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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
1
B____
Beschwerdeführerin
2
beide vertreten durch C____
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.1
Einspracheenscheid vom 3.
Dezember 2019
Kantonale bedarfsabhängige
Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des
anrechenbaren Einkommens
Tatsachen
I.
Mit Testament vom 7. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 3) hinterliess
eine am 16. September 2017 verstorbene, mit den Beschwerdeführerinnen nicht
verwandte Erblasserin der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 ihr
gesamtes Vermögen in der Höhe von Fr. 1'795'036.80 (vgl. Inventar vom 4.
Oktober 2017, BB 4). Als dessen Verwalterin bestimmte sie Beschwerdeführerin 1
und ordnete an, bis zum 18. Geburtstag dürfe das Geld für "Schule,
Ausbildung etc." verwendet werden. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) ermächtigte mit Entscheid vom 12.
April 2019 (BB 11) die Beschwerdeführerin 1 jährlich Fr. 30'000.-- (inkl.
Erträge) vom Kindesvermögen zu beziehen.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 2) teilt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen mit, dass
infolge eines massgeblichen Einkommens von über Fr. 120'000.-- die
Leistungsgrenze des Zweipersonenhaushaltes von Fr. 79'000.-- überschritten
werde, sodass sie ab Dezember 2019 keinen Anspruch auf
Krankenkassenprämienverbilligung mehr hätten. Eine von den
Beschwerdeführerinnen daraufhin erhobene Einsprache vom 21. November 2019 (BB
7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 ab
(BB 2).
II.
Vertreten durch die Advokatin C____ erheben die
Beschwerdeführerinnen am 20. Januar 2020 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 und beantragen, es sei ihr Anspruch
auf Prämienverbilligung zu bestätigen. Gleichzeitig beantragen sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie sodann um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf
Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung.
Mit Replik vom 22. April 2020 halten die Beschwerdeführerinnen
an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 7. Mai 2020.
III.
Mit einzelrichterlichem Urteil vom 9. März 2020 weist die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. März 2020 vorläufig
bewilligt.
V.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. September 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen
mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) einen
Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich Fr. 324.-- (wovon
Fr. 236.-- für die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 88.-- für die
Beschwerdeführerin 2) zuerkannt. Mit der durch den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 (BB 2) bestätigten Verfügung vom 5.
November 2019 (BB 5) hebt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Prämienverbilligung infolge eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab Dezember
2019 auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser ergebe sich im Wesentlichen
aus der Berücksichtigung des Vermögens, welches der Beschwerdeführerin 2 aus
der Hinterlassenschaft zugeflossen sei. Infolgedessen übersteige das
anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerinnen die Leistungsgrenze, die für
einen Zweipersonenhaushalt beim Betrag von Fr. 79'000.-- angesetzt sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sie eine
wirtschaftliche Haushaltseinheit bilden. Sie sind jedoch der Ansicht, es handle
sich beim geerbten Vermögen um freies Kindesvermögen nach Art. 321 Abs. 1 ZGB
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210), das nicht,
beziehungsweise in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 ZGB höchstens
im Rahmen des KESB-Entscheides bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens
berücksichtigt werden dürfe.
3.
3.1.
3.1.1. Wie die Sozialversicherungsleistungen greifen die
bedarfsabhängigen Sozialleistungen punktuell ein: Sie werden bei Bedürftigkeit
in einem bestimmten Lebensbereich (wie Wohnen, Krankenversicherung, Ausbildung,
Kinderbetreuung) ausgerichtet, Sozialversicherungsleistungen bei Eintritt eines
bestimmten sozialen Risikos (wie Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit). Im Unterschied
zu den mehrheitlich über Beiträge der Versicherten und Arbeitgebenden
finanzierten Sozialversicherungen werden sie jedoch in Abhängigkeit vom
konkreten Bedarf gewährt. Ebenfalls vom konkreten Bedarf der betroffenen Person
abhängig sind die Leistungen der Sozialhilfe. Sie werden jedoch nicht gezielt
für einen bestimmten Lebensbereich ausgerichtet, sondern greifen dann, wenn die
Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensbedarf zu decken. Die
Sozialhilfe unterscheidet sich in mehreren Punkten von den übrigen
bedarfsabhängigen Leistungen. Als letztes Auffangnetz der sozialen Sicherung
ist die Sozialhilfe erstens subsidiär, und zwar im Verhältnis zu den Leistungen
der bedürftigen Person, des Staates und von unterstützungspflichtigen Verwandten.
Zweitens ist sie auf die Sicherung des sozialen Existenzminiums beschränkt. Die
Bedürftigkeit wird daher regelmässig enger umschrieben als bei den
vorgelagerten bedarfsabhängigen Leistungen (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen
- zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des
Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011, S. 68 f.).
3.1.2. Die bedarfsabhängigen kantonalen und kommunalen Sozialleistungen
stehen typologisch zwischen den bundesrechtlich geregelten
Sozialversicherungsleistungen und den Sozialhilfeleistungen. Einige von ihnen
sind - wie die Krankenkassenprämienverbilligungen - bundesrechtlich
vorgeschrieben, in der Ausgestaltung besteht jedoch ein grosser kantonaler
Spielraum (vgl. Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 [Ratschlag] S. 5).
Währenddessen ist der Umfang der Sozialhilfe durch die SKOS-Richtlinien
weitgehend vorbestimmt, wodurch der kantonale Rechtssetzungsspielraum in diesem
Bereich stärker eingeschränkt ist als bei den anderen bedarfsabhängigen
Sozialleistungen.
3.2.
3.2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR
832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).
3.2.2. Gemäss § 17 Abs. 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung
und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination
von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen,
SoHaG; SG 890.700) sowie die dazugehörige Verordnung vom 25. November 2008 über
die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
(SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]).
3.2.3. Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn
das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV
berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt für einen
Zweipersonenhaushalt derzeit Fr. 79'000.-- (vgl. Anhang 2 zu § 22 Satz 1 KVO).
3.2.4. Grundlage für die Feststellung des Anspruches auf
bedarfsabhängige Sozialleistungen bildet das massgebliche Einkommen der
Haushalteinheit. Sie beinhaltet, unabhängig davon, ob im gleichen Haushalt
wohnhaft, neben der antragstellenden Person deren Ehegatten oder registrierten
Partnerin; deren Partner in gefestigter faktischer Lebensgemeinschaft sowie
deren minderjährige Kinder oder volljährige und in Erstausbildung stehende
Kinder unter 25 Jahren (§ 5 SoHaG).
3.2.5. Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren
Vermögensanteile der Haushaltgemeinschaft, bereinigt um die anerkannten Abzüge.
Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren
Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie
die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt. Zu den anrechenbaren
Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören namentlich: bei unselbstständig Erwerbenden
das Erwerbseinkommen; bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der Gewinn gemäss
Steuerverfügung; die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und
unbeweglichem Privatvermögen; sowie der anrechenbare Vermögensanteil gemäss §
28 der Verordnung.
3.2.6. Unter das massgebende bewegliche Privatvermögen der Haushalteinheit
fallen demzufolge insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose
Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an
unverteilter Erbschaft, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen,
Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen usw.) sowie das übrige
Vermögen (§ 29 Abs. 2 SoHaV). Dem anrechenbaren Einkommen der Haushaltgemeinschaft
wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushalteinheit ermittelter
Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge
überschritten sind. Als Freibeträge können für Alleinstehende Fr. 37'500.--,
für Paare Fr. 60'000.-- und für Kinder je Fr. 15'000.-- abgezogen werden.
Übersteigt das massgebende Vermögen diese Freibeträge, erhöht sich das
anrechenbare Einkommen um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer
Vermögensanteil, § 28 SoHaV).
4.
4.1.
4.1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das
von der noch nicht volljährigen Beschwerdeführerin 2 geerbte Vermögen massgebendes
Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 2 SoHaV darstellt. Unbestrittenermassen
bilden die beiden Beschwerdeführerinnen eine wirtschaftliche Haushalteinheit,
weshalb grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider zu berücksichtigen ist.
4.1.2. Mit Testament vom 7. Dezember 2014 hinterliess eine
nicht mit den Beschwerdeführerinnen verwandte Erblasserin der
Beschwerdeführerin 2 ihr gesamtes Vermögen von Fr. 1'795'036.80 (Reinvermögen
gem. Inventar des Erbschaftsamtes, AB 4). Gleichzeitig ordnete sie an, das Geld
dürfe vor dem 18. Lebensjahr für "Schule, Ausbildung, etc." verwendet
werden. Als Verwalterin des Vermögens setzte sie die Beschwerdeführerin 1 ein
(BB 3). Damit ist Beschwerdeführerin 2 Trägerin von Vermögensrechten geworden,
die eine selbstständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene
Vermögensmasse ‑ das Kindesvermögen ‑ bilden. Kindesvermögen ist
strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen und gilt grundsätzlich als
unantastbar. Der Grundsatz der Unantastbarkeit gilt jedoch nur beschränkt. Denn
in bestimmten Situationen hat ausnahmsweise auch das Kind in angemessener Weise
an seinen Unterhalt oder sogar an die Bedürfnisse des elterlichen Haushaltes
beizutragen (BSK ZGB-I Breitschmid,
Art. 318 Rz. 1 f.). Fraglich ist, nach welchen Vorschriften sich dessen
Verwendung vorliegend zu richten hat.
4.1.3. Bezüglich einer allfälligen Anrechnung des
Kindesvermögens sind die Kantone, anders als bei den Eigenmitteln der Eltern,
nicht befugt, gesetzliche Regeln zu treffen, da die Berücksichtigung des
Kindesvermögens zur Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes abschliessend
durch das Zivilrecht geregelt ist. Die kantonalen Behörden sind an die
bundesrechtlichen Bestimmungen des Kindesrechts gebunden, weil nach Art. 49 BV
(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR
101) im Verhältnis Bund zu Kanton das Bundesrecht vorgeht. Grundsätzlich
stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zu den
Prämienverbilligungen autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht dar
und es steht dem Kanton bei der Ausgestaltung der bedarfsabhängigen
Sozialleistungen ein grosser Spielraum zu. Dennoch sind kantonale
öffentlich-rechtliche Regeln, die im Spannungsfeld zum Bundesprivatrecht liegen
nur zulässig, wenn a) das Bundesprivatrecht keine abschliessende Regelung
enthält, sie b) auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruhen und c)
das Bundeszivilrecht damit nicht vereitelt wird beziehungsweise nicht gegen
dessen Sinn und Geist verstossen wird (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 32). Insofern
ist die Autonomie des Kantons beschränkt (vgl. dazu BGE 145 I 26, 34 E. 3.3). Das
ZGB regelt die Verwendung und den Schutz des Kindesvermögens in den Artikeln
318 ff. abschliessend, ein Vorbehalt zugunsten kantonaler Regelungen besteht
nicht. Eine von den Vorgaben des Bundeszivilrechts abweichende Berücksichtigung
des Kindesvermögens kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Die Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang das geerbte Vermögen der Beschwerdeführerin 2
Eingang in die Berechnung der Beschwerdegegnerin finden darf, bestimmt sich
folglich einzig anhand der bundesrechtlichen Vorschriften über das
Kindesvermögen (Art. 318 ff. ZGB).
4.2.
4.2.1. Das Vermögen wurde der Beschwerdeführerin 2 weder mit einer
Sparauflage, noch unter dem Ausschluss der elterlichen Verwaltung zugewendet.
Es handelt sich folglich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne
von Art. 321 ZGB, das von der Verwendung ausgeschlossen wären. Vielmehr ordnete
die Erblasserin explizit an, das Vermögen sei von der Mutter zu verwalten und
könne vor dem 18. Lebensjahr für "Schule, Ausbildung etc."
verwendet werden (BB 3). Damit untersteht das Vermögen der Beschwerdeführerin 2
hinsichtlich seiner Verwendung den Bestimmungen der Art. 319 und 320 Abs. 2 ZGB.
4.2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Eltern die Erträge des
Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit
es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes von
Gesetzes wegen verwenden. Grundsätzlich hat sich die Verwendung der Erträgnisse
auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung zu beschränken. Die Erträge
sind folglich in erster Linie für die Finanzierung direkter Kosten des Kindes
zu verwenden sind. Verbleiben danach Finanzmittel aus den Erträgen, so können
diese gestützt auf Art. 319 Abs. 2 ZGB auch für die Kosten des Haushaltes
verwendet werden, wenn dies billig ist, sprich wenn eine objektive
Leistungsunfähigkeit der Eltern gegeben ist. Ableiten lässt sich diese
ausserordentliche Verpflichtung aus der allgemeinen gegenseitigen
Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach Art. 272 ZGB (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 319 Rz. 25).
4.2.3. Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten für Unterhalt,
Erziehung oder Ausbildung als notwendig, so kann auch das übrige Kindesvermögen
angegriffen werden. Von Gesetz wegen ohne weiteres für den Kinderunterhalt
verwendet werden darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter nach Art. 320 Abs.
1 ZGB wie beispielsweise Schadenersatzleistungen oder Versicherungsleistungen.
Im Unterschied zu den Erträgnissen ist jedoch eine Verwendung für die
Bedürfnisse des Haushaltes ausgeschlossen. Das "übrige"
Kindesvermögen ohne Unterhaltscharakter darf nur mit Bewilligung der
Kindesschutzbehörden (Art. 320 Abs. 2 ZGB) angebraucht werden. Eine Anzehrung
kommt nur in Betracht, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern für die Leistung
des Unterhalts ernsthafte Schwierigkeiten haben oder das Kindesvermögen
gegenüber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern unverhältnismässig
gross ist. Verwendet werden darf die Vermögenssubstanz einzig für die
Bestreitung der Kosten des Kindesunterhalts, Bedürfnisse des Haushaltes sind
ausgeschlossen (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 21, 25
f.).
4.2.4. Die KESB gestattete der Beschwerdeführerin 1 in Anbetracht der
gespannten finanziellen Lage der Familie mit Einzelentscheid vom 12. April 2019
(BB 11) in Anwendung der genannten Bestimmungen, jährlich einen Betrag von Fr. 30'000.--
vom Kindesvermögen zu beziehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den
Erträgen des Kindesvermögens und einer Anzehrung im Umfang der Differenz, die
mit den Erträgen nicht gedeckt werden kann, wobei die KESB nicht ausdrücklich
zwischen der Verwendung der Erträgnisse und der Substanz differenziert. Es wird
lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Besprechung
darauf hingewiesen worden, dass die Erträge, soweit der Billigkeit
entsprechend, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden dürften.
Die Verwendung des Kindesvermögens limitierte die KESB aufgrund einer
Situationsanalyse auf den Betrag von Fr. 30'000.-- jährlich. Sollte sich
erweisen, dass mit diesem Betrag die entsprechenden Kosten nicht gedeckt werden
können, so kann die Beschwerdeführerin 1 gemäss Entscheid der KESB unter
Einreichung entsprechender Belege einen Antrag auf Erhöhung der Bezugslimite
stellen. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach ermächtigt, vom Kindesvermögen
jährlich lediglich einen Betrag von maximal Fr. 30'000.-- zu beziehen. Ein
darüber hinaus gehender Bezug ist nur mit Bewilligung der KESB möglich, die
aufgrund eines begründeten Antrags die Sachlage prüft und neu entscheidet.
4.2.5. Höchstens im Umfang von Fr. 30'000.-- steht den
Beschwerdeführerinnen das Kindesvermögen unter den derzeitigen Umständen effektiv
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung und lediglich in diesem
Umfang kann es als massgebendes Vermögen im Sinne von § 29 SoHaV betrachtet
werden. Einer darüber hinausgehenden Verwendung stehen die abschliessenden bundesrechtlichen
Vorschriften zum Schutz des Kindesvermögens entgegen, die im KESB-Entscheid vom
12. April 2019 ihren Niederschlag gefunden haben. Für die Anrechnung eines
nur hypothetisch zur Verfügung stehenden Vermögens fehlt es ‑ anders als
beim hypothetischen Erwerbseinkommen (vgl. § 7 Abs. 4 SoHaG) ‑ an
einer gesetzlichen Grundlage und es wäre unbillig, den Beschwerdeführerinnen
ein Vermögen anzurechnen, über das sie nicht verfügen können.
4.3.
4.3.1. Ein Blick auf die kantonale Ausgestaltung der Sozialhilfe
bestätigt dieses Ergebnis.
4.3.2. Wie das SoHaG für den Bereich der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
enthält auch das kantonale Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 (SG 890.100)
keine Bestimmungen über die Verwendung des Kindesvermögens. Jedoch ist der
Umfang der Sozialhilfe durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) weitgehend vorbestimmt. Dementsprechend verweist das
"Handbuch Sozialhilfe" der baselstädtischen Sozialhilfe bezüglich
Kindesvermögen ausdrücklich auf die Regelung der Art. 318 ff. ZGB und die
SKOS-Richtlinien. Letztere sehen ausdrücklich vor, dass Vermögen von
minderjährigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden darf.
Die Berücksichtigung von Erträgen ist zulässig, soweit es sich nicht um freies
Kindesvermögen im Sinne der Art. 321 und 322 ZGB handelt. Für den Einbezug des
übrigen Kindesvermögens, insbesondere dessen Substanz, muss eine Einwilligung
der Kindesschutzbehörde vorliegen. Von den Eltern wird erwartet, dass sie um
eine entsprechende Bewilligung ersuchen, anderenfalls auch das Sozialhilfeorgan
an die Kindesschutzbehörde gelangen kann (Ziff. E.2.1. SKOS-Richtlinien).
Erläuternd hält das Handbuch fest, die Sozialhilfe dürfe - nebst den Erträgen -
das Kindesvermögen nur in zwei bestimmten Fällen, in welchen den Eltern der
teilweise Verbrauch desselben gestattet sei, berücksichtigen. Dabei handelt es
sich einerseits um Kapitalleistungen, die für den Unterhalt des Kindes bestimmt
sind wie etwa Abfindungen und Schadenersatz. Diese dürfen ohne weiteres
verwendet werden und sind daher von der Sozialhilfe miteinzubeziehen. Ferner
dürfen weitere Teile des Kindesvermögens als Einnahmen angerechnet werden, wenn
diese unter besonderen Umständen und nur mit Zustimmung der KESB für Unterhalt,
Erziehung oder Ausbildung des Kindes verbraucht werden dürfen. In dem Fall
setzt die Sozialhilfe den entsprechenden Vermögensanteil für die Bezahlung der
besonderen Unterhalts-, Erziehungs- oder Ausbildungskosten ein. Anteile
aus der Substanz des Kindesvermögens sind ausschliesslich für das Kind zu
verwenden und das Kind ist dementsprechend gesondert von der
Unterstützungseinheit der Familie zu berechnen (Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O.). Die Handhabung durch die Sozialhilfe entspricht damit den oben unter
Erw. 4.2.2. ff. dargelegten bundesrechtlichen Regeln.
4.3.3. Aus systematischen Überlegungen folgt, dass im Bereich der
bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche der Sozialhilfe typologisch
vorgelagert sind, keine strengere Handhabung gelten kann. Bei der Erarbeitung
des SoHaGs wurde speziell auf die Kompatibilität mit der Sozialhilfe geachtet
und wo möglich, eine Anlehnung an die heutigen Bestimmungen der Sozialhilfe
gesucht (vgl. Ratschlag S. 6 f.). Die Sozialhilfe bildet das letzte Auffangnetz
der sozialen Sicherung und untersteht einem strengen Subsidiaritätsprinzip. Sie
ermittelt die Bedürftigkeitsschwelle unter Anrechnung ausnahmslos aller
Einkommensquellen. Wahrt sie dennoch den Schutz des Kindesvermögens im
Spannungsfeld zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht, so hat dies für
die vorgelagerten bedarfsabhängigen Sozialleistungen erst recht zu gelten.
4.4.
Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass sich die Anrechnung des ererbten Vermögens nach den
Bestimmungen der Art. 318 ff. ZGB richtet. Aus dem Verweis auf die Regelungen
im Bereich der Ergänzungsleistungen lässt sich vorliegend nichts zu Gunsten des
beschwerdegegnerischen Standpunktes ableiten, da das ELG (Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6. Oktober 2006, SR 831.30) als lex specialis dem ZGB vorgeht (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1. Aufl., 2016, Art. 320 Rz. 33.) und nicht auf
die bedarfsabhängigen kantonalen Sozialleistungen übertragen werden kann. Da es
sich nicht um "freies Kindesvermögen" im Sinne von Art. 321 Abs. 1
ZBG handelt, ist die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des KESB-Einzelentscheides
vom 12. April 2019 befugt, vom Kindesvermögen Fr. 30'000.-- jährlich für die
Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung, der Ausbildung von
Beschwerdeführerin 2 und wo es der Billigkeit entspricht, die Erträge auch für
die Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden. Maximal in diesem
Umfang von Fr. 30'000.-- jährlich gilt das Kindesvermögen als massgebliches
Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 2 SoHaV. Eine darüber hinaus gehende
Berücksichtigung des Kindesvermögens wäre nur gestützt auf einen entsprechend
revidierten Entscheid der KESB zulässig.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde
gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerinnen neu prüfe und
gestützt auf die neuen Ergebnisse erneut über den Prämienverbilligungsanspruch
entscheide.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu.
Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insofern erübrigt
sich die Einreichung einer Honorarnote. Ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr.
3'300.-- erscheint als angemessen. Ein Mehraufwand im Zusammenhang mit dem
Entscheid vom 9. März 2020 über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist den Beschwerdeführerinnen nicht entstanden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache
zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerinnen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerinnen
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: