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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.14
Einspracheentscheid vom 7.
September 2020
Beschwerde teilweise
gutgeheissen. Restriktive Auslegung des Begriffs der Steuerverfügung in § 13
Abs. 1 SoHaV.
Tatsachen
I.
a)
Mit anspruchsändernder Verfügung vom 10. Januar 2020 (Antwortbeilage
[AB] 1) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund des steuerbasierten Einkommens
2018 in Höhe von CHF 46'218.00 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2020 Anspruch auf Prämienverbilligung von monatlich CHF 50.00 (Gruppe 20 inkl.
Zuschlag für Versicherung in einem alternativen Krankenversicherungsmodell)
habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
b)
Mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 (AB 2) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung per Ende August 2020 in Aussicht. Sie begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, dass das steuerbasierte Einkommen für das Jahr
2019 in Höhe von CHF 50'700.00 die Leistungsgrenze von CHF 49'375.00 für einen
Einpersonenhaushalt gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im
Kanton Basel-Stadt vom 25. November 2008 (KVO; SG 834.410) übersteige.
c)
Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2020 dagegen erhobene Einsprache
(AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. September
2020 (AB 4) vollumfänglich ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Einstellungsverfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 20. August
2020 und somit sinngemäss die Weitergewährung der kantonalen
Prämienverbilligungen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 10. Dezember 2020 und Duplik vom 6. Dezember 2020 halten
die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.
März 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
In Bezug auf die datenschutzrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers
ist zu bemerken, dass diese Fragen nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt fallen. Auf die entsprechenden
Rügen ist daher vorliegend nicht einzutreten.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte
keine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung gestützt auf die
steuerrechtlich relevanten Einkommenszahlen für das Jahr 2019 erstellen dürfen.
Dies, da ihm die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 20.
August 2020 nie eröffnet worden sei. Da eine Verfügung gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung erst nach Mitteilung an die Parteien
rechtliche Existenz erlange, bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu
ändern, dass inzwischen eine Veranlagungsverfügung vom 24. September 2020
vorliege.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie korrekter Weise anhand
der steuerbasierten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 den Anspruch auf
Prämienverbilligung des Beschwerdeführers ab September 2019 verneint habe. Die
Frage wie und wann die steuerrechtliche Anordnung für den Beschwerdeführer
wirksam werde, richte sich einzig nach dem massgeblichen kantonalen Steuerrecht
und könne nicht Gegenstand einer Sozialleistungsverfügung sein.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zu Recht per Ende August
2020 verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Krankenversicherung im
Kanton Basel-Stadt (SG 843.400, GKV) haben obligatorisch
Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf
Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Grundlage für Ermittlung und Berechnung eines
Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden gemäss § 18
Abs. 1 GKV das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz
Sozialleistungen, SoHaG, SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008
über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
(SoHaV; SG 8920.710, vgl. § 18 KVO).
3.2.
Beiträge an die
Krankenversicherungsprämie werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen
der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1
SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Die
Höhe der Prämienverbilligung richtet sich gemäss § 22 Abs. 2 KVO nach den T1
bis T4 (Anhang 2 zur KVO). Gemäss vorstehenden Bestimmungen liegt die
Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49'375.00.
4.
4.1.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung
(BGE 145 V 2, 7 E. 4.1). Das Gesetz muss somit in erster Linie aus sich selbst
heraus, das heisst nach dem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und den ihm
zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 145 II 63, 64 E. 2.1). Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der
Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu
berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt
(historische Auslegung). Weiter hat der Richter den Zweck, dem Sinn und den dem
Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die
Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der
Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu
anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht
befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
Prioritätenordnung zu unterstellen (BGE 146 V 95, 101 E. 4.3.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.2.
§ 13 SoHaV bestimmt unter der Marginale Berechnungsgrundlagen:
«1 Als
Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in
der Regel die jeweils letzte vorliegende Steuerverfügung.
2 Fehlt eine
Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht
aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren
Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle
Berechnung). »
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rahmen der Verfügung vom 20.
August 2020 für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen für den
Zeitraum ab September 2019 auf die Zahlen der dem Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt (noch) nicht eröffneten Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2019
(massgebliches Einkommen von CHF 50'070.00). Der Beschwerdeführer rügt in
diesem Zusammenhang, dass die Verordnung eine Steuerverfügung als
Voraussetzung für eine Neuberechnung vorsieht. Eine Verfügung habe mangels
Eröffnung nie vorgelegen. Somit bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, es könne für die
Neuberechnung einzig auf das der Steuerverfügung zugrundliegende Zahlensubstrat,
mithin auf die Steuerdaten ankommen. Eine Verfügung im formellen Sinn
sei für die Durchführung einer Neuberechnung nicht notwendig.
4.4.
Nach dem klaren Wortlaut von § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Grundlage
für die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung eine Verfügung. Das
Abstellen auf eine Steuerverfügung stellt die gemäss Ratschlag zum SoHaG
vom 16. Oktober 2007 (bei den Antwortbeilagen) angestrebte Vereinheitlichung
der Einkommensberechnung für alle Durchführungsorgane sicher. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre hingegen ein Abstellen auf die Steuerdaten,
mithin auf das reine Zahlensubstrat, nicht mit dem vorgenannten Ziel vereinbar.
Dies, da der Verfügungsadressat nach Zustellung der Verfügung die ihm zustehenden
Rechtsmittel ergreifen und sich in der Folge je nach Verfahrensausgang die Zahlenbasis
der Verfügung noch ändern kann. Zudem verlangt das rechtliche Gehör, dass dem
Verfügungsadressaten die Daten bekannt sind, auf welche das Amt abstellt. Eine
Vereinheitlichung ist daher nur zu erreichen, wenn für die jeweilige Berechnung
auf eine korrekt eröffnete Verfügung abgestellt wird. Gegen eine extensive
Auslegung des Begriffs «Steuerverfügung» in dem Sinne, dass darunter jegliche
Steuerdaten zu subsumieren sind spricht überdies, dass der Gesetzgeber in § 11
und 12 SoHaG den Ausdruck «Steuerdaten» verwendet. Der Gesetzgeber scheint
somit die jeweiligen Begriffe bewusst und gezielt einzusetzen und sich im
Rahmen von § 13 Abs. 1 SoHaV redaktionell absichtlich für den Verfügungsbegriff
entschieden zu haben. Als Berechnungsgrundlage für die Neuberechnung der
Prämienverbilligung ist nach dem Gesagten grundsätzlich auf eine Steuerverfügung
abzustellen.
4.5.
4.5.1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen,
dass ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien
rechtliche Existenz erlangt. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, das
von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 122 I 97, 99 E. 3a/bb). Demgemäss
vermögen auch Verfügungen, welche den Parteien nie mitgeteilt worden sind,
keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten. Art. 116 Abs. 2 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sieht zwar vor,
dass bei unbekanntem Aufenthalt eines Steuerpflichtigen oder bei fehlender
notwendigen Vertretung eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden kann. Eine Regelung, wonach
die Eröffnung stattdessen unterbleiben kann kennt weder das DBG noch die
baselstädtische Steuergesetzgebung.
4.5.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer die Steuerverfügung vom 20. August 2020, auf welcher die
ablehnende Verfügung vom 20. August 2020 betreffend die Einstellung der
Prämienverbilligung per Ende August 2020 basierte, nie eröffnet wurde. Im
Lichte der vorab zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.5.1)
existierte die fragliche Verfügung jedoch mangels Mitteilung an den
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin
aus rechtlicher Sicht nicht. Die dem Beschwerdeführer nicht zugestellte
Steuerveranlagungsverfügung stellt vorliegend somit keine Grundlage für eine
Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dar.
4.6.
Der Beschwerdeführer gibt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 und
Duplik vom 10. Dezember 2020 an, am 25. September 2020 die zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 24.
September 2020 (Antwortbeilage [AB] 6) erhalten zu haben. Mit Vorliegen der dem
Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftig gewordenen Verfügung liegt eine
Berechnungsgrundlage nach Massgabe von § 13 Abs. 1 SoHaV vor. Eine manuelle
Berechnung nach § 13 Abs. 2 SoHaV erübrigt sich demnach. Gemäss Veranlagungsverfügung
vom 24. September 2020 belief sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2019
erzielte Haupterwerb auf CHF 49'811.00 und liegt über der für einen
Einpersonenhaushalt massgeblichen Leistungsgrenze. Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung besteht somit auch gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügung
vom 24. September 2020 nicht. Angesichts von § 15 Abs. 2 lit. a Satz 2 SoHaV ist
eine Neuberechnung allerdings nicht per Ende August 2020, sondern per Ende
September 2020 wirksam.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Abänderung des
Einspracheentscheids vom 7. September 2020 ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr
auf Prämienverbilligungen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn
sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn
sie in eigener Sache
prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden
höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende
Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch
liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass
bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Hinzu kommt, dass sich
vorliegend die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
angesichts des minimen Obsiegens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
rechtfertigen würde.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Abänderung des Einspracheentscheides vom
7. September 2020 hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr
auf Prämienverbilligungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: