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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 14. Mai 2019
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ Krankenversicherung AG, c/o C____,
Gegenstand
KV.2018.8
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018
Gültigkeit des Versicherungsvertrages
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1965, unterzeichnete am 8. November 2005 (mit seinem damaligen Namen D____) verschiedene Formulare der C____, u.a. das Formular "Beitrittserklärung und Versicherungsantrag" für die Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Versicherer: B____) auf den 1. Januar 2006. Am 14. November 2005 wurde ihm der Versicherungsausweis für das Jahr 2006 zugesandt. In den darauffolgenden Jahren erhielt er jeweils im Oktober den Versicherungsausweis für das folgende Jahr (vgl. im Einzelnen die Beilagen zur Eingabe der B____ Krankenversicherung AG vom 7. Dezember 2018). Im Dezember 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse über eine mögliche Erhöhung der Franchise, da er eine tiefere Prämie wünsche (vgl. u.a. die E-Mails vom 29. und 30. Dezember 2008; bei den Beschwerdebeilagen). Im Dezember 2010 wandte er sich erneut an die B____ Krankenversicherung AG. Es wurde ihm in der Folge mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 (bei den Beschwerdebeilagen) mitgeteilt, man werde die von ihm gewünschte Erhöhung der Franchise per Januar 2011 vornehmen.
1.2. Laut eigener Aussage verheiratete sich der Beschwerdeführer am 19. September 2011 erneut (vgl. S. 4 des Schreibens vom 2. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt; bei den Beschwerdebeilagen). Am 11. Dezember 2011 stellte er bei der E____ Kranken- und Unfallversicherung AG einen Antrag auf Aufnahme in die Versicherung und wurde seit Dezember 2011 dort als Versicherter geführt (vgl. das Schreiben der E____ vom 11. Dezember 2017; bei den Beschwerdebeilagen).
1.3. Die von der B____ Krankenversicherung AG geltend gemachten Prämienforderungen bezahlte der Beschwerdeführer jahrelang nicht. Er wurde jeweils betrieben, und hat hiergegen Rechtsvorschlag erhoben, welcher von der Krankenkasse immer wieder beseitigt wurde (vgl. insb. die Leistungsabrechnung vom 19. November 2010 und S. 5 oben des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt; Beilagen zur Beschwerde).
1.4. Die E____ Kranken- und Unfallversicherung AG erfuhr schliesslich aufgrund eines Strafverfahrens von der anderweitigen Versicherung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 liess sie ihn wissen, man werde die Versicherung rückwirkend aufheben; denn er sei – wie man in der Zwischenzeit habe feststellen können – seit Januar 2006 bei der B____ Krankenversicherung AG versichert.
1.5. Die B____ Krankenversicherung AG teilte ihrerseits dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (bei den Beschwerdebeilagen) mit, er sei infolge Ausbleibens einer Kündigung weiterhin bei ihnen versichert. Die von ihm mit Brief vom 17. Januar 2018 (bei den Beschwerdebeilagen) beantragte "ausserordentliche Kündigung" sei nicht möglich. Hiergegen intervenierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (bei den Beschwerdebeilagen). Er machte sinngemäss geltend, er stelle den Bestand der Versicherung in Abrede. Die B____ habe den Vertrag gebrochen durch die Nichtanpassung der Franchise per 2009.
1.6. Daraufhin erliess die B____ Krankenversicherung AG am 22. März 2018 eine Verfügung (bei den Beschwerdebeilagen). In dieser wurde Folgendes angeordnet: (1.) "Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG bei der B____ Krankenversicherung AG wurde nie gekündigt." (2.) "Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG läuft unverändert bei der B____ Krankenversicherung AG weiter." (3.) "Durch die Auflösung des Versicherungsvertrages bei der E____ besteht keine Doppelversicherung nach KVG." Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2018 Einsprache (bei den Beschwerdebeilagen). Er machte geltend, er habe die Versicherung nicht kündigen müssen, da die B____ die Anpassung der Franchise nicht vorgenommen habe. Es bestehe gar keine Versicherung (vgl. S. 2 der Einsprache).
1.7. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 (bei den Beschwerdebeilagen) hiess die B____ Krankenversicherung AG die Einsprache des Beschwerdeführers formaliter gut. Im Dispositiv wurde Folgendes festgehalten: 1. "Die Einsprache vom 17. April 2018 wird gutgeheissen." 2. "Die Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben." 3. "Eine Anpassung der Jahresfranchise von Fr. 1'500.-- auf Fr. 2'500.-- für die Jahre 2009 und 2010 wird vorgenommen. Die Prämienrechnungen der Jahre 2009 und 2010 werden somit korrigiert." Gleichzeitig wurde im Einspracheentscheid festgehalten, der Beschwerdeführer sei infolge Ausbleibens einer Kündigung bis heute bei der B____ Krankenversicherung AG obligatorisch krankenversichert.
3.3.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde mehrfach auf die von der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig) veranlasste Franchisen- resp. Prämienanpassung und wertet dieses Verhalten als "Vertragsbruch" (vgl. u.a. S. 2 und S. 11 der Beschwerde). Wie diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird, hat diese mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 (bei den Beschwerdebeilagen) eine Anpassung der Jahresfranchise von Fr. 1'500.-- auf Fr. 2'500.-- für die Jahre 2009 und 2010 resp. eine Korrektur der Prämienrechnungen der Jahre 2009 und 2010 zugestanden. Angesichts dieses expliziten Zugeständnisses der Beschwerdegegnerin ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid beschwert ist und ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung bestehen soll. In diesem Punkt kann daher – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 11 der Beschwerde und S. 4 der Replik) stellt die damalige Nichterhöhung der Franchise durch die Beschwerdegegnerin selbstredend keinen Grund dar, um den gültig zustande gekommenen Vertrag fortan nicht mehr als bindend zu qualifizieren.
4.2.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Person stets nur einer Kasse angeschlossen sein; ein neues Versicherungsverhältnis entsteht nicht, bevor das bisherige beendet ist (BGE 130 V 448, 451 ff. E. 4). Allerdings kann der Versicherer laut Abs. 6 Satz 1 von Art. 64a KVG – in Abweichung von Art. 7 KVG – nicht gewechselt werden, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt worden sind (vgl. dazu insb. BGE 144 V 380). Im vorliegenden Fall ist – wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 (bei den Beschwerdebeilagen) zutreffend festgehalten wurde – keine (rechtsgültige) Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgt, womit der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr obligatorisch versichert ist (vgl. S. 1 des Einspracheentscheides).
4.4.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Wie im Übrigen bereits dargetan wurde, stellt die vom Beschwerdeführer monierte – und von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 rückwirkend korrigierte – Nichtanpassung der Franchise absolut keinen Grund dar, um einen Versicherungsvertrag als ungültig zu qualifizieren resp. ein weiteres Nichtbezahlen der KVG-Prämien zu legitimieren (vgl. insb. Erwägung 4.2.2. hiervor).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin (inkl. Schreiben des
Beschwerdeführers vom 27.12.18
und 02.05.19)
– Bundesamt für Gesundheit