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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer 1
Amt für Justizvollzug
Strafvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel
beide vertreten durch B____
Beschwerdeführerin 2
C____
Gegenstand
KV.2018.5
Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018
Kostenübernahme für einen Klinikaufenthalt infolge eines Strafurteils
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene A____ (Beschwerdeführer 1) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt dazu verurteilt, sich (in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311]) stationär psychiatrisch behandeln zu lassen (Urteil vom 16. Juli 2014, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Daraufhin trat er am 9. September 2014 eine stationäre Behandlung in den Psychiatrischen Dienste D____ (D____) an (Eintrittsmeldung und Kostengutsprachegesuch vom 15. Januar 2015, AB 4). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für die Therapie. Die gestellten Kostengutsprachegesuche für deren Verlängerung (AB 5, 7, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 und 24) bewilligte sie jeweils (AB 6, 8, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23 und 25).
b) In einem Schreiben vom 4. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin den D____ mit, dass sie ab dem 6. November 2016 auf die Pflegetaxe umstellen werde (AB 26). Die D____ stellten in der Folge ein Wiederwägungsgesuch und baten um Kostenübernahme der stationären Behandlung (Gesuch vom 23. Oktober 2016, AB 27). In einem weiteren Schreiben betreffend Kostengutsprache vom 25. November 2016 vermerkte die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2017 eine ambulante Behandlung (AB 28). Am 17. Februar 2017 bat das Amt für Justizvollzug (Beschwerdeführerin 2) die Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Verfügung (AB 30). Eine solche erliess die Beschwerdegegnerin am 19. April 2017 (AB 32) und verfügte, dass die Kosten für die Behandlung des Beschwerdeführers 1 ab dem 1. Januar 2017 nach dem Tarif für Pflegeleistungen bei Aufenthalt in einem Pflegeheim übernommen würden. Die beiden beschwerdeführenden Parteien erhoben am 22. Mai 2017 dagegen Einsprache (AB 33; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 19. Juli 2017, AB 34). Die Beschwerdegegnerin holte zwei vertrauensärztliche Stellungnahme ein (Stellungnahme von Prof. Dr. E____, Facharzt für Psychosomatik, Psychotherapie und Psychoanalyse (IPV), Vertrauensarzt SGV/SSMC, vom 29. Januar 2018, AB 35, und Stellungnahme von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, vom 7. Februar 2018, AB 36). Schliesslich hielt sie in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 an ihrer Verfügung fest (AB 37).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. März 2018 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die stationäre Spitalpflege zu erbringen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 verzichten die Beschwerdeführer explizit auf die Einreichung einer Replik und eine mündliche Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Der Beschwerdeführer 1 ist als versicherte Person direkt von der angefochtenen Verfügung, mit denen die Leistungen für seine Behandlung reduziert werden, betroffen, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG). Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 380 Abs. 1 StGB sind die Kantone zum Vollzug der von ihren Strafgerichten ausgesprochenen Strafen und Massnahmen zuständig und haben die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Weigert sich ‑ wie vorliegend ‑ die Krankenkasse, die ganzen Kosten einer vom Strafgericht ausgesprochenen psychiatrischen Behandlung zu übernehmen, hat daher der Kanton die über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehenden Vollzugskosten zu tragen. Das Amt für Justizvollzug ist daher ebenfalls beschwerdeberechtigt. Da im Übrigen die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
Eine medizinische Leistung ist als wirksam anzusehen, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken (BGE 133 V 115, 116 E. 3.1, Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2016, N 329). Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit einer Behandlung voraus (BGE 133 V 115, 116 E. 2.2, Gebhard Eugster, a.a.O., N 331) und beurteilt sich prospektiv und nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 130 V 299, 304 E. 6.1 und BGE 127 V 138, 146 f. E. 5; vgl. auch BGE 143 V 95, 98 E. 3.1 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 331). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Wenn die eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten Zweck erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme (BGE 139 V 135, 140 E. 4.4.3 mit Hinweisen = Praxis 2014 Nr. 52, BGE 136 V 395, 407 E. 7.4). Wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit gibt, stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht (Gebhard Eugster, a.a.O., N 339).
Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Verfügung bei Spitalaufenthalten nach dem (für den Aufenthalt in Akutspitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG geltenden) Spitaltarif nach Art. 49 Abs. 1 KVG, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. dazu BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der massgebende Leistungstarif bei versicherten Personen mit Daueraufenthalt in psychiatrischen Kliniken nach den Regeln zu bemessen, wie sie in Art. 50 KVG für versicherte Personen in Pflegeheimen vorgesehen sind. Entscheidend für die Abgrenzung im Zusammenhang mit stationären Leistungen ist die Frage, ob es möglich ist, die versicherte Person in einer Einrichtung für Langzeitpatienten medizinisch und pflegerisch ausreichend und zweckmässig zu versorgen (Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 9C_477/2010 vom 18. August 2010 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 V 177, 182 E. 3. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 158/04 vom 21. März 2006 E. 4).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Prof. Dr. E____ fasste in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 (AB 35) die medizinischen Vorakten zusammen (a.a.O., S. 1 f.) und beurteilte anhand derer die Sachlage (vgl. dazu a.a.O., S. 3 f.). Er erklärte, beim Beschwerdeführer 1 habe eine weitgehende Chronifizierung von abnormen Verhaltensweisen stattgefunden. Prof. Dr. E____ führte weiter aus, aufgrund der Aktenlage habe beim Beschwerdeführer 1 bis Mai 2016 (er verwies hier auf den Arztbericht der D____ vom 27. Mai 2016, AB 22) trotz umfangreicher interdisziplinär ausgerichteter Therapieprogramme keine nachhaltige Stabilisierung von Persönlichkeit und Verhalten erreicht werden können. Es habe bei ihm nach wie vor eine hohe Wahndynamik mit fehlendem Realitätsbezug sowie eine durch fehlende Krankheitseinsicht bedingte Verweigerungshaltung gegenüber allen therapeutischen Zuwendungen, einschliesslich gegenüber den zu verordnenden antipsychotischen Medikamenten. Der Vertrauensarzt Prof. Dr. E____ attestierte dem Beschwerdeführer 1 bis Juni 2016 eine krankheitsbedingte Spitalbedürftigkeit mit notwendiger Inanspruchnahme von unvorhersehbaren psychiatrischen sowie sozialpsychiatrischen Akutmassnahmen. Die Frage, ob die notwendige Therapie des Beschwerdeführers 1 ab dem 1. Januar 2017 auch in einer ambulanten Einrichtung hätte gewährleistet werden können, verneinte er aufgrund der gerichtlich vorgegebenen Massnahme zur forensisch-psychiatrischen Sicherstellung einer angemessenen Behandlung, Pflege und Betreuung mit dem Ziel der Vermeidung von Rückfällen einerseits und zur Gefahrenbegegnung im Hinblick auf das deliktische Potenzial des Beschwerdeführers 1 andererseits. Abschliessend wies Prof. Dr. E____ darauf hin, dass mittels eines zeitnah zu erstellenden ärztlichen Verlaufsberichts geprüft werden, inwieweit sich inzwischen eine Veränderung der Sachlage ergeben habe. Dies könne durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten unter Einbeziehung einer stationären Beobachtung und Exploration des Beschwerdeführers 1 vertieft geprüft werden.
4.3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gekommen war, dass die Antworten von Prof. Dr. E____ nicht klar seien, wandte sie sich an Dr. F____, damit dieser eine weitere vertrauensärztliche Stellungnahme ‑ im Sinne einer zweiten Meinung ‑ erstelle (Stellungnahme vom 7. Februar 2018, AB 36). Dieser setzte sich hauptsächlich mit der bisherigen Medikation und Therapie des Beschwerdeführers 1 auseinander und stellte schliesslich ‑ aufgrund der Akten ‑ eine Verbesserung von dessen Gesundheitszustand fest. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer 1 eine paranoide Schizophrenie mit den klinischen Merkmalen eines chronifizierten, bezüglich der vorrangigen Negativsymptomatik (Rückzug ins Zimmer, Antriebslosigkeit, Affektminderung etc.) weitgehend behandlungsresistenten Verlaufs im Sinne eines schizophrenen Residualzustandes vorgefunden werde. Dieser sei nicht mit dem gänzlichen Verlust von typisch menschlichen Merkmalen gleichzusetzen, da der Beschwerdeführer 1 über gewisse, wenn auch reduzierte Ausdrucksformen des freien Willens, über intentionales Handeln und über ein Identitätsgefühl verfüge. Daher sei keine andauernde intensive akute Betreuungsbedürftigkeit ausgewiesen, die nur in einer Akutspitalsituation erbrachte werden könnte. Die medikamentöse Behandlung sei der Chronizität angepasst und eine akute krankheitsbedingte Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht dokumentiert. Im Übrigen könnte im Fall von akuten psychotischen Krisen mit Selbst- oder Fremdgefährdung auch in einer geeigneten Pflege- und Betreuungsinstitution für chronisch psychotische Patienten eine rasche Verlegung auf eine Akutabteilung im Sinne einer kurzzeitigen Krisenintervention bis zum Abklingen der akut-psychotischen Symptomatik gewährleistet sein. Aufgrund seiner Ausführungen folgerte er, es sei beim Beschwerdeführer 1 spätestens seit dem 1. Januar 2017 keine Akutspitalbedürftigkeit mehr ausgewiesen.
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit