Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

vertreten durch lic. iur. C____,

Rechtsanwältin, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2019.3

Einspracheentscheide vom 3. April 2019

betreffend Dossiers Nr. 1‘151‘362, Nr. 1‘197‘727 und Nr. 1‘225‘036

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung


Tatsachen

I.         

a)           Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann waren in den Jahren 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angeschlossen, der Ehemann mit Einschluss des Unfallrisikos (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1: Versicherungspolicen 2017: Dossier Nr. 1‘151‘362; Versicherungspolicen 2018: Dossier Nr. 1‘197‘727).

b)           Die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankenversicherungsprämien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für die Monate Juni bis Dezember 2017 im Betrag von monatlich CHF 889.10 und die Prämie für Januar 2018 im Betrag von CHF 959.30 (insgesamt CHF 7‘183.00), blieben unbezahlt. Nach letzter Zahlungsaufforderung vom 6. Februar 2018 (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 16) leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte daraufhin der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 18024125) über CHF 7‘183.00 zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2017 sowie CHF 30.00 Mahnspesen und CHF 95.00 Inkassogebühren zu. Die Höhe der Betreibungskosten belief sich auf CHF 73.30 (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 18). Am 14. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 18, 19). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 auf (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 20), wogegen die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 Einsprache erhob (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 21). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 betreffend Dossier-Nr. 1‘151‘362 ab und erteilte in der Betreibung Nr. 18024125 definitive Rechtsöffnung für CHF 6‘381.30 zuzüglich 5% Zins seit 25. September 2017 auf CHF 6‘183.00 (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 32).

c)           Die Prämien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Februar 2018 bis April 2018 im Betrag von je CHF 959.30 (insgesamt CHF 2‘877.90) und Kostenbeteiligungen von insgesamt CHF 71.25 abzüglich einer Zahlung von CHF 24.20 (somit CHF 47.05) blieben erneut unbezahlt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Dossier Nr. 1‘197‘727 AB 13) erfolgte die letzte Zahlungsaufforderung. In der Folge wurde der Betrag für die Prämien in der Höhe von CHF 2‘877.90, nebst Zins von 5% seit 13. März 2018, eine Kostenbeteiligung von CHF 47.05 sowie Mahnspesen (CHF 30.00) und Inkassogebühren (CHF 95.00) in Betreibung gesetzt. Die Betreibungskosten betrugen CHF 73.30. Auch gegen diesen Zahlungsbefehl vom 3. Au­gust 2018 (Betreibung Nr. 18037051; Dossier Nr. 1‘197‘‌727 AB 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2018 Rechtsvorschlag, welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Dossier Nr. 1‘197‘‌727 AB 18) aufhob. Die von der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Dossier Nr. 1‘197‘‌727 AB 19) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 betreffend Dossier-Nr. 1‘197‘727 ab und erteilte in der Betreibung Nr. 18037051 definitive Rechtsöffnung für CHF 3‘123.25 zuzüglich 5% Zins seit 13. März 2018 auf CHF 2‘877.90 (vgl. Dossier Nr. 1‘197‘727 AB 22).

d)           Die Prämien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes der Monate Juni und Juli 2018 im Betrag von je CHF 959.30 (insgesamt CHF 1‘918.60) wurden wiederum nicht bezahlt, auch nicht, nachdem die Beschwerdegegnerin sie am 1. Ok­to­ber 2018 zum letzten Mal zur Zahlung aufgefordert hatte (vgl. Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 8). Daraufhin erwirkte die Beschwerdegegnerin am 19. November 2018 beim Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 18060516) über CHF 1‘918.60 für Prämien, nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2018 sowie Mahnspesen (CHF 30.00) und Inkassogebühren (CHF 95.00), welcher der Beschwerdeführerin am 22. November 2018 zugestellt wurde (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 11). Die Betreibungskosten betrugen erneut CHF 73.30. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 Rechtsvorschlag (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 12). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2019 auf (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 13). Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2019 Einsprache ein (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 14). Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 betreffend Dossier-Nr. 1‘225‘036 wies die Beschwerdegegnerin auch diese Einsprache ab und erteilte in der Betreibung Nr. 18060516 definitive Rechtsöffnung für CHF 2‘116.90 zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2018 auf CHF 1‘918.60 (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 16).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der drei Einspracheentscheide vom 3. April 2019.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)           Mit Replik vom 26. Juni 2019 wird sinngemäss an der Beschwerde festgehalten.

III.      

Am 6. August 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Nach der Rechtsprechung gehört der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Für die betreffenden Prämien haften die Ehegatten deshalb unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90, 90 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; 9C_14/2012 vom 29. Ok­tober 2012 E. 4).

2.2.           Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

2.3.           Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. KVG).

2.4.           Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, 110 E. 2; 119 V 329, 331 E. 2b).

3.                

3.1.           Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Jahren Jahr 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren. Die ausstehenden Prämien betrugen für die Periode vom Juni 2017 bis Januar 2018 insgesamt CHF 7‘183.00 (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 16). Weitere Prämienausstände von insgesamt CHF 2‘877.90 sind für die Monate Februar 2018 bis April 2018 zu verzeichnen sowie Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 47.05 (vgl. Dossier Nr. 1‘197‘727 AB 13). Für die Monate Juni und Juli 2019 betragen die Prämienausstände insgesamt CHF 1‘918.60 (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 8).

3.2.           Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderungen schlüssig und nachvollziehbar belegt. In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind die in Betreibung gesetzten Prämienausstände und die diesbezüglichen Leistungsabrechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie werden von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten.

3.3.           Wie bereits in den Verfahren KV.2017.7 und KV.2018.4 (Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018) macht die Beschwerdeführerin ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit geltend. Diese sei angeblich durch die Ablehnung von Leistungen durch dritte Versicherungsträger verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin treffe eine Mitschuld an ihrer finanziellen Lage, da sie die Leistungen ablehnenden Entscheide anderer Versicherungsträger nicht angefochten habe. Ferner macht die Beschwerdeführerin angebliche Zahlungsausstände der Beschwerdegegnerin aus einer Zusatzversicherung geltend. Wie schon in den oben erwähnten Urteilen ausgeführt, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf das Verbot einer allfälligen Verrechnung mit anderen Forderungen hingewiesen (Beschwerdeantwort IV. Be­gründung Rz. 1). So darf der Versicherer Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 105c KVV). Auf der anderen Seite ist es insbesondere auch den Versicherten verwehrt, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Entscheid des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009; vgl. dazu auch Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2013 [Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 2]). Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin des Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe nicht substanziell dargelegt, inwiefern die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt sind, denn es obliegt der Versicherten, überprüfbare Einwände zu erheben, sofern sie ihre Zahlungspflicht bestreitet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 21/04 vom 1. Januar 2007, E. 4.3).

3.4.           Schliesslich ist weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde gemahnt sowie vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (siehe dazu Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 12; Dossier Nr. 1‘197‘727 AB 13; Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 8). Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG).

3.5.           Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten in der Höhe von CHF 30.00 sowie der Bearbeitungsgebühren von CHF 95.00 nicht zu beanstanden. Die Betreibungskosten von CHF 73.30 pro Betreibung sind von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7; 5A_455/2012 vom 5. De­zember 2012 E. 2).

3.6.           Für fällige Prämien sind auch Verzugszinse zu leisten, welche von der Beschwerdeführerin in Höhe und Bestand nicht bestritten werden. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins zu 5% ab dem 25. September 2017 auf CHF 6‘183.00 (Dossier Nr. 1‘151‘362 AB 32); seit 13. März 2018 auf CHF 2‘877.90 (vgl. Dossier Nr. 1‘197‘727 AB 22) und seit 23. Juni 2018 auf CHF 1‘918.60 (Dossier Nr. 1‘225‘036 AB 16) ist nicht zu beanstanden.

4.                

4.1.           Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die in den Betreibungen des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschläge werden aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung wie folgt zu erteilen:

In der Betreibung Nr. 18024125 im Umfang der Prämienausstände von CHF 7‘183.00 abzüglich einer Teilzahlung von CHF 1‘000.00 zuzüglich CHF 30.00 Mahnspesen und CHF 95.00 Inkassogebühren sowie Verzugszins von 5% auf CHF 6‘183.00 seit 25. September 2017.

In der Betreibung Nr. 18037051 im Umfang der Prämienausstände von CHF 2‘877.90 und der Kostenbeteiligung von CHF 47.05 zuzüglich CHF 30.00 Mahnspesen und CHF 95.00 Inkassogebühren sowie Verzugszins von 5% auf CHF 2‘877.90 seit 13. März 2018.

In der Betreibung Nr. 18060516 im Umfang der Prämienausstände von CHF 1‘918.60 zuzüglich CHF 30.00 Mahnspesen und CHF 95.00 Inkassogebühren sowie Verzugszins von 5% auf CHF 1‘918.60 seit 23. Juni 2018.

4.2.           Das Verfahren ist gemäss § 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Die Beschwerdeführerin sei an dieser Stelle allerdings darauf hingewiesen, dass einer Partei gemäss den genannten Gesetzesgrundlagen eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie leichtsinnig oder mutwillig Prozess führt. Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Falls die Beschwerdeführerin weiterhin Beschwerden mit gleichem Inhalt einreicht, muss sie damit rechnen, dass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der in der Betreibung Nr. 18024125 des Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 6‘308.00 zuzüglich 5% Zins auf CHF 6‘183.00 seit 25. September 2017 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

            Der in der Betreibung Nr. 18037051 des Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 3‘049.95 zuzüglich 5% Zins auf CHF 2‘877.90 seit 13. März 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

            Der in der Betreibung Nr. 18060516 des Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 2‘043.60 zuzüglich 5% Zins auf CHF 1‘918.60 seit 23. Juni 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: