Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 7. September 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____ Krankenversicherung AG

Rechtsdienst, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2018.6

Einspracheentscheid vom 28. März 2018

Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium; Rechtsöffnung

 


Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1993, reiste am 22. Januar 2017 aus Spanien in die Schweiz ein (vgl. Antwortbeilage [AB] 23). Es wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung (EU-/EFTA-L-Bewilligung mit Gültigkeitsdauer bis zum 21. Juli 2017) und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung (EU-/EFTA-B-Bewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2022) erteilt (vgl. AB 5).

1.2.       Am 20. Februar 2017 liess die B____ Krankenversicherung AG dem Beschwerdeführer unter anderem den ihn betreffenden Versicherungsausweis (KVG) für das Jahr 2017 zukommen (vgl. AB 3 und 7). Am 21. Februar 2017 stellte sie ihm die Prämienrechnung für die Monate Januar bis März 2017 zu (vgl. AB 8). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Annullierung des Versicherungsvertrages (vgl. AB 9). Damit zeigte sich die B____ Krankenversicherung AG jedoch – auch nach einer weiteren Intervention des Beschwerdeführers (vgl. AB 12) – nicht einverstanden (vgl. AB 11 und AB 13). Der Beschwerdeführer zahlte die Prämienrechnungen in der Folge nicht, woraufhin die Versicherung am 20. Juni 2017 entsprechende Mahnungen (betreffend die Beiträge ab Januar bis Juni 2017) und am 18. Juli 2017 Zahlungsaufforderungen erliess (vgl. AB 14 resp. AB 15).

1.3.       Am 21. September 2017 (Ausstellungsdatum des Zahlungsbefehls Nr. 17052260 des Betreibungsamtes Basel-Stadt) setzte die B____ Krankenversicherung AG gegen den Beschwerdeführer unter anderem die KVG-Prämien für das erste Halbjahr zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie Kosten und Zinsen in Betreibung (vgl. AB 16). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2017 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 16 und AB 17). Mit Verfügung vom 18. November 2017 beseitigte die B____ Krankenversicherung AG den Rechtsvorschlag (vgl. AB 19). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Einsprache (vgl. AB 20), welche von der B____ Krankenversicherung AG mit Einspracheentscheid vom 28. März 2018 abgewiesen wurde (vgl. AB 22).

2.             

2.1.       Gegen den Einspracheentscheid der B____ Krankenversicherung AG hat der Beschwerdeführer am 6. April 2018 Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Einspracheentscheides. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hat die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.2.       Die B____ Krankenversicherung AG (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die in Betreibung gesetzte KVG-Prämie des Beschwerdeführers richte (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort).

2.3.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest.

2.4.       Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. August 2018 an ihren Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

3.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgericht einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht ausstehende KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2017 nebst Verzugszinsen und Administrativkosten fordert (vgl. Ziff. 11. der Beschwerdeantwort).

4.2.       Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, es sei kein gültiger Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin zustande gekommen. Aus diesem Grunde schulde er auch die geforderten KVG-Prämien nicht (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Diese Auffassung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

5.             

5.1.       5.1.1.  Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1985 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG).

5.1.2.  Auch Ausländer mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welche mindestens drei Monate gültig ist, unterstehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV). Eine L-Bewilligung stellt eine derartige Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV dar, sofern sie mindestens drei Monate gültig ist und die Einreise in die Schweiz nicht zum Zweck der ärztlichen Behandlung erfolgte (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 38/01 vom 24. Dezember 2002 E. 5.3; Eugster, Krankenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, S. 420 f. Rz 38).

5.2.       Das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherer und der versicherten Person entsteht durch Einreichung einer Anmeldung bei einer zugelassenen Krankenversicherung. Dabei entsteht das Versicherungsverhältnis durch Verwaltungsakt, mit welchem der Versicherer auf Anmeldung der versicherten Person hin die Aufnahme formell, aber nicht in konstitutiver Wirkung vollzieht. Vorausgesetzt ist somit eine entsprechende Willenserklärung durch die versicherte Person, wobei die Anmeldung eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung darstellt, an welche die antragstellende Person grundsätzlich gebunden ist und die bei Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmebedingungen ihre Rechtswirkung – die Begründung des Versicherungsverhältnisses – ohne Erfordernis der Zustimmung durch den Versicherer automatisch entfaltet (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 417 f. Rz 23 und 25).

5.3.       Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Das Versicherungsverhältnis endet laut Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG statuiert, dass der bisherige Versicherer, sobald er die Mitteilung erhalten hat, die betroffene Person informiert, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Person im Zusammenhang mit dem Wechsel des Versicherers stets nur einer Kasse angeschlossen sein; ein neues Versicherungsverhältnis entsteht nicht, bevor das bisherige beendet ist (BGE 130 V 448, 451 ff. E. 4).

5.4.       Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

6.             

6.1.       Ausweislich der Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2017 Wohnsitz in der Schweiz genommen (AB 24). Es wurde ihm anfänglich eine "L-Bewilligung" mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten (nämlich bis zum 21. Juli 2017) und anschliessend eine B-Bewilligung (mit Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2022) erteilt (vgl. AB 5). Aus diesem Grunde bestand zweifelsfrei ab dem Datum der Wohnsitznahme, mithin ab dem 22. Januar 2017, eine Versicherungspflicht gemäss KVG.

6.2.       Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine Beitrittserklärung (KVG) unterzeichnet hat (vgl. AB 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Unterschrift sei gefälscht worden (vgl. insb. die Einsprache [AB 20] sowie das Schreiben vom 24. April 2017 [AB 12]; siehe auch die Beschwerde und die Replik). Hierfür gibt es aber keine Indizien. Darüber hinaus finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss getäuscht worden sein könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag gültig zustande gekommen ist. Schliesslich ist anzunehmen, dass es sich um die Erstversicherung in der Schweiz handelt, mithin kein früherer Vertrag mit einer anderen Versicherung zustande gekommen ist (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 15 der Beschwerdeantwort). Da im Übrigen auch kein unterjähriger Versicherungswechsel möglich war (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der Duplik), sind vom Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2017 auch die vereinbarten Prämien geschuldet.

6.3.       Laut der Versicherungspolice des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 betrug die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Fr. 296.30 abzüglich des Ertrages aus Umweltabgaben für die Bevölkerung von Fr. 5.65 (AB 3), mithin Fr. 290.65. Für die Zeit ab Januar 2017 bis Juni 2017 ergibt sich somit eine Prämienforderung von insgesamt Fr. 1ʼ547.05 (ein Monat à Fr. 93.80 [vgl. AB 8] und fünf Monate à Fr. 290.65 [vgl. u.a. AB 8 und AB 10]). Dies entspricht zwar nicht dem von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 11 der Beschwerdeantwort geltend gemachten Betrag (Fr. 3ʼ094.10 ./. Fr. 1ʼ743.90). Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin übersehen hat, dass für den Monat Januar 2017 keine volle Prämie (Fr. 290.65) berechnet worden war und sie eigentlich eine Reduktion um die Hälfte, mithin um Fr. 1ʼ547.05, beabsichtigt hat.

6.4.       6.4.1.  Die Beschwerdegegnerin verlangt ab dem 11. September 2017 einen Verzugszins von 5 % auf der ausstehenden Prämienforderung (vgl. den Zahlungsbefehl; AB 16).

6.4.2.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2017 an die Prämienausstände erinnert (vgl. AB 14). Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ("Zahlungsaufforderung") hat sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 KVV (vgl. dazu Erwägung 5.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehenden Prämienschulden anschliessend korrekt in Betreibung gesetzt.

6.4.3.  In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % geschuldet. Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AB 4) statuiert, dass der Versicherte seine Prämien im Voraus zu bezahlen hat und dass die Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen, Mahn- und Verwaltungskosten erheben. Damit erscheint die ab dem 11. September 2017 geforderte Verzinsung (vgl. dazu den Zahlungsbefehl; AB 16) als vertretbar.

6.5.       6.5.1.  Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin administrative Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 240.-- (Mahnkosten von Fr. 120.-- sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--) geltend (vgl. den Zahlungsbefehl [AB 16] resp. die Verfügung [AB 19] und den Einspracheentscheid [AB 22]).  

 

6.5.2.  Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AB 4) enthalten. Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, K45/02 und vom 9. August 2003, K76/03) überdies als angemessen und kann daher zugestanden werden.

6.6.       Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt Fr. 73.30 schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

6.7.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus dem gültig zustande gekommenen Versicherungsverhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 1ʼ547.05 für ausstehende Prämien zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 11. September 2017 sowie Administrativkosten in der Höhe von Fr. 240.-- schuldet.

7.             

7.1.       In diesem Umfang ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2018 (AB 22) somit abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17052260 (Zahlungsbefehl vom 21. September 2017; AB 16) ist für den Betrag von Fr. 1ʼ547.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 11. September 2017 und Administrativkosten in der Höhe von Fr. 240.-- aufzuheben.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17052260 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 1ʼ547.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 11. September 2017 und Administrativkosten in der Höhe von Fr. 240.-- aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: