Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2019.8

Einspracheentscheid vom 12. August 2019

Prämienverbilligung nach KVG; Wohnsitz

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1952, wohnt seit dem 1. Oktober 2010 offiziell in Basel (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt). Er ist Geschäftsführer der C____ GmbH [...] mit Sitz in [...]/Deutschland (vgl. Antwortbeilage [AB] 5) und – gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt – überdies Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der D____ AG [...]. Diese hat ihr Domizil (seit November 2010) in Basel. Zuvor befand sich der Geschäftssitz der D____ AG in [...], wo auch der Beschwerdeführer offiziell seinen Wohnsitz hatte (vgl. den Auszug aus dem Datenmarkt bzw. den Handelsregisterauszug).

b)        Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) richtete dem Beschwerdeführer Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen Krankenversicherung aus. Mit Verfügung vom 27. März 2017 forderte es von ihm ab Januar 2016 zu Unrecht bezogene Beiträge in der Höhe von Fr. 3'282.-- zurück, weil das massgebende Einkommen die relevante Leistungsgrenze übersteige (vgl. AB 1). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht (rechtzeitig) angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

c)         Seit November 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine Altersrente der AHV (vgl. AB 8). Ende Dezember 2018 stellte er beim ASB erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen (vgl. AB 3). Das ASB verneinte in der Folge mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gestützt auf die Steuerverfügung 2016 einen Anspruch (vgl. AB 4). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Einsprache. Er beantragte die Gewährung von Prämienverbilligungsbeiträge und die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 27. März 2017. Seiner Eingabe legte er unter anderem neue Steuerunterlagen bei (vgl. AB 5-AB 10). Das ASB forderte den Beschwerdeführer in der Folge zur Einreichung weiterer Belege und zur Erklärung der sich aus den Steuerunterlagen ergebenden frappanten Vermögensabnahme auf (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess dem ASB in der Folge weitere Unterlagen zukommen (vgl. AB 12-AB 23), was das Amt zu weiteren Rückfragen veranlasste (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer reichte hierauf nochmals Unterlagen ein (vgl. AB 25-27).

d)        Schliesslich holte das ASB Auskünfte bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt und bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt ein (vgl. AB 28 und 29). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 wies es die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe kein Wohnsitz in der Schweiz, was einem Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt entgegenstehe (vgl. AB 30).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, es seien ihm Prämienverbilligungsbeiträge zu gewähren.

b)        Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November 2019 an seiner Beschwerde fest und beantragt explizit die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 23. Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

a)        Wegen der Corona-Situation wird die ursprünglich auf den 20. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgeboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2020). Als neues Datum der Hauptverhandlung wird der 8. Juni 2020 festgelegt (vgl. das Schreiben vom 7. April 2020).

b)        Am 9. April 2020 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass er aktuell in [...] weile und wegen der Corona-Situation nicht nach Basel kommen könne. Er wird von Seiten des Gerichts darüber orientiert, dass die Hauptverhandlung am 8. Juni 2020 stattfinde und er schriftlich Mitteilung machen müsse, wenn er den Termin nicht einhalten könne (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll). In der Folge lässt der Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben vom 23. April 2020 wissen, es sei ihm wegen der Situation mit Corona nicht möglich, in die Schweiz einzureisen. Der Eingabe hat er diverse Unterlagen beigelegt. In einem weiteren Schreiben vom 6. Mai 2020 weist der Beschwerdeführer auf die immer noch bestehenden Reisebeschränkungen hin und führt weitere Gründe an, weshalb er momentan nicht in die Schweiz einreisen könne. Mit Brief vom 20. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer formell die Verschiebung der auf den 8. Juni 2020 angesetzten Hauptverhandlung. Er verweist auf seine gesundheitliche Situation und die weiterhin bestehenden Reisebeschränkungen.

c)         In der Folge wird die Verhandlung vom 8. Juni 2020 wieder abgeboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2020) und auf den 31. August 2020 umgeboten.

d)        Am 28. August 2020 wendet sich der Beschwerdeführer telefonisch an das Gericht und teilt wiederum mit, er könne – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht in die Schweiz einreisen.

e)        In der Folge wird die auf den 31. August 2020 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten und der Fall zur Beratung angesetzt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2020).

IV.     

Am 31. August 2020 findet schliesslich eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

1.2.       1.2.1.  Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Ist die Bestimmung des Wohnsitzes strittig (und somit gerade nicht klar, welche Gerichtsinstanz örtlich zuständig ist), hat über die Zuständigkeitsfrage dasjenige kantonale Gericht zu entscheiden, da der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 11 zu Art. 58; BGE 145 V 247, 255 E. 5.6.2).

1.2.2.  Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D____ AG mit Sitz in Basel tätig war (vgl. u.a. die Steuerunterlagen 2017 [AB 7]; siehe auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2020). Auch besteht ein enger Bezug der Streitsache zum Kanton Basel-Stadt. Das angerufene Gericht kann daher als örtlich zuständig für die Beurteilung der Streitsache angesehen werden.

1.3.       Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.4.       Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungen zur obligatorischen Krankenversicherung im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in [...] seinen Wohnsitz und gehe in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ansicht. Er macht geltend, er habe formellen Wohnsitz in Basel und in [...]. Daher sei die Ablehnung eines Anspruches auf Prämienverbilligungsbeiträge nicht korrekt (vgl. insb. die Eingabe vom 23. April 2020; siehe auch die E-Mail vom 19. März 2019 [AB 5]).

2.2.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. Februar 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen Krankenversicherung verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Satz 1).

3.2.       Mit dem Begriff der Versicherten gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG sind nur diejenigen Personen gemeint, die der Krankenpflegeversicherung nach schweizerischem Recht und folglich auch dem Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 KVG unterstehen. Die Einzelheiten der Versicherungspflicht sind in den Art. 1-6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Der zentrale Anknüpfungsunkt für die Entstehung der Versicherungspflicht ist somit der Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG).

3.3.       3.3.1.  Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union, so gilt es allerdings das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), seinen Anhang II und die dazu gehörigen Verordnungen (insb. die Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser staatsvertraglichen Regelungen kann unter Umständen eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen, auch wenn hier kein Wohnsitz gegeben ist und umgekehrt (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

3.3.2.  Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 ist eine Person nämlich grundsätzlich in dem Land versichert, in welchem sie abhängig oder selbstständig arbeitet (Vorrang des Erwerbsortsprinzips; vgl. Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Bd XIV, S. 436, N 86). Aus diesem Grunde ist beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft arbeitet, grundsätzlich nicht in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Andererseits sind Personen, welche in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in der Schweiz arbeiten, grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV). Übt eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aus, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).

3.3.3.  Spezielle Regeln gelten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich für Rentenbezüger (vgl. Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004). Hier gilt es jedoch zu beachten, dass diese Regelungen subsidiär gegenüber den Regelungen für abhängige oder selbstständig Erwerbstätige sind. Personen, die neben einer Rente eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind daher nicht Rentner im Sinne der VO, sondern Erwerbstätige (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 442, N 109). Ist ein Rentner daher gleichzeitig in einem Mitgliedstaat erwerbstätig, geht für die Versicherungspflicht der Erwerbstätigenstatus vor. Die Anwendbarkeit der Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 ist folglich praktisch auf Personen beschränkt, die ausschliesslich Rentner sind (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 442, N 119).

4.             

4.1.       Im vorliegenden Fall gilt es somit zunächst zu klären, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Nachdem das anwendbare Gemeinschaftsrecht (vgl. die VO Nr. 883/2004) die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offenlässt und die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet (vgl. BGE 138 V 186, 191 f. E. 3.3.1), richtet sich der Wohnsitz somit gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV – nach den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).

4.2.       Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2; BGE 133 V 309, 312 E. 3.1; BGE 125 V 76, 77 E. 2a).

4.3.       Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – d.h. im Sinne von "bis auf Weiteres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (BGE 143 II 233, 238 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Wohnsitzfrage die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4.       Vorliegend ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer bezog am 1. Januar 2018 eine Wohnung an der E____strasse 43 in [...] (vgl. die Amtliche Meldebestätigung; AB 13). In Basel verfügt er lediglich über eine c/o-Adresse bei seiner Treuhänderin, Frau B____ (vgl. u.a. den Auszug aus dem Datenmarkt; siehe auch AB 4). Die an die Schweizer Behörden gerichteten Eingaben wurden jeweils in [...] erstellt bzw. aufgegeben. Dies gilt insbesondere für die Anmeldung zum Leistungsbezug (das entsprechende Fax-Schreiben [AB 3] sowie die Einsprache [AB 6]). Auch liess sich der Beschwerdeführer die Internationale Geburtsurkunde nach [...] schicken (vgl. AB 16). Speziell ins Gewicht fällt schliesslich, dass der 1999 geborene Sohn des Beschwerdeführers in [...] wohnt (vgl. u.a. den Antrag auf Prämienverbilligung vom Dezember 2018; AB 3). Mit Schreiben vom 23. April 2020 führte der Beschwerdeführer schliesslich präzisierend aus, er sei seit rund 25 Jahren Geschäftsführer der C____ GmbH [...] in [...]. Es handle sich um das Hauptgeschäft. Sein Sohn wohne bei der Mutter in [...] und studiere seit rund zwei Jahren an der F____ Universität in [...] Verfahrenstechnik. Abschliessend stellte er im Schreiben vom 23. April 2020 klar, aus den erwähnten Gründen habe er seinen Lebensmittelpunkt in [...].

4.5.       Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz in [...] und nicht in Basel hat.

4.6.       Wie bereits kurz angetönt wurde (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor), gelten für Rentenbezüger spezielle Regeln (Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004). Insbesondere untersteht ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der ausschliesslich eine schweizerische Sozialversicherungsrente bezieht, grundsätzlich der Versicherungspflicht des KVG, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; Anhang XI/Schweiz [Ziff. 3 lit. a]; vgl. auch Gebhard Eugster, a.a.O., S. 442, N 110). Wie ebenfalls bereits dargetan wurde, geht jedoch für die Versicherungspflicht der Erwerbstätigenstatus vor (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Der ausschliesslich eine Rente der AHV beziehende Beschwerdeführer unterstünde folglich nur dann der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, wenn er entweder gar keiner Erwerbstätigkeit nachginge oder – im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit – wenn er diese (zum wesentlichen Teil) in der Schweiz ausüben würde (vgl. dazu die sub Erwägung 3.3.2. hiervor gemachten Überlegungen).

4.7.       Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Aus den Akten zu folgern, dass der Beschwerdeführer in [...] einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem "Ausdruck der elektronischen Lohnbescheinigung für 2018" (AB 14) sowie der "Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge" (AB 27). Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz kann hingegen nicht angenommen werden. Zunächst deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 nur bis Ende Oktober 2017 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die D____ AG (vgl. AB 7). In den Kernmerkmalen (erarbeitet vom Bundesamt für Statistik, Abteilung Register) wurde vermerkt, die Mehrwertsteuerpflicht der D____ AG habe am 31. Dezember 2017 geendet. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. April 2020 selber klar, die D____ AG betreibe seit fünf Jahren kein operatives Geschäft mehr.

4.8.       Weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in [...] hat und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er in der Schweiz nicht versicherungspflichtig. Folglich hat er auch keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge zur obligatorischen Krankenversicherung.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: