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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 7. September 2018
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ Krankenversicherung AG
Rechtsdienst, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2018.6
Einspracheentscheid vom 28. März
2018
Unterstellung unter das
Versicherungsobligatorium; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführer), geboren am [...] 1993, reiste am 22. Januar 2017 aus
Spanien in die Schweiz ein (vgl. Antwortbeilage [AB] 23). Es wurde ihm zunächst
eine Kurzaufenthaltsbewilligung (EU-/EFTA-L-Bewilligung mit Gültigkeitsdauer
bis zum 21. Juli 2017) und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung
(EU-/EFTA-B-Bewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2022) erteilt (vgl.
AB 5).
1.2. Am
20. Februar 2017 liess die B____ Krankenversicherung AG dem Beschwerdeführer
unter anderem den ihn betreffenden Versicherungsausweis (KVG) für das Jahr 2017
zukommen (vgl. AB 3 und 7). Am 21. Februar 2017 stellte sie ihm die
Prämienrechnung für die Monate Januar bis März 2017 zu (vgl. AB 8). In der Folge
ersuchte der Beschwerdeführer um Annullierung des Versicherungsvertrages (vgl.
AB 9). Damit zeigte sich die B____ Krankenversicherung AG jedoch – auch nach einer
weiteren Intervention des Beschwerdeführers (vgl. AB 12) – nicht einverstanden
(vgl. AB 11 und AB 13). Der Beschwerdeführer zahlte die Prämienrechnungen in
der Folge nicht, woraufhin die Versicherung am 20. Juni 2017 entsprechende
Mahnungen (betreffend die Beiträge ab Januar bis Juni 2017) und am 18. Juli
2017 Zahlungsaufforderungen erliess (vgl. AB 14 resp. AB 15).
1.3. Am
21. September 2017 (Ausstellungsdatum des Zahlungsbefehls Nr. 17052260 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt) setzte die B____ Krankenversicherung AG gegen den
Beschwerdeführer unter anderem die KVG-Prämien für das erste Halbjahr zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie Kosten und Zinsen in Betreibung
(vgl. AB 16). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2017 unbegründeten
Rechtsvorschlag (vgl. AB 16 und AB 17). Mit Verfügung vom 18. November 2017
beseitigte die B____ Krankenversicherung AG den Rechtsvorschlag (vgl. AB 19).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Einsprache (vgl.
AB 20), welche von der B____ Krankenversicherung AG mit Einspracheentscheid vom
28. März 2018 abgewiesen wurde (vgl. AB 22).
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid der B____ Krankenversicherung AG hat
der Beschwerdeführer am 6. April 2018 Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt
er die Aufhebung des Einspracheentscheides. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hat die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur weiteren
Behandlung überwiesen.
2.2.
Die B____ Krankenversicherung AG (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit sich
diese gegen die in Betreibung gesetzte KVG-Prämie des Beschwerdeführers richte (vgl.
S. 6 der Beschwerdeantwort).
2.3.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juli 2018 an seiner
Beschwerde fest.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. August 2018 an ihren
Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest.
3.
3.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
3.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgericht
einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht ausstehende KVG-Prämien für
die Monate Januar bis Juni 2017 nebst Verzugszinsen und Administrativkosten fordert
(vgl. Ziff. 11. der Beschwerdeantwort).
4.2.
Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, es sei kein gültiger
Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin zustande gekommen. Aus diesem
Grunde schulde er auch die geforderten KVG-Prämien nicht (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik). Diese Auffassung wird von der Beschwerdegegnerin
bestritten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
5.
5.1.
5.1.1. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern oder
von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin
versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1985
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bei rechtzeitigem Beitritt
(Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in
der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG).
5.1.2. Auch Ausländer mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welche mindestens drei
Monate gültig ist, unterstehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium
(Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV). Eine L-Bewilligung stellt eine derartige Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV
dar, sofern sie mindestens drei Monate gültig ist und die Einreise in die
Schweiz nicht zum Zweck der ärztlichen Behandlung erfolgte (vgl. u.a. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 38/01 vom 24. Dezember 2002 E. 5.3;
Eugster, Krankenversicherung, in:
Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2016, S.
420 f. Rz 38).
5.2.
Das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherer und der
versicherten Person entsteht durch Einreichung einer Anmeldung bei einer
zugelassenen Krankenversicherung. Dabei entsteht das Versicherungsverhältnis
durch Verwaltungsakt, mit welchem der Versicherer auf Anmeldung der versicherten
Person hin die Aufnahme formell, aber nicht in konstitutiver Wirkung vollzieht.
Vorausgesetzt ist somit eine entsprechende Willenserklärung durch die
versicherte Person, wobei die Anmeldung eine empfangsbedürftige
Gestaltungserklärung darstellt, an welche die antragstellende Person
grundsätzlich gebunden ist und die bei Erfüllung der gesetzlichen
Aufnahmebedingungen ihre Rechtswirkung – die Begründung des Versicherungsverhältnisses
– ohne Erfordernis der Zustimmung durch den Versicherer automatisch entfaltet (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S.
417 f. Rz 23 und 25).
5.3.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende
eines Kalendersemesters wechseln. Das Versicherungsverhältnis endet laut Art. 7
Abs. 5 Satz 1 KVG beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue
Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Art. 7 Abs. 5 Satz 3
KVG statuiert, dass der bisherige Versicherer, sobald er die Mitteilung
erhalten hat, die betroffene Person informiert, ab welchem Zeitpunkt sie nicht
mehr bei ihm versichert ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine
Person im Zusammenhang mit dem Wechsel des Versicherers stets nur einer Kasse
angeschlossen sein; ein neues Versicherungsverhältnis entsteht nicht, bevor das
bisherige beendet ist (BGE 130 V 448, 451 ff. E. 4).
5.4.
Gemäss Art. 61 ff. KVG in
Verbindung mit Art. 90 KVV ist jede versicherte Person
verpflichtet, für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Voraus monatlich
zu bezahlende Prämien zu entrichten. Bezahlt die versicherte Person fällige
Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach
mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen,
ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des
Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in der
seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes
wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren
einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).
6.
6.1.
Ausweislich der Aktenlage hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2017
Wohnsitz in der Schweiz genommen (AB 24). Es wurde ihm anfänglich eine "L-Bewilligung"
mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten (nämlich bis zum 21. Juli
2017) und anschliessend eine B-Bewilligung (mit Gültigkeitsdauer bis 18. Juni
2022) erteilt (vgl. AB 5). Aus diesem Grunde bestand zweifelsfrei ab dem Datum
der Wohnsitznahme, mithin ab dem 22. Januar 2017, eine Versicherungspflicht gemäss
KVG.
6.2.
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am
8. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eine Beitrittserklärung (KVG) unterzeichnet
hat (vgl. AB 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Unterschrift sei
gefälscht worden (vgl. insb. die Einsprache [AB 20] sowie das Schreiben vom 24.
April 2017 [AB 12]; siehe auch die Beschwerde und die Replik). Hierfür gibt es
aber keine Indizien. Darüber hinaus finden sich in den Akten auch keinerlei
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss getäuscht worden sein könnte. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Versicherungsvertrag gültig zustande gekommen ist. Schliesslich ist
anzunehmen, dass es sich um die Erstversicherung in der Schweiz handelt, mithin
kein früherer Vertrag mit einer anderen Versicherung zustande gekommen ist
(vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 15 der
Beschwerdeantwort). Da im Übrigen auch kein unterjähriger Versicherungswechsel
möglich war (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S.
2 der Duplik), sind vom Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2017 auch die vereinbarten
Prämien geschuldet.
6.3.
Laut der Versicherungspolice des Beschwerdeführers für das Jahr 2017
betrug die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Fr. 296.30 abzüglich des Ertrages aus Umweltabgaben für die Bevölkerung
von Fr. 5.65 (AB 3), mithin Fr. 290.65. Für die Zeit ab Januar 2017 bis
Juni 2017 ergibt sich somit eine Prämienforderung von insgesamt Fr. 1ʼ547.05
(ein Monat à Fr. 93.80 [vgl. AB 8] und fünf Monate à Fr. 290.65 [vgl. u.a. AB 8
und AB 10]). Dies entspricht zwar nicht dem von der Beschwerdegegnerin in Ziff.
11 der Beschwerdeantwort geltend gemachten Betrag (Fr. 3ʼ094.10 ./. Fr. 1ʼ743.90).
Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin übersehen hat, dass
für den Monat Januar 2017 keine volle Prämie (Fr. 290.65) berechnet worden war
und sie eigentlich eine Reduktion um die Hälfte, mithin um Fr. 1ʼ547.05,
beabsichtigt hat.
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt ab dem 11. September 2017
einen Verzugszins von 5 % auf der ausstehenden Prämienforderung (vgl. den
Zahlungsbefehl; AB 16).
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Juni 2017 an die Prämienausstände erinnert (vgl. AB 14). Mit Schreiben
vom 18. Juli 2017 ("Zahlungsaufforderung") hat sie dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien
angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen
erfüllt die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 KVV (vgl. dazu Erwägung 5.4.
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehenden Prämienschulden
anschliessend korrekt in Betreibung gesetzt.
6.4.3. In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der
eingeforderte Verzugszins von 5 % geschuldet. Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen
zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AB 4) statuiert, dass
der Versicherte seine Prämien im Voraus zu bezahlen hat und dass die Prämien,
Franchisen oder Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu
bezahlen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen,
Mahn- und Verwaltungskosten erheben. Damit erscheint die ab dem
11. September 2017 geforderte Verzinsung (vgl. dazu den Zahlungsbefehl; AB
16) als vertretbar.
6.5.
6.5.1. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin administrative Kosten
in der Höhe von insgesamt Fr. 240.-- (Mahnkosten von Fr. 120.-- sowie
Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--) geltend (vgl. den Zahlungsbefehl [AB 16]
resp. die Verfügung [AB 19] und den Einspracheentscheid [AB 22]).
6.5.2. Die rechtliche Grundlage
für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2
KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art.
3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AB 4) enthalten. Der geforderte Betrag erscheint
mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl.
u.a. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, K45/02 und vom 9. August
2003, K76/03) überdies als angemessen und
kann daher zugestanden werden.
6.6.
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von
insgesamt Fr. 73.30 schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
6.7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin aus dem gültig zustande gekommenen
Versicherungsverhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 1ʼ547.05 für ausstehende
Prämien zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 11. September 2017 sowie Administrativkosten
in der Höhe von Fr. 240.-- schuldet.
7.
7.1.
In diesem Umfang ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 28. März 2018 (AB 22) somit abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 17052260 (Zahlungsbefehl vom 21. September 2017; AB 16) ist
für den Betrag von Fr. 1ʼ547.05 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 11. September
2017 und Administrativkosten in der Höhe von Fr. 240.-- aufzuheben.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
17052260 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 1ʼ547.05
zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 11. September 2017 und Administrativkosten
in der Höhe von Fr. 240.-- aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: