Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 5. März 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2020.15

Einspracheentscheid vom 14. September 2020

Rechtsöffnung für KVG-Prämien und Kostenbeteiligung bejaht

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist seit 2014 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungsausweise 2014-2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Es gelten die ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (vgl. AB. 5). Eine gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossene Zusatzversicherung wurde 2015 aufgelöst, da der Beschwerdeführer die Prämien hierfür nicht bezahlt hatte (vgl. AB 6). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Nichteinhaltung der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsmodell mit Hausarzt zum Versicherungsmodell ohne Hausarzt umgeteilt (vgl. AB 8). Daraufhin teilt der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) kündigen möchte (AB 9), woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin informierte, dass die Kündigung nur akzeptiert werden könne, wenn alle offenen Forderungen beglichen seien (AB 10). Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer über das Modell [...] unter Einschluss der Unfalldeckung mit einer Franchise von Fr. 500.00 versichert.

1.2.          Nach Angaben der Beschwerdegegnerin hat sie dem Beschwerdeführer am 12. August 2019 die Prämienrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 in der Höhe von je Fr. 565.90 (vgl. AB 12) und – nachdem die Zahlungen in der Folge ausblieben – die entsprechenden Mahnungen und Zahlungsaufforderungen jeweils am 16. Oktober 2019, 13. November 2019, 17. Dezember 2019 und am 21. Januar 2020 zugesandt (Mahnung Oktoberprämie 2019 vom 16.10.2019, AB 13; Zahlungsaufforderung Oktoberprämie inkl. Fr. 50.00 Mahnkosten vom 13.11.2019, AB 14; Mahnung Novemberprämie 2019 vom 13.11.2019, AB 15; Zahlungsaufforderung Novemberprämie 2019 inkl. Fr. 50.00 Mahnkosten vom 17.12.2019, AB 16; Mahnung Dezemberprämie 2019 vom 17.12.2019, AB 17; Zahlungsaufforderung Dezemberprämie 2019 inkl. Fr. 50.00 Mahnkosten vom 21.01.2020, AB 18). Zusätzlich stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 den Betrag von Fr. 28.95 für eine Behandlung bei C____ und bei der D____ AG in Rechnung (Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.10.2020, Gerichtsakte [GA] 4, S. 31 f.). Diesen Betrag mahnte sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (GA 4, S. 33 f.).

1.3.          Nachdem kein Zahlungseingang erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20013652 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 28. Mai 2020 Rechtsvorschlag. Daher wurde am 26. Juni 2020 eine Verfügung zur Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen die Betreibung Nr. 20013652 ausgelöst (AB 20). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 Einsprache (AB 21). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 abgewiesen (AB 22), wobei mit Schreiben vom 16. September 2020 den Einspracheentscheid ergänzende Unterlagen nachgereicht wurden (vgl. Sammelbeilage, GA 4, S. 1 ff.).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Postaufgabe 8. Oktober 2020) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2.          Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2020 einzureichen. Der Beschwerdeführer kommt diesem Ersuchen mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 nach und reicht ausserdem das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020 sowie zahlreiche weitere Schreiben ein (Sammelbeilage, GA 4).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren:

1.         Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.         Der Einspracheentscheid vom 14. September 2020 sei zu bestätigen und es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung 20013652 im Betrag von Fr. 2’016.65 vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.

3.         Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4.          Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Januar 2021 an seinem Rechtsbegehren fest. Keine der Parteien beantragt eine mündliche Parteiverhandlung.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den Vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen, wobei die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).

4.2.          Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.3.          Wird eine Betreibung eingeleitet und wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen).

4.4.          Sofern die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlungen nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2).

4.5.          Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, kann für diese keine Rechtsöffnung verlangt werden (vgl. BGE 144 III 360, 366 E. 3.6.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4).

5.                

5.1.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht KVG Prämien für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 im Totalbetrag von Fr. 1'697.70, eine Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 28.95 sowie Aufforderungskosten in Höhe von Fr. 170.00 und Dossiereröffnungskosten in Höhe von Fr. 120.00 erhoben hat bzw. ob sie den Rechtsvorschlag über diesen Betrag zu Recht mit Verfügung vom 26. Juni 2020 (AB 20) und Einspracheentscheid vom 14. September 2020 (AB 22) beseitigt hat.

5.2.          Dabei ist zwischen den Parteien vorliegend einzig umstritten, ob der Beschwerdeführer die Prämienrechnungen sowie die entsprechenden Mahnungen erhalten hat. Dafür ist die Beschwerdegegnerin beweispflichtig.

5.3.          Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligung nicht erhalten. Eine postalische Mahnung sei ebenfalls nicht erfolgt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Zudem sei er der Auffassung, dass die aufgeführten Kosten nicht rechtmässig seien (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei sämtliche Korrespondenz zugestellt worden.

5.4.          Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Februar 2016 an der Adresse „[...]“ wohnt (Schreiben Einwohnerkontrolle, AB 7) und dass er diese Adresse auch als seinen Absender für seine Beschwerde verwendet hat. Die in Frage stehenden Prämienrechnungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wurden ihm zwar nicht eingeschrieben, aber ohne Ausnahme stets an diese Adresse gesendet. Da die verschiedenen Schreiben an unterschiedlichen Daten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (12. August 2019 bis 21. Januar 2020) versendet wurden, ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine der insgesamt sieben Sendungen erhalten hat. Hätte die Postzustellung über einen derart langen Zeitraum nicht funktioniert, hätte dies dem Beschwerdeführer auffallen müssen und hätte er reagieren müssen. Es kommt hinzu, dass es sich vorliegend zur Hauptsache um Prämienrechnungen handelt, welche der Beschwerdeführer aufgrund der Versicherungspolice kannte und von denen er wusste, dass sie regelmässig gestellt werden und dass er sie auch bezahlen muss. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl den Zahlungsbefehl als auch den Einspracheentscheid erhalten und die entsprechenden Fristen eingehalten hat. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer unter der oben aufgeführten Adresse erreichbar ist. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Eingabe vom 26. Oktober 2020 sämtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen eingereicht hat (vgl. GA 4). Dies bedeutet, dass er diese – zu welchem genauen Zeitpunkt auch immer – erhalten hat und folglich Kenntnis davon hatte. Zwar wird die Höhe der Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 28.95 von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese jedoch nicht und legt auch hier die entsprechenden Schreiben (Kostenbeteiligung und nachfolgende Mahnung) über den betreffenden Betrag ins Recht (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.10.2020, GA 4, S. 31 ff.). Folglich hat er auch diese erhalten. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Kostenbeteiligung nicht rechtmässig erfolgt wäre. Folglich ist sowohl für die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligung Rechtsöffnung zu gewähren.

5.5.          Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Mahnungen vom 16. Oktober 2019 (AB 13), vom 13. November 2019 (AB 15) und vom 17. Dezember 2019 (AB 17) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 13. November 2019 (AB 14), vom 17. Dezember 2019 (AB 16) und vom 21. Januar 2020 (AB 18) hat sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligung angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 KVV (vgl. dazu Erwägung 4.2 hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5% geschuldet.

5.6.          Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten (im Zahlungsbefehl als administrative Kosten bezeichnet) im Betrag von Fr. 170.00 und Fr. 120.00 geltend (vgl. den Zahlungsbefehl [AB 19] resp. die Verfügung [AB 20] und den Einspracheentscheid [AB 22]). Der Beschwerdeführer erachtet diese als unrechtmässig.

5.7.          Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (AB 5) enthalten. Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, K45/02 und vom 9. August 2003, K76/03) überdies als angemessen und kann daher zugestanden werden.

5.8.          Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt Fr. 75.70 (Zahlungsbefehl, AB 19) schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG).

5.9.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 1'697.70 für ausstehende Prämien sowie Fr. 28.95 für eine Kostenbeteiligung zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2020 (Einleitung der Betreibung) und Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten im Betrag von Fr. 170.00 und Fr. 120.00 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht in diesem Umfang aufgehoben.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'726.65 (Prämien für Oktober 2019 bis Dezember 2019 und eine Kostenbeteiligung) zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 9. März 2020 sowie Fr. 290.00 für Administrativkosten (Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten) zu bezahlen.

6.3.          Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20013652 (Zahlungsbefehl; AB 19) für den Betrag von Fr. 1'726.65 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 9. März 2020 und Administrativkosten in der Höhe von Fr. 290.00 für beseitigt zu erklären.

6.4.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.5.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'726.65 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2020 und Fr. 290.00 für Administrativkosten zu bezahlen.

            In der Betreibung Nr. 20013652 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt erklärt.

            Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis ATSG).

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: