Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 27. Januar 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ Versicherungen AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2020.10

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020

Kein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1980 geborene Beschwerdeführer erhielt von ärztlicher Seite nach einem Unfall im Jahr 2016 (vgl. dazu z.B. den Bericht der D____ vom 20. Juli 2018, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 6, S. 1) mehrfach Physiotherapie bzw. Wassergymnastik verschrieben (vgl. AB 1 bis 4 und 9). Infolge eines Kostengutsprachegesuches der D____ vom 20. Juli 2018 (AB 5) bewilligte die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der Physiotherapie bis Ende Februar 2019 (Schreiben vom 2. November 2018, AB 8).

1.2.          Ein weiteres Kostengutsprachegesuch der D____ vom 8. Februar 2019 (AB 10) lehnte die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 15. März 2019 ab (AB 13). Nach Erhalt eines Berichtes der D____ vom 1. April 2019 (AB 14), sprach sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2019 eine Behandlung alle vier Wochen bis Ende November 2019 zu (AB 16). Die D____ ersuchte mit einem Schreiben vom 2. Mai 2019 erneut um Kostenübernahme für vorerst zwei Behandlungen pro Woche für weitere neun Behandlungen und anschliessend eine Behandlung pro Woche für ein weiteres Jahr (AB 18). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Brief vom 21. Mai 2019 an ihrem Schreiben vom 17. April 2019 fest (AB 20).

1.3.          Mit einem Einschreiben vom 22. Juli 2019 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin über die Mandatsübernahme und beantragte den Erlass einer Verfügung (AB 23). Eine solche erliess die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2019 und hielt darin an ihrer Kostengutsprache vom 17. April 2019 fest (AB 26). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. September 2019 Einsprache erheben (AB 28). Am 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein von der Unfallversicherung des Beschwerdeführers veranlasstes medizinisches Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30) ein (vgl. AB 31). Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben und zwei neue Stellungnahmen bei der Beschwerdegegnerin ein (Schreiben vom 15. Oktober 2019, AB 35, Stellungnahme vom 5. November 2019, AB 36, Stellungnahme vom 31. Dezember 2019, AB 38, Stellungnahme vom 17. Februar 2020, AB 42). Den Stellungnahmen vom 31. Dezember 2019 und vom 17.Februar 2020 legte er diverse Unterlagen bei. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten bei Dr. F____, FMH Rheumatologie, ein (Gutachten vom 26. März 2020, AB 43). Dazu liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung nehmen (Stellungnahme vom 29. Mai 2020, AB 47). In der Stellungnahme vom 29. Mai 2020 beantragte der Rechtsvertreter die Ausrichtung einer Parteientschädigung (AB 47, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wies ihn mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung hin. Für den Fall, dass er weiterhin eine solche beantragen wolle, bat sie ihn um Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (AB 49). Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit einem Schreiben vom 25. Juni 2020 nach (AB 51).

1.4.          Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. Juli 2019 auf und hiess die Einsprache teilweise gut. Sie sprach dem Beschwerdeführer neun Physiotherapiesitzungen, zweimal wöchentlich ab März 2019 und anschliessend einmal wöchentlich bis zum pandemiebedingten Therapieunterbruch Mitte März 2020. Ab Wiederaufnahme der Physiotherapie durch den Beschwerdeführer sprach sie ihm neu Physiotherapiesitzungen je einmal wöchentlich zu. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie über zukünftige Vergütung weiterer Physiotherapie nach Vorliegen und Prüfung der medizinischen Berichte entscheide. Die Beschwerdegegnerin erhob keine Verfahrenskosten und verneinte die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. AB 52; vgl. auch die Kostengutsprache vom 11. August 2020, AB 53).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 14. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'355.40 für das Einspracheverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten des Einspracheverfahrens beizuziehen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

2.3.          In der Replik vom 10. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

3.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.

3.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren hat.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch dann ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die einsprechende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116, 119 E. 3.3, BGE 132 V 200, 200 f. E. 4.1 und BGE 130 V 570, 572 f. E. 2.2, vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 N 84 f. mit weiteren Hinweisen und Susanne Genner in: BSK ATSG, Basel 2020, Art. 52 N 70).

4.2.          Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, sowie 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes verlangt das Bundesgericht bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Verbeiständung sei namentlich aufgrund der grossen Komplexität des vorliegenden Falles, der für ihn grossen Bedeutung des Verfahrens, der Rechtsvertretung in parallellaufenden Verfahren und aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse geboten. Er geht davon aus, dass die Anforderungen an die Gebotenheit vorliegend nicht zu hoch angesetzt werden dürften.

5.2.          Der vorliegende Sachverhalt stellt sich – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht als besonders komplex dar. Die materiell-rechtliche Fragestellung, die es im Einspracheverfahren zu beantworten gab, konzentrierte sich auf den Anspruch auf Kostenübernahme der Physio- und Wassertherapie des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. Die Dauer des Verfahrens scheint in erster Linie dem längeren Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter und den jeweiligen Rückfragen der Beschwerdegegnerin an ihren vertrauensärztlichen Dienst geschuldet. Sie trug allerdings nicht zu einer erhöhten Komplexität des Falles bei bzw. er wurde dadurch nicht komplizierter.

5.3.          Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Rechtsvertreter habe "mit zahlreichen Ärzten Kontakt aufnehmen, die Situation besprechen, ein Partei-Gutachten einholen sowie vier weitere Male von zahlreichen weiteren Ärzten medizinische Berichte und Einschätzungen einholen, Stellung nehmen und begründet einreichen" müssen. Vier vertrauensärztliche Berichte sowie eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jeweils die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Folge gehabt bzw. Stellungnahmen erfordert. Ausserdem sei ein Parteigutachten eingeholt worden (Beschwerde, S. 7 f.).

Aus der eingereichten Honorarnote vom 29. Mai 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4 bzw. AB 47) und der ergänzenden Honorarnote vom 7. August 2020 für die Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2020 (BB 5; vgl. dazu auch Ziff. 3 im Schreiben vom 25. Juni 2020, AB 51) geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens rund 11.3333 Stunden bzw. elf Stunden und 20 Minuten Zeitaufwand hatte. Diesen benötigte er für das Aktenstudium, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und die Eingaben bei der Beschwerdegegnerin. Nicht daraus hervor geht, wie viel Zeit der Rechtsvertreter tatsächlich – wie geltend gemacht – für die Einholung von Berichten und insbesondere eines Parteigutachtens aufgewendet hat. Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters weist damit ebenfalls nicht auf eine besondere Komplexität hin.

5.4.          Auch die medizinischen Abklärungen waren im vorliegenden Fall nicht besonders komplex. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht anerkannt, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Es verneinte jedoch die Annahme einer komplexen Fragestellung allein aus diesem Grund. Dies gilt sogar, wenn die Versicherung ein polydisziplinäres Gutachten einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016), erst recht muss dieser Grundsatz bei einem (monodisziplinären) Aktengutachten von wenigen Seiten gelten.

Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Unter anderem reicht er mit einem Schreiben vom 25. September 2019 (AB 31) das Gutachten der E____ vom 12. September 2019 (AB 30), welches zuhanden der Unfallversicherung des Beschwerdeführers verfasst worden war, bei der Beschwerdegegnerin ein. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst in der Lage gewesen wäre, dieses Gutachten einzureichen, zumal aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich im Alltag auf Deutsch zu unterhalten und auch einfache schriftliche Mitteilungen auf Deutsch zu verfassen (AB 51, S. 1). Dasselbe gilt für die weiteren, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente. Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, wenn sie weiterer Unterlagen bedurfte (vgl. Schreiben vom 10. September 2018, AB 29, und vom 26. November 2019, AB 37) und gab dem Beschwerdeführer jeweils die Möglichkeit, sich zu den Stellungnahmen des vertrauensärztlichen Dienstes zu äussern (vgl. Schreiben 4. Oktober 2019, AB 34, vom 27. Januar 2020, AB 41, und vom 10. Juni 2020, AB 50). Auch gab sie selbst das Aktengutachten bei Dr. F____ in Auftrag (vgl. E. 1.3.) – welches allein, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, nicht zu einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung führt – und holte wiederholt Stellungnahmen des vertrauensärztlichen Dienstes ein. Dies alles sind keine untypischen oder besonders komplexen Abläufe, welche der Beschwerdeführer nicht selbst oder z.B. mit Hilfe einer sozialen Institution hätte verfolgen bzw. darauf reagieren können. Der Beschwerdeführer wusste, was er erreichen wollte, nämlich die Kostenübernahme der Seitens seiner behandelnden Ärzte und Ärztinnen vorgeschlagenen Physio- und Wassertherapie, insofern war der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht besonders komplex bzw. kompliziert. Es war daher kein überdurchschnittliches Rechtsverständnis nötig – zumal im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Arztberichte von Interesse waren und letztendlich zum Aktengutachten und der Zusprache der Leistungen führten (namentlich das Gutachten von Dr. F____ vom 26. März 2020, AB 43, und der Bericht des Vertrauensarztes Dr. G____ vom 3. Juni 2020, AB 48), nicht die Argumentation des Rechtsanwaltes.

5.5.          Was das angesprochene "Parteigutachten" betrifft, so ist unklar, worauf sich der Beschwerdeführer genau bezieht. Es ist zu vermuten, dass er den zweiseitigen Bericht von Dr. H____, Eidg. Fachärztin FMH für Rechtsmedizin, und Dr. I____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Mai 2020 (in AB 47) meint – wenngleich dieser kaum als Gutachten bezeichnet werden kann. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Bericht auch ohne Anwalt direkt bei den Ärztinnen und Ärzten der D____ hätte verlangen und bei der Beschwerdegegnerin hätte einreichen können.

5.6.          Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran nichts – zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.

5.7.          Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verfahren für ihn von grosser Bedeutung sei, da er die Kosten für die Therapien längerfristig nicht selbst tragen könne, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ändert auch dies nichts an der Gebotenheit der Vertretung. Es ist den Verfahren im Sozialversicherungsrecht inhärent, dass sie für die betroffenen Versicherten nicht selten eine grosse Bedeutung aufweisen, indem sie sich in finanzieller Hinsicht auf das Leben dieser Personen auswirken. Aus diesem Grund (allein) die Gebotenheit einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung anzunehmen würde folglich dazu führen, dass in sehr vielen Fällen – wenn nicht gar den meisten – (man denke z.B. an die Rentenfälle der Invaliden- und der Unfallversicherung) eine unentgeltliche Rechtsvertretung bejaht werden müsste. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. und 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2.).

Schliesslich genügen auch mangelnde Sprachkenntnisse nicht, um eine rechtsanwaltliche Verbeiständung notwendig zu machen (vgl. dazu in BGE 139 V 600 nicht publizierte E. 3.2.1., Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013, weitgehend übersetzt in Praxis 2014 [103], Nr. 64, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2.).

5.8.          Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon mangels sachlicher Gebotenheit keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung gehabt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Recht abgelehnt. Da der Anspruch bereits an der Gebotenheit scheitert, ist keine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit notwendig.

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: