|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 5.
März 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.15
Einspracheentscheid vom 14.
September 2020
Rechtsöffnung für KVG-Prämien und
Kostenbeteiligung bejaht
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist seit 2014 bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungsausweise
2014-2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Es gelten die ergänzenden
Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (vgl.
AB. 5). Eine gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossene Zusatzversicherung
wurde 2015 aufgelöst, da der Beschwerdeführer die Prämien hierfür nicht bezahlt
hatte (vgl. AB 6). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer
von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Nichteinhaltung der Versicherungsbedingungen
vom Versicherungsmodell mit Hausarzt zum Versicherungsmodell ohne Hausarzt
umgeteilt (vgl. AB 8). Daraufhin teilt der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit, dass er die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
kündigen möchte (AB 9), woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin informierte, dass
die Kündigung nur akzeptiert werden könne, wenn alle offenen Forderungen
beglichen seien (AB 10). Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer über das Modell [...]
unter Einschluss der Unfalldeckung mit einer Franchise von Fr. 500.00
versichert.
1.2.
Nach Angaben der Beschwerdegegnerin hat sie dem Beschwerdeführer am
12. August 2019 die Prämienrechnungen für die Monate Oktober, November und
Dezember 2019 in der Höhe von je Fr. 565.90 (vgl. AB 12) und – nachdem die
Zahlungen in der Folge ausblieben – die entsprechenden Mahnungen und
Zahlungsaufforderungen jeweils am 16. Oktober 2019, 13. November 2019, 17.
Dezember 2019 und am 21. Januar 2020 zugesandt (Mahnung Oktoberprämie 2019 vom
16.10.2019, AB 13; Zahlungsaufforderung Oktoberprämie inkl. Fr. 50.00
Mahnkosten vom 13.11.2019, AB 14; Mahnung Novemberprämie 2019 vom 13.11.2019,
AB 15; Zahlungsaufforderung Novemberprämie 2019 inkl. Fr. 50.00 Mahnkosten vom
17.12.2019, AB 16; Mahnung Dezemberprämie 2019 vom 17.12.2019, AB 17;
Zahlungsaufforderung Dezemberprämie 2019 inkl. Fr. 50.00 Mahnkosten vom
21.01.2020, AB 18). Zusätzlich stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 den Betrag von Fr.
28.95 für eine Behandlung bei C____ und bei der D____ AG in Rechnung (Beilagen
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.10.2020, Gerichtsakte [GA] 4, S. 31
f.). Diesen Betrag mahnte sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (GA 4, S. 33
f.).
1.3.
Nachdem kein Zahlungseingang erfolgte, leitete die
Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte
dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20013652 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 28.
Mai 2020 Rechtsvorschlag. Daher wurde am 26. Juni 2020 eine Verfügung zur
Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen die Betreibung Nr. 20013652 ausgelöst (AB 20). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 Einsprache (AB 21). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 14. September 2020 abgewiesen (AB 22), wobei mit
Schreiben vom 16. September 2020 den Einspracheentscheid ergänzende Unterlagen nachgereicht
wurden (vgl. Sammelbeilage, GA 4, S. 1 ff.).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2020 (Postaufgabe 8. Oktober 2020)
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der
Einspracheentscheid vom 14. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2020 wird der
Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September
2020 einzureichen. Der Beschwerdeführer kommt diesem Ersuchen mit Eingabe vom
26. Oktober 2020 nach und reicht ausserdem das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020 sowie zahlreiche weitere Schreiben
ein (Sammelbeilage, GA 4).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember
2020 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der
Einspracheentscheid vom 14. September 2020 sei zu bestätigen und es sei der
Beschwerdegegnerin in der Betreibung 20013652 im Betrag von Fr. 2’016.65
vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Jegliche
anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.4.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Januar 2021 an seinem
Rechtsbegehren fest. Keine der Parteien beantragt eine mündliche
Parteiverhandlung.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Da die Beschwerde
rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids
eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
berechtigt, einfache Fälle – wie den Vorliegenden – als Einzelrichterin zu
entscheiden.
4.
4.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer
Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl.
Art. 61 KVG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten
überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen, wobei die
Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag
(Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt)
besteht (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte
Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art.
64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).
4.2.
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder
Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer
schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt
die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,
Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss
der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3.
Wird eine Betreibung eingeleitet und wird vom Schuldner im Sinne von
Art. 74 und 75 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG; SR 281.1) Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger seinen
Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid
zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).
Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht,
kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die
Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische
Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen
Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht
bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als
Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das
Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, 121 V
109, 110 E. 2 mit Hinweisen).
4.4.
Sofern die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei
rechtzeitiger Zahlungen nicht entstanden wären, kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine
entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bearbeitungsgebühren
dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der
Versicherungen darstellen (Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016
E. 4.2.2).
4.5.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten
zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den
Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, kann für diese
keine Rechtsöffnung verlangt werden (vgl. BGE 144 III 360, 366 E. 3.6.2, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).
Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen
Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003
E. 4).
5.
5.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht KVG Prämien für die Monate Oktober, November und
Dezember 2019 im Totalbetrag von Fr. 1'697.70, eine Kostenbeteiligung in Höhe
von Fr. 28.95 sowie Aufforderungskosten in Höhe von Fr. 170.00 und
Dossiereröffnungskosten in Höhe von Fr. 120.00 erhoben hat bzw. ob sie den
Rechtsvorschlag über diesen Betrag zu Recht mit Verfügung vom 26. Juni 2020 (AB
20) und Einspracheentscheid vom 14. September 2020 (AB 22) beseitigt hat.
5.2.
Dabei ist zwischen den Parteien vorliegend einzig umstritten, ob der
Beschwerdeführer die Prämienrechnungen sowie die entsprechenden Mahnungen erhalten
hat. Dafür ist die Beschwerdegegnerin beweispflichtig.
5.3.
Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Prämienrechnungen und die
Kostenbeteiligung nicht erhalten. Eine postalische Mahnung sei ebenfalls nicht
erfolgt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 1). Zudem sei er der Auffassung, dass die
aufgeführten Kosten nicht rechtmässig seien (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin
dagegen ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei sämtliche Korrespondenz
zugestellt worden.
5.4.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
seit mindestens Februar 2016 an der Adresse „[...]“ wohnt (Schreiben
Einwohnerkontrolle, AB 7) und dass er diese Adresse auch als seinen Absender
für seine Beschwerde verwendet hat. Die in Frage stehenden Prämienrechnungen,
Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wurden ihm zwar nicht eingeschrieben, aber
ohne Ausnahme stets an diese Adresse gesendet. Da die verschiedenen Schreiben
an unterschiedlichen Daten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (12. August
2019 bis 21. Januar 2020) versendet wurden, ist es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer keine der insgesamt sieben Sendungen erhalten hat. Hätte die
Postzustellung über einen derart langen Zeitraum nicht funktioniert, hätte dies
dem Beschwerdeführer auffallen müssen und hätte er reagieren müssen. Es kommt
hinzu, dass es sich vorliegend zur Hauptsache um Prämienrechnungen handelt,
welche der Beschwerdeführer aufgrund der Versicherungspolice kannte und von
denen er wusste, dass sie regelmässig gestellt werden und dass er sie auch bezahlen
muss. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl den Zahlungsbefehl als
auch den Einspracheentscheid erhalten und die entsprechenden Fristen eingehalten
hat. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer unter der oben
aufgeführten Adresse erreichbar ist. Weiter ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Eingabe vom 26. Oktober 2020 sämtliche
Mahnungen und Zahlungsaufforderungen eingereicht hat (vgl. GA 4). Dies
bedeutet, dass er diese – zu welchem genauen Zeitpunkt auch immer – erhalten
hat und folglich Kenntnis davon hatte. Zwar wird die Höhe der Kostenbeteiligung
im Betrag von Fr. 28.95 von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese jedoch nicht und
legt auch hier die entsprechenden Schreiben (Kostenbeteiligung und nachfolgende
Mahnung) über den betreffenden Betrag ins Recht (vgl. Beilagen zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 26.10.2020, GA 4, S. 31 ff.). Folglich hat er auch diese
erhalten. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Kostenbeteiligung
nicht rechtmässig erfolgt wäre. Folglich ist sowohl für die in Betreibung
gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligung Rechtsöffnung zu
gewähren.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Mahnungen vom
16. Oktober 2019 (AB 13), vom 13. November 2019 (AB 15) und vom 17.
Dezember 2019 (AB 17) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 13. November
2019 (AB 14), vom 17. Dezember 2019 (AB 16) und vom 21. Januar 2020 (AB 18) hat
sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und
der Kostenbeteiligung angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung
aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen von Art. 64a Abs.
1 KVV (vgl. dazu Erwägung 4.2 hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG
und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5%
geschuldet.
5.6.
Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungs- und
Dossiereröffnungskosten (im Zahlungsbefehl als administrative Kosten
bezeichnet) im Betrag von Fr. 170.00 und Fr. 120.00 geltend (vgl. den
Zahlungsbefehl [AB 19] resp. die Verfügung [AB 20] und den Einspracheentscheid
[AB 22]). Der Beschwerdeführer erachtet diese als unrechtmässig.
5.7.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren
findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche
reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden
Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss
KVG (AB 5) enthalten. Der geforderte Betrag erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche
Praxis (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2003, K45/02
und vom 9. August 2003, K76/03) überdies als angemessen und kann daher
zugestanden werden.
5.8.
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt
Fr. 75.70 (Zahlungsbefehl, AB 19) schuldet der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG).
5.9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach
KVG Fr. 1'697.70 für ausstehende Prämien sowie Fr. 28.95 für eine
Kostenbeteiligung zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2020 (Einleitung der
Betreibung) und Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten im Betrag von Fr.
170.00 und Fr. 120.00 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat damit den
Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht in diesem Umfang aufgehoben.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr.
1'726.65 (Prämien für Oktober 2019 bis Dezember 2019 und eine
Kostenbeteiligung) zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 9. März 2020 sowie Fr.
290.00 für Administrativkosten (Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten) zu
bezahlen.
6.3.
Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20013652
(Zahlungsbefehl; AB 19) für den Betrag von Fr. 1'726.65 zuzüglich 5%
Verzugszins ab dem 9. März 2020 und Administrativkosten in der Höhe von
Fr. 290.00 für beseitigt zu erklären.
6.4.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis
ATSG).
6.5.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin Fr. 1'726.65 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2020 und Fr.
290.00 für Administrativkosten zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. 20013652 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für
beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und
Art. 61 lit. fbis ATSG).
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: