bereits zweimal festgehalten, dass diese zu Recht erhoben wurden. Die Höhe hat es mit dem ersten der genannten Urteile auf CHF 30.-- pro Mahnung reduziert und diese Höhe mit dem Urteil KV.2017.9 bestätigt (vgl. auch das jeweils zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nur eine Mahnung erhalten und nicht drei, steht entgegen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) insgesamt fünf Zahlungserinnerungen und ebenfalls fünf Mahnungen (vgl. E. 1.) finden. Diese beziehen sich auf die Prämienrechnungen über je CHF 517.35 für die Monate Januar bis Mai 2017. Mit jeder der fünf Mahnungen und der Betreibungsandrohung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Mahnspesen von je CHF 30.--. Die Beschwerdegegnerin ist dabei gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegangen und die Höhe der erhobenen Mahngebühren von CHF 30.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.3.           Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die erhobene Dossier-Gebühr von CHF 145.-- als zu hoch. Auch zu dieser Dossier-Gebühr hat sich das angerufene Gericht bereits in den erwähnten Urteilen KV.2016.6 E. 3.3. und E. 5.6. und KV.2017.9 E. 5.2. geäussert. Dabei hat es jeweils eine Höhe von CHF 145.-- als angemessen erachtet. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ergeben sich weder aus den Akten, noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin Gründe, welche ein Abweichen von dieser Beurteilung rechtfertigen würden.

Zusammenfassend ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Prämien, Mahngebühren und der Dossier-Gebühren nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. August 2017 und am 21. September 2017 zu Recht Betreibungen eingeleitet (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG) und die Rechtsvorschläge vom 11. August 2017 und vom 25. September 2017 ebenfalls zu Recht aufgehoben (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.6 vom 8. November 2016 E. 3.2. sowie BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, BGE 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen und Bundesgerichtsurteil 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen:

-      Prämienausstände der Monate Januar 2017 und Februar 2017 von CHF 1‘034.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2017, Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-Gebühren von CHF 145.-- (vgl. Zahlungsbefehl vom 8. August 2017, Betreibung Nr. [...], Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018).

-      Prämienausstände der Monate März 2017 bis Mai 2017 von CHF 1‘552.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2017, Mahnspesen von CHF 120.00 und Dossier-Gebühren von CHF 145.-- (vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September 2017, Betreibung Nr. [...], Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018).

Die in der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschläge sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

Die Betreibungskosten von je CHF 73.30 pro Betreibung sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Erteilung der Rechtsöffnung ist diesbezüglich nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7. und 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).

5.2.           Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Wenn sich eine Partei jedoch mutwillig oder leichtsinnig verhält, können ihr jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit weiteren Hinweisen).

Wie aus E. 4 deutlich wird, kritisiert die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen Aspekte, die vom angerufenen Gericht bereits in den vorangehenden und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen KV.2016.6 vom 8. November 2016 und KV.2017.9 vom 8. Januar 2018 beurteilt wurden. Was ihre Behauptung betrifft, sie habe nur eine Mahnung erhalten, so ist diese unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Sie macht sodann keine veränderten Umstände geltend, die berücksichtigt werden müssten. Bereits im Urteil KV.2017.9 vom 8. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in E. 6.2. darauf hingewiesen, dass sie bei weiteren Beschwerden mit gleichem Inhalt damit rechnen muss, dass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde sie von der Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 18. Januar 2018 erneut darauf hingewiesen, dass ihr trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bei leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können.

Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass sie mit ihren Rügen nicht durchdringt. Ihr Verhalten hat zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr angemessen ist. Diese wird auf CHF 500.-- festgelegt.

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von CHF 500.--.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: