|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
c/o B____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.10
Einspracheentscheid vom
10. September 2019
Gesuch um Ausrichtung von
Prämienbeiträgen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge
Fristversäumnisses hinfällig geworden
Tatsachen
I.
a) Am 24. April 2019 reichte die
Beschwerdeführerin beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB;
Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Ausrichtung von Prämienbeiträgen an die
obligatorische Krankenpflegeversicherung ein (vgl. Beilagen zur
Beschwerdeantwort [AB] 1-6). In der Folge wurde sie von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8)
aufgefordert, die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung fehlenden Unterlagen
bis zum 2. August 2019 nachzureichen.
b) Mit Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9)
stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Antrag vom 24. April 2019 infolge
Fristversäumnisses (Nichteinreichen der nachgeforderten Unterlagen) hinfällig
geworden sei. Daran hielt sie auf Einsprache vom 4. September 2019
(AB 10) hin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019
(AB 11) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. September 2019
(Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
12. August 2019 und die Zusprechung von Prämienbeiträgen ab Mai 2019.
b) In der Beschwerdeantwort vom 26. November
2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
§ 52 des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Da die
Beschwerde gemäss § 54 GKV rechtzeitig erhoben worden ist und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Art. 65 KVG belässt den
Kantonen im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Prämienverbilligung
eine Gesetzgebungsbefugnis, welche der Kanton Basel-Stadt mit dem Erlass des GKV
wahrgenommen hat.
2.2.
Gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben
obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Gemäss § 21 Abs. 1 GKV entsteht der Anspruch auf
Prämienbeiträge ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats. Der
Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten gemäss § 20
Abs. 1 GKV bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den
erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Nach § 22
Abs. 4 GKV kann der Regierungsrat Bestimmungen über die Sistierung des
Anspruchs oder dessen Erlöschen erlassen, wenn die Versicherten der
Aufforderung zur Überprüfung ihres Anspruches nicht Folge leisten. Sind die
gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) zur
Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig, fordert das Amt für
Sozialbeiträge die fehlenden Unterlagen nach. Fehlende Unterlagen sind
innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen.
Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
3.
3.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 10. September 2019
(AB 11) bestätigten Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9) hat die
Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2019
auf Prämienbeiträge für hinfällig erklärt, da diese die nachgeforderten
Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Beschwerdegegnerin bringt
im Wesentlichen vor, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die
Belege innert Frist eingereicht, laufe ins Leere, denn sie präzisiere weder die
näheren Umstände der behaupteten Übermittlung der Dokumente noch lege sie
entsprechende Beweise ins Recht. Vielmehr seien die geforderten Unterlagen
erstmals zusammen mit der Einsprache vom 4. September 2019 und somit klar
verspätet eingereicht worden (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.1). In der Folge
habe sie die Einsprache als Neuanmeldung mit Wirkung ab dem Folgemonat
entgegengenommen und mit Verfügung vom 17. September 2019 den Anspruch auf
Prämienbeiträge ab dem 1. Oktober 2019 festgelegt (Beschwerdeantwort
Ziff. 2.2.2).
3.2.
Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe die mit Schreiben
vom 22. Mai 2019 nachgeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht,
weshalb sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab Mai 2019 habe. Sie gehe
davon aus, dass ein Fehler aufseiten der Beschwerdegegnerin vorliege oder dass
sich die eingereichten Unterlagen aufgrund der langen Bearbeitungszeiten mit
der Verfügung vom 12. August 2019 gekreuzt hätten. Zusammen mit der
Einsprache vom 4. September 2019 habe sie die erforderlichen Unterlagen
deshalb erneut eingereicht (vgl. Beschwerde Rz. 2 ff.).
3.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin bereits
ab Mai 2019 einen Anspruch auf Prämienbeiträge hat oder ob ihr Antrag vom
24. April 2019 zufolge Fristversäumnisses hinfällig geworden ist.
4.
4.1.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8) eine Frist bis zum 2. August
2019 gesetzt hatte, um die für die Anspruchsermittlung benötigten Unterlagen
einzureichen. In dem Schreiben hat sie die fehlenden Belege detailliert
angegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, wenn die eingeforderten Unterlagen
nicht innert der genannten Frist eingereicht würden, müsse der Antrag auf
Beiträge an die Krankenversicherungsprämien neu gestellt werden (AB 8). In
ihrer Einsprache vom 4. September 2019 (AB 10) macht die
Beschwerdeführerin geltend, vermutlich hätten sich die Verfügung vom
12. August 2019 mit den fristgerecht gesendeten Unterlagen gekreuzt. Deshalb
sende sie beiliegend zur Einsprache die aktuellen Unterlagen sowie die letzten
Lohnabrechnungen nochmals.
4.2.
Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die
Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung
vorzunehmen hat. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die
subjektive Beweisführungslast (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte
objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218, 222 E. 6; 107 V 161,
163 f. E. 3a; 103 V 63, 65 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Demnach
obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der
eingeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
4.3.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht erwähnt,
kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie
sie in der Beschwerde ausführt – mit der Einsprache „erneut“ die
nachgeforderten Unterlagen eingereicht hat (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2
unter Hinweis auf die Beschwerde Rz. 5). Vielmehr ist aufgrund der
fehlenden Beweise für eine fristgerechte Eingabe nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die mit der Einsprache vom
4. September 2019 eingereichten Unterlagen schon vor Fristablauf am
2. August 2019 abgegeben hat. Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die
Nachreichung der Unterlagen innert Frist nicht zumutbar gewesen sein soll,
werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch muss der
Beschwerdeführerin aufgrund des (fett gedruckten) Hinweises im Schreiben vom
22. Mai 2019 (AB 8) klar gewesen sein, dass der Antrag vom
24. April 2019 bei Fristversäumnis hinfällig wird und ein neues Gesuch
gestellt werden muss, was zu einer späteren Auszahlung allenfalls gewährter
Beiträge führt (vgl. § 21 Abs. 1 GKV).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die zweimonatige Frist
gemäss § 17 Abs. 1 KVO (siehe E. 2.2. hiervor) nicht eingehalten
wurde und folglich der Antrag vom 24. April 2019 infolge
Fristversäumnisses hinfällig geworden ist, womit ein Anspruch auf
Prämienbeiträge ab Mai 2019 entfällt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein
neues Gesuch zur Prämienverbilligung zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat denn
auch die Einsprache vom 4. September 2019 als Neuanmeldung
entgegengenommen und einen Anspruch auf Prämienbeiträge ab 1. Oktober 2019
festgelegt.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: