Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Gemeinsame Einrichtung KVG

Gibelinstrasse 25, Postfach, 4600 Olten   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2020.3

Einspracheentscheid vom 27. September 2018

Internationale Leistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung nach Art. 23 Verordnung (EG) 88/2004 bei Bezug einer Rente im Versicherungsstaat und im Wohnsitzstaat, Aufhebung der Registrierung

 


Tatsachen

I.        

Der 1939 geborene Beschwerdeführer mit französischer Staatsbürgerschaft und seit Juni 1994 in Basel-Stadt (Einwohnerregister Basel-Stadt) wohnhaft, wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2008 (Replikbeilage [RB] 2) an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und beantragte, ihn von der Pflicht, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten, zu befreien. Im Schreiben erläuterte er seine Versicherungssituation und informierte darüber, dass er neben seiner französischen Rente ebenfalls eine kleine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 61.00 beziehe. Am 11. April 2008 (Beschwerdebeilage BB 5) verfügte das Amt für Sozialbeiträge die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) ab dem 4. Januar 2008.

Seit dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG) für die internationale Leistungsaushilfe registriert.

Am 10. April 2015 (Vernehmlassungsbeilage VB 2) füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen, das sogenannte «Questionnaire relatif au formulaire E121/S1 - Assurance familiale», für die Gemeinsame Einrichtung KVG aus. Auf diesem gab er seine Rente in Frankreich an, und verneinte die Frage nach einem Altersrentenanspruch in der Schweiz oder in einem anderen Land («Avez-vous droit [ultérieurement] à une retraite de Suisse ou d’un autre pays?»). Am 20. April 2016 (VB 3) füllte er den nunmehr etwas anders ausgestalteten Fragebogen zum Formular E121/S1 aus. Die Frage nach der Altersrente («Retraite [montant n’a aucune incidence]») in der Schweiz liess er offen («Réception»), verneinte aber den Wunsch («Souhait») nach einer Altersrente. Gemäss Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 13. April 2016 (VB 3) würden die Angaben im Formular dazu dienen, die Situation des Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen. Am 3. Juni 2017 (VB 4) machte der Beschwerdeführer im neuerlich auszufüllenden Fragebogen E121/S1 keine näheren Angaben zu den entsprechenden Fragen. Am 22. April 2018 (VB 5) bejahte er im Fragebogen die Frage nach dem Wunsch einer Altersrente in der Schweiz («Souhait») und liess die Frage nach dem Bezug («Réception») einer Altersrente in der Schweiz offen und gab im Feld «à partir du/depuis» das Jahr «2004» an.

Am 22. Juni 2018 (VB 6) teilte die Gemeinsame Einrichtung KVG dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Angaben im Fragebogen vom 22. April 2018 die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass er eine Schweizer Rente, und damit eine Rente aus dem Wohnsitzstaat, beziehe. Daher müsse er sich aufgrund der europarechtlichen Koordinationsregeln im Wohnsitzstaat versichern. Dies bedeute, dass die internationale Leistungsaushilfe nicht korrekt sei, da sie sich nur auf eine von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stütze. Ab dem 1. September 2018 könnten daher die medizinischen Behandlungskosten in der Schweiz nach KVG nicht mehr von der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe übernommen werden. Deswegen werde er in Kürze eine Verfügung erhalten, mit der die internationale Leistungsaushilfe ab dem 1. September 2018 aufgehoben werde. Er könne innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 (VB 7) liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei und bat um Überprüfung desselben. Seine Rente aus Frankreich von monatlich Euro 4’235.00 stehe in keinem Verhältnis zur AHV-Rente von Fr. 63.00 und habe deshalb keinen Einfluss. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juli 2018 (VB 7), dass die Höhe der Schweizer Rente sowie der Bezug einer zusätzlichen Rente aus einem anderen Staat irrelevant sei. Artikel 23 der Verordnung (EG) 883/2004 sehe in diesem Fall die Versicherungspflicht in der Schweiz vor. Am 8. August 2018 (VB 8) verfügte die Gemeinsame Einrichtung KVG die Aufhebung der Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe für Krankheitskosten nach der Verordnung (EG) 883/2004 und entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2018 Einsprache, die am 5. September 2018 ergänzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 (BB 2) wies die GE KVG die Einsprache und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Staat Frankreich gegenüber werde per 1. September 2018 eine Austragung aus der internationalen Leistungsaushilfe mitgeteilt werden müssen und insbesondere die ausländische Verbindungsstelle im Bereich der Krankenversicherung schriftlich über den üblichen Formularweg E 108 informiert werden müssen.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG legte der «Caisse nationale d’assurance vielleisse C.N.A.V.» (im Folgenden: C.N.A.V.), der zuständigen französischen Behörde, das Formular E 108 CH zur Bestätigung des Endes der Versicherung in Frankreich per 31. August 2018 vor (VB 11). Im Formular ist unter Punkt 4 vermerkt: «Le droit à prestations attesté par votre formulaire E 121 du 04.01.2008 a été suspendu ou supprimé pour le motif suivant: Le travailleur désigné ci-dessus a cessé d’être assuré depuis de 31.08.2018». Die C.N.A.V. bestätigte der gemeinsamen Einrichtung KVG am 24. Oktober 2018 das Ende des Leistungsanspruchs per 4. September 2018 (VB 11).

 

 

II.       

Am 31. Oktober 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen zum Ausgleich der dem Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Registrierung resultierenden Nachteile zu verfügen. Dies unter Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zur Erledigung dieses Verfahrens den vor Erlass der Verfügung vom 8. August 2018 bestehenden Rechtszustand wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung seiner Begründung gerichtlich anzusetzen.

In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 beantragt die Gemeinsame Einrichtung KVG die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. September 2018.

III.     

In der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (BVerwGer-Akte 4) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von ungedeckten Leistungskosten sowie einem Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer nach dem Grundversicherungskatalog klar überwiegt, und dass indessen zuerst Fragen der Zuständigkeit zum Verfügungserlass sowie zur gerichtlichen Beurteilung zu klären seien. Unter diesen Umständen sei das Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 lädt das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, das BSV, das Bundesamt für Gesundheit sowie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein, sich zur Frage zu äussern, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass von Verfügungen zur Einstellung der internationalen Leistungsaushilfe zuständig sei und welche gerichtliche Instanz auf Beschwerde hin zur Überprüfung einer solchen Verfügung zuständig sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG, das BSV, das BAG sowie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt nahmen sodann entsprechend Stellung.

V.      

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 rügt der Beschwerdeführer, dass ihm sowohl gemäss Verfügung vom 7. November 2018 sowie auch in der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 explizit ein Replikrecht «zu einem späteren Zeitpunkt» eingeräumt worden sei, er bislang jedoch keine Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten habe. Im Weiteren ersuchte er um Zustellung der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt sowie der Vorinstanz.

VI.     

Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die Gemeinsame Einrichtung KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin weist er die Vorinstanz darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2019 verstosse, mit welcher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

VII.   

Mit Urteil vom 9. März 2020 (C-6251/2018) erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass des im Streit liegenden Einspracheentscheides befugt gewesen sei (Erw. 3.4) und dass bei einem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG nicht Art. 90a KVG sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG zur Anwendung komme (Erw. 5.4.6 und Erw. 5.6). Demzufolge entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) nicht einzutreten und die Sache (mitsamt dem bereits eingeholten Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; Erw. 7.1).

VIII.  

Mit Schreiben vom 13. März 2020 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 11. März 2020 samt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 27. September 2018 zur weiteren Veranlassung.

IX.     

Der Beschwerdeführer reicht am 9. April 2020 sein Schreiben vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem zeigt er an, dass er auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 verzichten werde. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 16. April 2020 die Eingabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 3. April 2020 und des Beschwerdeführers vom 9. April 2020.

X.      

In der Eingabe vom 5. Mai 2020 äussert sich die Gemeinsame Einrichtung KVG zu verschiedenen Problematiken in Bezug auf die aufschiebende Wirkung. Am 7. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

XI.     

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2021 räumt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das in Erwägung 7.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Replikrecht ein. Mit Replik vom 9. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 31. Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 17. Dezember 2021 hält die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrerseits an der Abweisung der Beschwerde fest. Dazu nimmt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 Stellung.

XII.   

Am 13. Mai 2022 informiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass sein Mandant verstorben sei. Er beantragt die Sistierung des Verfahrens bis die Erben entschieden hätten, ob sie den Prozess weiterführen wollen. Mit verfahrensleitender Verfügung räumt der Instruktionsrichter der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag ein. Am 22. Juni 2022 verfügt der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens, bis die Erben darüber entschieden haben, ob sie das vorliegende Verfahren weiterführen wollen oder nicht. Auf entsprechendes Gesuch hin verlängert er die Sistierung am 29. November 2022 und am 4. Juni 2023.

 

 

XIII.  

Am 14. Dezember 2023 informiert der Rechtsvertreter unter Vorlage der Erbenbescheinigung vom 31. Mai 2023 das Gericht darüber, dass die Erben das Verfahren weiterführen wollen und ersucht um Aufhebung der Sistierung.

XIV. 

Am 11. April 2024 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, C-6251/2018, E. 5.4.6) i.V.m. § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Strittig ist, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG die Registrierung des Beschwerdeführers für die internationale Leistungsaushilfe zu Recht aufgehoben hat.

2.2.          Im Einspracheentscheid vom 27. September 2018 führte die Gemeinsame Einrichtung KVG aus, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von Fr. 63.00 pro Monat aus der Schweiz erhalte. In Anwendung der koordinationsrechtlichen Wohnlandrentenregelungen könne für den Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Gesundheitssystems medizinische Leistungen abgerechnet werden. Die zuständigen französischen Behörden hätten dem BSV mitgeteilt, dass Frankreich in solchen Fällen eines Wohnlandrentenbezugs keine Leistungen zu Lasten des französischen Gesundheitssystems mehr übernehme. Auch durch einen nachträglichen Rentenverzicht in der Schweiz könne nicht mehr eine internationale Zuständigkeit in Frankreich erwirkt werden. Die Gemeinsame Einrichtung KVG amte lediglich als offizielle Verbindungsstelle für das Risiko Krankheit gegenüber den EU/EFTA-Staaten, sei aber keine Krankenkasse und könne daher nicht selbst Leistungskosten für Versicherte übernehmen, ohne diese über den Weg der internationalen Leistungsaushilfe über einen EU/EFTA-Staat abzurechnen. Eine umgehende Austragung der Registrierung für die internationale Leistungsaushilfe sei daher unumgänglich. Mit der Austragung gebe es keinen Anspruch mehr auf eine internationale Leistungsaushilfe. Eine kantonale Befreiung nach Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) bedeute nicht, dass Frankreich über die internationale Leistungsaushilfe für die medizinischen Behandlungskosten aufkommen müsse. Für medizinische Behandlungen werde Frankreich keine Vergütungen mehr leisten und Kostenrechnungen konsequent gegenüber der Schweiz beanstanden.

2.3.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügung vom 11. April 2008, mit der er vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit und die wiederholt überprüft und aufgrund der gleichen Faktenlage aufrechterhalten worden sei, eine Vertrauensgrundlage bilde. Er habe diese Rente nie verheimlicht. In seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe es seitdem keine Veränderungen gegeben. Der behördlichen Einschätzung habe der Beschwerdeführer Vertrauen schenken dürfen. Er habe im Vertrauen auf den Fortbestand seiner krankenversicherungsrechtlichen Vorsorge es nicht als erforderlich erachtet, sich um eine schweizerische Lösung mit entsprechendem Leistungsumfang zu kümmern. Dieser Nachteil lasse sich nicht wiedergutmachen. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Ausrichtung einer zu vernachlässigenden Rente in der Schweiz von monatlich Fr. 63.00 zu einer rechtlichen Beurteilung führe, wonach er zwingend in der Schweiz hätte versichert werden müssen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe ihm vor Erlass der Verfügung, die gestützt auf die behördliche Korrespondenz zwischen den schweizerischen und den zuständigen französischen Behörden ergangen sei, nicht die Möglichkeit gegeben, sich inhaltlich zum Standpunkt der französischen Behörden zu äussern. Da dieser Standpunkt aber direkte Auswirkungen auf den Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt habe, hätte die Gemeinsame Einrichtung KVG aufgrund der Korrespondenz mit der französischen Behörde und wissend, dass die behördliche Korrespondenz die Rechtsstellung des Beschwerdeführers berühren werde, dem Beschwerdeführer vorab die Möglichkeit geben müssen, sich dazu zu äussern. Der Entscheid der französischen Behörde sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt Stellung zum französischen Entscheid nehmen können. Es sei unter anderem auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren nicht zulässig, einer Verfügung von derart grosser Tragweite für den Einzelnen einen Entscheid zu Grunde zu legen, zu dem der Betroffene nicht habe Stellung nehmen können. Daraus resultiere eine klare Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

2.4.          Die Gemeinsame Einrichtung KVG entgegnete, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Selbstdeklarationen über die Fragebögen zum E121/S1 in den Jahren 2015, 2016 und 2017 seine schweizerische Altersrente nicht deklariert gehabt. Bei dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Wäre die Deklaration pflichtgemäss erfolgt, so wäre keine Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe unter Information sämtlicher Beteiligten erfolgt, insbesondere auch des Amts für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt. Die hier angefochtene Verfügung sei somit erst in Kenntnis der erstmaligen Deklaration vom 22. April 2018 des Wohnlandrentenbezugs und in Anwendung der formellen Rechtsgrundlagen erlassen worden. Angesichts der laufenden hohen Behandlungskosten, welche bisher über die internationale Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Sozialversicherungssystems abgerechnet worden seien, sei bei Kenntnis des AHV-Rentenbezuges keine andere Wahl geblieben, unverzüglich mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mitzuteilen, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG ab sofort per 1. September 2018 keine neuen Leistungen mehr über die internationale Leistungsaushilfe abwickeln könne. Als offizielle Verbindungsstelle der Schweiz sei die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrer Pflicht nachgekommen, unverzüglich über das Formular E 108 gegenüber der französischen Behörde die Beendigung der internationalen Leistungsaushilfe zu melden. Diese habe das offizielle Formular E 108 bestätigt. Eine Pflicht zur spezifischen Vertretung von Partikularinteressen ausserhalb der geltenden Regelungen bestehe nicht, weswegen sie nicht verpflichtet gewesen sei, mit den französischen Behörden den Einzelfall derart zu koordinieren, dass sich der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid der französischen Behörden adäquat zur Wehr setzen könne. Ein rückwirkender Rentenverzicht auf die AHV-Rente könne zwar über die zuständige Ausgleichskasse zu Handen des zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gestellt werden, die Behörden Frankreichs hätten aber gegenüber dem BSV mitgeteilt, dass ein allfälliger nachträglicher (Minimal)Rentenverzicht zu Lasten des französischen Versicherungssystems generell nicht akzeptiert werde.

2.5.          Die Gemeinsame Einrichtung KVG präzisiert in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021, bei einer funktionierenden internationalen Leistungsaushilfe resultiere für sie weder ein Verlust noch ein Gewinn bzw. eine Ersparnis. Gemäss der Bestätigung vom 24. Oktober 2018 der C.N.A.V. auf dem Formular E 108 habe der Beschwerdeführer keine Anspruchsberechtigung mehr aus Frankreich. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. Juni 2018 die Beendigung des Anspruchs auf internationale Leistungsaushilfe in Aussicht gestellt und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Einzelfall des Beschwerdeführers sei in dem im Einspracheentscheid erwähnten Austausch zwischen den französischen Behörden und mit dem BSV nicht thematisiert worden. Der behördliche Austausch werde daher auch nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst. Eine Gehörsverletzung hinsichtlich eines Entscheids des französischen Versicherungsträgers über die Annullierung der Anspruchsbescheinigung wäre gegenüber dem Träger in Frankreich geltend zu machen. Eine Weiterführung der Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe aus vertrauensrechtlichen Überlegungen sei nicht möglich, da nach Wegfall der ausländischen Anspruchsberechtigung kein Träger mehr vorhanden sei, dem die Gemeinsame Einrichtung KVG die anfallenden Krankheitskosten weiterverrechnen könne. Die Gemeinsame Einrichtung KVG sei keine subsidiäre Versicherung, sondern betreibe lediglich einen Mechanismus zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in einem anderen als dem zuständigen Vertragsstaat.

2.6.          In der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG nun anerkenne, dass er seinen minimalen schweizerischen Rentenbezug von Anfang an offengelegt habe. Da er bereits im Jahr 2008 alle notwendigen Angaben gegenüber den Behörden gemacht hatte, habe dies einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf ein betriebsinternes Mail der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 8. August 2018, in welchen man sehr abschätzig über den Fall des Beschwerdeführers gesprochen habe. Auch wenn bei einer reibungslos funktionierenden Leistungsaushilfe tatsächlich keine Kosten gespart werden können, so könne zumindest ein erheblicher Arbeitsaufwand und Risiken vermieden werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Rentenbezug dem französischen Krankenversicherungsträger zu melden. Vielmehr scheinen die Gespräche zwischen dem BSV und dem französischen Ministerium hierfür ausschlaggebend gewesen zu sein. Es sei zehn Jahre nichts geschehen, bis die Gemeinsame Einrichtung KVG als aushelfende Trägerin die Voraussetzungen für die Sachleistungsaushilfe als nicht mehr gegeben erachtet habe und selbständig die Aufhebung der Registrierung eingeleitet habe. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Sie habe sich während zehn Jahren nicht dazu veranlasst gesehen, die Versicherungsbefreiung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auf den Weiterbestand des Versicherungsschutzes über die französischen Krankenkassen vertrauen dürfen und habe keinen Grund gehabt, sich um eine schweizerische Versicherungslösung zu kümmern.

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, sich inhaltlich zur Position der französischen Behörden zu äussern. Er habe sich nie zum französischen Standpunkt, welcher der Verfügung vom 8. August 2018 zu Grunde gelegen habe, äussern können. Die französische Haltung habe jedoch direkte Auswirkungen auf den Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend koordinieren müssen, dass er sich dazu äussern könne. Der behördliche Austausch sei ebenfalls vom Anspruch des rechtlichen Gehörs erfasst.

Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, die Gemeinsame Einrichtung KVG habe die Meldung an die französischen Behörden im Jahr 2018 auf die Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) 987/2009 gestützt. Dieser zufolge müsse der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger über jede Änderung oder Streichung der Eintragung benachrichtigen. Es ergebe sich jedoch nicht aus dem Wortlaut, dass der Träger des Wohnorts verpflichtet gewesen sei, Informationen, die zur Streichung der Eintragung zur Sachleistungsaushilfe führen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung bewirken, den französischen Behörden zur Kenntnis zu bringen gewesen seien. Der französische Träger wäre nur zu benachrichtigen gewesen, wenn es eine Änderung im Sinn der genannten Bestimmung gegeben hätte, es habe aber keine Änderung gegeben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Meldung an die französischen Behörden abgegeben, im Wissen, dass dadurch Fakten geschaffen würden und der französische Träger die Anspruchsbescheinigung widerrufen werde. Ohne diese Meldung wäre die Anspruchsbescheinigung nicht widerrufen worden. Dadurch befinde sich der Beschwerdeführer in der misslichen Lage, dass er durch die falsche Anwendung einer erst im Verlauf seiner Rente in Kraft getretenen Verordnung massiv schlechter gestellt worden sei. Selbst wenn die Meldung der Vorinstanz gestützt auf die Verordnung (EG) 987/2009 rechtens gewesen wäre, so habe sie es unterlassen, den Beschwerdeführer im Jahr 2012 über das Inkrafttreten der beiden Verordnungen und die damit verbundenen, angeblichen Konsequenzen zu informieren. Ausserdem hätte er einen Freistellungsanspruch gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 geltend machen können. Auch nach den Übergangsbestimmungen hätte der Status Quo aufrechterhalten werden sollen, solange sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art. 2 Abs. 8 KVV). Einem solchen Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 7 respektive Abs. 8 KVV).

3.2.          Gemäss Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II (der Bestandteil des Abkommens bildet, Art. 15 FZA). Unter anderem soll die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, gewährleistet werden (Art. 8 lit. b und d FZA). Nach Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) wandten die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates Vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung per 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA; BGE 144 V 127 E. 4.1 mit Hinweisen). 

3.3.          Die sogenannte internationale Sachleistungsaushilfe ist in Art. 17 VO Nr. 883/2004 unter dem Titel «Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat» geregelt. Danach erhalten ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

3.4.          Das Bestehen eines Anspruchs auf internationale Sachleistungsaushilfe setzt demnach voraus, dass sich der für die Krankenversicherung zuständige Vertragsstaat (Versicherungsstaat) vom Wohn- oder Aufenthaltsvertragsstaat unterscheidet. Werden Sachleistungen im - aus Sicht des zuständigen Vertragsstaats - Ausland am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Person erbracht, greift das in den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004 vorgesehene System der aushelfenden Leistungserbringung mit punktueller Integration der versicherten Person in das ausländische Leistungssystem (BGE 146 V 152 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen).

3.5.          Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Krankenversicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004. Diese regeln das primäre Versicherungs- bzw. Leistungsverhältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu verstehen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 

3.6.          Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2 in fine; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1; EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a, Rn. 51 f.). Auch mit der Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung sieht das Koordinationsrecht eine zwingende, eigenständige Lösung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.3.; vgl. BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N. 10 der Vorbemerkungen vor den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004). 

3.7.          Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält spezifische Konfliktregeln für bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche für den Bereich der Krankenversicherung. Art. 23 VO Nr. 883/2004 sieht vor: Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.4.1.).

3.8.          Mit der internationalen Sachleistungsaushilfe wird die Leistungsaushilfe geregelt bei feststehendem zuständigem Träger. Es handelt sich mithin nicht um eine subsidiäre Versicherung, sondern um einen Mechanismus zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in einem anderen als dem zuständigen Vertragsstaat. Die Eintragung zur Sachleistungsaushilfe setzt denn auch folgerichtig voraus, dass eine gültige Anspruchsbescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt wird (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 987/2009; vgl. ausserdem BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 3 und 22 zu Art. 17 VO Nr. 883/2004). Diese gilt grundsätzlich solange, bis der zuständige Träger den (aushelfenden) Träger des Wohnorts über ihren Widerruf informiert (Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 987/2009; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.1.1.).

3.9.          Vorschriften zur vorläufigen Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates und der vorläufigen Gewährung von Leistungen finden sich in Art. 6 der VO Nr. 987/2009. Deren Anwendbarkeit setzt indes eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Abs. 1 der Bestimmung; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.1.2.).

4.                

4.1.          Es ist unbestritten, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der unter den Anwendungsbereich des FZA fällt.

4.2.          Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer ab 4. Januar 2008 vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit, wobei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer damals angab, neben seiner französischen Altersrente auch eine AHV-Rente zu beziehen (siehe oben Sachverhalt). Ab 2015 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid fungierte die Gemeinsame Einrichtung KVG als aushelfender Träger, indem sie von Leistungserbringern in der Schweiz Behandlungskosten vorfinanzierte und hernach beim zuständigen Träger – der französischen Krankenversicherung – einforderte (Erw. 3.4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts).

4.3.          Die C.N.A.V. hat sich als frühere französische Krankenversicherungsträgerin im September 2018 in Übereinstimmung mit der GE KVG als bisher aushelfender Trägerin mittels Vermerk auf dem Formular E108 als für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig erklärt. Dementsprechend hat sie ihre Versicherungsbescheinigung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 auf diesen Zeitpunkt zurückgenommen.

4.4.          Vorliegend ist eine Meinungsverschiedenheit zwischen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer als zu versichernde Privatpersonen eine von der französischen C.N.A.V. und der Gemeinsame Einrichtung KVG abweichende Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit vertritt, stellt keinen (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.2.; siehe oben Erw. 3.9.).

4.5.          Eine allfällige (aktuelle oder frühere) Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz hat in diesem Zusammenhang zum vornherein keine Bedeutung. Sie vermöchte jedenfalls nicht - über eine Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht hinaus - auch die für die Sachleistungsaushilfe vorausgesetzte kollisionsrechtliche Zuständigkeit des ausländischen (hier: französischen) Trägers zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.3.).

4.6.          Die Höhe der AHV-Rente (im Vergleich zur französischen Rente) des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, denn für die Anknüpfung ist die Höhe der Rente nicht massgeblich (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/ Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 120 zu Art. 3 KVG). In einem vergleichbaren Fall wie vorliegend in Bezug auf eine geringe AHV-Rente in der Höhe von Fr. 55.- hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Anwendung von Art. 23 VO Nr. 883/2004 weder die Höhe der erhaltenen Rente noch jene der Versicherungsbeiträge massgebend sind: die Zugehörigkeit zu einem Krankenversicherungssystem des einen oder des anderen Staates hängt vom Erhalt einer Rente im Wohnsitzstaat ab. In Anbetracht der vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt kein Platz für die Anwendung weniger strenger Regeln, die eine Beibehaltung des Anschlusses an das französische Krankenversicherungssystem erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 8, übersetzt aus dem Französischen).

4.7.          Was den Vorwurf anbelangt, die Gemeinsame Einrichtung KVG hätte die Aufhebung der internationalen Leistungsaushilfe noch nicht verfügen dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur französischen Position zu äussern, ist zu sagen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, für die Vertragsstaaten zwingend ist (siehe oben Erw. 3.6.). Somit hat die Gemeinsame Einrichtung KVG auch die entsprechenden Befugnisse (vgl. Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG), diese Bestimmungen anzuwenden. Auch hat sie dem Beschwerdeführer mit der Einräumung zur Möglichkeit einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt (siehe Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 22. Juni 2018; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 4.2.). Insbesondere hat sie ihm im genannten Schreiben die für die nachfolgende Verfügung massgeblichen Gründe hinreichend benannt, nämlich dass die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Rente beziehe, und dass er sich nunmehr nicht mehr auf eine von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stützen könne.

4.8.          Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 16 VO Nr. 883/2004. Nach dessen Absatz 2 kann eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Gleich wie im Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 9, hat der Beschwerdeführer die konkreten Konsequenzen dieser Bestimmung nicht dargetan. Sodann besteht bereits eine kollisionsrechtliche Regelung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004.

4.9.          Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abweichende Behandlung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der ihn in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützen würde, herleiten kann. Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2.). Wie bereits dargelegt, ist die Anwendung der Kollisionsnormen für die Vertragsstaaten zwingend, womit letztere Voraussetzung nicht gegeben ist. Dies war bereits unter den bis 31. März 2012 geltenden Verordnungen (siehe oben Erw. 3.2.) der Fall (siehe dazu im Detail EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a., Rn. 51 f.),

4.10.       Zusammenfassend hat damit die Gemeinsame Einrichtung KVG die Eintragung zur internationalen Sachleistungsaushilfe zu Recht aufgehoben.

4.11.       Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 27. September 2018 zu bestätigen. 

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begr.dung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: