Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

Vom 5. Februar 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

 

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2019.12

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019

Rechtsöffnung erteilt für Kostenbeteiligung.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Police vom 8. November 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 12).

1.2.          Am 6. April 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 680.45 zukommen. Nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bezahlte, liess die Beschwerdegegnerin ihm zunächst eine Mahnung (datiert auf den 16. Juni 2018) und später eine Zahlungsaufforderung zukommen (mit Datum vom 14. Juli 2018). Mit letzterer erhob sie eine Mahngebühr von Fr. 20.-- (vgl. AB 1). Auch eine weitere Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018 über Fr. 135.95 bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin wiederum am 15. Dezember 2018 zunächst eine Mahnung und am 26. Januar 2019 eine Zahlungsaufforderung zukommen liess, mit welcher sie eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhob (AB 2). Dasselbe geschah mit der Leistungsabrechnung vom 28. September 2019 über Fr. 120.--. Die Mahnung erfolgte am 17. November 2018 und die Zahlungsaufforderung (mit welcher eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben wurde) am 15. Dezember 2018 (AB 3). Am 2. November 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 225.-- zukommen. Als er auch diese nicht bezahlte, mahnte die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar 2019 und forderte ihn am 23. Februar 2019, unter Erhebung einer Mahngebühr von Fr. 20.--, zur Zahlung auf (AB 4). Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2018 eine weitere Leistungsabrechnung über Fr. 105.-- zu. Da er auch diese nicht bezahlte, folgte am 26. Januar 2019 ein Mahnschreiben und am 23. Februar 2019 eine Zahlungsaufforderung, mit welcher eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben wurde (AB 5).

1.3.          Nachdem der Beschwerdeführer die ausstehenden Beträge allesamt nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin im Juni 2019 die Betreibung ein. Den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 über Fr. 1'031.35 für die KVG-Leistungen vom 6. April 2018 bis 9. November 2018, Spesen in Höhe von Fr. 193.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 81.30 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 zu (Betreibung Nr. [...], AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am selben Tag dagegen Rechtsvorschlag (AB 7). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2019 im Umfang von Fr. 1'031.35 für die erwähnten Kostenbeteiligungen und Fr. 180.-- für Spesen auf (AB 8). Mit Schreiben vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 10).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe 1. November 2019) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 13. November 2019 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine mündliche Parteiverhandlung.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den Vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.                

4.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'031.35 sowie Spesen in Höhe von Fr. 180.-- erhoben hat bzw. ob sie den Rechtsvorschlag über diesen Betrag zu Recht mit Verfügung vom 13. August 2019 (AB 8) und Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (AB 10) beseitigt hat.

4.2.          Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten überdies an den Kosten für der sie erbrachten Leistungen, wobei die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).

4.3.          Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.4.          Wird eine Betreibung eingeleitet und wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbar gerichtlichen Entscheid beruht, kann er direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a N 10).

4.5.          Sofern die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlungen nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348). Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard Eugster, Krankenversicherung, N 1349).

4.6.          Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, kann für diese keine Rechtsöffnung verlangt werden (vgl. BGE 144 III 360, 366 E. 3.6.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1, vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a N 11). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4).

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass es argumentativ um Punkt 2.3 des Einspracheentscheids gehe. In diesem Punkt führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in der Einsprache vorgebracht, dass man ihn im Voraus und nicht im Nachhinein über das damalige Telemodell hätte informieren müssen. Dieses Vorbringen könne allerdings nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe im Antrag für eine Krankenversicherung vom 8. November 2017 (vgl. AB 11) mit seiner Unterschrift bestätigt, die relevanten Reglemente (vgl. AB 13 und 14) erhalten und im vollen Umfang anerkannt zu haben.

5.2.          Die vom Beschwerdeführer nicht beglichenen Leistungsabrechnungen vom 6. April 2018, vom 6. Juli 2018, vom 28. September 2018, vom 2. November 2018 und vom 9. November 2018 (AB 1 bis 5) beziehen sich alle auf stationäre Behandlungen, Laboranalysen und (nur in einem Fall) auf den Bezug von Verbandsmaterial in einer Apotheke. Die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'031.35 besteht zum grössten Teil aus Kostenbeteiligungen in Form von Selbstbehalt und täglichen Spitalbeiträgen. Hinsichtlich des Bezugs von Verbandsmaterial (vgl. die Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018, AB 2) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass für die beiden aufgeführten Produkte (MEPILEX Border Schaumverband 7.5x7.5 cm Silk 5 und NU-DERM ALGINATE Wundauflage 5x5 cm 10 Stk.) jeweils ein gesetzlicher Maximalbetrag bestehe. Dieser Betrag sei mit diesem Bezug überschritten worden, weshalb die Kosten nicht übernommen würden.

Die Versicherungsform "C____" zeichnet sich dadurch aus, dass sich die versicherte Person verpflichtet, grundsätzlich die Dienste des telemedizinischen Zentrums D____ in Anspruch zu nehmen, bevor sie einen Leistungserbringer konsultiert, respektive sich in Behandlung begibt (Ziff. 1.2 C____ Reglement [KVG], Ausgabe 01.2018 (nachfolgend: C____ Reglement], AB 13). Wenn die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 8. des C____ Reglements die Kostenübernahme für vom Zentrum für Telemedizin nicht empfohlene Behandlungen verweigern.

Es ist kein Zusammenhang zwischen dieser Versicherungsform und den von der Beschwerdegegnerin erhobenen (und vorliegend strittigen) Kosten ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, weshalb er von einem Zusammenhang zwischen seinem Versicherungsmodell und den strittigen Kosten ausgeht. Es handelt sich um "normale" Kostenbeteiligungen des Versicherten (vgl. dazu E. 4.2.). Die strittigen Forderungen der Beschwerdegegnerin sind somit unabhängig von der Art des Modells der Krankenversicherung durch den Beschwerdeführer zu begleichen. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit dem unterschriebenen Antrag für eine obligatorische Grundversicherung nach KVG vom 17. November 2017 (AB 11) angegeben hat, dass er eine Versicherung im Rahmen der Versicherungsform C____ wünscht. Weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht im Rahmen dieser Versicherungsform versichert wurde, erübrigen sich jedoch aufgrund der obigen Ausführungen.

Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsabrechnungen nicht rechtmässig erfolgt wären. Demnach ist die mit dem Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 geforderte Summe von Fr. 1'031.35 nicht zu beanstanden – zumal dieser Betrag sogar leicht unter dem Total der ursprünglich geforderten Kostenbeteiligungen (Fr. 1'266.40; vgl. dazu E. 1.2.) liegt.

5.3.          Was im Weiteren die Mahnkosten bzw. Spesen betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin mit jeder der fünf Zahlungsaufforderungen eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben (vgl. AB 1 bis 5). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 eine Mahngebühr von Fr. 30.-- pro Mahnung noch als zulässig erachtete.

Damit sind Fr. 100.-- der betriebenen Spesen in Höhe von Fr. 193.-- belegt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin keine Belege für den Restbetrag von Fr. 93.-- bzw. Fr. 80.-- (den Rechtsvorschlag hat sie nur über Spesen von Fr. 180.-- aufgehoben) eingereicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer betreffend sämtlich ausstehenden Forderungen jeweils eine Leistungsabrechnung, eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zukommen liess (AB 1 bis 5). Da die ausstehenden Forderungen vom Beschwerdeführer jedoch weiterhin nicht beglichen wurden, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Betreibung einzuleiten (vgl. E. 4.3.). Es handelt sich dabei um Aufwände der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV, die bei fristgemässer Bezahlung der Zahlungsausstände durch den Beschwerdeführer nicht entstanden wären. Nach Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Versicherungen der Beschwerdegegnerin nach KVG, Ausgabe 01.2018, fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person (AB 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Reglement eine Regelung im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.) vorgesehen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 13. August 2019 den Rechtsvorschlag über den ganzen in Betreibung gesetzten Betrag für die offenen Kostenbeteiligungen (Fr. 1'031.25) beseitigt, jedoch nur über Spesen von Fr. 180.--, statt über die in Betreibung gesetzten Fr. 193.--. Dieselben Zahlen finden sich im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (AB 10). Das Gericht hat keine Veranlassung, über einen höheren Spesenbetrag zu entscheiden als Fr. 180.--. Abgesehen von den belegten Mahnspesen in Höhe von Fr. 100.--, ist im Lichte der obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vom Beschwerdeführer zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr für die Betreibung zu verlangen (vgl. E. 4.5.). Bei fünf unbezahlten Rechnungen, die alle jeweils zunächst eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zur Folge hatten und schliesslich in der Betreibung mündeten, erscheint eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.-- nicht als unverhältnismässig. Die Spesen von Fr. 180.-- belaufen sich, angesichts der beschriebenen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin, somit insgesamt im vertretbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.

5.4.          Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht im Umfang von Fr. 1'031.35 für Kostenbeteiligungen vom 6. April 2018 bis zum 9. November 2018 sowie von Fr. 180.-- für Spesen aufgehoben hat.

5.5.          Die Betreibungskosten sind nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.6.).

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt zu erklären.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.

            In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt erklärt.

            Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    BLaw G. Kiefer

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: