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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
Vom 5. Februar 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.12
Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2019
Rechtsöffnung erteilt für
Kostenbeteiligung.
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch krankenversichert (Police vom 8. November 2017,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 12).
1.2.
Am 6. April 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 680.45 zukommen.
Nachdem der Beschwerdeführer diese nicht bezahlte, liess die Beschwerdegegnerin
ihm zunächst eine Mahnung (datiert auf den 16. Juni 2018) und später eine
Zahlungsaufforderung zukommen (mit Datum vom 14. Juli 2018). Mit letzterer
erhob sie eine Mahngebühr von Fr. 20.-- (vgl. AB 1). Auch eine
weitere Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018 über Fr. 135.95 bezahlte
der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin wiederum am
15. Dezember 2018 zunächst eine Mahnung und am 26. Januar 2019 eine
Zahlungsaufforderung zukommen liess, mit welcher sie eine Mahngebühr von Fr. 20.--
erhob (AB 2). Dasselbe geschah mit der Leistungsabrechnung vom
28. September 2019 über Fr. 120.--. Die Mahnung erfolgte am
17. November 2018 und die Zahlungsaufforderung (mit welcher eine
Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben wurde) am 15. Dezember 2018
(AB 3). Am 2. November 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung über Fr. 225.-- zukommen. Als er
auch diese nicht bezahlte, mahnte die Beschwerdegegnerin ihn am 26. Januar
2019 und forderte ihn am 23. Februar 2019, unter Erhebung einer Mahngebühr
von Fr. 20.--, zur Zahlung auf (AB 4). Schliesslich stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2018
eine weitere Leistungsabrechnung über Fr. 105.-- zu. Da er auch diese
nicht bezahlte, folgte am 26. Januar 2019 ein Mahnschreiben und am
23. Februar 2019 eine Zahlungsaufforderung, mit welcher eine Mahngebühr
von Fr. 20.-- erhoben wurde (AB 5).
1.3.
Nachdem der Beschwerdeführer die ausstehenden Beträge allesamt nicht
bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin im Juni 2019 die Betreibung
ein. Den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 über Fr. 1'031.35 für
die KVG-Leistungen vom 6. April 2018 bis 9. November 2018, Spesen
in Höhe von Fr. 193.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 81.30 stellte
das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) dem
Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 zu (Betreibung Nr. [...],
AB 7). Der Beschwerdeführer erhob am selben Tag dagegen Rechtsvorschlag (AB 7).
Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2019 im
Umfang von Fr. 1'031.35 für die erwähnten Kostenbeteiligungen und
Fr. 180.-- für Spesen auf (AB 8). Mit Schreiben vom
11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 9).
Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab (AB 10).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe
1. November 2019) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
7. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum
13. November 2019 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine
mündliche Parteiverhandlung.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde
rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den Vorliegenden
– als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'031.35 sowie Spesen in Höhe von
Fr. 180.-- erhoben hat bzw. ob sie den Rechtsvorschlag über diesen Betrag
zu Recht mit Verfügung vom 13. August 2019 (AB 8) und
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (AB 10) beseitigt hat.
4.2.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss
sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die
versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer
festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Gemäss
Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten überdies
an den Kosten für der sie erbrachten Leistungen, wobei die Kostenbeteiligung
nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag
(Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten
(Selbstbehalt) besteht (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV],
SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die
Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten
(Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).
4.3.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,
Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss
der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.4.
Wird eine Betreibung eingeleitet und wird vom Schuldner im Sinne von
Art. 74 und 75 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Rechtsvorschlag
erhoben, kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren
geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag
beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem
vollstreckbar gerichtlichen Entscheid beruht, kann er direkt beim Richter die
Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen
(Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen
(Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung
einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge
nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als
Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das
Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147,
152 E. 6.3, 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen
sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019
E. 2.2. und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch Gebhard Eugster, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a N 10).
4.5.
Sofern die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei
rechtzeitiger Zahlungen nicht entstanden wären, kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl.
auch Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 1348).
Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche
Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015
vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, N 1349).
4.6.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner
die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach
Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des
Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, kann für diese keine
Rechtsöffnung verlangt werden (vgl. BGE 144 III 360, 366 E. 3.6.2,
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom
18. Juni 2004 E. 4.1, vgl. auch Gebhard Eugster,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Art. 64a N 11). Sie
sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer
erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu
bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom
12. Februar 2003 E. 4).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass es
argumentativ um Punkt 2.3 des Einspracheentscheids gehe. In diesem Punkt führte
die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in der Einsprache
vorgebracht, dass man ihn im Voraus und nicht im Nachhinein über das damalige
Telemodell hätte informieren müssen. Dieses Vorbringen könne allerdings nicht
gehört werden. Der Beschwerdeführer habe im Antrag für eine Krankenversicherung
vom 8. November 2017 (vgl. AB 11) mit seiner Unterschrift bestätigt,
die relevanten Reglemente (vgl. AB 13 und 14) erhalten und im vollen
Umfang anerkannt zu haben.
5.2.
Die vom Beschwerdeführer nicht beglichenen Leistungsabrechnungen vom
6. April 2018, vom 6. Juli 2018, vom
28. September 2018, vom 2. November 2018 und vom
9. November 2018 (AB 1 bis 5) beziehen sich alle auf stationäre
Behandlungen, Laboranalysen und (nur in einem Fall) auf den Bezug von
Verbandsmaterial in einer Apotheke. Die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin
von Fr. 1'031.35 besteht zum grössten Teil aus Kostenbeteiligungen in Form
von Selbstbehalt und täglichen Spitalbeiträgen. Hinsichtlich des Bezugs von
Verbandsmaterial (vgl. die Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2018,
AB 2) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass für die beiden aufgeführten
Produkte (MEPILEX Border Schaumverband 7.5x7.5 cm Silk 5 und NU-DERM
ALGINATE Wundauflage 5x5 cm 10 Stk.) jeweils ein gesetzlicher
Maximalbetrag bestehe. Dieser Betrag sei mit diesem Bezug überschritten worden,
weshalb die Kosten nicht übernommen würden.
Die Versicherungsform "C____" zeichnet sich dadurch
aus, dass sich die versicherte Person verpflichtet, grundsätzlich die Dienste
des telemedizinischen Zentrums D____ in Anspruch zu nehmen, bevor sie einen
Leistungserbringer konsultiert, respektive sich in Behandlung begibt (Ziff. 1.2
C____ Reglement [KVG], Ausgabe 01.2018 (nachfolgend: C____ Reglement],
AB 13). Wenn die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
kann die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 8. des C____ Reglements die Kostenübernahme
für vom Zentrum für Telemedizin nicht empfohlene Behandlungen verweigern.
Es ist kein Zusammenhang zwischen dieser Versicherungsform und
den von der Beschwerdegegnerin erhobenen (und vorliegend strittigen) Kosten
ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, weshalb er von einem
Zusammenhang zwischen seinem Versicherungsmodell und den strittigen Kosten
ausgeht. Es handelt sich um "normale" Kostenbeteiligungen des
Versicherten (vgl. dazu E. 4.2.). Die strittigen Forderungen der Beschwerdegegnerin
sind somit unabhängig von der Art des Modells der Krankenversicherung durch den
Beschwerdeführer zu begleichen. Es kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer mit dem unterschriebenen Antrag für eine obligatorische
Grundversicherung nach KVG vom 17. November 2017 (AB 11) angegeben
hat, dass er eine Versicherung im Rahmen der Versicherungsform C____ wünscht.
Weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht im Rahmen
dieser Versicherungsform versichert wurde, erübrigen sich jedoch aufgrund der
obigen Ausführungen.
Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Leistungsabrechnungen nicht rechtmässig erfolgt wären. Demnach ist die mit dem
Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019 geforderte Summe von
Fr. 1'031.35 nicht zu beanstanden – zumal dieser Betrag sogar leicht unter
dem Total der ursprünglich geforderten Kostenbeteiligungen (Fr. 1'266.40;
vgl. dazu E. 1.2.) liegt.
5.3.
Was im Weiteren die Mahnkosten bzw. Spesen betrifft, so hat die
Beschwerdegegnerin mit jeder der fünf Zahlungsaufforderungen eine Mahngebühr
von Fr. 20.-- erhoben (vgl. AB 1 bis 5). Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 eine Mahngebühr von Fr. 30.-- pro Mahnung noch
als zulässig erachtete.
Damit sind Fr. 100.-- der betriebenen Spesen in Höhe von
Fr. 193.-- belegt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin keine Belege für
den Restbetrag von Fr. 93.-- bzw. Fr. 80.-- (den Rechtsvorschlag hat
sie nur über Spesen von Fr. 180.-- aufgehoben) eingereicht. Es ist jedoch
zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer betreffend
sämtlich ausstehenden Forderungen jeweils eine Leistungsabrechnung, eine
Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zukommen liess (AB 1 bis 5). Da die ausstehenden
Forderungen vom Beschwerdeführer jedoch weiterhin nicht beglichen wurden, war die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Betreibung einzuleiten (vgl.
E. 4.3.). Es handelt sich dabei um Aufwände der Beschwerdegegnerin im
Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV, die bei fristgemässer
Bezahlung der Zahlungsausstände durch den Beschwerdeführer nicht entstanden
wären. Nach Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die
Versicherungen der Beschwerdegegnerin nach KVG, Ausgabe 01.2018, fallen
Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der
versicherten Person (AB 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin in ihrem
Reglement eine Regelung im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV
(vgl. E. 4.5.) vorgesehen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom
13. August 2019 den Rechtsvorschlag über den ganzen in Betreibung
gesetzten Betrag für die offenen Kostenbeteiligungen (Fr. 1'031.25)
beseitigt, jedoch nur über Spesen von Fr. 180.--, statt über die in
Betreibung gesetzten Fr. 193.--. Dieselben Zahlen finden sich im Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2019 (AB 10). Das Gericht hat keine
Veranlassung, über einen höheren Spesenbetrag zu entscheiden als
Fr. 180.--. Abgesehen von den belegten Mahnspesen in Höhe von
Fr. 100.--, ist im Lichte der obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass
es der Beschwerdegegnerin freisteht, vom Beschwerdeführer zusätzlich eine
Bearbeitungsgebühr für die Betreibung zu verlangen (vgl. E. 4.5.). Bei
fünf unbezahlten Rechnungen, die alle jeweils zunächst eine Mahnung und eine
Zahlungsaufforderung zur Folge hatten und schliesslich in der Betreibung
mündeten, erscheint eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.-- nicht als
unverhältnismässig. Die Spesen von Fr. 180.-- belaufen sich, angesichts
der beschriebenen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin, somit insgesamt im
vertretbaren Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.
5.4.
Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht im Umfang von Fr. 1'031.35
für Kostenbeteiligungen vom 6. April 2018 bis zum 9. November 2018
sowie von Fr. 180.-- für Spesen aufgehoben hat.
5.5.
Die Betreibungskosten sind nach Art. 68 Abs. 1 SchKG
vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.6.).
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie
Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist der
Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt zu erklären.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a
ATSG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin Fr. 1'031.35 für die ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie
Fr. 180.-- für Spesen zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für
beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos
(§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder BLaw G.
Kiefer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: