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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.9
Einspracheentscheid vom 21. Augst
2019
Übernahme einer zahnärztlichen
Behandlung durch den obligatorischen Krankenversicherer
Tatsachen
I.
Die 1972 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin ist bei der B____
(B____) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Beschwerdeführerin wurde
seit dem 20. November 2017 aufgrund einer frakturierten Implantatbrücke im C____
Basel (C____) behandelt. Zuvor war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001
bis 2004 in Deutschland aufgrund multipler Nichtanlagen der Zähne (Beilagen
Beschwerdeantwort [BBA] 1 - 7) behandelt worden.
Am 27. Dezember 2017 (Beilage Beschwerde, [BB] 1) stellte Dr. D____,
C____, ein Kostengutsprachegesuch für die Neuversorgung des Gebisses. Mit
Schreiben vom 29. Januar 2018 lehnte die B____ das Gesuch mit der Begründung
ab, ein Geburtsgebrechen sei nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte
der B____ im Oktober 2018 medizinische Unterlagen aus Deutschland ein, die den
Krankheitszustand zur Zeit der Behandlung in Deutschland dokumentieren (vgl.
Schreiben der Ombudsstelle Krankenversicherung vom 9. November 2018, BB 3). Am
23. Oktober 2018 (BB 2) bittet die B____ die Beschwerdeführerin um Zustellung
von Zahnröntgenbildern aus der Zeit vor dem 20. Lebensjahr und um
Versicherungsakten bezüglich einer Anerkennung als Geburtsgebrechen.
Am 9. November 2018 (BB 3, BBA 13) intervenierte die
Ombudsstelle Krankenversicherung auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und
ersuchte die B____, die medizinischen Akten dem vertrauensärztlichen Dienst zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Die B____ antwortete am 28. November 2018 (BB 4).
Am 30. November 2018 (BB 5) antwortete die Ombudsstelle, dass es der
Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, die Röntgenbilder vorzulegen. Im
Schreiben vom 20. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 12) bat Dr. D____,
Fachzahnärztin für Rekonstruktive Zahnmedizin, die B____, die Krankenkassenpflicht
der vorgesehenen Behandlung zu prüfen. Vertrauensarzt Dr. E____ nahm am 21.
März 2019 (BBA 16) zur Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Geburtsgebrechens
Multiple Nichtanlagen und zu den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit Stellung. Die B____ erklärte im Schreiben vom 27. März 2019
(BBA 16) an die Ombudsstelle Krankenversicherung ihre Rechtsansicht. Am 8. März
2019 (BBA 17) nahm die Ombudsstelle Krankenversicherung Stellung. Dr. F____,
Facharzt für Oralchirurgie, Deutschland, führte am 7. April 2019 aus, dass die
Beschwerdeführerin in Deutschland behandelt worden sei und eine
Ausnahmeindikation für die Implantation einschliesslich Suprakonstruktion
vorgelegen sei. Am 8. Mai 2019 (BBA 20) führte Dr. D____ detaillierter aus,
warum es sich um eine leistungspflichtige Zahnbehandlung handle und
unterbreitete einen angepassten Kostenvoranschlag. Im Schreiben vom 16. Mai
2019 (BBA 22) teilte die B____ der Beschwerdeführerin mit, dass kein
Geburtsgebrechen ausgewiesen sei.
In der Verfügung vom 13. Juni 2019 (BBA 23) lehnte die B____
die Kostenübernahme der Behandlung ab. Mit Einspracheentscheid vom 21. August
2019 hielt sie an der Ablehnung fest.
II.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom 18.
September 2019 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2019. Es
seien die Kosten der zahnärztlichen Behandlung in dem Umfang zu erstatten, wie
er aus der Stellungnahme des C____ vom 8. Mai 2019 hervorgehe. Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 21. August 2019 aufzuheben und die Stellungnahme
des C____ vom 8. Mai 2019 dem Vertrauensarzt der B____ vorzulegen, damit er
sich zur WZW-Frage konkret äussere. Anschliessend habe die B____ über den
Leistungsanspruch neu zu verfügen.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schliesst die B____
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 11. Oktober 2019
sinngemäss an ihren Anträgen fest, die B____ hält ihrerseits mit Duplik vom 22.
Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verlangt hatte, fand am 16. Dezember 2019 die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit –
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde
örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die B____ als obligatorischer
Krankenpflegeversicherer für die zahnärztliche Behandlung der
Beschwerdeführerin aufzukommen hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie leide an den Folgen des
Geburtsgebrechens multiple Nichtanlagen, das vor Erreichen des 20. Altersjahres
in der Türkei behandelt worden sei. 1997 habe sie in Deutschland Asyl beantragt
und nach Abschluss des Asylverfahrens sei sie ab dem Jahr 2000 in Deutschland
behandelt worden. Nun sei eine neue Behandlung notwendig. Der Vertrauensarzt
habe im Bericht vom 21. März 2019 festgehalten, es sei sehr wahrscheinlich, dass
das Geburtsgebrechen vor dem 20. Altersjahr bestanden habe und dieses sei auch
vor dem 20. Altersjahr temporär vorsorgt worden. Der Beweis bezüglich der
Anzahl Nichtanlagen und damit des Vorliegens eines Geburtsgebrechens sei mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Sodann hätte es
der Vertrauensarzt unterlassen, sich dazu zu äussern, ob mit der Behandlung
eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsversorgung
zu möglichst günstigen Kosten sichergestellt sei. Schliesslich sei der
Handlungsbedarf klar nachgewiesen.
2.3.
Die B____ macht geltend, gemäss Atlas der Erkrankungen mit
Auswirkungen auf das Kausystem der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO,
3. Auflage 2008 (SSO-Atlas), lasse sich die Anadontio congenita nur mit Hilfe
von Röntgenbildern aus der präpubertären Zeit schlüssig von einer unfall- oder
extraktionsbedingten Zahn-Unterzahl abgrenzen. Da die Beschwerdeführerin keine
Röntgenbilder aus dieser Zeit zur Verfügung stellen könne, ob dieses Geburtsgebrechen
vorliege, und da keine anderen Beweismittel vorlägen, die über den Sachverhalt
vor dem 20. Altersjahr Aufschluss geben könnten, liege Beweislosigkeit vor. Die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Diagnosestellung 29 Jahre alt gewesen,
weswegen eine Behandlung nicht als eine durch ein Geburtsgebrechen bedingte,
nach dem 20. Lebensjahr notwendige zahnärztliche Behandlung gesehen werden
könne. Denn Behandlungen sollten unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit im aus
medizinischer Sicht richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Werde über
Jahre oder Jahrzehnte mit der Behandlung zugewartet, sei die Notwendigkeit der
zahnärztlichen Behandlung nicht mehr gegeben und die Leistungspflicht
demzufolge zu verneinen. Auch handle es sich nicht um eine wirtschaftliche
Massnahme, es stehe der Beschwerdeführerin kein kompensationsweise zu
erbringendes Kostenäquivalent einer Behandlung zu.
2.4.
In der Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre
Ärztin eine Behandlungsalternative vorgeschlagen habe. Zu den geeigneten
Beweismitteln gehörten auch heutige Beweise. Sie sei in den 70er und 80er
Jahren in der Türkei aufgewachsen, Röntgenbilder aus dieser Zeit könne sie
daher nicht beibringen, es seien damals auch keine angefertigt worden. Der
Vertrauensarzt habe erkannt, dass ein Geburtsgebrechen vorliege, Beweislosigkeit
liege daher nicht vor. Auch der Vertrauensarzt gehe davon aus, dass sie bereits
in der Kindheit in der Türkei behandelt worden sei. Der von der B____ zitierte
Entscheid betreffe zudem eine in der Schweiz aufgewachsene Person, bei der
keine Behandlung bis zum 45. Altersjahr erfolgt sei.
2.5.
In der Duplik weist die B____ schliesslich darauf hin, dass selbst
wenn ein behauptetes Geburtsgebrechen vor dem 20. Altersjahr in der Türkei
behandelt worden sei, wäre das anders als in der Schweiz nicht durch eine
Sozialversicherung bezahlt worden. Für eine ausnahmsweise Leistungspflicht der
obligatorischen Krankenversicherung sei es aber erforderlich, dass es sich um
eine in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fallende Behandlung handle.
Habe eine Person aus anderen als medizinischen Gründen keine IV-pflichtige
Behandlung vor dem 20. Altersjahr durchführen lassen, fehlten die
Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Zahnbehandlung im Alter.
3.
3.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder
Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die zahnärztlichen
Behandlungen sind in Art. 25 KVG nicht aufgeführt, weshalb sie grundsätzlich
keine gesetzlichen Pflichtleistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sind (BGE 128 V 59 E. 2a). Die Kosten dieser
Leistungen sollen dem Krankenversicherer im Krankheitsfall aber dann in
eingeschränktem Mass überbunden werden, wenn die zahnärztliche Behandlung durch
eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit.
a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt
(Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer schweren
Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG;
BGE 128 V 135 E. 2.a).
3.2.
Diese Ausnahmefälle werden in Art. 17 bis 19a der Verordnung über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR
832.112.31) konkretisiert. In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht
vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems aufgezählt, bei denen daraus
resultierende zahnärztliche Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV werden die schweren Allgemeinerkrankungen
und ihre Folgen aufgelistet, die zu zahnärztlicher Behandlung führen können und
deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind.
In Art. 19 KLV hat das Departement die schweren Allgemeinerkrankungen
aufgezählt, bei denen die zahnärztliche Massnahme einen notwendigen Bestandteil
der Behandlung darstellt. Die in Art. 17 bis 19 KLV erwähnten Erkrankungen sind
abschliessend aufgezählt (BGE 128 V 135 E. 2.c).
3.3.
Art. 19a KLV schliesslich betrifft die zahnärztlichen Behandlungen,
die durch ein Geburtsgebrechen nach Abs. 2 bedingt sind, wobei deren Aufzählung
ebenfalls abschliessend ist. Zahnärztliche Behandlungen, die durch ein
Geburtsgebrechen bedingt sind, fallen nur dann in den Leistungsbereich der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen von Art. 31
Abs. 1 KVG erfüllt sind (BGE 129 V 80 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Geburtsgebrechen vorliegt. Die B____
vertritt die Ansicht, es liege Beweislosigkeit vor, weil die Beschwerdeführerin
keine Röntgenbilder aus ihrer Kinder- und Jugendzeit habe beibringen können.
4.2.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der
Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch
erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher
Sachverhalt ermittelt werden kann. Unter Umständen kann auch der medizinische
Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig
nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018, 9C_338/2018 mit
Hinweis).
4.3.
Das zitierte Bundesgerichtsurteil unterstreicht die Bedeutung
medizinischer Befunde. Entsprechend sind diese nicht gänzlich ausser Acht zu
lassen und sie können auch auf das Vorliegen eines Geburtsgebrechens hindeuten.
4.4.
Röntgenbilder vom Kiefer vor dem 20. Altersjahr würden gemäss
Vorbringen der B____ das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des
streitgegenständlichen Geburtsgebrechen eindeutig belegen. Die Beschwerdeführerin
hat überzeugende Gründe vorgebracht, warum sie solche Röntgenbilder nicht
vorlegen kann. Es sei fraglich, ob in den 70er und 80er Jahren Röntgenbilder in
der Türkei angefertigt worden seien, der damalige Zahnarzt sei ausserdem nicht
mehr aktiv. Diese Vorbringen sind stichhaltig und glaubwürdig. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich 30 Jahre später
im Besitz von Röntgenbildern aus ihrer Jugendzeit ist. Es ist daher zu prüfen,
ob anhand der medizinischen Akten ein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt
werden kann.
4.5.
Im Bericht vom 20. Dezember 2018 (BB 6) führt Dr. D____ aus, dass
die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland behandelt worden sei und das
Ausmass der Nichtanlagen anhand der zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen
Milchzähne 51, 53, 55, 61, 64, 65, 73, 81 und 82 ersichtlich werde. Von den
bleibenden Zähnen seien nur die Zähne 14, 47 und die Weisheitszähne 38/48
vorhanden, wobei beide 8er aufgrund einer ausgeprägten Mesialkippung nicht für
die Verankerung einer prothetischen Versorgung verwendet werden könnten.
4.6.
Vertrauensarzt Dr. E____ beschrieb im Bericht vom 21. März 2019 (BBA
16), dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen hervorginge, dass das
Geburtsgebrechen multiple Nichtanlagen sehr wahrscheinlich sei. Dafür spreche,
dass der Alveolarkamm gar nicht aufgebaut worden sei, da die bleibenden Zähne,
die das machen, nicht da waren. Die Beschwerdeführerin sei vor dem 20.
Lebensjahr sicherlich mit einem abnehmbaren Zahnersatz temporär versorgt
worden. Beide Kiefer seien von dem Geburtsgebrechen betroffen. Für die Diagnose
eines Geburtsgebrechens multiple Nichtanlagen müssen zwei bleibende Zähne
nebeneinander oder vier im gleichen Kiefer betroffen sein. Er meine, dass dies
hier gegeben gewesen sei. Er sei prinzipiell geneigt, der Situation zu glauben,
dass entsprechend genug Nichtanlagen vorhanden gewesen seien, dass es auch in
der Schweiz einen IV-Fall gegeben hätte.
4.7.
Dem Schreiben der [...], Deutschland, vom 7. Februar 2003 (BBA 6),
ist zu entnehmen, dass bei der körperlichen Untersuchung vom 20. September 2002
festgestellt worden sei, dass aufgrund der multiplen Nichtanlagen der Zähne
eine Ausnahmeindikation vorliege. Es bestehe de facto ein zahnloser Unterkiefer
und im Oberkiefer sei nur der funktionstüchtige Zahn 17 vorhanden. Den weiteren
Berichten aus Deutschland ist zu entnehmen, dass im Jahr 2001 eine
Unterkiefer-Augmentation mit Beckenspanentnahme und im Jahr 2004 eine
Oberkiefer-Augmentation, ebenfalls mit Beckenspanentnahme, durchgeführt wurden.
4.8.
Der Vertrauensarzt geht somit von einer hohen Wahrscheinlichkeit
aus, dass bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen multiple Nichtanlagen
besteht. Die Möglichkeit, dass die Nichtanlangen von einem Unfall herrühren
könnten, hat er nicht angesprochen ebenso wenig wie andere Gründe. Andere
Möglichkeiten als ein Geburtsgebrechen erscheinen damit äusserst
unwahrscheinlich, zumal sich in der Krankengeschichte auch keine Hinweise auf
ein Unfallgeschehen oder andere Gründe finden. Entsprechende Möglichkeiten hat
die B____ auch nicht konkret dargelegt, sondern nur pauschal darauf verwiesen.
Dr. D____ weist auf die hohe Zahl an vorhandenen Milchzähnen im
Behandlungszeitpunkt in Deutschland hin. Zudem mussten sowohl der Unterkiefer
als auch der Oberkiefer mithilfe eines Beckenknochens verstärkt bzw. erhöht
werden.
4.9.
Schliesslich handelt es sich beim SSO-Atlas um einen Leitfaden ohne
Verbindlichkeitscharakter für Krankenversicherer und
Sozialversicherungsgerichte. Gleichwohl sind sie zu beachten, da und soweit sie
auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die wiederum für die
Diagnosestellung massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2014,
9C_223/2014, E. 6.2. in fine mit weiteren Hinweisen). Der SSO-Atlas hält zur
Anodontia congenita lediglich fest, dass nur mit Hilfe von Röntgenbildern aus
der präpubertären Phase sich die Anodontia congenita schlüssig von unfall- oder
extraktionsbedingter Zahn-Unterzahl abgrenzen lasse (SSO-Atlas, S. 106). Weitere
Ausführungen enthält der SSO-Atlas nicht. Der Frage, ob andere Möglichkeiten
bestehen, eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit valide
Diagnose dieses Geburtsgebrechens zu erstellen, widmet sich der SSO-Atlas
nicht.
4.10.
All diese Umstände lassen mit dem im Sozialversicherungsrecht
ausreichenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass
bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen multiple Nichtanlagen vorliegt.
4.11.
Was das von der B____ eingewendete Erfordernis einer Übernahme durch
die Invalidenversicherung vor dem 20. Lebensjahr betrifft, ist folgendes
auszuführen. Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen
Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:
a. die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b. die Behandlungen
vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG, nicht aber bei der
eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind
(Art. 19a Abs. 1 KLV).
4.12.
Als notwendig im Sinne von Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV können nur
durch ein Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen gelten, welche
aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr vorgenommen werden. Die
obligatorische Krankenpflegeversicherung hat hingegen nicht für Kosten von
Behandlungen aufzukommen, welche innerhalb dieser zeitlichen Grenze - zu Lasten
der Invalidenversicherung - hätten durchgeführt werden können, jedoch - aus dem
Einflussbereich des Krankenversicherers entzogenen Gründen - nicht wurden (BGE 130
V 294).
4.13.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle
einer Erstbehandlung (im Sinne einer Sanierung) beziehen. Entgegen dem
Vorbringen der B____ kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die
Beschwerdeführerin über Jahre oder Jahrzehnte mit der Behandlung zugewartet
hätte. Die Beschwerdeführerin war bereits in ihrer Jugend in zahnärztlicher
Behandlung und wurde mit einem abnehmbaren Zahnersatz versorgt. Die Frage, ob
eine Augmentation sowohl des Unter- als auch des Oberkiefers sinnvollerweise
schon vor oder erst nach dem 20. Lebensjahr vorgenommen werden soll, hat die B____
nicht thematisiert. Sie hat auch nicht dargelegt, dass unter dem Gesichtspunkt
der Wirksamkeit (vgl. zum Vorbringen der B____ oben Erw. 2.3.) die Behandlung
in Deutschland aus medizinischer Sicht nicht zum richtigen Zeitpunkt
vorgenommen worden sei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens die prothetische Versorgung des
Kiefers nicht durchführen konnte, sie dann aber nach Abschluss des
Asylverfahrens in Deutschland ihr Geburtsgebrechen mittels einer Prothese
zahnärztlich versorgen liess. Es ist vorliegend jedoch hervorzuheben, dass es bei
der streitgegenständlichen Kostenübernahme nicht um eine Erstversorgung mit
Prothese, sondern um die Sanierung der bereits implantierten Prothese geht.
Daher stellt sich die Frage nach der Altersgrenze von 20 Jahren gar nicht. Denn
auch eine vor dem 20. Altersjahr implantierte Prothese kann sanierungsbedürftig
werden und eine solche Sanierung fällt damit zweifelsohne in den Anwendungsbereich
von Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV).
4.14.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die B____ für die
Zahnbehandlung grundsätzlich leistungspflichtig ist.
5.
5.1.
Es stellt sich daher nun die Frage, ob die Behandlung wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG ist.
5.2.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten
für die Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer
Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
5.3.
Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Behandlung ist nicht in Frage
gestellt. Die Massnahme ist geeignet, die erstrebte Wirkung, nämlich die
Wiederherstellung und Sicherstellung der Stabilität des Kauapparates,
herbeizuführen. Die Behandlung ist sodann auch zweckmässig, weil sie die
angestrebte Wirkung zweifelsohne erzielt (zur Zweckmässigkeit BGE 145 V 116 E.
3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bestritten ist vor allem die
Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Behandlung, indem der Vertrauensarzt
eine Alternative vorschlägt, die offensichtlich kostengünstiger ist.
5.4.
Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der
Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leistungen auf
dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für
den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 KVG). Die
Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat vergleichenden Charakter,
indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder
therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Diesfalls ist das Verhältnis
zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Erlaubt eine der
Massnahmen, den verfolgten Zweck erheblich kostengünstiger zu erreichen als
dies mit der anderen Massnahme der Fall wäre, hat die versicherte Person keinen
Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme. Demgegenüber kann
eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit (durch Vorteile in
diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht wie beispielsweise geringere
Risiken, weniger Komplikationen, günstigere Prognose betreffend Nebenwirkungen
und Spätfolgen) die Übernahme einer teureren Massnahme rechtfertigen. Die Frage
der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich nicht, wenn es nur eine
Behandlungsmöglichkeit bzw. keine Behandlungsalternative gibt, weil sich das in
Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte Erfordernis auf die Wahl unter mehreren
zweckmässigen Behandlungsalternativen bezieht (BGE 145 V 116 E. 3.2.3 mit
zahlreichen Hinweisen).
5.5.
Zunächst ist zu bemerken, dass eine umfangreiche Behandlung, nämlich
eine Kieferkammaugmentation nach Beckenspanentnahme sowohl im Ober- als auch im
Unterkiefer mit anschliessender Versorgung durch Prothesen bereits in den
Jahren 2000 bis 2004 in Deutschland, dem damaligen Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin, durchgeführt wurde. Nun steht eine Sanierung der Implantatbrücken
in Frage, da diese im Unterkiefer gebrochen ist und beide Implantatbrücken
insgesamt nicht mehr den erforderlichen Halt gewähren. Im Bericht vom 27.
Dezember 2017 (BBA 8) schilderte Dr. D____, zwei der vier Implantatschrauben
seien gebrochen und alle zeigten bereits starke Abnützungen. Durch eine erste
Reparatur im zahntechnischen Labor habe nun kurzfristig eine stabile Situation
erreicht werden können. Es habe sich gezeigt, dass auch bei der Prothese im
Oberkiefer bereits mehrere Reparaturen durchgeführt worden seien. Diverse
Reparaturen hätten zu einem subjektiv und objektiv reduzierten Halt geführt. Zudem
bestehe eine deutliche Einschränkung des Zungenraumes. Einzelne Implantate
zeigten radiologisch eine Exposition der oberen Windungen. Die
Beschwerdeführerin könne nun mit einer neuen Rekonstruktion sowohl im Ober- als
auch im Unterkiefer langfristig stabil versorgt werden. Dr. D____ schlug zwei
neue Hybridprothesen, stegretiniert auf den bestehenden Implantaten im Ober-
und Unterkiefer vor (siehe Kostenvorschlag vom 27. Dezember 2017, BBA 8).
5.6.
An diesem Vorschlag bemängelte der Vertrauensarzt Dr. E____, die
Versorgung mit Stegprothese oder gar festsitzender Brücke sei nicht
wirtschaftlich, wenn er auch verstehe, dass diese Versorgung für die
Beschwerdeführerin komfortabler sei. Es könnten sowohl im Ober- wie im
Unterkiefer Deckprothesen mit Retentionselementen wie Kugelanker oder Locator
verwendet werden.
5.7.
Dazu hält Dr. D____ im Bericht vom 8. Mai 2019 (BBA 22) fest, dass
ihr Vorschlag einer Stegversorgung im Oberkiefer weniger auf einem optimalen
Patientenkomfort als vielmehr auf dem möglichen Ausgleichen der divergierenden
Implantatachsenneigung und -position beruhe. Die aktuelle Fotodokumentation
zeige, dass es sehr schwierig werde, mit einem konventionellen Einzelattachment
eine langfristig stabile, funktionelle und ästhetische Versorgung zu erreichen.
Des Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin bereits sehr aufwändige
chirurgische Eingriffe durchgeführt worden. Mit der bisherigen prothetischen
Rekonstruktion scheine die Situation trotz horizontalem Knochenverlust und
teils exponierten Implantatwindungen im Ober- und Unterkiefer stabil. Aus
diesem Grund wolle sie das so bis anhin funktionierende System nicht verändern.
Ein über Jahre bewährtes System solle möglichst wenig verändert werden.
5.8.
Die Einwände von Dr. D____ sind stichhaltig. Zu berücksichtigen ist,
dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe und aussergewöhnliche Situation
vorliegt und sie sich in den Jahren 2000 bis 2004 mehreren kieferchirurgischen
Interventionen unterziehen musste. Die aktuell notwendige Sanierung erfolgt
aufgrund einer Fraktur der Prothese und mehrerer Reparaturen. Dr. E____ führte
nicht aus, dass sein Vorschlag in Zukunft weniger reparaturanfällig sei. Das
Vorbringen von Dr. D____, das bestehende und bewährte System nicht zu ändern,
ist jedoch gewichtig und nachvollziehbar, zumal zusätzliche kieferchirurgische
Interventionen angesichts der Krankengeschichte zu vermeiden sind. So kann eine
vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit die Übernahme einer
teureren Applikation rechtfertigen. Angesichts der Komplexität erscheint es
medizinisch gerechtfertigt, das bestehende und bewährte System zu sanieren. Zu
beachten ist ferner, dass es hier nicht um eine Neuversorgung, sondern um den
Ersatz eines bestehenden Systems geht. Auch aus diesem Grund erscheint es
sinnvoll, auf den bestehenden Strukturen aufzubauen. Auch können durch den
Vorschlag von Dr. D____ zusätzliche Eingriffe vermieden werden und ist einer
Stegversorgung aufgrund der besseren Stabilität der Vorzug zu geben. Schliesslich
ist es fraglich, ob der Vorschlag von Dr. E____, sowohl im Ober- wie im
Unterkiefer Deckprothesen mit Retentionselementen wie Kugelanker oder Locator
zu verwenden, angesichts der komplexen Situation überhaupt zweckmässig und der
Situation angemessen wäre.
5.9.
Was das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin anbelangt, dass die
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in dem Umfang zu erstatten seien, wie sie
aus der Stellungnahme des C____ vom 8. Mai 2019 hervorgingen, so ist das
Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann
demzufolge also auch mehr als beantragt zusprechen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG).
5.10.
Zusammenfassend hat die B____ die Kosten für die Zahnbehandlung auf
der Grundlage des Kostenvoranschlags vom 27. November 2017 zu übernehmen.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
Ein-spracheentscheid vom 21. August 2019 aufzuheben ist. Die B____ wird
verpflichtet, die Kosten der Zahnbehandlung auf der Grundlage des
Kostenvoranschlags vom 27. November 2017 zu übernehmen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 21. August 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
die Kosten der Zahnbehandlung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags vom 27.
November 2017 zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: