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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 11. Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Gegenstand
KV.2019.13
Zwischenverfügung (prozessleitende Verfügung) vom 27. November 2019
Keine selbständige Anfechtbarkeit
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am 23. November 1944, ist bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) krankenversichert (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
Am 1. August 2015 erstellte die Beschwerdegegnerin eine Leistungsabrechnung für eine Behandlung des Versicherten in der C____, [...]. Danach sollte der Beschwerdeführer sich an den Behandlungskosten in Höhe von CHF 594.50 beteiligen (AB 2). Der Beschwerdeführer blieb die Leistung dieser Kostenbeteiligung schuldig. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob.
1.1.2. Mit Verfügung vom 11. April 2016 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (AB 5). Am 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer dagegen Einsprache ein (AB 4).
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2019 ersuchte die Beschwerde-gegnerin den Beschwerdeführer im Wesentlichen darum, sachdienliche Unterlagen einzureichen zur Klärung der sich im Einspracheverfahren stellenden Fragen.
1.2. Mit Beschwerde (Postaufgabe am 29. November 2019; Posteingang beim Zivilgericht Basel-Stadt am 4. Dezember 2019) wehrt sich der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. November 2019. Das Zivilgericht übermittelt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Posteingang am 5. Dezember 2019).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
1.3. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens 16 weitere Eingaben gemacht, z.T. versehen mit Beilagen, z.T. hat er Unterlagen ohne Begleitschreiben eingereicht:
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Eingangsdatum |
Aktenstück Nr. |
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1) |
18.12.2019 |
4 |
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2) |
19.12.2019 |
6 |
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3) |
23.12.2019 |
8 |
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4) |
30.12.2019 |
11 |
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5) |
08.01.2020 |
13 |
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6) |
22.01.2020 |
15 |
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7) |
22.01.2020 |
17 |
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8) |
28.01.2020 |
19 |
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9) |
03.02.2020 |
21 |
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10) |
05.02.2020 |
22 |
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11) |
07.02.2020 |
25 |
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12) |
13.02.2020 |
27 |
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13) |
25.02.2020 |
31 |
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14) |
06.03.2020 |
32 |
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15) |
02.04.2020 |
34 |
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16) |
06.05.2020 |
36 |
Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2019 und vom 20. Januar 2020 ersucht der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, von der unaufgeforderten Einreichung weiterer Eingaben abzusehen. Ferner empfiehlt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, sich (ggf. im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) anwaltlich vertreten zu lassen (letzteres nochmals mit Verfügung vom 6. Februar 2020).
Der Instruktionsrichter weist, nach entsprechender vorgängiger Androhung, die seit der Verfügung vom 20. Januar 2020 bis am 13. Februar 2020 eingegangenen Eingaben (Aktenstücke 19 bis 27) aus dem Recht (Verfügungen vom 20. Januar 2020, 6. und 7. Februar 2020 sowie vom 18. Februar 2020).
Es folgen, nachdem der Instruktionsrichter am 18. Februar 2020 Frist zur Replik gesetzt hatte, 4 weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Aktenstücke 31 bis 36), die sich inhaltlich nicht zur Beschwerdeantwort äussern.
Innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist (vgl. Verfügung vom 18. Februar 2020) hat keine der Parteien (namentlich die Eingaben des Beschwerdeführers, Aktenstücke 31 bis 36 enthalten keinen solchen Antrag) die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
In einfachen Fällen entscheidet das Einzelgericht nach § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
Ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.
Klarzustellen ist, dass nun aber nicht die Verfügung vom 11. April 2016 den Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet, sodass diese Verfügung vorliegend auch nicht materiell zu prüfen ist. Es ist also hier nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht im Rahmen der Leistungsabrechnung eine Kostenbeteiligung vorgesehen hatte. Ebenso ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für sich die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen bejaht hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4).
Vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 27. November 2019 (AB 3). Die Beschwerdegegnerin hat diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erlassen, welches der Beschwerdeführer durch Einsprache gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (AB 5) in Gang gesetzt hatte.
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG schliesst die Einsprache gegen prozess- und verfahrens-leitende Verfügungen aus. Prozessleitende Verfügungen, auch Zwischenverfügungen genannt, sind Verfügungen, die im Laufe des Verfahrens erlassen werden. Sie führen nicht zu einem Abschluss des Verfahrens in der Sache selbst, sondern stellen im Verfahren einen Zwischenschritt in Richtung Endentscheid dar (BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 I 13 E. 1.1; VwVG Komm-Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: A Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 Art. 45 N 5 f.).
Gemäss § 54 Abs. 1 GVK i.V.m. § 2 Abs. 1 SVGG sind im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ergänzend anwendbar. Art. 46 VwVG sieht vor, dass Zwischenverfügungen nur selbständig mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Relevantes Kriterium für die Beurteilung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist, ob der Nachteil auch in einem künftig günstigen Entscheid nicht aufgehoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011 E. 3.2).
«1. Innert 30 Tage ab Zustellung dieser prozessleitenden Verfügung für sachdienliche Unterlagen darlegen zu können, dass sich die Kostenbeteiligungen vom 01.08.2015 um unfallbedingte Behandlungen handeln würden und somit nicht die Übernahme der Krankenkasse sei.
2. weitere, schriftliche Beweismittel.
3. Bis zur materiellen Klärung des Sachverhalts unterbleiben grundsätzlich zwangsvollstreckliche Massnahmen nach SchKG.
4. Verstreicht die Frist in Ziff. 1 vorstehend unbenutzt, behält sich die verfügende Instanz vor, den Entscheid aufgrund der aktuellen Unterlagen zu fällen.
5. Weitere Verfügungen bleiben vorbehalten.»
Dieser Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 27. November 2019 stellt einen verfahrenstechnischen Schritt auf dem Weg zum Erlass der hier noch ausstehenden Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin dar. Solche prozessleitenden Verfügungen unterliegen nur ausnahmsweise der direkten selbständigen Beschwerde, sofern sie nämlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Vorliegend fehlt es an jedem Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 27. November 2019 ein solcher Nachteil erwachsen könnte. Sie räumt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert ihm gesetzter Frist seinen im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt durch Einreichung von Unterlagen zu untermauern (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Keinesfalls ist ein Rechtsnachteil dadurch zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 3 des Dispositivs einstweilen von Vollstreckungsmassnahmen absieht. Ziffer 4 steht sodann im Einklang mit Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen kann, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nachkommt. Die Mitwirkungspflicht wäre vom Versicherten vorliegend zu erfüllen durch Einreichung von Unterlagen, die, sofern sie der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt werden (könnten), bei der Entscheidfällung unberücksichtigt bleiben müssten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit