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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 1.
September 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.11
Einspracheentscheid vom 1. Januar
2019
Umteilung von einer besonderen
Telefon-Versicherungsform in die ordentliche Grundversicherung aufgrund
Verletzung der reglementarischen Pflichten bestätigt.
Erwägungen
1.
1.1.
Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin war bei der
Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2014 im Versicherungsmodell Callmed, bei dem
vorab telefonisch mit einem Telekonsultationszentrum die Art und Dauer der
vorgesehenen Behandlung abgesprochen wird, obligatorisch krankenversichert
(vgl. Police vom 9. Mai 2014, Antwortbeilage, AB 2).
1.2.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (AB 5 und Versicherungspolice vom
29.10.2016, AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach
entsprechender Abmahnung (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2016, AB 3 und Schreiben
vom 26. Juli 2016, AB 4) mit, sie werde ab dem 1. November 2016 vom
Versicherungsmodell Callmed in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt. Als
Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 17. Mai
2016 bis zum 20. Mai 2016 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli
2016, AB 4) und vom 17. August 2016 (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
26. Oktober 2016, AB 5) ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen, ohne
vorgängig Rücksprache mit dem Telekonsultationszentrum gehalten zu haben.
1.3.
Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 28. November 2017, AB 12)
kündigte die Beschwerdeführerin die Grundversicherung bei der
Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2017.
1.4.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (AB 15) informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Kündigung der
Grundversicherung aufgrund bestehender Zahlungssaustände per 31. Dezember 2017 (vgl.
Zahlungsaufforderung vom 12. August 2017, AB 8; Zahlungsaufforderungen vom 16.
September 2017, AB 9; Zahlungsaufforderung vom 14. Oktober 2017, AB 10;
Zahlungsaufforderung vom 12. November 2017, Ab 11; Betreibungsbegehren vom 22.
Dezember 2017, AB 13) unwirksam sei. Dies sei dem Nachversicherer so mitgeteilt
worden.
1.5.
Nachdem diverse Korrespondenz zwischen den Parteien ausgetauscht
worden war (vgl. Schreiben vom 30. August 2018, AB 20; Schreiben vom 14.
September 2018, AB 21; Schreiben vom 26. September 2018, AB 22; Schreiben vom
2. Oktober 2018, Ab 23; Schreiben vom 22. Januar 2019), erliess die
Beschwerdegegnerin schliesslich am 10. Mai 2018 eine einsprachefähige Verfügung
(AB 29), wonach sie den rückwirkenden Einschluss ins Callmed-Modell per 1. November
2016 ablehnte und die Zwangsumteilung in die ordentliche
Krankenpflegeversicherung bestätigte. An dieser Verfügung hielt die
Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 12. Juni 2019 (AB 30) hin mit
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 (AB 36) fest.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 und Beschwerdeverbesserung vom
22. November 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2019.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 7. Februar 2020 und Duplik vom 1. Februar 2020 halten
die Parteien an ihren Begehren fest. Keine der Parteien beantragt die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
2.4.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 legt die Instruktionsrichterin den
Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde
rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den
Vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 (AB 36). Mit vorgenanntem Entscheid
hält die Beschwerdegegnerin daran fest, die Beschwerdeführerin zu Recht per 1.
November 2016 in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt zu haben.
Im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung oder der Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
soweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V
413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
Zwar gilt die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG,
SR.235.1, vgl. BGE 133 V 359, 361, E. 6.4) und hat folglich dieses Gesetz zu
beachten. Jedoch fällt die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen nicht in
den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Es
gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1
DSG). Gleiches gilt für gegebenenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte
und betreibungsrechtliche Fragen in der vorliegenden Angelegenheit. Insoweit
ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin habe den Versicherungsantrag für sie ausgefüllt. Aufgrund
ihrer schlechten Deutschkenntnisse habe sie dessen Inhalt nicht verstanden. Sie
sei von diesem Mitarbeiter nicht über die spezifischen Vorgehensanweisungen zum
Callmed Produkt informiert worden. Sie habe keine Reglemente oder weitere
Vorgehensvorschriften erhalten. Der Prozess, welcher im Callmed-Reglement
festgehalten sei, sei daher zu keinem Zeitpunkt Teil des Vertrages zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin geworden. Sie habe deshalb das im
Rahmen des Callmed-Modells geforderte Vorgehen nicht gekannt. Entsprechende Reglementverstösse
seien ihr aufgrund dessen nicht anzulasten. Sie sei somit zu Unrecht vom
Versicherungsmodell Callmed in die ordentliche Grundversicherung umgeteillt
worden.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt
demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe mit Unterzeichnung des
Versicherungsantrages vom 14. Mai 2014 (Ab 1) den Beitritt zum
Versicherungsmodell Callmed erklärt. Der Antrag sei auf Deutsch abgefasst und
unter Korrespondenzsprache sei ebenfalls Deutsch vermerkt gewesen. Den Erhalt
der das Modell Callmed betreffenden Reglemente sei ferner mit Unterzeichnung
des Antrages erklärt worden. So habe sie um die Pflicht der vor einer
ärztlichen Konsultation erforderlichen telefonischen Kontaktaufnahme mit dem
Zentrum für Telemedizin gewusst und auch die bei Unterlassung der Pflicht
drohenden Sanktionen gekannt. Da die Unterlassung der vorgängigen Konsultation
des Zentrums für Telemedizin nicht bestritten werde und zudem keine Ausnahme
für die Kontaktaufnahmepflicht vorliege, sei die Umteilung per 1. November 2016
vom Versicherungsmodell Callmed zur ordentlichen Grundversicherung und die
damit zusammenhängende Erhebung der entsprechenden Versicherungsprämien zu
Recht erfolgt.
4.3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht per 1. November 2016 vom Versicherungsmodell Callmed
in die ordentliche Grundversicherung umgeteilt hat.
5.
5.1.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die
Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung,
KVG, SR.832.10).
5.2.
Nach Art. 41
Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei
wählen (erster Satz). Sie können laut Art. 41 Abs. 4 KVG ihr Wahlrecht
im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der
Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt
(Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss in diesem Fall nur
die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern
ausgeführt oder veranlasst werden, wobei Art. 41 Abs. 2 KVG
sinngemäss gilt. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall
versichert.
Sinn und Zweck der in Art. 41
Abs. 4 KVG geregelten Einschränkung der freien Wahl des
Leistungserbringers liegen darin, dass im Sinne einer
Kosteneindämmungsmassnahme Versicherer für Versicherte, die bereit sind, sich
bei der Wahl des Leistungserbringers einzuschränken, eine Prämienreduktion
gewähren können (Art. 62 Abs. 1 KVG, vgl. auch (Botschaft des
Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 128; Urteile
des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 4.1 und K 58/02
vom 6. Februar 2003 E. 2.2).
5.3.
Das von der Beschwerdegegnerin angebotene
Versicherungsmodell Callmed verpflichtet die Versicherten, unter Vorbehalt der
Ausnahmen (vgl. Ziff. 7.1 und Ziff. 7.4 Reglement (KVG) Callmed), welche jedoch
vorliegend nicht von Bedeutung sind (siehe E. 7.3 hiernach), sich vor jeder
Konsultation eines ambulanten Leistungserbringers, bzw. vor jedem Eintritt in
einen stationären Leistungserbringer mit dem Zentrum für Telemedizin
telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich an dessen Anordnungen hinsichtlich des
Behandlungspfades zu halten (vgl. Ziff. 5.1 f. Reglement (KVG) Callmed). Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) akzeptiert solche „Telefonmodelle“ als
Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers. Es besteht vorliegend
kein Anlass, diese Praxis zu überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2014,
9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 3.2; 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014, E.
2.2; Eugster, Krankenversicherung,
in SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 1420).
6.
6.1.
Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten,
ob das Reglement (KVG) Callmed Vertragsbestandteil wurde.
6.2.
Zur Klärung dieser Frage, sind nebst den
Bestimmungen des KVG und deren Ausführungsbestimmungen, die allgemeinen
Vertragsbestimmungen (AVB) der Beschwerdegegnerin massgeblich soweit sie
zwingenden, öffentlichrechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014). Der
Krankenversicherer kann damit nur, aber immerhin in jenen Bereichen autonom
reglementieren, für welche ihm das KVG eine solche Befugnis ausdrücklich oder
aufgrund einer eindeutigen ratio legis einräumt. Er kann insbesondere autonom
darüber befinden, ob und gegebenenfalls welche Modelle er zu führen gedenkt. Teil
seiner unternehmerischen Freiheit ist auch, in welchem Masse er die von ihm
betriebenen Modelle fördern will oder nicht. Verstösse der Versicherten gegen
reglementarische Durchführungsregeln des Krankenversicherers sind in erster
Linie als Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Mitwirkungpslichten der
Versicherten zu verstehen.
6.3.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Versicherungsantrag
für die obligatorische Grundversicherung „Callmed“ am 9. Mai 2014 (AB 1)
eigenhändig. Unmittelbar über der Unterschrift auf dem Antragsformular befindet
sich der Hinweis „wichtige Bestimmungen KVG“. Diesem Titel ist unter anderem zu
entnehmen, dass die relevanten Reglemente (im vorliegendem Fall das Reglement
(KVG) Callmed) in vollem Umfang anerkannt werde.
Die Anmeldung vom 9. Mai 2014 stellt eine
empfangsbedürftige Gestaltungserklärung dar. An diese ist die antragstellende
Person grundsätzlich gebunden. Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so
wird das Versicherungsverhältnis ohne Zustimmung des Versicherers begründet (Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Zürich KV.2016.00006 vom 31. Oktober 2017, E.
4.1.2).
Somit erfolgte mit der Anmeldung vom 9. Mai 2014
zur Callmed-Versicherung, vorbehältlich der gesetzlichen Regelungen und mit den
von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen AVB (Reglement (KVG) Callmed), auch der
Vertragsschluss. Zusätzliche individuelle Vertragsverhandlungen und
Versicherungsabreden konnten nicht getroffen werden. Es ist daher davon
auszugehen, dass die AVB „Reglement (KVG) Callmed“ im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen anwendbar sind. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin kein spezieller Beweis dafür,
dass die AVB, namentlich das Reglement (KVG) Callmed, auch für sie als
Versicherte gelten, zu erbringen. Massgeblich ist vielmehr die Frage, ob die
für das Versicherungsmodell Callmed gewählten Bestimmungen sich auf eine gesetzliche
Grundlage stützen können und ob die Grenzen der Regelungsfreiheit eingehalten
wurden. Dies ist mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2015 vom
25. Juni 2015 E. 2, 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2
und 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.2, wonach solche
Telefonmodelle sich als Versicherung mit eingeschränkter Wahl der
Leistungserbringer auf Art. 41 Abs. 4 KVG stützen können, zu bejahen.
Mit Blick auf die Aktenlage ergeben sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass
die AVB der Beschwerdeführerin nicht übergeben worden sind.
6.4.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die AVB
seien aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht Vertragsbestandteilt
geworden, vermag daran unter Hinweis auf BGE 49 II 182 und BGE 64 II 357, wonach
sich der Erklärende, der sich im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des
Erklärten, allem was der Gegner will, unterwirft, nichts zu ändern.
7.
7.1.
Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin per 1. November 2016 zu Recht in die ordentliche
obligatorische Krankenpflegeversicherung umgeteilt hat, ist somit das Reglement
(KVG) Callmed massgebend. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Reglement
„Callmed“, Ausgabe 01.2016, in Kraft seit 1. Januar 2015 (AB 37). Dies
erscheint in intertemporaler Hinsicht als korrekt. Die Beschwerdeführerin macht
im Übrigen nicht die Massgeblichkeit einer früheren oder späteren Fassung
geltend.
Es ist im Folgenden zu beleuchten, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin gestützt auf diese AVB zu Recht von der
Callmed-Versicherung in die ordentliche Krankenpflegeversicherung umgeteilt
hat.
7.2.
Nach Ziff. 1.1. Reglement (KVG) Callmed handelt
es sich bei der Versicherung Callmed um eine besondere Versicherungsform der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG. Die
versicherte Person verpflichtet sich hierbei, die Dienste des telemedizinischen
Zentrums C____ in Anspruch zu nehmen, bevor sie einen Leistungserbringer
konsultiert, respektive sich in Behandlung begibt. Bei der C____ handelt es
sich um eine von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gesellschaft, die Ärzte und
medizinische Assistenten beschäftigt, die rund um die Uhr, sieben Tage die
Woche für eine telefonische medizinische Beratung erreichbar sind (Ziff. 1.2.,
Ziff. 5.1). Unter dem Titel „Sanktionen“ statuiert Ziff. 8 Folgendes: „Handelt
die versicherte Person den Pflichten gemäss diesem Reglement zuwider
(Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Zentrum für Telemedizin, Missachtung
von dessen Ratschlägen und Empfehlungen etc.) erstattet die B____ keine Kosten
für vom Zentrum für Telemedizin nicht empfohlene Behandlungen der versicherten
Person resp. verweigert jegliche direkte Kostenübernahme gegenüber den
Leistungserbringern. Die B____ behält sich in diesem Fall das Recht vor, die
betreffende versicherte Person nach Kenntnisnahme der Widerhandlung auf Beginn
des der Kenntnisnahme folgenden Kalendermonats aus Callmed auszuschliessen.
Dies führt automatisch zum Wechsel in die ordentliche Krankenpflegeversicherung
der B____. Der erneute Abschluss eines alternativen Versicherungsmodells ist
frühestens zwei Jahren nach Ausschluss wieder möglich.“ In Ziffer 7 wurden
Ausnahmen für die vorgängige telefonische Kontaktaufnahme mit der C____
reglementiert. Darunter fallen gynäkologische Voruntersuchungen zur
Schwangerschaft, Kontrollen während der Schwangerschaft (Ziff. 7.1) und
Notfallbehandlungen, wobei bei Letzteren eine Meldung zum erstmöglichen
Zeitpunkt spätestens nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen hat (Ziff. 7.4). Eine
Meldung erübrigt sich im Zusammenhang mit Leistungen von Hebammen und
Zahnärzten (Ziff. 7.3).
7.3.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht die
Beschwerdeführerin, mit Blick auf die Aktenlage zu Recht nicht mehr geltend, es
habe sich bei den von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016
(AB 4) und vom 26. Oktober 2016 (AB 5) genannten Behandlungen um Ausnahmen von
der Meldepflicht gemäss Ziff. 7.1 und Ziff. 7.4 Reglement (KVG) Callmed
gehandelt.
Im Übrigen steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt drei Behandlungen (Universitätsspital
Basel am 30. September 2015, Universitätsspital Basel vom 15. Mai 2016 bis und
mit 20. Mai 2016, Universitätsspital Basel vom 17. August 2016, vgl. AB 3 – 5)
in Anspruch nahm, anlässlich welchen sie nicht vorab telefonischen Kontakt mit
der C____ hatte. Daraus lässt sich angesichts der vorab dargestellten AVB
schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Unterlassungen
wiederholt im Sinne von Ziff. 1.1. und 5.1 Reglement (KVG) Callmed gegen ihre
Mitwirkungspflichten verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht
den in Ziff. 8 Reglement (KVG) Callmed vorgesehenen Wechsel in die ordentliche
obligatorische Grundversicherung per 1. November 2016 vorgenommen.
8.
8.1.
Zufolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: