|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13. Juli
2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.13
Einspracheentscheid vom
31. August 2020
Keine Solidarschuldnerschaft
bezüglich einer Krankenkassenforderung, die vor der Eheschliessung entstanden
ist
Tatsachen
I.
a)
C____ ist seit 2005 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
krankenversichert. Darüber hinaus hat er drei Zusatzversicherungen zur
obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen (vgl. Versicherungspolicen
mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 bzw. 1. Mai 2013,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zwischen Januar und Dezember 2013 wurde […]
(recte: der Ehegatte der Beschwerdeführerin) in den D____ behandelt (vgl.
Original-Rechnungen vom 27. Dezember 2013 und vom 31. Dezember 2013,
AB 2 und 3).
b)
Am 21. September 2017 eröffnete das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt den Konkurs über C____ (BB 3). Rund einen Monat später, am
20. Oktober 2017, heiratete die Beschwerdeführerin C____ (Familienausweis,
BB 13).
c)
Mit zwei Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember
2018 (AB 4) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur
Zahlung von insgesamt Fr. 1'016.30 auf. Die Rechnungen bezogen sich auf Medikamentenbezüge
der Tochter der Ehegatten, E____, in Höhe von Fr. 0.90 am
12. November 2018, der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 6.15 und
des Sohnes der Ehegatten, F____, in Höhe von Fr. 1.75 am 18. Oktober
2018, sowie auf die Behandlungen von C____ in den D____ im Jahr 2013
(AB 4). Am 11. März 2019 wehrte sich die G____ im Auftrag der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes gegen die Forderung für die Behandlung von C____
(AB 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Schreiben vom 11. April
2019 an ihrer Forderung fest (AB 8). Die G____ nahm am 24. April 2019
nochmals für die Ehegatten Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und
stellte sich auf den Standpunkt, dass die Forderung nicht geschuldet sei
(AB 10). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom
17. Mai 2019 erneut um Bezahlung der Forderung (AB 11). Mit einem
Schreiben vom 17. Juli 2019 forderte sie die Beschwerdeführerin sodann
letztmals zur Zahlung von Fr. 1'046.30 (bestehend aus dem Betrag von
Fr. 1'016.30 und Fr. 30.00 Mahnspesen) inklusive allfälligem
Verzugszins auf (AB 12).
d)
Nachdem die Beschwerdeführerin den geforderten Betrag weiterhin nicht
bezahlte, stellte die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren (vgl.
AB 13). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin am
19. September 2019 einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'016.30 für
Kostenbeteiligungen sowie Fr. 30.00 Mahnspesen und Fr. 95.00
Inkassogebühren zu. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen
Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. September 2019,
Betreibungsnr. [...], AB 14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
selben Tag Rechtsvorschlag (Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Verfügung vom
11. November 2019 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag
(AB 15). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2019
Einsprache (AB 16). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ab (AB 18).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 29. September 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 31. August 2020 der Beschwerdegegnerin (Ref: [...])
sei aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass der geltend gemachte Betrag aus der Grundversicherung von
Fr. 1'007.50 die Behandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, C____,
von Januar bis Dezember 2013 betreffe.
3.
Es sei zudem
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht solidarisch für diesen Betrag
inkl. den Zusatzkosten von insgesamt Fr. 1'205.80 hafte, da sie zu diesem
Zeitpunkt nicht mit C____ verheiratet gewesen sei.
4.
Der
Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben bzw. es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die ungerechtfertigte Betreibung Nr. [...] gegen die
Beschwerdegegnerin zurückzuziehen.
5.
Der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Dezember 2020 und Duplik vom 14. Januar
2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 16. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Am 13. Juli 2021 wird die Beschwerde auf dem
Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Forderung gegenüber der
Beschwerdeführerin mit der Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Die Ende 2013
gestellten Rechnungen der D____ für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 seien
von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2018 beglichen worden. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit C____ verheiratet gewesen,
weshalb sie für die Kostenbeteiligung des Ehemannes solidarisch hafte.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Behandlung
ihres Ehemannes in den D____ sei vor ihrer Eheschliessung im Oktober 2017
erfolgt. Für die Forderung der Beschwerdegegnerin hafte sie daher nicht
solidarisch.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für Selbstbehalt
und Franchise der Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ zu Recht der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit
Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder nach
der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem
gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin obligatorisch
krankenversichern lassen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die
versicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten
Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus
einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise
übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).
3.2.
Wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts Anderes vereinbart
haben, gilt das System des "Tiers garant". Das heisst, die
versicherte Person schuldet dem Leistungserbringer die Vergütung der Leistung.
Sie hat in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf
Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG). Versicherer und
Leistungserbringer können aber auch vereinbaren, dass der Versicherer die
Vergütung schuldet. Dies ist das System des "Tiers payant". Bei
stationären Behandlungen schuldet der Versicherer, in Abweichung von
Art. 42 Abs. 1 KVG, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung
(Art. 42 Abs. 2 KVG).
3.3.
Vorliegend wurde das System des "Tiers payant" vereinbart.
Die D____ als Leistungserbringerin hatte somit der Krankenkasse, der
Beschwerdegegnerin, die Behandlungen von C____ in Rechnung gestellt. Diese
wurden von der Beschwerdegegnerin beglichen. Dies ist unumstritten. Ebenfalls
nicht strittig ist, dass die Behandlungen vom 4. Januar 2013 bis zum
5. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013 bis zum 30. Dezember 2013, für
welche die Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 5. Dezember 2018
von der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von Fr. 1'007.50 forderte,
im genannten Zeitraum stattgefunden haben.
Zu klären bleibt sodann einzig, ob die Eheschliessung der
Beschwerdeführerin mit C____ zu einer solidarischen Haftung für diesen
Kostenanteil führt.
4.
4.1.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ZGB sorgen die
Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden
Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während
des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für
die Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese
nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen,
solidarisch auch für den andern Ehegatten (Abs. 3).
Das Vertretungsrecht gemäss Art. 166 ZGB steht nur den
Ehegatten zu. Auf die Geschäfte, welche von Konkubinatspartnern oder Verlobten
vor der Trauung vorgenommen werden, findet Art. 166 ZGB grundsätzlich
keine Anwendung. Das Vertretungsrecht besteht im Weiteren nur, wenn kumulativ
folgende Voraussetzungen gegeben sind: der handelnde Ehegatte muss
handlungsfähig sein, die eheliche Gemeinschaft muss Bestand haben (Auflösung
der Ehe durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe erlischt das
Vertretungsrecht), die Ehegatten müssen in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenleben und das Vertretungsrecht muss sich auf ein Bedürfnis der Familie
als Verbrauchs- und Nutzungsgemeinschaft sowie als Betreuungsgemeinschaft
beziehen (vgl. Alexandra Zeiter/Michael
Schlumpf in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 166 N 12, sowie Heinz
Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in: Berner Kommentar zum ZGB, Die
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159 – 180 ZGB, 2. Auflage, Bern
1999, Art. 166 N 18 f.,
23, 29 und 35).
Rechtsprechungsgemäss gehören der Abschluss der Krankenversicherung und die
entsprechenden Prämien zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von
Art. 166 Abs. 1 ZGB. Unabhängig vom Güterstand haften die Ehegatten
daher solidarisch für die Prämien. Die solidarische Haftung für die
Prämienschulden tritt ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung
zugrundeliegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens
oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist. Sie endet mit
der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder
richterliche Trennung (vgl. BGE 129 V 90, 90 f. E. 2. sowie Urteil
des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1. mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Heinz
Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 39a, Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf,
Art. 166 N 3, Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage Basel
2016, N 1313). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 schloss das
Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender
Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen
einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl
hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld
einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze
Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die
vorliegend diskutierten Kostenbeteiligungen im Dezember 2018 in Rechnung
gestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit
C____ verheiratet gewesen und habe zur Zahlung der Kostenbeteiligungen
verpflichtet werden können. Da die Forderung erst mit der Rechnungstellung am
5. Dezember 2018 entstanden sei, falle sie nicht in die Konkursmasse von C____.
Sodann habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gewusst, dass er ärztliche
Behandlungen in Anspruch genommen habe und er habe mit einer Kostenbeteiligung
rechnen müssen. Er hätte daher bei der Beschwerdegegnerin nachfragen können und
auch die Beschwerdeführerin über die noch ausstehende Forderung informieren
können.
4.3.
Wie unter E. 4.1. dargelegt, trifft es grundsätzlich zu, dass
Ehegatten namentlich für Krankenversicherungsprämien und für Kostenbeteiligungen
solidarisch haften. Allerdings beginnt die Solidarhaftung erst mit der
Eheschliessung. Im vorliegenden Fall steht somit die Frage im Vordergrund, auf
welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob eine Solidarhaftung der
Beschwerdeführerin besteht, abzustellen ist. Grundsätzlich in Frage kommen der
Zeitpunkt der Behandlung und der Zeitpunkt der Rechnungstellung der D____ an
die Beschwerdegegnerin – beide Zeitpunkte liegen vor der Eheschliessung im
Oktober 2017 – sowie der Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung durch die
Beschwerdegegnerin und der Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin bzw. der Einforderung der vom
Versicherten zu tragenden Kostenbeteiligung – die letzten beiden Zeitpunkte
liegen nach der Eheschliessung.
4.4.
C____ konnte die Kostenbeteiligung für die Behandlungen im Jahr 2013
nicht vor der Eheschliessung bezahlen, da ihm die Höhe der Forderung nicht
bekannt war. Aufgrund des Umstands, dass Ehegatten für Kostenbeteiligungen solidarisch
haften (vgl. E. 4.1.), grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren
besteht (Art. 24 Abs. 1 ATSG) und die Forderung im vorliegenden Fall
seitens der Beschwerdegegnerin erst während der Ehedauer geltend gemacht wurde,
kann eine solidarische Haftung zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen
werden.
Demgegenüber spricht der Umstand, dass der Ursprung dieser Forderung
mehrere Jahre vor der Eheschliessung liegt, gegen eine Solidarhaftung. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann zum Zeitpunkt der
Behandlung durch die D____ im Jahr 2013 bereits verlobt gewesen wären, hätten sie
sich grundsätzlich noch nicht im Rahmen von Art. 166 ZGB gegenseitig
vertreten können (vgl. E. 4.1.). Von einer Stellvertretung nach
Art. 32 ff. OR, mit der C____ die
Beschwerdeführerin allenfalls hätte vertreten und verpflichten können (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf
Art. 166 N 12), kann bei dieser Konstellation ebenfalls nicht
ausgegangen werden. Der Ehemann musste im Jahr 2013 wissen, dass die Inanspruchnahme
seiner Behandlungen zu einer Kostenbeteiligung führen würde, die von ihm zu
tragen sein würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu diesem
Zeitpunkt davon ausging, dass er seine spätere Ehefrau, die Beschwerdeführerin,
mitverpflichten würde.
Die Regelung der Vertretungsbefugnis nach Art. 166 ZGB
dient den Interessen der ehelichen Gemeinschaft. Insbesondere soll sie es jedem
Ehegatten erlauben (namentlich, wenn einer der Ehegatten kein eigenes Einkommen
hat), selbständig für die Familie zu sorgen. Sie soll die Funktionsfähigkeit
der Ehe als wirtschaftliche Lebensgemeinschaft gewährleisten. Zugleich erhöht
die Norm die Kreditwürdigkeit der Ehegatten und dient so dem Schutz des
Rechtsverkehrs (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b und Botschaft über die
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979, BBl 1979
II 1191, S. 1257 ff., sowie Heinz
Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 8; Ursula Schmid in: Jolanta Kren
Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser, Orell Füssli Kommentar
zum ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 1). Die Solidarhaftung
bedeutet ausserdem eine Privilegierung von Gläubigerinteressen (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b sowie Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser,
Art. 166 N 9; Alexandra Zeiter/Michael
Schlumpf, Art. 166 N 1).
Aus diesen Grundsätzen lässt sich nicht folgern, dass sich
jeder Gläubiger bzw. jede Gläubigerin für jede vor der Ehe begründete
Forderung, an den Ehegatten bzw. die Ehegattin wenden darf, sobald ihr
Schuldner oder ihre Schuldnerin verheiratet ist.
Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass die
"Original-Rechnungen" der D____ vom 27. und vom 31. Dezember
2013 datieren. Gemäss einem Schreiben der D____ vom 8. Januar 2019
(BB 10) wurden die Leistungen des Jahres 2013 bei ihnen auch im Jahr 2013
mit der Krankenversicherung abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin gibt ihrerseits
an, sie habe im Februar 2014 erstmals zwei Rechnungen über Fr. 3'171.20
und Fr. 2'403.95 erhalten. Aufgrund von Unklarheiten seien diese
zurückgewiesen worden. Es hätten sich diverse Positionen mit anderen
eingereichten Rechnungen überschnitten. Sie habe anschliessend auf eine
Erklärung bzw. Stornierung der sich überschneidenden Rechnungen von Seiten der D____
warten müssen. Nachdem die Angelegenheit habe geklärt werden können, habe sie
im Dezember 2018 die beiden Rechnungen beglichen (Beschwerdeantwort,
S. 3 f., vgl. dazu AB 5 und 6). Wann diese Rechnungen der
Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, ist nicht belegt. Unklar ist auch,
weshalb es fast fünf Jahre dauerte um die von der Beschwerdegegnerin genannten "Unklarheiten"
zu bereinigen. Zumal die von ihr genannten Rechnungsbeträge der "erstmals
im Februar 2014" erhaltenen Rechnungen mit jenen auf den
Original-Rechnungen vom 27. und vom 31. Dezember 2013 übereinstimmen (vgl.
AB 3). Es ist ferner anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdegegnerin die von ihr erwähnten Unklarheiten erst im Jahr 2018 als
beseitigt erachtete. Soweit sie vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte selbst
bemüht sein können, wegen der Kostenbeteiligungen nachzuhaken (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 5), hätte das – entsprechend ihrer Argumentation, es
habe noch Unklarheiten gegeben – kaum zu einer früheren Rechnungstellung
geführt, da sie die Rechnungen nach eigenen Angaben erst im Dezember 2018
bezahlt habe.
Auch wenn die Beschwerdegegnerin ausserdem aufgrund von
Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich fünf Jahre Zeit hat, um die
Kostenbeteiligung einzufordern, so kann diese Tatsache nicht ohne Weiteres dazu
führen, dass sie diese dann bei der Ehefrau des Versicherten einfordern kann,
wenn dieser zwischenzeitlich geheiratet hat. In dieser Hinsicht ist der
vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom Bundesgericht in seinem Urteil
9C_35/2010 vom 22. April 2010 zu beurteilenden Sachverhalt. Im dortigen
Fall wurde vom Beschwerdeführer eine Nachforderung für im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege erlassenen Kosten (Gerichtkosten und Parteientschädigung)
gestellt, nachdem dieser eine vermögende Frau geheiratet hatte. Es ging um die
Frage, ob die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und
163 ZGB so weit gehe, dass ein Ehegatte auch für voreheliche Schulden des
anderen Ehegatten aufzukommen habe (vgl. E. 2.2.2 des Urteils). Das
Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Annahme, die eheliche Beistandspflicht
gehe so weit, dass der Ehefrau zugemutet werden könne, für sämtliche
vorehelichen Verbindlichkeiten des Ehemannes aufzukommen, gegen das
Willkürverbot verstosse (E. 3.2. des Urteils). Nichts Anderes kann im
vorliegenden Fall gelten. Die Forderung der Beschwerdegegnerin über
Fr. 1'007.50 für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ wurde
letztendlich vor der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin begründet –
nämlich als die Behandlungen im Jahr 2013 durchgeführt wurden. Weder die
eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht noch die nach Art. 166 ZGB
geltende Solidarhaftung führen dazu, dass die Beschwerdeführerin für die
Kostenbeteiligung für die Behandlung ihres Ehemannes im 2013 belangt werden
kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnungen für die
Behandlungen erst fast fünf Jahre nach deren Erhalt beglich, wurde weder von
der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann verschuldet. Es erschiene –
abgesehen von den obigen Ausführungen – unbillig, die Beschwerdeführerin für
eine Forderung, die ihren Ursprung so lange Zeit vor der Hochzeit hatte, zu
belangen, zumal im vorliegenden Fall kurz vor der Eheschliessung über dem
Ehemann der Konkurs eröffnet wurde (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 21. September 2017, BB 3) und die Beschwerdeführerin
schon daher nicht mit Forderungen, die Jahre zuvor entstanden waren, rechnen
musste. Massgebend für die Frage, ob die Krankenversicherung noch ausstehende
Kostenbeteiligungen vom Ehegatten bzw. der Ehegattin einfordern darf, muss in
diesem Kontext somit der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behandlung sein und
nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung.
Im Übrigen wäre bei der gegenteiligen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts auch eine Ungleichbehandlung zwischen dem System des "Tiers
payant" im Vergleich zum System des "Tiers garant" zu befürchten.
Im System des "Tiers garant" hätte C____ die auf den 27. und den 31. Dezember
2013 Rechnungen der D____ selbst erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er
diese in diesem Fall kurz nach der Datierung der Rechnungen (spätestens Anfang
2014) erhalten hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Frage einer
Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auf jeden Fall noch nicht gestellt, da
sie noch nicht mit C____ verheiratet war. Im Weiteren bemerkt die
Beschwerdeführerin zu Recht, dass gemäss Art. 103 Abs. 3 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV;
SR 832.102) für die Erhebung von Selbstbehalt und Franchise das Behandlungsdatum
massgebend ist. Dies stellt einen weiteren Hinweis dar, dass in Bezug auf
entsprechende Forderungen der Krankenversicherung auch bei der Frage der
Solidarhaftung eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin auf die Umstände
abzustellen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behandlung darstellten.
4.5.
Im Lichte dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin für die Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'007.50 zu
Unrecht belangt. Die übrigen mit den Rechnungen vom 28. November 2018 und
vom 5. Dezember 2018 in Rechnung gestellten und in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen
für Bezüge in der Apotheke für die Beschwerdeführerin selbst, die Tochter E____
und den Sohn F____ in Höhe von Fr. 8.80 (vgl. BB 2) hat die Beschwerdegegnerin
hingegen zu Recht von der Beschwerdeführerin gefordert (zumal die
Beschwerdegegnerin als Mutter solidarisch für die Prämien der Kinder haftet,
vgl. dazu Gebhard
Eugster, N 1314 f.), was
als unbestritten gelten kann. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin
gemäss eigenen Angaben den Betrag von Fr. 8.80 per 18. September 2020
überwiesen. Zum Beleg reicht sie eine Übersicht über diese Zahlung ein (vgl.
BB 9). Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Zahlung nicht, weshalb
davon ausgegangen werden kann, dass diese gemäss den Angaben und der Beilage
der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin
ein Teil der Forderung der Beschwerdegegnerin mittlerweile bezahlt.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin im
Weiteren die Bezahlung von Mahnkosten in Höhe von Fr. 30.00 sowie
Inkassogebühren in Höhe von Fr. 95.00. Die Parteien haben sich in den
Rechtsschriften nicht näher zu diesen Kosten geäussert. Der vollumfänglich
angefochtene Einspracheentscheid äussert sich auch dazu, weshalb darauf
einzugehen ist.
5.2.
Für Aufwendungen, welche von der
versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger
Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene
Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277
E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster,
N 1348). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch
krankenversicherten Person zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der
Krankenversicherung. Diese hat sich jedoch bei deren Festlegung an das
Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem
höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der
Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard
Eugster, N 1349).
5.3.
Gemäss Art. 21 Ziff. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nach KVG (nachfolgend: AVB) der Beschwerdegegnerin
kann die Beschwerdegegnerin "für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger
Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen
und Inkassogebühren)" erheben (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am
4. Mai 2021). Die Voraussetzung einer entsprechenden Regelung ist somit gegeben.
5.4.
Die Mahngebühren im vorliegenden Fall sind mehr als dreimal höher
als der Betrag von Fr. 8.80. In seinem Urteil 9C_870/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.2.3. hat das Bundesgericht kritisiert, dass die
Mahnkosten ca. 30% bis 50% so hoch waren wie die Prämienausstände. Vorliegend
sind sie vergleichsweise noch höher. Unter Berücksichtigung dessen, dass Mahnungen
immer gewisse Kosten verursachen, egal wie hoch die eigentliche Forderung ist,
erscheint es vorliegend – im Sinne des Kostendeckungsprinzips – angemessen,
wenn die Mahnkosten höher sind, als die Forderung von Fr. 8.80. Ein mehr
als dreifach höherer Betrag erscheint jedoch – angesichts des
Äquivalenzprinzips – überhöht. Es erscheint deshalb als angemessen, wenn die
Beschwerdeführerin eine reduzierte Mahngebühr von Fr. 20.00 zu tragen hat.
Die Zahlung von Fr. 8.80 erfolgte erst nach dem Einspracheentscheid. Die
Mahngebühr, welche (spätestens) mit der letzten Zahlungsaufforderung vom
17. Juli 2019 (AB 12) in Rechnung gestellt wurde, wurde bereits weit
vor der Überweisung der Fr. 8.80 verursacht. Die Beschwerdeführerin hätte
den unbestrittenen Betrag auch nach Erhalt der Rechnung begleichen können. Da
sie diese nicht getan hat, muss sie nun für die entsprechenden Mahnkosten und
Inkassogebühren aufkommen.
5.5.
Im Vergleich zum Betrag von Fr. 8.80, welchen die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet und mittlerweile bezahlt hat, sind die von
der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkassogebühren in Höhe von
Fr. 95.00 um fast ein elffaches höher. Dieser Unterschied ist
unverhältnismässig und das Äquivalenzprinzip ist verletzt. Bei dem tiefen
Forderungsbetrag, ist auch die Höhe der vorliegend geforderten Inkassogebühr
nicht gerechtfertigt. Es erscheint angemessen, diese mit derselben Begründung
wie bei der Mahngebühr, ebenfalls auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Auch hier
gilt, dass dieser Betrag von der Beschwerdeführerin zu tragen ist, da sie die
tatsächlich geschuldeten Fr. 8.80 erst nach Erhalt des
Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.
5.6.
Zusammenfassend schuldete die Beschwerdeführerin von den
ursprünglichen Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember
2018 (BB 2) lediglich Fr. 8.80. Diese wurden noch vor der Einleitung
des vorliegenden Gerichtsverfahrens beglichen und sind nicht mehr geschuldet.
Insofern kann für diesen Teil der Forderung keine Rechtsöffnung mehr erteilt
werden. Offen sind noch die reduzierte Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.00
und die reduzierte Inkassogebühr in Höhe von ebenfalls Fr. 20.00. Dies hat
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch zu bezahlen. In diesem
Umfang ist der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.
5.7.
Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen vom Schuldner zu
tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]). Für diese muss deshalb weder Rechtsöffnung erteilt noch ein
allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass Kosten, welche der Gläubiger hätte vermeiden
können, dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Frank Emmel in: Basler Kommentar zum
SchKG, Basel 2010, Art. 68 N 18 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die
Beschwerdegegnerin Betreibungskosten vermeiden können, wenn sie die
Beschwerdeführerin nicht auf die nicht geschuldeten Fr. 1'007.50 betrieben
hätte. Gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)
sind die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bei einer Forderung unter
Fr. 100.00 deutlich tiefer als bei einer
Forderung über Fr. 1'000.00 (vgl. namentlich Art. 16 GebV SchKG). Die
Beschwerdeführerin hat nur jene Kosten zu übernehmen, welche sie durch die
Nichtbezahlung der Fr. 8.80 verursacht hat, d.h. sie hat die
Betreibungskosten für die erwähnten Fr. 8.80 zuzüglich der Mahnkosten und
Inkassogebühren von insgesamt Fr. 40.00 zu tragen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 Mahnkosten und
Fr. 20.00 Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der
Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. [...] erhobene
Rechtsvorschlag für beseitigt zu erklären und der Einspracheentscheid vom
31. August 2020 ist aufzuheben.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. August 2020 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00
für Mahnkosten und Fr. 20.00 für Inkassogebühren schuldet.
Der in der Betreibung des Betreibungsamtes
Basel-Stadt Nr. 19048995 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von
Fr. 40.00 für beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: