|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 27. Januar 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____ Versicherungen AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.10
Einspracheentscheid vom
3. Juli 2020
Kein Anspruch auf
Parteientschädigung im Einspracheverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer erhielt von ärztlicher Seite nach
einem Unfall im Jahr 2016 (vgl. dazu z.B. den Bericht der D____ vom
20. Juli 2018, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 6, S. 1) mehrfach Physiotherapie
bzw. Wassergymnastik verschrieben (vgl. AB 1 bis 4 und 9). Infolge eines
Kostengutsprachegesuches der D____ vom 20. Juli 2018 (AB 5) bewilligte
die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der Physiotherapie bis Ende Februar 2019
(Schreiben vom 2. November 2018, AB 8).
1.2.
Ein weiteres Kostengutsprachegesuch der D____ vom 8. Februar
2019 (AB 10) lehnte die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom
15. März 2019 ab (AB 13). Nach Erhalt eines Berichtes der D____ vom
1. April 2019 (AB 14), sprach sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 17. April 2019 eine Behandlung alle vier Wochen bis Ende November 2019
zu (AB 16). Die D____ ersuchte mit einem Schreiben vom 2. Mai 2019
erneut um Kostenübernahme für vorerst zwei Behandlungen pro Woche für weitere
neun Behandlungen und anschliessend eine Behandlung pro Woche für ein weiteres
Jahr (AB 18). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Brief vom 21. Mai
2019 an ihrem Schreiben vom 17. April 2019 fest (AB 20).
1.3.
Mit einem Einschreiben vom 22. Juli 2019 informierte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin über die Mandatsübernahme
und beantragte den Erlass einer Verfügung (AB 23). Eine solche erliess die
Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2019 und hielt darin an ihrer
Kostengutsprache vom 17. April 2019 fest (AB 26). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 2. September 2019 Einsprache erheben (AB 28). Am
25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
ein von der Unfallversicherung des Beschwerdeführers veranlasstes medizinisches
Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30) ein (vgl.
AB 31). Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Rechtsvertreter ein
weiteres Schreiben und zwei neue Stellungnahmen bei der Beschwerdegegnerin ein (Schreiben
vom 15. Oktober 2019, AB 35, Stellungnahme vom 5. November 2019,
AB 36, Stellungnahme vom 31. Dezember 2019, AB 38, Stellungnahme
vom 17. Februar 2020, AB 42). Den Stellungnahmen vom
31. Dezember 2019 und vom 17.Februar 2020 legte er diverse Unterlagen bei.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten bei Dr. F____,
FMH Rheumatologie, ein (Gutachten vom 26. März 2020, AB 43). Dazu
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung nehmen (Stellungnahme
vom 29. Mai 2020, AB 47). In der Stellungnahme vom 29. Mai 2020
beantragte der Rechtsvertreter die Ausrichtung einer Parteientschädigung
(AB 47, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wies ihn mit Schreiben vom
5. Juni 2020 auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Parteientschädigung hin. Für den Fall, dass er weiterhin eine solche beantragen
wolle, bat sie ihn um Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers (AB 49). Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit
einem Schreiben vom 25. Juni 2020 nach (AB 51).
1.4.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 hob die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juli 2019 auf und hiess die
Einsprache teilweise gut. Sie sprach dem Beschwerdeführer neun
Physiotherapiesitzungen, zweimal wöchentlich ab März 2019 und anschliessend
einmal wöchentlich bis zum pandemiebedingten Therapieunterbruch Mitte März
2020. Ab Wiederaufnahme der Physiotherapie durch den Beschwerdeführer sprach
sie ihm neu Physiotherapiesitzungen je einmal wöchentlich zu. Im Weiteren wies
die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie über zukünftige Vergütung weiterer
Physiotherapie nach Vorliegen und Prüfung der medizinischen Berichte
entscheide. Die Beschwerdegegnerin erhob keine Verfahrenskosten und verneinte
die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. AB 52; vgl. auch die
Kostengutsprache vom 11. August 2020, AB 53).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 14. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des
Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'355.40 für das
Einspracheverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des
Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und
Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
beantragt, es seien die Akten des Einspracheverfahrens beizuziehen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
19. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.3.
In der Replik vom 10. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
3.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach
§ 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu
entscheiden.
3.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein, ob der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat.
4.
4.1.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im
Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch dann ein Anspruch auf
eine Parteientschädigung, wenn die einsprechende Person im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V
116, 119 E. 3.3, BGE 132 V 200, 200 f. E. 4.1 und BGE 130 V 570,
572 f. E. 2.2, vgl. auch Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52
N 84 f. mit weiteren Hinweisen und Susanne
Genner in: BSK ATSG, Basel 2020, Art. 52 N 70).
4.2.
Die Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert
jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37
Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren
auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V
200, 201 E. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über
die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der
betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten
ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht
veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011
vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und
8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit
Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des
Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, sowie 8C_240/2018 vom
3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).
Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der
Rechtsprechung nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes verlangt das Bundesgericht bezüglich der
Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich
geboten ist, einen strengen Massstab (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte
E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die
Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als
jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten
(vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016
vom 7. April 2017 E. 2.1.).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
unentgeltliche Verbeiständung sei namentlich aufgrund der grossen Komplexität
des vorliegenden Falles, der für ihn grossen Bedeutung des Verfahrens, der
Rechtsvertretung in parallellaufenden Verfahren und aufgrund mangelnder Sprach-
und Rechtskenntnisse geboten. Er geht davon aus, dass die Anforderungen an die
Gebotenheit vorliegend nicht zu hoch angesetzt werden dürften.
5.2.
Der vorliegende Sachverhalt stellt sich – entgegen der Ausführungen
des Beschwerdeführers – nicht als besonders komplex dar. Die materiell-rechtliche
Fragestellung, die es im Einspracheverfahren zu beantworten gab, konzentrierte
sich auf den Anspruch auf Kostenübernahme der Physio- und Wassertherapie des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. Die Dauer des Verfahrens
scheint in erster Linie dem längeren Schriftenwechsel zwischen dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter und den jeweiligen Rückfragen der
Beschwerdegegnerin an ihren vertrauensärztlichen Dienst geschuldet. Sie trug
allerdings nicht zu einer erhöhten Komplexität des Falles bei bzw. er wurde
dadurch nicht komplizierter.
5.3.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Rechtsvertreter
habe "mit zahlreichen Ärzten Kontakt aufnehmen, die Situation besprechen,
ein Partei-Gutachten einholen sowie vier weitere Male von zahlreichen weiteren
Ärzten medizinische Berichte und Einschätzungen einholen, Stellung nehmen und
begründet einreichen" müssen. Vier vertrauensärztliche Berichte sowie eine
externe Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jeweils die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Folge gehabt bzw. Stellungnahmen erfordert. Ausserdem
sei ein Parteigutachten eingeholt worden (Beschwerde, S. 7 f.).
Aus der eingereichten Honorarnote vom 29. Mai 2020
(Beschwerdebeilage [BB] 4 bzw. AB 47) und der ergänzenden
Honorarnote vom 7. August 2020 für die Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum
25. Juni 2020 (BB 5; vgl. dazu auch Ziff. 3 im Schreiben vom
25. Juni 2020, AB 51) geht hervor, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens rund 11.3333 Stunden bzw. elf
Stunden und 20 Minuten Zeitaufwand hatte. Diesen benötigte er für das
Aktenstudium, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und die Eingaben bei
der Beschwerdegegnerin. Nicht daraus hervor geht, wie viel Zeit der
Rechtsvertreter tatsächlich – wie geltend gemacht – für die Einholung von
Berichten und insbesondere eines Parteigutachtens aufgewendet hat. Der geltend
gemachte Aufwand des Rechtsvertreters weist damit ebenfalls nicht auf eine
besondere Komplexität hin.
5.4.
Auch die medizinischen Abklärungen waren im vorliegenden Fall nicht
besonders komplex. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht anerkannt, dass
für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise gewisse
medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Es
verneinte jedoch die Annahme einer komplexen Fragestellung allein aus diesem
Grund. Dies gilt sogar, wenn die Versicherung ein polydisziplinäres Gutachten
einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017
E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016), erst recht muss dieser Grundsatz bei einem
(monodisziplinären) Aktengutachten von wenigen Seiten gelten.
Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Unter anderem
reicht er mit einem Schreiben vom 25. September 2019 (AB 31) das
Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30), welches zuhanden
der Unfallversicherung des Beschwerdeführers verfasst worden war, bei der
Beschwerdegegnerin ein. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer
selbst in der Lage gewesen wäre, dieses Gutachten einzureichen, zumal aus dem
Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 an
die Beschwerdegegnerin hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
sich im Alltag auf Deutsch zu unterhalten und auch einfache schriftliche
Mitteilungen auf Deutsch zu verfassen (AB 51, S. 1). Dasselbe gilt
für die weiteren, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente.
Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, wenn sie weiterer Unterlagen bedurfte
(vgl. Schreiben vom 10. September 2018, AB 29, und vom
26. November 2019, AB 37) und gab dem Beschwerdeführer jeweils die
Möglichkeit, sich zu den Stellungnahmen des vertrauensärztlichen Dienstes zu
äussern (vgl. Schreiben 4. Oktober 2019, AB 34, vom 27. Januar
2020, AB 41, und vom 10. Juni 2020, AB 50). Auch gab sie selbst
das Aktengutachten bei Dr. F____ in Auftrag (vgl. E. 1.3.) – welches
allein, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nicht zu einem Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung führt – und holte wiederholt Stellungnahmen des vertrauensärztlichen
Dienstes ein. Dies alles sind keine untypischen oder besonders komplexen
Abläufe, welche der Beschwerdeführer nicht selbst oder z.B. mit Hilfe einer
sozialen Institution hätte verfolgen bzw. darauf reagieren können. Der
Beschwerdeführer wusste, was er erreichen wollte, nämlich die Kostenübernahme
der Seitens seiner behandelnden Ärzte und Ärztinnen vorgeschlagenen Physio- und
Wassertherapie, insofern war der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht
besonders komplex bzw. kompliziert. Es war daher kein überdurchschnittliches
Rechtsverständnis nötig – zumal im vorliegenden Fall im Wesentlichen die
Arztberichte von Interesse waren und letztendlich zum Aktengutachten und der
Zusprache der Leistungen führten (namentlich das Gutachten von Dr. F____
vom 26. März 2020, AB 43, und der Bericht des Vertrauensarztes
Dr. G____ vom 3. Juni 2020, AB 48), nicht die Argumentation des
Rechtsanwaltes.
5.5.
Was das angesprochene "Parteigutachten" betrifft, so ist
unklar, worauf sich der Beschwerdeführer genau bezieht. Es ist zu vermuten,
dass er den zweiseitigen Bericht von Dr. H____, Eidg. Fachärztin FMH für
Rechtsmedizin, und Dr. I____, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Mai 2020 (in AB 47) meint –
wenngleich dieser kaum als Gutachten bezeichnet werden kann. Es ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer diesen Bericht auch ohne Anwalt direkt bei den
Ärztinnen und Ärzten der D____ hätte verlangen und bei der Beschwerdegegnerin
hätte einreichen können.
5.6.
Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag
angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden
Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der
Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele
Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden
Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund
von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die
Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung
umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in
Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung
hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein
Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert
hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im
vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran
nichts – zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.
5.7.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verfahren für ihn von
grosser Bedeutung sei, da er die Kosten für die Therapien längerfristig nicht
selbst tragen könne, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ändert auch
dies nichts an der Gebotenheit der Vertretung. Es ist den Verfahren im
Sozialversicherungsrecht inhärent, dass sie für die betroffenen Versicherten
nicht selten eine grosse Bedeutung aufweisen, indem sie sich in finanzieller
Hinsicht auf das Leben dieser Personen auswirken. Aus diesem Grund (allein) die
Gebotenheit einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung anzunehmen würde folglich
dazu führen, dass in sehr vielen Fällen – wenn nicht gar den meisten – (man
denke z.B. an die Rentenfälle der Invaliden- und der Unfallversicherung) eine
unentgeltliche Rechtsvertretung bejaht werden müsste. Dies würde der Konzeption
von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. dazu
z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017
E. 6.3. und 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2.).
Schliesslich genügen auch mangelnde Sprachkenntnisse nicht, um eine
rechtsanwaltliche Verbeiständung notwendig zu machen (vgl. dazu in BGE 139 V
600 nicht publizierte E. 3.2.1., Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2013 vom
2. Dezember 2013, weitgehend übersetzt in Praxis 2014 [103], Nr. 64,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E.
3.2.).
5.8.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon
mangels sachlicher Gebotenheit keinen Anspruch auf eine unentgeltliche
Verbeiständung gehabt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin auch die
Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Recht abgelehnt. Da der Anspruch
bereits an der Gebotenheit scheitert, ist keine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit
und der Bedürftigkeit notwendig.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: