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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 24. Februar
2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...], vertreten durch [...], [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.5
Einspracheentscheid vom 23. April
2019
Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert.
Die geschuldete monatliche Prämie betrug im Jahr 2017 CHF 526.35 und im
Jahr 2018 CHF 527.60 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).
1.2.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 (AB 6) bzw. 9. Juni
2018 (AB 7) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass
Prämienausstände bestünden. So habe der Versicherte die Prämienrechnung für
November 2017 (AB 4) sowie für Mai bis Juni 2018 (AB 5) nicht bezahlt.
Am 16. Dezember 2017 (AB 8) mahnte die Beschwerdegegnerin den Versicherten
für die Prämienausstände vom November 2017 und setzte ihm eine Nachfrist zur
Begleichung der noch offenen Forderung. Am 7. Juli 2018 folgte die Mahnung
(AB 9) für die Ausstände von Mai und Juni 2018, dies ebenfalls unter Ansetzung
einer Nachfrist.
Mit als „Letzte Mahnung“ betiteltem Schreiben vom 13. Januar bzw. 30. Juli
2018 (AB 10 bzw. 11) setzte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine
erneute Frist von 30 Tagen, um seine jeweilige Schuld zu begleichen. Am
20. August 2018 folgte die Betreibungsandrohung (AB 12). Da eine Zahlung erneut
ausblieb, leitete die Beschwerdegegnerin mit Betreibungsbegehren vom 9. November
2018 (AB 13) die Betreibung für den Betrag von CHF 809.55 zuzüglich 5 %
Zins, aufgelaufene Zinsen von CHF 38.20 und Mahngebühren in der Höhe von
CHF 120. -- beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom
13. November 2018 in der Betreibung Nr. [...] erhob der Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2018 unbegründeten Rechtsvorschlag (AB 14).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 15)
beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte definitive
Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1‘008.40, sich zusammensetzend aus
Prämienrückständen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassokosten.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (AB 16) erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2019. Diese
hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. April 2019
(AB 21) bezüglich der geltend gemachten Betreibungskosten gut. In Bezug auf
die Hauptforderung von CHF 809.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10.
November 2018, Mahnkosten von CHF 120. -- und die seit 9. November 2018 aufgelaufenen
Zinsen von CHF 38.20, wies sie die Einsprache ab und beseitigte den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang.
1.3.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2019 (Postaufgabe
28. Mai 2019) beantragt der Versicherte sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 23. April 2019 sei aufzuheben. Er macht geltend,
es bestehe keine Schuld mehr, denn er habe die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen
vollumfänglich und fristgerecht beglichen. Mit Beschwerdeantwort vom
16. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Sie wendet ein, die vom Beschwerdeführer gemachten Zahlungen seien
nicht mit den dafür vorgesehenen Einzahlungsscheinen erfolgt und hätten keiner
bestimmten Monatsprämienrechnung zugeordnet werden können. Deshalb seien die
überwiesenen Beträge mit anderweitigen noch offenen Forderungen verrechnet
worden. Mit Replik vom 10. September 2019 und Duplik vom 21. Oktober
2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
1.4.
In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom
14. November 2019 reicht die Beschwerdegegnerin einen Kontoauszug
betreffend den Beschwerdeführer ein.
2.
2.1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Streitsache nach dem KVG und dem kantonalen Gesetz vom 15. November 1989 über
die Krankenversicherung (GKV, SG 834.400). Gemäss Art. 57 und 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG,
SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich und
sachlich zuständig.
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet
die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin.
Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und
auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss
sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz
für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherer legt die
Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Gemäss Art.
90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR
832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Gestützt
auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für
fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % zu leisten (Art. 105a KVV). Verschuldet
die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren
erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b
Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276 E. 2c/cc).
3.2.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien
oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges nach
Art. 64a Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der
Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und
Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,
Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss
der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.3.
Die Krankenkassen sind befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung
oder Einspracheentscheid aufzuheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 79 N 16). Dabei muss
ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als
aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation
nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als
Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329
E. 2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der
Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung
bestätigt, in formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung
fortgesetzt werden.
3.4.
Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art.
61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser besagt, dass das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt
aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu
gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des mit einer
Prämienforderung belasteten Versicherten hat dieser substantiiert darzulegen,
weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend sei
(ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar
2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004,
H 21/04, E. 4.3).
4.
4.1.
Das Krankenversicherungsrecht (KVG; KVV) noch das
öffentliche Sozialversicherungsrecht (ATSG) regeln, was mit Bezug auf die
Schuldentilgung gilt, wenn der Schuldner von mehreren Schulden gegenüber dem
Gläubiger eine Zahlung leistet. Nach der Lehre ist zur Füllung dieser Lücke,
Privatrecht analog anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 305). Demnach ist
der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat,
gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [OR]; SR 220) berechtigt,
bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Der Schuldner kann
die Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
ohne Berücksichtigung der Gläubigerinteressen abgeben. Die Erklärung kann sich
ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben, muss aber dem Gläubiger
in jedem Fall erkennbar sein. Mangelt es an einer Anrechnungserklärung, so wird
die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner
Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch
erhebt (BSK OR I-Leu, Art. 86
N 3). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung
in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen,
unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst
betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher
verfallende (Art. 87 OR). Den Beweis, dass seine Leistung aufgrund seiner
Anrechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist, hat der
Schuldner zu erbringen (BSK OR I-Leu,
Art. 86 N 5).
4.2.
Leistet der Schuldner und teilt er dem
Gläubiger die Anrechnungserklärung mit, erlöschen die Forderungen in der
entsprechenden Reihenfolge. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit der Anrechnungsanordnung
des Gläubigers nicht einverstanden ist, Widerspruch erhebt und sie neu
festlegt. Passt dem Gläubiger die schuldnerische Anrechnungsanordnung nicht,
kann er die angebotene Leistung zurückweisen. Er unterliegt dann jedoch den Folgen
des Annahmeverzuges (BSK OR I-Leu,
Art. 86 N 4).
5.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate
November 2017 und Mai bis Juni 2018 nebst Verzugszinsen und Administrativ- und
Betreibungskostenkosten verlangt.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin fordert KVG-Prämien für
den Monat November 2017 in Höhe von CHF 308.35 (AB 4) sowie für die Monate
Mai und Juni 2018 in der Höhe von je CHF 250.60 (AB 5). Die Höhe der
Forderungen bestreitet der Versicherte grundsätzlich nicht. Aus den Akten
ergibt sich ferner und wird zwischen den Parteien nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 zwei Zahlungen von jeweils CHF 300.60
(Beschwerdebeilage [BB] 1, S. 2) sowie am 8. Juni 2018 eine weitere
Zahlung von CHF 300.60 (BB 1, S. 1) an die Beschwerdegegnerin
leistete.
Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, dass
die Zahlungen nicht mit den für die jeweiligen Monatsprämien vorgesehenen
Einzahlungsscheinen erfolgt seien und somit nicht hätten zugeordnet werden
können. Die vom Versicherten überwiesenen Beträge seien deshalb mit anderen offenen
Monatsprämien verrechnet worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019,
Ziffer 10.1). So sei die erste Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai
2017 (recte: vom 8. Mai 2018) über CHF 300.60 an die noch offene
KVG-Prämie vom Dezember 2017 von CHF 308.35 angerechnet worden. Die zweite
Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2018 in der Höhe von
CHF 300.60, sei sodann mit CHF 7.75 ebenfalls an die KVG-Prämie von
Dezember 2017 angerechnet worden, da die erste Zahlung den Ausstand nicht
vollständig zu tilgen vermocht habe. Weiter seien damit eine Rückforderung der
individuellen Prämienverbilligung (IVP) für die Monate September bis Oktober
2016 von CHF 232.85 und „nicht betreibungsrelevante Mahngebühren“ von
CHF 60. -- getilgt worden. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung
vom 8. Juni 2018, ebenfalls in der Höhe von CHF 300.60, habe der Tilgung
der noch offenen Prämienforderung vom April 2018 gedient (vgl.
Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019, Ziffer 10.1).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die
Beschwerdegegnerin habe die Prämien von Mai und Juni 2018 in unzulässiger Weise
an ältere Prämienausstände angerechnet. Es stehe ihm frei, nicht die
vorgefertigten Einzahlungsscheine des Versicherers zu benutzen. Zudem habe er
seine Zahlungen jeweils mit einer Anrechenanordnung versehen. Auch die
Ausstände für den Monat November 2017 habe er bezahlt, die entsprechende
Quittung liege dem Betreibungsamt Basel-Stadt vor.
5.2.
Wie der Beschwerdeführer bereits selbst
eingesteht, reicht er keinen Nachweis für seine Behauptung, die Novemberprämie
2017 bereits bezahlt zu haben, ein (vgl. Beschwerde vom 22. Mai 2019, S.
4). Sein Vorbringen, der entsprechende Zahlungsbeleg liege dem Betreibungsamt
Basel-Stadt vor, er sehe sich aber in zeitlicher und finanzieller Hinsicht nicht
in der Lage, diesen zu beschaffen, vermag nicht zu überzeugen. Weiter
ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich
vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren bezüglich der Prämie vom
November 2017 korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde gemahnt
sowie vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (vgl. dazu
AB 4, 6, 8, 10, 12 und 13). Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hingewiesen. Da der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt hat,
weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend ist,
ist die Prämie von November 2017 in Höhe von CHF 308.35 geschuldet.
5.3.
Bezüglich der Prämienforderungen für Mai und
Juni 2018 von je CHF 250.60 ist den Akten zu entnehmen, dass der
Versicherte am 8. Mai 2018 u. a. eine Zahlung über CHF 300.60
vornahm, bei welcher er auf dem Zahlungsbeleg den Vermerk „Prämie Mai“ vornahm
(BB 1, S. 1). Den Zahlungsbeleg für eine weitere Zahlung vom
8. Juni 2018 über CHF 300.60 versah er mit dem Vermerk „Prämie Juni“
(vgl. Replikbeilage vom 10. September 2019, S. 3).
Dabei handelt es sich um ausdrückliche Erklärungen
des Schuldners, an welche Prämienausstände er die Zahlungen angerechnet wissen
will. Dass der jeweilige Vermerk keinen Bezug auf das Prämienjahr 2018 nimmt
und die Zahlungen für Mai und Juni jeweils die geschuldeten Prämien übersteigen,
ändert an der Unmissverständlichkeit der Anordnung nichts. Die fraglichen Prämienrechnungen
waren im Zeitpunkt der Zahlung jeweils fällig. Wird ein zu tilgendes Monatsbetreffnis
durch die Angabe eines Monats ohne zusätzliche Jahresangabe spezifiziert, so
ist dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dahingehend auszulegen, dass es
sich um das Monatsbetreffnis desjenigen Jahres handelt, in welchem die Tilgung
erfolgt. Ohne grossen Aufwand hätte die Beschwerdegegnerin erkennen können und müssen,
dass diese Einzahlungen jeweils für die Monate Mai und Juni 2018 zu verwenden
gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat diese Zahlungen des Versicherten somit
zu Unrecht mit älteren Beitragsschulden der Monate Dezember 2017 bzw. April
2018 verbucht.
Demnach hat der Beschwerdeführer mit einer Anrechnungsanordnung
geleistet und die strittigen Prämienforderungen für Mai und Juni 2018 getilgt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für Mai und Juni 2018 keine Prämienschuld
des Beschwerdeführers mehr besteht. Anstatt für die Monate Mai und Juni 2018
wäre der Beschwerdeführer für die Prämienausstände der Monate Dezember 2017 und
April 2018 zu betreiben. Der angefochtene Einspracheentscheid hat den
Rechtsvorschlag somit zu Unrecht beseitigt.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend,
der Beschwerdeführer schulde auf den Betrag von CHF 809.55 die bis zum
9. November 2018 aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 38.20 sowie einen
Verzugszins von 5 % seit dem 10. November 2018 und Mahngebühren von
CHF 120. --.
6.2.
Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen
(VB) BASIS zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung statuiert, dass
der Versicherte seine Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien am
1. Tag jedes Monats fällig werden (AB 3). Nach Ablauf dieser Frist
kann der Versicherer Verzugszinsen, Mahn- und Verwaltungskosten erheben.
Damit steht der ab dem 10. November 2018 geforderten Verzinsung von
5 % (vgl. dazu den Zahlungsbefehl; AB 14) für die noch
ausstehende Prämie von November 2017 (vgl. E. 5.2) nichts entgegen. Die
Prämien für Mai und Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer jedoch geleistet (vgl. E. 5.3), weshalb diesbezüglich kein Verzugszins
geschuldet ist. Die von der Beschwerdegegnerin bis zur Einleitung
der Betreibung am 9. November 2018 geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen
von CHF 38.20 beziehen sich sowohl auf die Prämienforderung vom
November 2017 als auch auf jene von Mai bis Juni 2018.
Dementsprechend ist der geforderte Kapitalbetrag, auf dem ein Zins zu leisten
ist, zu reduzieren. Für die ausstehende Novemberprämie 2017 von
CHF 308.35 ergibt sich bei einem Zins von 5 % für den Zeitraum
zwischen Fälligkeit und Betreibung, demnach zwischen dem 1. November 2017 und
dem 9. November 2018, ein aufgelaufener Zinsbetrag von CHF 15.75.
6.3.
Gemäss Ziffer 5.5 der VB (AB 3) ist der
Krankenpflegeversicherer bei nicht fristgerechter Bezahlung der Prämien
berechtigt, die durch die Rückstände verursachten Gebühren (z.B. Mahnspesen und
Inkassogebühren) der versicherten Person aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin
hat den Versicherten vorliegend zu Recht für die Novemberprämie betrieben (vgl.
E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten mehrmals gemahnt und
auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf
der Nachfrist hat die Beschwerdegegnerin die offene Forderung in Betreibung
gesetzt. Damit ist die Angemessenheit der Mahngebühren von CHF 60. --
ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die entstandenen Gebühren durch sein schuldhaftes
Nichtbezahlen verursacht hat, sind diese von ihm zu tragen. Für die Prämien Mai
und Juni 2018 ist der Versicherte sodann zu Unrecht betrieben worden (vgl. E. 5.3).
Die diesbezüglich geltend gemachten Mahngebühren sind somit nicht
gerechtfertigt und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.4.
Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der
Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören auch die Zahlungsbefehlskosten
(Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05 E. 5.1 mit Hinweisen).
Demnach ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF
53.30 vom Versicherten zu tragen sind.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als dass der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Hauptforderung von CHF 308.35,
Mahngebühren von CHF 60. --, aufgelaufene Zinsen von CHF 15.75)
zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von
CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 zu
beseitigen ist.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
7.3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss Auslagen in der Höhe
von CHF 220.-- zuzüglich Aufwandentschädigung von CHF 200.-- geltend.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen,
wenn sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber,
wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht
vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom
üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der
Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder
kostspieliges Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist
bzw. die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung des Einspracheentscheides vom 23. April 2019 wird der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18058833
des Betreibungsamtes Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Reduktion der
ursprünglichen Forderung um CHF 501.20 Prämienforderung Mai und Juni 2018,
CHF 60. -- Mahngebühren und CHF 22.45 Zins) zuzüglich 5 %
Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von
CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 beseitigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a
ATSG).
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: