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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
April 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstrasse 25, Postfach,
4600 Olten
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.3
Einspracheentscheid vom 27.
September 2018
Internationale Leistungsaushilfe
im Bereich der Krankenversicherung nach Art. 23 Verordnung (EG) 88/2004 bei
Bezug einer Rente im Versicherungsstaat und im Wohnsitzstaat, Aufhebung der
Registrierung
Tatsachen
I.
Der 1939 geborene Beschwerdeführer mit französischer
Staatsbürgerschaft und seit Juni 1994 in Basel-Stadt (Einwohnerregister
Basel-Stadt) wohnhaft, wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2008 (Replikbeilage
[RB] 2) an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und beantragte, ihn von der
Pflicht, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten, zu befreien. Im Schreiben
erläuterte er seine Versicherungssituation und informierte darüber, dass er
neben seiner französischen Rente ebenfalls eine kleine AHV-Rente in der Höhe
von Fr. 61.00 beziehe. Am 11. April 2008 (Beschwerdebeilage BB 5) verfügte das
Amt für Sozialbeiträge die Befreiung vom schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über
die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) ab dem 4. Januar 2008.
Seit dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen
Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG) für die internationale Leistungsaushilfe
registriert.
Am 10. April 2015 (Vernehmlassungsbeilage VB 2) füllte der
Beschwerdeführer einen Fragebogen, das sogenannte «Questionnaire relatif au
formulaire E121/S1 - Assurance familiale», für die Gemeinsame Einrichtung KVG aus.
Auf diesem gab er seine Rente in Frankreich an, und verneinte die Frage nach
einem Altersrentenanspruch in der Schweiz oder in einem anderen Land
(«Avez-vous droit [ultérieurement] à une retraite de Suisse ou d’un autre
pays?»). Am 20. April 2016 (VB 3) füllte er den nunmehr etwas anders
ausgestalteten Fragebogen zum Formular E121/S1 aus. Die Frage nach der
Altersrente («Retraite [montant n’a aucune incidence]») in der Schweiz liess er
offen («Réception»), verneinte aber den Wunsch («Souhait») nach einer
Altersrente. Gemäss Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 13. April
2016 (VB 3) würden die Angaben im Formular dazu dienen, die Situation des
Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen. Am 3. Juni 2017 (VB 4) machte der
Beschwerdeführer im neuerlich auszufüllenden Fragebogen E121/S1 keine näheren
Angaben zu den entsprechenden Fragen. Am 22. April 2018 (VB 5) bejahte er im
Fragebogen die Frage nach dem Wunsch einer Altersrente in der Schweiz («Souhait»)
und liess die Frage nach dem Bezug («Réception») einer Altersrente in der
Schweiz offen und gab im Feld «à partir du/depuis» das Jahr «2004» an.
Am 22. Juni 2018 (VB 6) teilte die Gemeinsame Einrichtung KVG
dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Angaben im Fragebogen vom 22.
April 2018 die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf
ergeben habe, dass er eine Schweizer Rente, und damit eine Rente aus dem
Wohnsitzstaat, beziehe. Daher müsse er sich aufgrund der europarechtlichen
Koordinationsregeln im Wohnsitzstaat versichern. Dies bedeute, dass die
internationale Leistungsaushilfe nicht korrekt sei, da sie sich nur auf eine
von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stütze.
Ab dem 1. September 2018 könnten daher die medizinischen Behandlungskosten in
der Schweiz nach KVG nicht mehr von der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Rahmen
der internationalen Leistungsaushilfe übernommen werden. Deswegen werde er in
Kürze eine Verfügung erhalten, mit der die internationale Leistungsaushilfe ab
dem 1. September 2018 aufgehoben werde. Er könne innerhalb von zehn Tagen eine
Stellungnahme dazu abgeben. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 (VB 7) liess sich der
Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid
nicht einverstanden sei und bat um Überprüfung desselben. Seine Rente aus Frankreich
von monatlich Euro 4’235.00 stehe in keinem Verhältnis zur AHV-Rente von Fr.
63.00 und habe deshalb keinen Einfluss. Die Vorinstanz antwortete dem
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juli 2018 (VB 7), dass die Höhe der
Schweizer Rente sowie der Bezug einer zusätzlichen Rente aus einem anderen
Staat irrelevant sei. Artikel 23 der Verordnung (EG) 883/2004 sehe in diesem
Fall die Versicherungspflicht in der Schweiz vor. Am 8. August 2018 (VB 8)
verfügte die Gemeinsame Einrichtung KVG die Aufhebung der Registrierung für die
internationale Leistungsaushilfe für Krankheitskosten nach der Verordnung (EG) 883/2004
und entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2018 Einsprache,
die am 5. September 2018 ergänzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 27.
September 2018 (BB 2) wies die GE KVG die Einsprache und den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Staat Frankreich gegenüber
werde per 1. September 2018 eine Austragung aus der internationalen
Leistungsaushilfe mitgeteilt werden müssen und insbesondere die ausländische
Verbindungsstelle im Bereich der Krankenversicherung schriftlich über den
üblichen Formularweg E 108 informiert werden müssen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG legte der «Caisse nationale
d’assurance vielleisse C.N.A.V.» (im Folgenden: C.N.A.V.), der zuständigen
französischen Behörde, das Formular E 108 CH zur Bestätigung des Endes der
Versicherung in Frankreich per 31. August 2018 vor (VB 11). Im Formular ist
unter Punkt 4 vermerkt: «Le droit à prestations attesté par votre formulaire E
121 du 04.01.2008 a été suspendu ou supprimé pour le motif suivant: Le
travailleur désigné ci-dessus a cessé d’être assuré depuis de 31.08.2018». Die
C.N.A.V. bestätigte der gemeinsamen Einrichtung KVG am 24. Oktober 2018 das Ende
des Leistungsanspruchs per 4. September 2018 (VB 11).
II.
Am 31. Oktober 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 sei
aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 27. September 2018 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen zum Ausgleich der dem
Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Registrierung resultierenden
Nachteile zu verfügen. Dies unter Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten
der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Versicherte
zudem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz
sei anzuweisen, bis zur Erledigung dieses Verfahrens den vor Erlass der
Verfügung vom 8. August 2018 bestehenden Rechtszustand wiederherzustellen. Dem
Beschwerdeführer sei zudem eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung
seiner Begründung gerichtlich anzusetzen.
In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 beantragt die
Gemeinsame Einrichtung KVG die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung
des Einspracheentscheids vom 27. September 2018.
III.
In der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (BVerwGer-Akte 4)
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das öffentliche Interesse an der
Verhinderung von ungedeckten Leistungskosten sowie einem
Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer nach dem
Grundversicherungskatalog klar überwiegt, und dass indessen zuerst Fragen der
Zuständigkeit zum Verfügungserlass sowie zur gerichtlichen Beurteilung zu
klären seien. Unter diesen Umständen sei das Gesuch auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 lädt das
Bundesverwaltungsgericht die Parteien, das BSV, das Bundesamt für Gesundheit
sowie das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein, sich zur Frage zu
äussern, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass von Verfügungen zur Einstellung
der internationalen Leistungsaushilfe zuständig sei und welche gerichtliche
Instanz auf Beschwerde hin zur Überprüfung einer solchen Verfügung zuständig
sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG, das BSV, das BAG sowie das Amt für
Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt nahmen sodann entsprechend Stellung.
V.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 rügt der Beschwerdeführer,
dass ihm sowohl gemäss Verfügung vom 7. November 2018 sowie auch in der
Zwischenverfügung vom 1. März 2019 explizit ein Replikrecht «zu einem späteren
Zeitpunkt» eingeräumt worden sei, er bislang jedoch keine Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik erhalten habe. Im Weiteren ersuchte er um Zustellung
der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons
Basel-Stadt sowie der Vorinstanz.
VI.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die Gemeinsame Einrichtung
KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin weist er die Vorinstanz
darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 1. März 2019 verstosse, mit welcher die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe
nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
VII.
Mit Urteil vom 9. März 2020 (C-6251/2018) erwägt das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass des im
Streit liegenden Einspracheentscheides befugt gewesen sei (Erw. 3.4) und dass
bei einem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG nicht Art.
90a KVG sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge
des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG zur Anwendung komme (Erw. 5.4.6 und
Erw. 5.6). Demzufolge entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG;
SR 173.32) nicht einzutreten und die Sache (mitsamt dem bereits eingeholten
Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl.
Art. 58 Abs. 3 ATSG; Erw. 7.1).
VIII.
Mit Schreiben vom 13. März 2020 übermittelt das
Bundesverwaltungsgericht dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingabe
der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 11. März 2020 samt Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 27.
September 2018 zur weiteren Veranlassung.
IX.
Der Beschwerdeführer reicht am 9. April 2020 sein Schreiben vom
gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem zeigt er an, dass
er auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 verzichten werde. Das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 16. April 2020 die Eingabe der
Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 3. April 2020 und des Beschwerdeführers vom 9.
April 2020.
X.
In der Eingabe vom 5. Mai 2020 äussert sich die Gemeinsame
Einrichtung KVG zu verschiedenen Problematiken in Bezug auf die aufschiebende
Wirkung. Am 7. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
XI.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2021 räumt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das in Erwägung 7.2 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Replikrecht ein. Mit Replik vom 9.
August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 31.
Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 17. Dezember
2021 hält die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrerseits an der Abweisung der
Beschwerde fest. Dazu nimmt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 Stellung.
XII.
Am 13. Mai 2022 informiert der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers darüber, dass sein Mandant verstorben sei. Er beantragt die
Sistierung des Verfahrens bis die Erben entschieden hätten, ob sie den Prozess
weiterführen wollen. Mit verfahrensleitender Verfügung räumt der
Instruktionsrichter der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum Sistierungsantrag ein. Am 22. Juni 2022 verfügt der
Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens, bis die Erben darüber
entschieden haben, ob sie das vorliegende Verfahren weiterführen wollen oder
nicht. Auf entsprechendes Gesuch hin verlängert er die Sistierung am 29. November
2022 und am 4. Juni 2023.
XIII.
Am 14. Dezember 2023 informiert der Rechtsvertreter unter
Vorlage der Erbenbescheinigung vom 31. Mai 2023 das Gericht darüber, dass die
Erben das Verfahren weiterführen wollen und ersucht um Aufhebung der
Sistierung.
XIV.
Am 11. April 2024 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.
1. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, C-6251/2018, E. 5.4.6) i.V.m. § 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und §
1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist, ob die Gemeinsame Einrichtung KVG die Registrierung
des Beschwerdeführers für die internationale Leistungsaushilfe zu Recht
aufgehoben hat.
2.2.
Im Einspracheentscheid vom 27. September 2018 führte die Gemeinsame
Einrichtung KVG aus, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von Fr. 63.00 pro
Monat aus der Schweiz erhalte. In Anwendung der koordinationsrechtlichen Wohnlandrentenregelungen
könne für den Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der internationalen
Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen Gesundheitssystems medizinische
Leistungen abgerechnet werden. Die zuständigen französischen Behörden hätten
dem BSV mitgeteilt, dass Frankreich in solchen Fällen eines
Wohnlandrentenbezugs keine Leistungen zu Lasten des französischen Gesundheitssystems
mehr übernehme. Auch durch einen nachträglichen Rentenverzicht in der Schweiz
könne nicht mehr eine internationale Zuständigkeit in Frankreich erwirkt werden.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG amte lediglich als offizielle Verbindungsstelle
für das Risiko Krankheit gegenüber den EU/EFTA-Staaten, sei aber keine
Krankenkasse und könne daher nicht selbst Leistungskosten für Versicherte
übernehmen, ohne diese über den Weg der internationalen Leistungsaushilfe über
einen EU/EFTA-Staat abzurechnen. Eine umgehende Austragung der Registrierung
für die internationale Leistungsaushilfe sei daher unumgänglich. Mit der
Austragung gebe es keinen Anspruch mehr auf eine internationale
Leistungsaushilfe. Eine kantonale Befreiung nach Artikel 2 Absatz 8 der
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102)
bedeute nicht, dass Frankreich über die internationale Leistungsaushilfe für
die medizinischen Behandlungskosten aufkommen müsse. Für medizinische
Behandlungen werde Frankreich keine Vergütungen mehr leisten und
Kostenrechnungen konsequent gegenüber der Schweiz beanstanden.
2.3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verfügung vom 11. April
2008, mit der er vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit
und die wiederholt überprüft und aufgrund der gleichen Faktenlage
aufrechterhalten worden sei, eine Vertrauensgrundlage bilde. Er habe diese
Rente nie verheimlicht. In seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen
habe es seitdem keine Veränderungen gegeben. Der behördlichen Einschätzung habe
der Beschwerdeführer Vertrauen schenken dürfen. Er habe im Vertrauen auf den
Fortbestand seiner krankenversicherungsrechtlichen Vorsorge es nicht als
erforderlich erachtet, sich um eine schweizerische Lösung mit entsprechendem
Leistungsumfang zu kümmern. Dieser Nachteil lasse sich nicht wiedergutmachen.
Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Ausrichtung einer zu
vernachlässigenden Rente in der Schweiz von monatlich Fr. 63.00 zu einer
rechtlichen Beurteilung führe, wonach er zwingend in der Schweiz hätte
versichert werden müssen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe ihm vor Erlass
der Verfügung, die gestützt auf die behördliche Korrespondenz zwischen den
schweizerischen und den zuständigen französischen Behörden ergangen sei, nicht
die Möglichkeit gegeben, sich inhaltlich zum Standpunkt der französischen
Behörden zu äussern. Da dieser Standpunkt aber direkte Auswirkungen auf den
Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt habe, hätte die Gemeinsame
Einrichtung KVG aufgrund der Korrespondenz mit der französischen Behörde und
wissend, dass die behördliche Korrespondenz die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers berühren werde, dem Beschwerdeführer vorab die Möglichkeit
geben müssen, sich dazu zu äussern. Der Entscheid der französischen Behörde sei
dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt
Stellung zum französischen Entscheid nehmen können. Es sei unter anderem auch
im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren nicht zulässig, einer
Verfügung von derart grosser Tragweite für den Einzelnen einen Entscheid zu
Grunde zu legen, zu dem der Betroffene nicht habe Stellung nehmen können. Daraus
resultiere eine klare Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
2.4.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG entgegnete, der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der Selbstdeklarationen über die Fragebögen zum E121/S1 in den Jahren
2015, 2016 und 2017 seine schweizerische Altersrente nicht deklariert gehabt.
Bei dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Vertrauensschutz berufen. Wäre die Deklaration pflichtgemäss erfolgt, so wäre
keine Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe unter Information
sämtlicher Beteiligten erfolgt, insbesondere auch des Amts für Sozialbeiträge
des Kantons Basel-Stadt. Die hier angefochtene Verfügung sei somit erst in
Kenntnis der erstmaligen Deklaration vom 22. April 2018 des
Wohnlandrentenbezugs und in Anwendung der formellen Rechtsgrundlagen erlassen
worden. Angesichts der laufenden hohen Behandlungskosten, welche bisher über
die internationale Leistungsaushilfe zu Lasten des französischen
Sozialversicherungssystems abgerechnet worden seien, sei bei Kenntnis des
AHV-Rentenbezuges keine andere Wahl geblieben, unverzüglich mit Schreiben vom
22. Juni 2018 mitzuteilen, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG ab sofort per 1.
September 2018 keine neuen Leistungen mehr über die internationale
Leistungsaushilfe abwickeln könne. Als offizielle Verbindungsstelle der Schweiz
sei die Gemeinsame Einrichtung KVG ihrer Pflicht nachgekommen, unverzüglich
über das Formular E 108 gegenüber der französischen Behörde die Beendigung der
internationalen Leistungsaushilfe zu melden. Diese habe das offizielle Formular
E 108 bestätigt. Eine Pflicht zur spezifischen Vertretung von
Partikularinteressen ausserhalb der geltenden Regelungen bestehe nicht,
weswegen sie nicht verpflichtet gewesen sei, mit den französischen Behörden den
Einzelfall derart zu koordinieren, dass sich der Beschwerdeführer gegen einen
Entscheid der französischen Behörden adäquat zur Wehr setzen könne. Ein
rückwirkender Rentenverzicht auf die AHV-Rente könne zwar über die zuständige
Ausgleichskasse zu Handen des zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) gestellt werden, die Behörden Frankreichs hätten aber gegenüber dem BSV mitgeteilt,
dass ein allfälliger nachträglicher (Minimal)Rentenverzicht zu Lasten des
französischen Versicherungssystems generell nicht akzeptiert werde.
2.5.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG präzisiert in der Stellungnahme vom
17. Dezember 2021, bei einer funktionierenden internationalen Leistungsaushilfe
resultiere für sie weder ein Verlust noch ein Gewinn bzw. eine Ersparnis. Gemäss
der Bestätigung vom 24. Oktober 2018 der C.N.A.V. auf dem Formular E 108 habe
der Beschwerdeführer keine Anspruchsberechtigung mehr aus Frankreich. Dem
Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. Juni 2018 die Beendigung des
Anspruchs auf internationale Leistungsaushilfe in Aussicht gestellt und es sei
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Einzelfall des
Beschwerdeführers sei in dem im Einspracheentscheid erwähnten Austausch
zwischen den französischen Behörden und mit dem BSV nicht thematisiert worden.
Der behördliche Austausch werde daher auch nicht vom Anspruch auf rechtliches
Gehör erfasst. Eine Gehörsverletzung hinsichtlich eines Entscheids des
französischen Versicherungsträgers über die Annullierung der
Anspruchsbescheinigung wäre gegenüber dem Träger in Frankreich geltend zu
machen. Eine Weiterführung der Eintragung zur internationalen Leistungsaushilfe
aus vertrauensrechtlichen Überlegungen sei nicht möglich, da nach Wegfall der
ausländischen Anspruchsberechtigung kein Träger mehr vorhanden sei, dem die Gemeinsame
Einrichtung KVG die anfallenden Krankheitskosten weiterverrechnen könne. Die Gemeinsame
Einrichtung KVG sei keine subsidiäre Versicherung, sondern betreibe lediglich
einen Mechanismus zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in
einem anderen als dem zuständigen Vertragsstaat.
2.6.
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG nun anerkenne, dass er seinen
minimalen schweizerischen Rentenbezug von Anfang an offengelegt habe. Da er
bereits im Jahr 2008 alle notwendigen Angaben gegenüber den Behörden gemacht
hatte, habe dies einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Der
Beschwerdeführer verwies sodann auf ein betriebsinternes Mail der Gemeinsamen
Einrichtung KVG vom 8. August 2018, in welchen man sehr abschätzig über den
Fall des Beschwerdeführers gesprochen habe. Auch wenn bei einer reibungslos
funktionierenden Leistungsaushilfe tatsächlich keine Kosten gespart werden
können, so könne zumindest ein erheblicher Arbeitsaufwand und Risiken vermieden
werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gemeinsame
Einrichtung KVG verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Rentenbezug dem
französischen Krankenversicherungsträger zu melden. Vielmehr scheinen die
Gespräche zwischen dem BSV und dem französischen Ministerium hierfür
ausschlaggebend gewesen zu sein. Es sei zehn Jahre nichts geschehen, bis die Gemeinsame
Einrichtung KVG als aushelfende Trägerin die Voraussetzungen für die
Sachleistungsaushilfe als nicht mehr gegeben erachtet habe und selbständig die
Aufhebung der Registrierung eingeleitet habe. Die Gemeinsame Einrichtung KVG
habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Sie habe sich während zehn Jahren
nicht dazu veranlasst gesehen, die Versicherungsbefreiung in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe auf den Weiterbestand des Versicherungsschutzes über
die französischen Krankenkassen vertrauen dürfen und habe keinen Grund gehabt,
sich um eine schweizerische Versicherungslösung zu kümmern.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, er habe zu keinem
Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, sich inhaltlich zur Position der
französischen Behörden zu äussern. Er habe sich nie zum französischen
Standpunkt, welcher der Verfügung vom 8. August 2018 zu Grunde gelegen habe,
äussern können. Die französische Haltung habe jedoch direkte Auswirkungen auf
den Erlass einer ihn betreffenden Verfügung gehabt. Die Vorinstanz hätte dies
entsprechend koordinieren müssen, dass er sich dazu äussern könne. Der behördliche
Austausch sei ebenfalls vom Anspruch des rechtlichen Gehörs erfasst.
Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, die Gemeinsame
Einrichtung KVG habe die Meldung an die französischen Behörden im Jahr 2018 auf
die Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) 987/2009 gestützt. Dieser
zufolge müsse der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger über jede Änderung
oder Streichung der Eintragung benachrichtigen. Es ergebe sich jedoch nicht aus
dem Wortlaut, dass der Träger des Wohnorts verpflichtet gewesen sei,
Informationen, die zur Streichung der Eintragung zur Sachleistungsaushilfe
führen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung bewirken, den französischen
Behörden zur Kenntnis zu bringen gewesen seien. Der französische Träger wäre
nur zu benachrichtigen gewesen, wenn es eine Änderung im Sinn der genannten
Bestimmung gegeben hätte, es habe aber keine Änderung gegeben. Die Vorinstanz
habe zu Unrecht eine Meldung an die französischen Behörden abgegeben, im
Wissen, dass dadurch Fakten geschaffen würden und der französische Träger die
Anspruchsbescheinigung widerrufen werde. Ohne diese Meldung wäre die
Anspruchsbescheinigung nicht widerrufen worden. Dadurch befinde sich der
Beschwerdeführer in der misslichen Lage, dass er durch die falsche Anwendung
einer erst im Verlauf seiner Rente in Kraft getretenen Verordnung massiv
schlechter gestellt worden sei. Selbst wenn die Meldung der Vorinstanz gestützt
auf die Verordnung (EG) 987/2009 rechtens gewesen wäre, so habe sie es
unterlassen, den Beschwerdeführer im Jahr 2012 über das Inkrafttreten der
beiden Verordnungen und die damit verbundenen, angeblichen Konsequenzen zu
informieren. Ausserdem hätte er einen Freistellungsanspruch gemäss Art. 16 Abs.
2 der Verordnung (EG) 883/2004 geltend machen können. Auch nach den
Übergangsbestimmungen hätte der Status Quo aufrechterhalten werden sollen,
solange sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert.
3.
3.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht
für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e
Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben,
aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine
Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner
sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung
für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem
EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der
Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen
Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine
Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung
des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur
Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres
Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
Umfang zusatzversichern könnten (Art. 2 Abs. 8 KVV). Einem solchen Gesuch ist eine
schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen
erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung
oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen
(Art. 2 Abs. 7 respektive Abs. 8 KVV).
3.2.
Gemäss Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II (der Bestandteil
des Abkommens bildet, Art. 15 FZA). Unter anderem soll die Bestimmung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Zahlung der Leistungen an Personen,
die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, gewährleistet
werden (Art. 8 lit. b und d FZA). Nach Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA
(in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) wandten die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und
(EWG) Nr. 574/72 des Rates Vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit
Wirkung per 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr.
987/2009) abgelöst worden (Art. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA; BGE 144 V
127 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Die sogenannte internationale Sachleistungsaushilfe ist in Art.
17 VO Nr. 883/2004 unter dem Titel «Wohnort in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat» geregelt. Danach erhalten ein Versicherter oder seine
Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers erbracht
werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
3.4.
Das Bestehen eines Anspruchs auf internationale Sachleistungsaushilfe
setzt demnach voraus, dass sich der für die Krankenversicherung zuständige
Vertragsstaat (Versicherungsstaat) vom Wohn- oder Aufenthaltsvertragsstaat
unterscheidet. Werden Sachleistungen im - aus Sicht des zuständigen Vertragsstaats
- Ausland am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Person erbracht, greift
das in den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004 vorgesehene System der aushelfenden
Leistungserbringung mit punktueller Integration der versicherten Person in das
ausländische Leistungssystem (BGE 146 V 152 E. 9.1; Urteil des
Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich
der Krankenversicherung nach den Art. 11 ff. bzw. Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004.
Diese regeln das primäre Versicherungs- bzw. Leistungsverhältnis (mit dem
zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kollisionsnormen zu
verstehen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23.
März 2021, 9C_586/2020, E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen
sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die
Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den
nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den
Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften
im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in
welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2 in
fine; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1; EuGH-Urteil
C-345/09 van Delft u.a, Rn. 51 f.). Auch mit der Sachleistungsaushilfe im
Bereich der Krankenversicherung sieht das Koordinationsrecht eine zwingende,
eigenständige Lösung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021,
9C_586/2020, E. 4.3.; vgl. BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, N.
10 der Vorbemerkungen vor den Art. 17 ff. VO Nr. 883/2004).
3.7.
Titel III der VO Nr. 883/2004 enthält spezifische Konfliktregeln für
bestimmte Sozialversicherungszweige, insbesondere in den Art. 17 bis 35 solche
für den Bereich der Krankenversicherung. Art. 23 VO Nr. 883/2004 sieht
vor: Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat
ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese
Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein
nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte
(Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 4.4.1.).
3.8.
Mit der internationalen Sachleistungsaushilfe wird die
Leistungsaushilfe geregelt bei feststehendem zuständigem Träger. Es handelt
sich mithin nicht um eine subsidiäre Versicherung, sondern um einen Mechanismus
zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Sachleistungen in einem anderen als
dem zuständigen Vertragsstaat. Die Eintragung zur Sachleistungsaushilfe setzt
denn auch folgerichtig voraus, dass eine gültige Anspruchsbescheinigung des
zuständigen Trägers vorgelegt wird (Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 987/2009; vgl.
ausserdem BIEBACK, Europäisches Sozialrecht, a.a.O., N. 3 und 22 zu Art. 17 VO
Nr. 883/2004). Diese gilt grundsätzlich solange, bis der zuständige Träger den
(aushelfenden) Träger des Wohnorts über ihren Widerruf informiert (Art. 24 Abs.
2 VO Nr. 987/2009; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E.
5.1.1.).
3.9.
Vorschriften zur vorläufigen Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates und der vorläufigen Gewährung von Leistungen finden sich in
Art. 6 der VO Nr. 987/2009. Deren Anwendbarkeit setzt indes eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer
Mitgliedstaaten voraus darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Abs.
1 der Bestimmung; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E.
5.1.2.).
4.
4.1.
Es ist unbestritten, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt
vorliegt, der unter den Anwendungsbereich des FZA fällt.
4.2.
Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt hat den
Beschwerdeführer ab 4. Januar 2008 vom schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium befreit, wobei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer damals angab, neben seiner französischen Altersrente auch eine
AHV-Rente zu beziehen (siehe oben Sachverhalt). Ab 2015 bis zum angefochtenen
Einspracheentscheid fungierte die Gemeinsame Einrichtung KVG als aushelfender
Träger, indem sie von Leistungserbringern in der Schweiz Behandlungskosten
vorfinanzierte und hernach beim zuständigen Träger – der französischen
Krankenversicherung – einforderte (Erw. 3.4 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts).
4.3.
Die C.N.A.V. hat sich als frühere französische Krankenversicherungsträgerin
im September 2018 in Übereinstimmung mit der GE KVG als bisher aushelfender
Trägerin mittels Vermerk auf dem Formular E108 als für die Krankenversicherung
des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig erklärt. Dementsprechend hat sie
ihre Versicherungsbescheinigung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 987/2009 auf
diesen Zeitpunkt zurückgenommen.
4.4.
Vorliegend ist eine Meinungsverschiedenheit zwischen Trägern oder
Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nicht ersichtlich. Dass der
Beschwerdeführer als zu versichernde Privatpersonen eine von der französischen C.N.A.V.
und der Gemeinsame Einrichtung KVG abweichende Auffassung hinsichtlich der
Zuständigkeit vertritt, stellt keinen (positiven oder negativen)
Kompetenzkonflikt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2021,
9C_586/2020, E. 5.2.; siehe oben Erw. 3.9.).
4.5.
Eine allfällige (aktuelle oder frühere) Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz hat in diesem Zusammenhang zum
vornherein keine Bedeutung. Sie vermöchte jedenfalls nicht - über eine
Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht hinaus - auch die für
die Sachleistungsaushilfe vorausgesetzte kollisionsrechtliche Zuständigkeit des
ausländischen (hier: französischen) Trägers zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. März 2021, 9C_586/2020, E. 5.3.).
4.6.
Die Höhe der AHV-Rente (im Vergleich zur französischen Rente) des
Beschwerdeführers spielt keine Rolle, denn für die Anknüpfung ist die Höhe der
Rente nicht massgeblich (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 120 zu Art. 3 KVG). In einem
vergleichbaren Fall wie vorliegend in Bezug auf eine geringe AHV-Rente in der
Höhe von Fr. 55.- hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Anwendung von
Art. 23 VO Nr. 883/2004 weder die Höhe der erhaltenen Rente noch jene der
Versicherungsbeiträge massgebend sind: die Zugehörigkeit zu einem
Krankenversicherungssystem des einen oder des anderen Staates hängt vom Erhalt
einer Rente im Wohnsitzstaat ab. In Anbetracht der vorgesehenen gesetzlichen
Voraussetzungen bleibt kein Platz für die Anwendung weniger strenger Regeln,
die eine Beibehaltung des Anschlusses an das französische
Krankenversicherungssystem erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 8, übersetzt aus dem Französischen).
4.7.
Was den Vorwurf anbelangt, die Gemeinsame Einrichtung KVG hätte die
Aufhebung der internationalen Leistungsaushilfe noch nicht verfügen dürfen,
weil der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur französischen
Position zu äussern, ist zu sagen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der
VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften
bestimmen, für die Vertragsstaaten zwingend ist (siehe oben Erw. 3.6.). Somit
hat die Gemeinsame Einrichtung KVG auch die entsprechenden Befugnisse (vgl.
Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG), diese Bestimmungen
anzuwenden. Auch hat sie dem Beschwerdeführer mit der Einräumung zur
Möglichkeit einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt (siehe Schreiben
der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 22. Juni 2018; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 4.2.). Insbesondere hat sie
ihm im genannten Schreiben die für die nachfolgende Verfügung massgeblichen
Gründe hinreichend benannt, nämlich dass die Überprüfung bei der Zentralen
Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine
Schweizer Rente beziehe, und dass er sich nunmehr nicht mehr auf eine von einem
Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stützen könne.
4.8.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 16 VO Nr.
883/2004. Nach dessen Absatz 2 kann eine Person, die eine Rente oder Renten
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in
einem anderen Mitgliedstaat, auf Antrag von der Anwendung der
Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen
Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Gleich wie im Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 9, hat der Beschwerdeführer
die konkreten Konsequenzen dieser Bestimmung nicht dargetan. Sodann besteht
bereits eine kollisionsrechtliche Regelung mit Art. 23 VO Nr. 883/2004.
4.9.
Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abweichende
Behandlung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der ihn in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützen würde, herleiten
kann. Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann
eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt,
unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung ist unter
anderem, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts
dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2.).
Wie bereits dargelegt, ist die Anwendung der Kollisionsnormen für die Vertragsstaaten
zwingend, womit letztere Voraussetzung nicht gegeben ist. Dies war bereits
unter den bis 31. März 2012 geltenden Verordnungen (siehe oben Erw. 3.2.) der
Fall (siehe dazu im Detail EuGH-Urteil C-345/09 van Delft u.a., Rn. 51 f.),
4.10.
Zusammenfassend hat damit die Gemeinsame Einrichtung KVG die
Eintragung zur internationalen Sachleistungsaushilfe zu Recht aufgehoben.
4.11.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 27. September 2018
zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begr.dung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: