Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 24. Februar 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____
[...], vertreten durch [...], [...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2019.5

Einspracheentscheid vom 23. April 2019

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert. Die geschuldete monatliche Prämie betrug im Jahr 2017 CHF 526.35 und im Jahr 2018 CHF 527.60 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).

1.2.          Mit Schreiben vom 20. November 2017 (AB 6) bzw. 9. Juni 2018 (AB 7) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass Prämienausstände bestünden. So habe der Versicherte die Prämienrechnung für November 2017 (AB 4) sowie für Mai bis Juni 2018 (AB 5) nicht bezahlt.

Am 16. Dezember 2017 (AB 8) mahnte die Beschwerdegegnerin den Versicherten für die Prämienausstände vom November 2017 und setzte ihm eine Nachfrist zur Begleichung der noch offenen Forderung. Am 7. Juli 2018 folgte die Mahnung (AB 9) für die Ausstände von Mai und Juni 2018, dies ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist.

Mit als „Letzte Mahnung“ betiteltem Schreiben vom 13. Januar bzw. 30. Juli 2018 (AB 10 bzw. 11) setzte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine erneute Frist von 30 Tagen, um seine jeweilige Schuld zu begleichen. Am 20. August 2018 folgte die Betreibungsandrohung (AB 12). Da eine Zahlung erneut ausblieb, leitete die Beschwerdegegnerin mit Betreibungsbegehren vom 9. November 2018 (AB 13) die Betreibung für den Betrag von CHF 809.55 zuzüglich 5 % Zins, aufgelaufene Zinsen von CHF 38.20 und Mahngebühren in der Höhe von CHF 120. -- beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. November 2018 in der Betreibung Nr. [...] erhob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 unbegründeten Rechtsvorschlag (AB 14).

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (AB 15) beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1‘008.40, sich zusammensetzend aus Prämienrückständen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassokosten.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (AB 16) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2019. Diese hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. April 2019 (AB 21) bezüglich der geltend gemachten Betreibungskosten gut. In Bezug auf die Hauptforderung von CHF 809.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2018, Mahnkosten von CHF 120. -- und die seit 9. November 2018 aufgelaufenen Zinsen von CHF 38.20, wies sie die Einsprache ab und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang.

1.3.          Mit Beschwerde vom 22. Mai 2019 (Postaufgabe 28. Mai 2019) beantragt der Versicherte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 23. April 2019 sei aufzuheben. Er macht geltend, es bestehe keine Schuld mehr, denn er habe die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen vollumfänglich und fristgerecht beglichen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie wendet ein, die vom Beschwerdeführer gemachten Zahlungen seien nicht mit den dafür vorgesehenen Einzahlungsscheinen erfolgt und hätten keiner bestimmten Monatsprämienrechnung zugeordnet werden können. Deshalb seien die überwiesenen Beträge mit anderweitigen noch offenen Forderungen verrechnet worden. Mit Replik vom 10. September 2019 und Duplik vom 21. Oktober 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

1.4.          In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. November 2019 reicht die Beschwerdegegnerin einen Kontoauszug betreffend den Beschwerdeführer ein.

2.                

2.1.          Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitsache nach dem KVG und dem kantonalen Gesetz vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung (GKV, SG  834.400). Gemäss Art. 57 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich und sachlich zuständig.

2.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.          Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen von 5 % zu leisten (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276 E. 2c/cc).

3.2.          Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges nach Art. 64a Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.3.          Die Krankenkassen sind befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 79 N 16). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 121 V 109, E. 2; 119 V 329 E. 2b). Das zuständige Versicherungsgericht hat im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formeller Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.

3.4.          Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des mit einer Prämienforderung belasteten Versicherten hat dieser substantiiert darzulegen, weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend sei (ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).

4.                

4.1.          Das Krankenversicherungsrecht (KVG; KVV) noch das öffentliche Sozialversicherungsrecht (ATSG) regeln, was mit Bezug auf die Schuldentilgung gilt, wenn der Schuldner von mehreren Schulden gegenüber dem Gläubiger eine Zahlung leistet. Nach der Lehre ist zur Füllung dieser Lücke, Privatrecht analog anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 305). Demnach ist der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, gemäss Art. 86 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [OR]; SR 220) berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne Berücksichtigung der Gläubigerinteressen abgeben. Die Erklärung kann sich ausdrücklich oder aufgrund seines Verhaltens ergeben, muss aber dem Gläubiger in jedem Fall erkennbar sein. Mangelt es an einer Anrechnungserklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (BSK OR I-Leu, Art. 86 N 3). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallende (Art. 87 OR). Den Beweis, dass seine Leistung aufgrund seiner Anrechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist, hat der Schuldner zu erbringen (BSK OR I-Leu, Art. 86 N 5).

4.2.          Leistet der Schuldner und teilt er dem Gläubiger die Anrechnungserklärung mit, erlöschen die Forderungen in der entsprechenden Reihenfolge. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit der Anrechnungsanordnung des Gläubigers nicht einverstanden ist, Widerspruch erhebt und sie neu festlegt. Passt dem Gläubiger die schuldnerische Anrechnungsanordnung nicht, kann er die angebotene Leistung zurückweisen. Er unterliegt dann jedoch den Folgen des Annahmeverzuges (BSK OR I-Leu, Art. 86 N 4).

 

5.                

Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht KVG-Prämien für die Monate November 2017 und Mai bis Juni 2018 nebst Verzugszinsen und Administrativ- und Betreibungskostenkosten verlangt.

5.1.          Die Beschwerdegegnerin fordert KVG-Prämien für den Monat November 2017 in Höhe von CHF 308.35 (AB 4) sowie für die Monate Mai und Juni 2018 in der Höhe von je CHF 250.60 (AB 5). Die Höhe der Forderungen bestreitet der Versicherte grundsätzlich nicht. Aus den Akten ergibt sich ferner und wird zwischen den Parteien nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 zwei Zahlungen von jeweils CHF 300.60 (Beschwerdebeilage [BB] 1, S. 2) sowie am 8. Juni 2018 eine weitere Zahlung von CHF 300.60 (BB 1, S. 1) an die Beschwerdegegnerin leistete.

Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, dass die Zahlungen nicht mit den für die jeweiligen Monatsprämien vorgesehenen Einzahlungsscheinen erfolgt seien und somit nicht hätten zugeordnet werden können. Die vom Versicherten überwiesenen Beträge seien deshalb mit anderen offenen Monatsprämien verrechnet worden (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019, Ziffer 10.1). So sei die erste Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2017 (recte: vom 8. Mai 2018) über CHF 300.60 an die noch offene KVG-Prämie vom Dezember 2017 von CHF 308.35 angerechnet worden. Die zweite Zahlung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2018 in der Höhe von CHF 300.60, sei sodann mit CHF 7.75 ebenfalls an die KVG-Prämie von Dezember 2017 angerechnet worden, da die erste Zahlung den Ausstand nicht vollständig zu tilgen vermocht habe. Weiter seien damit eine Rückforderung der individuellen Prämienverbilligung (IVP) für die Monate September bis Oktober 2016 von CHF 232.85 und „nicht betreibungsrelevante Mahngebühren“ von CHF 60. -- getilgt worden. Die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung vom 8. Juni 2018, ebenfalls in der Höhe von CHF 300.60, habe der Tilgung der noch offenen Prämienforderung vom April 2018 gedient (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019, Ziffer 10.1).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe die Prämien von Mai und Juni 2018 in unzulässiger Weise an ältere Prämienausstände angerechnet. Es stehe ihm frei, nicht die vorgefertigten Einzahlungsscheine des Versicherers zu benutzen. Zudem habe er seine Zahlungen jeweils mit einer Anrechenanordnung versehen. Auch die Ausstände für den Monat November 2017 habe er bezahlt, die entsprechende Quittung liege dem Betreibungsamt Basel-Stadt vor.

5.2.          Wie der Beschwerdeführer bereits selbst eingesteht, reicht er keinen Nachweis für seine Behauptung, die Novemberprämie 2017 bereits bezahlt zu haben, ein (vgl. Beschwerde vom 22. Mai 2019, S. 4). Sein Vorbringen, der entsprechende Zahlungsbeleg liege dem Betreibungsamt Basel-Stadt vor, er sehe sich aber in zeitlicher und finanzieller Hinsicht nicht in der Lage, diesen zu beschaffen, vermag nicht zu überzeugen. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren bezüglich der Prämie vom November 2017 korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde gemahnt sowie vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (vgl. dazu AB 4, 6, 8, 10, 12 und 13). Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen. Da der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb der von der Krankenkasse ermittelte Forderungsbetrag unzutreffend ist, ist die Prämie von November 2017 in Höhe von CHF 308.35 geschuldet.

5.3.          Bezüglich der Prämienforderungen für Mai und Juni 2018 von je CHF 250.60 ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte am 8. Mai 2018 u. a. eine Zahlung über CHF 300.60 vornahm, bei welcher er auf dem Zahlungsbeleg den Vermerk „Prämie Mai“ vornahm (BB 1, S. 1). Den Zahlungsbeleg für eine weitere Zahlung vom 8. Juni 2018 über CHF 300.60 versah er mit dem Vermerk „Prämie Juni“ (vgl. Replikbeilage vom 10. September 2019, S. 3).

Dabei handelt es sich um ausdrückliche Erklärungen des Schuldners, an welche Prämienausstände er die Zahlungen angerechnet wissen will. Dass der jeweilige Vermerk keinen Bezug auf das Prämienjahr 2018 nimmt und die Zahlungen für Mai und Juni jeweils die geschuldeten Prämien übersteigen, ändert an der Unmissverständlichkeit der Anordnung nichts. Die fraglichen Prämienrechnungen waren im Zeitpunkt der Zahlung jeweils fällig. Wird ein zu tilgendes Monatsbetreffnis durch die Angabe eines Monats ohne zusätzliche Jahresangabe spezifiziert, so ist dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dahingehend auszulegen, dass es sich um das Monatsbetreffnis desjenigen Jahres handelt, in welchem die Tilgung erfolgt. Ohne grossen Aufwand hätte die Beschwerdegegnerin erkennen können und müssen, dass diese Einzahlungen jeweils für die Monate Mai und Juni 2018 zu verwenden gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin hat diese Zahlungen des Versicherten somit zu Unrecht mit älteren Beitragsschulden der Monate Dezember 2017 bzw. April 2018 verbucht.

Demnach hat der Beschwerdeführer mit einer Anrechnungsanordnung geleistet und die strittigen Prämienforderungen für Mai und Juni 2018 getilgt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für Mai und Juni 2018 keine Prämienschuld des Beschwerdeführers mehr besteht. Anstatt für die Monate Mai und Juni 2018 wäre der Beschwerdeführer für die Prämienausstände der Monate Dezember 2017 und April 2018 zu betreiben. Der angefochtene Einspracheentscheid hat den Rechtsvorschlag somit zu Unrecht beseitigt.

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, der Beschwerdeführer schulde auf den Betrag von CHF 809.55 die bis zum 9. November 2018 aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 38.20 sowie einen Verzugszins von 5 % seit dem 10. November 2018 und Mahngebühren von CHF 120. --.

6.2.          Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung statuiert, dass der Versicherte seine Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien am 1. Tag jedes Monats fällig werden (AB 3). Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen, Mahn- und Verwaltungskosten erheben.

Damit steht der ab dem 10. November 2018 geforderten Verzinsung von 5 % (vgl. dazu den Zahlungsbefehl; AB 14) für die noch ausstehende Prämie von November 2017 (vgl. E. 5.2) nichts entgegen. Die Prämien für Mai und Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer jedoch geleistet (vgl. E. 5.3), weshalb diesbezüglich kein Verzugszins geschuldet ist. Die von der Beschwerdegegnerin bis zur Einleitung der Betreibung am 9. November 2018 geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen von CHF 38.20 beziehen sich sowohl auf die Prämienforderung vom November 2017 als auch auf jene von Mai bis Juni 2018. Dementsprechend ist der geforderte Kapitalbetrag, auf dem ein Zins zu leisten ist, zu reduzieren. Für die ausstehende Novemberprämie 2017 von CHF 308.35 ergibt sich bei einem Zins von 5 % für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Betreibung, demnach zwischen dem 1. November 2017 und dem 9. November 2018, ein aufgelaufener Zinsbetrag von CHF 15.75.

6.3.          Gemäss Ziffer 5.5 der VB (AB 3) ist der Krankenpflegeversicherer bei nicht fristgerechter Bezahlung der Prämien berechtigt, die durch die Rückstände verursachten Gebühren (z.B. Mahnspesen und Inkassogebühren) der versicherten Person aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten vorliegend zu Recht für die Novemberprämie betrieben (vgl. E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten mehrmals gemahnt und auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat die Beschwerdegegnerin die offene Forderung in Betreibung gesetzt. Damit ist die Angemessenheit der Mahngebühren von CHF 60. -- ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die entstandenen Gebühren durch sein schuldhaftes Nichtbezahlen verursacht hat, sind diese von ihm zu tragen. Für die Prämien Mai und Juni 2018 ist der Versicherte sodann zu Unrecht betrieben worden (vgl. E. 5.3). Die diesbezüglich geltend gemachten Mahngebühren sind somit nicht gerechtfertigt und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.4.          Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören auch die Zahlungsbefehlskosten (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05 E. 5.1 mit Hinweisen). Demnach ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von CHF 53.30 vom Versicherten zu tragen sind.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Hauptforderung von CHF 308.35, Mahngebühren von CHF 60. --, aufgelaufene Zinsen von CHF 15.75) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 zu beseitigen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

7.3.          Der Beschwerdeführer macht sinngemäss Auslagen in der Höhe von CHF 220.-- zuzüglich Aufwandentschädigung von CHF 200.-- geltend. Dazu ist folgendes zu sagen:

Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des Einspracheentscheides vom 23. April 2019 wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18058833 des Betreibungsamtes Basel-Stadt im Umfang von CHF 384.10 (Reduktion der ursprünglichen Forderung um CHF 501.20 Prämienforderung Mai und Juni 2018, CHF 60. -- Mahngebühren und CHF 22.45 Zins) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 10. November 2018 auf einen Betrag von CHF 308.35 und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 53.30 beseitigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: