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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 1.
September 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.5
Einspracheentscheid vom 25. März
2020
Melde- und
Substantiierungspflicht betreffend ein niedrigeres Einkommen für die
Neuberechnung des Anspruchs auf kantonale Prämienverbilligung
Erwägungen
1.
1.1.
Die im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführerin ist Altersrentnerin und
betreibt in selbständiger Erwerbstätigkeit das B____. Aufgrund ihrer
finanziellen Situation beantragte sie die Ausrichtung von Prämienverbilligungen
für die obligatorische Krankenversicherung.
1.2.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Antwortbeilage, AB 1) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von August 2019 bis und mit Dezember
2019 einen Anspruch auf Prämienverbilligung von CHF 391.00 monatlich und mit
Wirkung ab 1. Januar 2020 einen solchen von CHF 363.00 zu. Dies geschah auf der
Grundlage eines massgeblichen Einkommens von CHF 23'650.00 (CHF 19'416.00
Altersrente und CHF 4'234.00 Einnahmen aus der Sprachschule) gemäss den Steuerdaten
2017 der Steuerverwaltung (AB 2).
1.3.
Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (AB 1) errechnete die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Prämienverbilligung der
Beschwerdeführerin ab März 2020 in monatlicher Höhe von CHF 283.00, gestützt
auf ein massgebliches Einkommen von CHF 27'531.00 (CHF 19'416.00 Altersrente
und CHF 8'115.00 Einnahmen aus der Sprachschule) nach Massgabe der Steuerdaten
2018 (AB 3). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.
März 2020 (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihren Verfügungen vom 18. Februar 2020 fest.
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2020 erhebt die
Beschwerdeführerin am 18. April 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18.
Februar 2020 für die Prämienverbilligung ab März 2020 und eine Neuberechnung
des Anspruchs auf Prämienverbilligung aufgrund eines tieferen massgeblichen
Einkommens.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik
eingereicht.
2.4.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juli 2020 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung
vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Dies ist hier der Fall.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und
die Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.2.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen grundsätzlich
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit
Hinweis).
Der vorliegend interessierende Einspracheentscheid datiert vom 25.
März 2020. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Einkommen werde
im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Schliessung
des Sprachstudios sicherlich noch tiefer ausfallen, handelt es sich um einen
Umstand welcher sich erst nach Vorliegen des Einspracheentscheids (allenfalls)
verwirklichen wird. Allfällige Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie
wären daher im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu beurteilen und bilden
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Einkommen aus dem Jahr
2017 sei der Betrag von CHF 10'520.00 (Vorauszahlung vom 15. August 2017, vgl.
AB 7) entnommen worden, um diesen Betrag im Jahr 2018 als transitorische
Aktiven zu verbuchen. Dies, da im Jahr 2018 hohe private Zahnarztkosten angefallen
seien (AB 9 und 10). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei somit
effektiv tiefer gewesen, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Zudem sei bei
der Berechnung des Anspruchs auch das Einkommen aus dem Jahr 2019 zu
berücksichtigen, welches mit CHF 22'000.00 wiederum unter dem vorjährigen
Einkommen zu liegen käme.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe sich für die Bemessung
des Anspruchs auf Prämienverbilligungen (vgl. Verfügung vom 18 Februar 20220,
AB 1) auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2017 und 2018 gestützt (AB 2
und 3). Es sei ohnehin fraglich, ob die Berücksichtigung der privaten
Zahnarztrechnungen in der betrieblichen Erfolgsrechnung im Einklang mit buchhalterischen
Standards stünden.
4.3.
Streitig und zu prüfen ist daher,
ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Prämienverbilligungen korrekt ermittelt hat.
5.
5.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]
vom 18. März 1994). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-
und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die
Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch
Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf
Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Grundlage für Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs
auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni
2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG, SG 890.700)
sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 8920.710, vgl. §
18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt [KVO, SG 834.10]).
Beiträge an die Krankenversicherungsprämie
werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss
§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze
nicht übersteigt (vgl. § 22 sat 1 KVO). Die Höhe der Prämienverbilligung
richtet sich gemäss § 22 Abs. 2 KVO nach den T1 bis T4 (Anhang 2 zur KVO).
Nach § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Berechnungsgrundlage für das
anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils
letztvorliegende Steuerverfügung. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu
zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit nach § 5 SoHaG,
vorliegend ein Einpersonenhaushalt, für die Berechnung des anrechenbaren
Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle
Berechnung, vgl. § 13 abs. 2 SoHaV).
Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der
anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden
Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt (vgl. §
7 Abs. 3 SoHaG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört bei selbständig
Erwerbenden der Gewinn gemäss Steuerverfügung (§ 16 Abs. 1 lit. b SoHaV). Im
Übrigen gehören auch Renten und Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
einschliesslich der Renten der AHV/IV/UV zu den Einnahmen der Haushaltseinheit.
Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient
in der Regel die jeweils letzte Steuerverfügung.
5.2.
Gemäss § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV findet eine Neuberechnung statt,
wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 7 SoHaG um mehr als 20%
verändert und die Veränderung während mindestens drei Monaten angedauert hat.
Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens zu einer Erhöhung des
Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach
Einritt der Veränderung für die Zukunft statt (§ 15 Abs. 2 lit. d SoHaV).
5.3.
Laut § 16 Abs. 1 SoHaG ist jede wesentliche Änderung in den für die
Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Gesetzes
massgebenden Verhältnisse von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung
unverzüglich dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine
Meldepflicht besteht gemäss § 38 Abs. 1 lit. b SoHaV namentlich dann, wenn sich
die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 SoHaG um
mindestens 20% verändert und diese Veränderung mindestens drei Monate andauert.
Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalt eines Monats nach
Kenntnisnahme der Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von
Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a – e SohaG zu erfolgen. Führt eine
Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Erhöhung des Anspruchs,
findet die Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung, bzw.
dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der
Durchführungsorgane von Leistungen für die Zukunft statt, frühestens jedoch ab
dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die
Zukunft.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Verfügungen vom
18. Februar 2020 für die Berechnung der Prämienverbilligungen für den Zeitraum
von August 2019 bis und mit Februar 2020 auf die rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung
des Jahres 2017 (massgebliches Einkommen von CHF 23'650.00) und für die
Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen ab März 2019 auf die
rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2018 (massgebliches
Einkommen von CHF 27'531.00).
6.2.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Festsetzung der
Prämienverbilligungen auf die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung
abzustellen, steht im Einklang mit den massgeblichen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG in Verbindung mit § 7 SoHaG,
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SoHaV) und ist nicht zu beanstanden.
Der gegen dieses Vorgehen erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe
eine Akontozahlung aus dem Jahr 2017 in Höhe von CHF 10'520.00 als transitorische
Einnahmen im Jahr 2018 verbucht, da in diesem Jahr hohe Zahnarztkosten
angefallen seien, weshalb ihr Jahreseinkommen im 2018 entsprechend tiefer
ausgefallen sei, verfängt nicht. Zunächst handelt es sich bei den
Veranlagungsverfügungen 2017 und 2018 um Verfügungen, welche in Rechtskraft
erwachsen sind. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Kritik an den
Veranlagungsverfügungen im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (vgl. §
160 ff. Gesetz über die direkten Steuern, SG 640.100) vor der Steuerverwaltung,
respektive der Steuerrekurskommission vorbringen müssen. Das vorliegende
Verfahren stellt nicht das richtige Gefäss dar, (verspätete) Kritik an den
Veranlagungsverfügungen zu üben.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnarztkosten stellen
zudem keine für die Berechnung des massgeblichen Einkommens zu
berücksichtigenden Ausgaben (§ 17 SoHaV) dar. Die Beschwerdegegnerin hat die
geltend gemachten Zahnbehandlungskosten (vgl. Zahnarztrechnung vom 11. Juni
2018, AB 9, Auszüge aus Postbüchlein von diversen bezahlten Zahnarztrechnungen,
AB 10) für die Berechnung der Prämienverbilligung daher zu Recht nicht vom
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht.
6.3.
Die Höhe der mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 gewährten
Prämienverbilligungen sind im Übrigen mit Blick auf § 22 Abs. 2 KVO nach Anhang
2 der KVO T1 bis T4 nicht zu beanstanden.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte die Einkommenszahlen für das Jahr 2019 für die Berechnung des Anspruchs
auf Prämienverbilligungen berücksichtigen müssen.
7.2.
Mit Schreiben vom 7. März 2020 (AB 4) machte die Beschwerdeführerin
geltend, ihr Einkommen aus dem Jahr 2019 liege mit CHF 22'000.00 unter dem
Einkommen aus dem Jahr 2018 von CHF 27'531.00. Sie bat daher sinngemäss darum,
die Verfügungen vom 18. Februar 2020 aufgrund der veränderten finanziellen
Verhältnisse zu überdenken. Gleichzeitig füllte sie ein Meldeformular (AB 4) aus.
Belege reichte sie keine ein.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte daher mit Schreiben vom 12.
März 2020 (AB 11) um Zusendung der Unterlagen betreffend Einkommen von CHF
22'000.00, Rentenbelege der AHV und Auszüge aller Konti von März 2020. Sie
setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 13. Mai 2020.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 (AB 5) reichte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Beleg betreffend den aktuellen
AHV-Bezug und den Kontostand des Geschäftskontos per 1. März 2020 ein.
Gleichzeigt gab sie an, die Frist von Mai 2020 nicht weiter abwarten zu wollen,
woraufhin die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen den
ablehnenden Einspracheentscheid vom 25. März 2020 fällte.
Erst anlässlich der Beschwerde vom 18. April 2020 reichte die
Beschwerdeführerin weitergehende Belege ein. So liegen der Steuerausweis 2019
für die Altersrente 2019 von CHF 19'584.00 vor, die Erfolgsrechnung für das
Jahr 2019 des B____ wonach ein Gewinn von CHF 2'001.00 erzielt worden sei, ein
Auszug ohne Unterschrift aus der Steuererklärung für natürliche Personen 2019
und der Kontoauszug des Geschäftskontos (PC-Konto [...]) vom 28. Januar 2020 (alles
bei den Beschwerdebeilagen).
7.3.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133
V 196, 200 E. 1.4).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber
nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
ergänzt (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die
Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04,
E. 4.3).
7.4.
Die Beschwerdeführerin substantiierte ihre Behauptung betreffend des
niedrigeren Einkommens im Jahr 2019 nicht, weshalb es an deren Überprüfbarkeit
mangelte. Auch nach der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erforderlichen
Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020, die sachdienlichen Unterlagen
einzureichen, kam die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur
unvollständig nach und reichte am 19. März 2020 lückenhafte Unterlagen ein. Gestützt
auf diese Unterlagen war eine Überprüfung der Angaben hinsichtlich der Höhe des
Einkommens nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin, die Frist zur Einreichung der Unterlagen nicht länger abwarten
zu wollen, durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, keine weiteren
Dokumente mehr von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Ob die
Beschwerdegegnerin bezüglich der fehlenden Unterlagen bei der
Beschwerdeführerin hätte nachfassen müssen, ist gegebenenfalls im Lichte von §
38 Abs. 3 lit. b SoHaV zu berücksichtigen (siehe E. 7.6). Der
Beschwerdegegnerin kann jedoch in vorliegendem Fall grundsätzlich nicht
vorgeworfen werden, sie habe die Einkommenszahlen 2019 im Rahmen des
Einspracheentscheids nicht berücksichtigt.
7.5.
Vergleicht man die Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 von 21'585.00
mit jenen aus dem Jahr 2018 in Höhe von CHF 27'531.00 fällt auf, dass das
massgebliche Einkommen (vgl. § 7 SoHaG) der Beschwerdeführerin für die
Berechnung der Prämienverbilligung im Jahr 2019 um 21.6% tiefer ausfällt als im
Jahr 2018, mithin ein Sachverhalt für eine Neuberechnung des Anspruchs auf
Prämienverbilligung gegeben ist (vgl. § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV). Die
Beschwerdeführerin wäre aber im Rahmen der Meldepflicht verpflichtet gewesen,
das um 20% tiefere Einkommen unverzüglich und somit nach einer Zeitdauer von
drei Monaten zu melden (vgl. § 16 Abs. 1 SoHaG i.V.m. § 38 Abs. lit. b SoHaV).
Die Meldung hätte vor diesem Hintergrund bereits im April 2019 erfolgen müssen.
7.6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
den Einspracheentscheid gestützt auf den damals bekannten Sachverhalt korrekt
erlassen hat. Der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ist daher zu schützen.
Mit Hinweis auf § 38 Abs. 3 lit. b SoHaV wird die
Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ab wann die in Ziffer 7.5 hiervor beschriebene
Veränderung zu berücksichtigen ist.
8.
8.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
8.3.
Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw, Noëmi
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: