Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2018.4

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018

Beitragsverpflichtung der Versicherten bestätigt.

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann waren in den Jahren 2016 und 2017 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege-versicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung (KVG; SR 832.10) angeschlossen (vgl. Versicherungspolicen 2016 und 2017 von Beschwerdeführerin und Ehemann, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).

Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Juni bis November 2016 im Betrag von CHF 881.70 und die Prämien für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2017 im Betrag von CHF 889.70 für beide Ehegatten, insgesamt der Betrag von CHF 8‘777.50 (dieser Betrag kommt nach Anrechnung von „überschüssigen Beträgen“ in Höhe von CHF 69.10 zu Stande) sowie Kostenbeteiligungen betreffend Behandlungen vom 5. Juni 2016 bis 19. April 2017 über CHF 1‘086.65 blieben unbezahlt.

b)        Mit Schreiben vom 21. September 2016 (u.a. betreffend Kostenbeteiligungen, AB 24) und 4. Januar 2017 (u.a. betreffend Beiträge, AB 25) erfolgten die Zahlungsaufforderungen an die Beschwerdeführerin, gefolgt von einer letzten Mahnung vom 21. Juni 2017 für alle Ausstände (AB 30). In der Folge wurde der Betrag von CHF 8‘777.50 für Beiträge und CHF 1‘086.65 für Kostenbeteiligungen nebst Zinsen, Mahnspesen (CHF 30.--) und Inkassogebühren (CHF 95.--) in Betreibung gesetzt. Am 18. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 17046294 (AB 32) zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2017 Rechtsvorschlag (AB 32).

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 36) beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2017 Einsprache (AB 37), welche mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 (AB 40) abgewiesen wurde.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 22. Februar 2018 wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2018 beantragt.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 wird die Abweisung der Besch-werde beantragt.

c)         Mit Replik vom 27. Mai 2018 wird sinngemäss an der Beschwerde fest-gehalten.

III.      

Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, IV 2017 108 und KV 2017 7) findet am 28. No-vember 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und erhält Gelegenheit zur Stellung ihrer Anträge. Der anwesenden Vertreterin der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 (AB 40) ihre Verfügung vom 12. Oktober 2017 (AB 36) bestätigt. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete:

„Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 17046294 wird vollumfänglich aufgehoben. Der“ Beschwerdegegnerin „wird für den Betrag von CHF 10'062.45, zuzüglich 5.00 % Zins seit 12.11.2016 auf CHF 8777.50, definitive Rechtsöffnung erteilt. Die“ Beschwerdegegnerin „ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen“.

2.2.           Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheides wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung, sowie Kostenbeteiligungen) besteht, wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt.

Die Eingaben bereits im Verwaltungsverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konzentrieren sich sinngemäss auf die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin bzw. als Schuldnerin für Kostenbeteiligungen der Beschwerdegegnerin. Die fehlende Leistungsfähigkeit soll angeblich durch die Ablehnung von Leistungen durch dritte Versicherungsträger verursacht worden sein. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, die Beschwerdegegnerin treffe eine Mitschuld an ihrer finanziellen Lage, da sie nicht ihrerseits Leistungen ablehnende Entscheide anderer Versicherungsträger angefochten habe. Ferner macht die Beschwerdeführerin angebliche Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerin aus einer Zusatzversicherung geltend (vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort S. 4).

Mit dieser Argumentation ist jedoch der fehlende Rechtsgrund für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht dargetan. Weder die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit als solche noch ein allenfalls von einem Dritten hierfür gesetzter Grund vermögen den Bestand der Betreibungsforderung in Frage zu stellen.

Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin darum aus, die Beschwerdeführerin habe nicht substanziell dargelegt, inwiefern die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt sind, denn es obliege der Versicherten, überprüfbare Einwände zu erheben, sofern sie ihre Zahlungspflicht bestreitet (vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 1 auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom 1. Januar 2007, E.4.3).

2.3.           Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen will, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 1 a.E.) zutreffend darauf, dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der Krankenversicherung, zusteht, für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Gebhardt Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, Rz 27 zu Art. 61 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 110 V 183 E. 2 f. [altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig hält, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der die Beiträge an sich gar nicht streitig sind, sondern eben die Leistungen. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts, auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen.

2.4.           Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 2) zur Festsetzung und Durchsetzung der Beitragsforderungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung verwiesen werden.

3.                

3.1.           Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin gelten gemachten offenen Beiträge der Monate Juni bis November 2016 im Betrag von CHF 881.70 und die Prämien für die Monate Januar, Februar, April und Mai 2017 im Betrag von CHF 889.70 für beide Ehegatten, insgesamt der Betrag von CHF 8‘777.50 sowie Kostenbeteiligungen betreffend Behandlungen vom 5. Juni 2016 bis 19. April 2017 über CHF 1‘086.65, geschuldet sind.

3.2.           Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen zu den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 3). Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KW, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 14 Ziff 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2013, AB 1). Zwar wird dort die Höhe nicht festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung gemahnt und ihr sodann mit Schreiben vom 4. Januar 2017 letztmals eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt. Damit sind die angemessenen Mahnspesen sowie Bearbeitungsgebühren (CHF 30.-- und CHF 95.--) ausgewiesen.

Ebenso ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 73.30  von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG).

3.3.           Rekapitulation

Beiträge

CHF

8'777.50

Kostenbeteiligungen

CHF

1'086.65

Mahnspesen

CHF

30.00

Bearbeitungsgebühren

CHF

95.00

Zahlungsbefehl

CHF

73.30

Total

CHF

10'062.45

 

3.4.           Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins von 5% auf CHF 8‘777.50 seit 22. November 2016 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist darum darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (vgl. u.a. AB 4, 7, 10, 15, 24 und 25) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von 5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen laufen zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 22. November 2016 bildet dabei den Annäherungswert für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF 8‘777.70. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.

4.                

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die strittige Forderung samt Akzessorien die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 12. Oktober 2017 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 zu schützen und damit die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 17046294 auf das Dispositiv ihres Einspracheentscheides vom 2. Februar 2018 unter Beilage einer Ausfertigung des vorliegenden Urteils stützen können.

5.                

Das Verfahren ist kostenlos.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: