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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.12
Einspracheentscheid vom 8. Juli
2020
Kein Anspruch auf Übernahme der
Kosten für eine mediale Oberschenkelstraffung zu Lasten der Grundversicherung.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin ist bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert.
b)
Mit Schreiben vom 14. August 2019 (Antwortbeilage [AB] 1) beantragte D____,
Fachärztin für Plastische Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, FMH,
Kostengutsprache für eine mediale Oberschenkelstraffung. Nach Durchführung
weiterer Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April
2020 (AB 11) und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 (AB 13) die
Kostenübernahme für die Operation ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2020 und die Übernahme der
Kosten für die Behandlung des Lipödems bzw. der Lipodysthrophie an beiden
Beinen. Im Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung eines
Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgte am 8. Dezember 2020
die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Anlass für
die mediale Oberschenkelstraffung sei rein ästhetischer Natur. Eine
pathologische Ursache liege nicht vor. Die Kriterien der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit seien zudem nicht gegeben. Eine
Kostenübernahme der Operation durch die obligatorische Krankenversicherung sei
daher abzulehnen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es handle sich
nicht um eine reine Schönheitsoperation. Die gestellten Diagnosen der
Lipodystrophie und des Lipödems würden Krankheitswert aufweisen. Die Kriterien
für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung seien
daher erfüllt. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden
Kostenentscheid in unzulässiger Weise auf die vertrauensärztlichen Berichte
abgestützt. Es sei daher ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder die
Sache zur neuerlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1.
Die Krankenversicherer haben im Falle einer Krankheit (Art.
1a Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18.
März 1994) die Kosten für Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach
Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen im Rahmen
der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen (Art. 24 KVG).
3.2.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG und Art.
1a Abs. 2 lit. a KVG gilt nach dem Gesetz jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert
oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, als Krankheit. Wesentliche Begriffsmerkmale einer Krankheit sind
demnach die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit,
verstanden als ein von der Norm abweichender Körper- oder Geisteszustand sowie
das Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung (statt
vieler BGE 137 V 295, 298 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Nicht jede Abweichung von
einem idealen «normalen» Körperzustand ist als Krankheit im Rechtssinne zu
qualifizieren (a.a.O. mit Hinweis auf BGE 124 V 118, 121 E. 3b). So müssen Beeinträchtigungen eine gewisse
Schwere aufweisen, damit ihnen Krankheitswert zukommt. Auf übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder
Normvorstellungen trifft dies nicht zu. Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die
körperlichen und geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt,
dass die versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne
medizinische Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg
innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2.2.)
3.3.
Art. 32 Abs. 1 KVG statuiert,
dass die Leistungen nach Art. 25 bis 31 KVG wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen
Methoden nachgewiesen sein. Eine Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG
wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten medizinischen
Nutzen hinzuwirken, beziehungsweise den Verlauf einer Krankheit günstig zu
beeinflussen (BGE 145 V 116, 120 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 143 V 95, 98 E. 3.1.; BGE 137 V 295, 301 E. 6.1; BGE 133 V 115,
116). Die Zweckmässigkeit fragt nach dem diagnostischen oder
therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der
damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilungserfolg der
möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchsgefahr (BGE 137 V 295 E.
6.2.). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt eine Rolle, wenn im
Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig
sind. Dann ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme
abzuwägen. Wenn eine dieser Massnahmen ermöglicht, den verfolgten Zweck
erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mittels der anderen Massnahmen
möglich wäre, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der
Kosten der teureren Massnahme. Bei nur einer Behandlungsmöglichkeit, ist nach
dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Leistung zu verweigern,
wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein
grobes Missverhältnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4).
3.4.
Gemäss der Rechtsprechung bezüglich der Leistungspflicht für
plastisch-chirurgische Vorkehren (BGE 121 V 211, 213 E. 4) kommt einem durch
eine Krankheit oder einen Unfall verursachten ästhetischen Mangel grundsätzlich
zwar kein Krankheitswert zu, weshalb ein ausschliesslich ästhetischer Mangel in
der Regel nicht zu dem durch das KVG versicherten Krankheitsrisiko zählt.
Verursacht aber ein ästhetischer Mangel Beschwerden, welchen Krankheitswert im
Rechtssinne zukommt, stellt die medizinische Behandlung der krankhaften
Folgeerscheinungen durch operative Behandlung des ästhetischen Mangels als eigentlicher
Krankheitsursache eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar. Somit können auch
leichtere ästhetische Einbussen, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen
mit deutlichem Krankheitswert verursachen, Anlass zu einer Krankheitsbehandlung
geben (Urteil des Bundesgerichts K 135/04 vom 17. Januar 2006 E. 1 mit
Hinweisen).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E 3a).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der strittigen Frage liegen folgende
ärztliche Unterlagen vor:
4.2.
Mit Bericht vom 14. August 2019 (AB 1) diagnostizierte die
behandelnde Ärztin D____ eine ausgeprägte Dermatochalasis (erschlaffte Haut)
beider Oberschenkel. In der Herleitung der Diagnose schildert sie erschlaffte
und taschenförmig überschüssige Weichteile der Oberschenkel beidseitig, wobei
immer wieder Ekzeme aufträten. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im
alltäglichen Leben beeinträchtigt. Auch die Psyche und die Partnerschaft der
Beschwerdeführerin litten unter der erschlafften Oberschenkelhaut. Aus
plastisch-chirurgischer Sicht sei daher eine operative Entfernung der
überschüssigen Haut im Sinne einer medialen Oberschenkelstraffung indiziert. In
der gleichen Sitzung würden die bestehenden Einziehung des Gesässes ebenfalls
mitkorrigiert.
4.3.
Mit vertrauensärztlicher Empfehlung vom 20. August 2019 (AB
2) empfahl E____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, eine Ablehnung der
Kostengutsprache. Er führte zur Begründung aus, die chirurgische
Behandlungsindikation sei vorwiegend kosmetisch bedingt. Der Symptomatik könne
mittels lokaler Massnahmen und des Tragens geeigneter Unterwäsche behoben
werden.
4.4.
Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.
November 2019 (vgl. Protokoll der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.
November 2019, AB 6) gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund der bestehenden
Hautfalten nicht schwimmen zu können und sich vor ihrem Ehemann zu schämen. Die
klinische Untersuchung ergab reizlose Hauttaschen mässiger Ausprägung an beiden
Oberschenkeln, und ein ausgeprägtes Lymphödem beider Oberschenkel und des
Gesässes. Die geplante mediale Oberschenkelstraffung und die Korrektur der
Einziehungen am Gesäss hätten nur einen vorübergehenden rein kosmetischen
Effekt und seien bei unbehandeltem Lymphödem zudem nicht zweckmässig. Vielmehr
werde eine angiologische Abklärung und Behandlung vorgeschlagen. Eine
Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung sei nicht
angezeigt.
4.5.
Mit Kostenbeteiligungsgesuch vom 21. Februar 2020 (AB 8)
diagnostizierte F____, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie,
FMH, ein Lipödem beider Beine mit Lipodystrophie bei Adipositas, eine
Totalendoprothese des linken Knies, einen Status nach plastisch-chirurgischer
Operation zur Straffung der Haut am Oberarm beidseits 2017, Asthma bronchiale
und Epilepsie. Anamnestisch hielt F____ fest, die Beschwerdeführerin könne die
Kompressionsstrümpfe nicht tragen. Eine Varizenoperation oder Sklerotherapie
seien bislang nicht durchgeführt worden. Eine operationsbedürftige Varikosis
sei bislang nicht festgestellt worden. Ausserdem bestünden keine Hinweise auf
eine Beinvenenthrombose. Die Behandlung der Situation sei nicht einfach. Die
durchgeführte Lymphdrainage habe keine Besserung der subjektiven Beschwerden
gebracht. Die Beschwerdeführerin stehe unter einem starken Leidensdruck und
wünsche daher eine plastisch-chirurgische Reduktion der hängenden Falten an den
Oberschenkeln.
4.6.
Mit Bericht vom 6. März 2020 (AB 9) hielt der Vertrauensarzt E____
an der Empfehlung für die Ablehnung der Kostengutsprache fest. Er führte
diesbezüglich aus, der mechanischen Komponente der Beschwerden könne durch
lokale Massnahmen (Tragen geeigneter Unterwäsche) begegnet werden. Der
vorgeschlagene Eingriff sei seitens des Lipödems ohnehin wirkungslos und damit
nicht zweckmässig. Eine psychiatrische Indikation für den geplanten Eingriff
liege ebenfalls nicht vor.
4.7.
G____, Facharzt für Chirurgie, FMH, hielt mit Stellungnahme
an die Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (AB 10) fest, es handle sich bei
der Beschwerdeführerin um eine Patientin mit einer schwerwiegenden Adipositas.
Der Befund an den Beinen entspreche einer Lipomatose, wie sie bei ausgeprägter
Adipositas zu erwarten ist. Dazu habe es überschüssige Haut. Ein schweres
Lipödem liege aufgrund der Faltung der Haut offensichtlich nicht vor. Auch die
angiologische Beurteilung spreche nicht von einem alleinigen Lipödem sondern
von einer Kombination. Der Befund habe keinen Krankheitswert, welcher
plastisch-chirurgische Massnahmen zu Lasten der Grundversicherung rechtfertige.
Die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) seien
nicht erfüllt. Eine Kostengutsprache bei ausgeprägter Adipositas der
Beschwerdeführerin sei daher abzulehnen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf
die vertrauensärztlichen Berichte vom 20. August 2019 und vom 6. März 2020, die
vertrauensärztliche Untersuchung vom 6. November 2019, sowie die Stellungnahme
von G____ vom 12. März 2020. Die Beschwerdegegnerin geht demgemäss davon aus,
dass es sich bei der überschüssigen Haut an den Oberschenkeln um einen rein ästhetischen
Mangel handle, welcher weder somatische noch psychische Beschwerden mit
Krankheitswert verursache. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die
vorgenannten Berichte erfüllen in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung
für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten
Kriterien (vgl. E. 3.5).
5.2.
Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen vermögen
auch inhaltlich zu überzeugen. Zunächst sind den Akten keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Hautfalten an den
Oberschenkeln oder den Einbuchtungen am Gesäss Schmerzen erdulden müsste oder
in sonstiger Weise körperlich beeinträchtigt wäre. Selbst der behandelnde Arzt,
F____, hält mit Bericht vom 21. Februar 2020 fest, es bestehe keine
operationsbedürftige Varikosis oder Hinweise auf eine Beinvenenthrombose. D____
erwähnt mit Bericht vom 14. August 2019 zwar einerseits Hautmazerationen und Ekzeme
und andererseits eine Beeinträchtigung der Psyche. Doch selbst bei Vorliegen
von Hautirritationen zufolge der Hautlappen an den Oberschenkeln, hat die
obligatorische Krankenversicherung ein operatives Vorgehen dann nicht zu übernehmen,
wenn schon einfache hygienische Massnahmen und dermatologische Behandlungen zu
einer weitgehenden Linderung oder gar Beseitigung der aus überlappenden
Körperteilen resultierenden Hautbeschwerden führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 50/05 vom 22. Juni
2005 E. 3.3.). Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen von E____ im Bericht
vom 20. August 2019 und 6. März 2020 davon auszugehen, dass durch lokale
Massnahmen und das Tragen geeigneter Unterwäsche eine weitgehende Linderung
oder gar Beseitigung der aus den überlappenden Körperteilen resultierenden
Hautproblemen erreicht werden kann. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar. Eine
chirurgische Korrektur würde zwar eine Beseitigung der Hautprobleme mit sich
bringen. Dieser Eingriff stellt jedoch nach der Rechtsprechung keinen
entscheidend höheren Nutzwert gegenüber einer ebenfalls als wirksam zu
erachtenden (kostengünstigeren) dermatologischen Behandlung dar (vgl. Urteil
des Bundesgerichts K 135/04 E. 2.2. vom 17. Januar 2006). Dass weitere
körperliche Beeinträchtigungen aufgrund der Hautlappen bestehen, denen Krankheitswert
zukommen könnte, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und
ergibt sich zudem nicht aus den Akten. Auch die von H____ genannten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Hautlappen erhärten
sich unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht, hat doch die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres körperlichen Erscheinungsbildes keine
psychiatrisch-therapeutische Behandlung in Anspruch genommen, was bei Vorliegen
eines entsprechenden Leidensdrucks zu erwarten gewesen wäre.
5.3.
Es bleibt der Gesichtspunkt des rein ästhetischen Mangels zu
prüfen. Wie bereits dargestellt (E. 3.4.) löst das Vorliegen eines rein
ästhetischen Mangels keine Leistungspflicht zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung aus. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob dem
fraglichen Mangel ein derartiges Ausmass zukommt, dass die Beschwerdegegnerin
die Kosten für die mediale Oberschenkelstraffung dennoch zu übernehmen hat.
5.4.
Ob ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen ist,
beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die
gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern sich der
von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen negativ auf das
Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung ist von
einem engen Begriffsverständnis von entstellend auszugehen. Subjektive
Faktoren, insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu
bleiben. Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der ästhetische Mangel
körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche
mit der Behebung des zugrundeliegenden Mangels beseitigt werden können (Urteil
des Bundesgerichts 9C_560/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3. und Urteil des
Bundesgerichts 9C_126/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.3.2. f.).
Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht
verschiedentlich anerkannt, dass Mammaptosen, Fettschürzen und, wie vorliegend,
Hauterschlaffungen an den Oberschenkeln, in aller Regel nicht als entstellend
bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2015 E. 3.3.).
Vorliegend ist dem Protokoll der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 6.
November 2019 zu entnehmen, dass eine mässige Ausprägung der Hauttaschen an den
Oberschenkeln vorliege. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die
weiteren medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche bei objektiver
Betrachtungsweise die überschüssige Oberschenkelhaut als entstellende
Verunstaltung des äusseren Erscheinungsbildes erscheinen liessen.
5.5.
Gemäss diesen Ausführungen lässt sich eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin für die mediale Oberschenkelstraffung vorliegend weder
aufgrund eines krankheitswertigen somatischen oder psychischen Leidens noch
unter einem ästhetischen Blickwinkel rechtfertigen. Eine eingehende Prüfung der
Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erübrigt sich
somit. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli
2020 ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. a
ATSG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
6.4.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: