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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
[...]
bevormundet durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
Gegenstand
KV.2020.6
Einspracheentscheid vom 17. April 2020
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin beantragte per 1. Januar 2017 die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdebeklagten. Da die vormalige Krankenversicherung der Beschwerdeführerin D____ mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Antwortbeilage, AB 1) angab, die Beschwerdeführerin könne aufgrund von Zahlungsausständen nicht aus der Grundversicherung entlassen werden, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2017 (AB 2) mit, die Beschwerdeführerin könne nicht per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung aufgenommen werden.
b) Am 22. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Aufnahme in die Grundversicherung per 1. Januar 2020. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (AB 3) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie würde die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2017 in die Grundversicherung aufnehmen. Die D____ habe ihr erst im Januar 2020 mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin gewünschten Versicherungswechsels keine Ausstände bestanden hätten. Das entsprechende Schreiben vom 21. März 2017 der D____, sei nie bei der Beschwerdegegnerin angelangt. Gleichzeitig verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Versicherungsprämien für die Grundversicherung rückwirkend ab Januar 2017 (vgl. Mahnung vom 25. April 2020, Beschwerdebeilage, BB 1).
c) Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (AB 5) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Sie wehrte sich dabei insbesondere gegen die rückwirkende Einforderung der Prämien seit Januar 2017 und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
d) Mit Verfügung vom 9. März 2020 (AB 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Schreiben vom 25. Februar 2020 fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2020 (AB 7) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 8) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. April 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hat innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht. Der Schriftenwechsel wird mit Verfügung vom 2. Juni 2020 geschlossen.
III. Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet die Beratung am 12. August 2020 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Frage nach einer unzulässigen Doppelversicherung in der Zusatzversicherung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterliegen. Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) geltend zu machen sind, wohingegen für die Beurteilung der Ansprüche aus der Grundversicherung die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10). Auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher in den Erwägungen nicht weiter einzugehen.
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie vorbringt, es liege hier kein Fall von einem verspäteten Versicherungsbeitritt nach Geburt oder Wohnsitznahme vor. Es ist aus den Akten vielmehr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2016 ununterbrochen einer Grundversicherung unterstellt war. Ein echtzeitlicher ordentlicher Übertritt zur Beschwerdegegnerin schon im Jahr 2017 kam jedoch nur darum nicht zu Stande, weil gemäss der vorliegend nicht widerlegten Darstellung der Beschwerdegegnerin das Entlassungsschreiben der D____ vom 21. März 2017 nie bei ihr eingetroffen war.
Nachdem sich beide Seiten im Grundsatz darin einig sind, dass wenn das Schreiben vom 21. März 2017 bereits im Jahre 2017, d.h. kurz nach seiner Abfassung bzw. Aufgabe bei der Post bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre, diese die Beschwerdeführerin als obligatorisch Versicherte aufgenommen hätte, steht der Prämienzahlungspflicht ab dem rückwirkend zustande gekommenen Beitritt nichts entgegen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der Beitritt zur Versicherung erst im Januar 2020 anzunehmen sei, ist somit abzulehnen.
In Erwägung zu ziehen ist zudem, dass der Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Rückerstattung der allfällig angefallenen Krankheitskosten steht (Art. 42 Abs. 1 KVG). Dieser Anspruch ist vorliegend noch nicht verjährt (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin kann somit, die im fraglichen Zeitraum angefallenen Gesundheitskosten (vgl. Einsprache vom 20. März 2020, AB 7), für die eine Leistungspflicht der obligatorischen Grundversicherung besteht, bei der Beschwerdegegnerin einreichen.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin grundversichert und ab diesem Zeitpunkt verpflichtet war, die Prämien für diese Grundversicherung zu leisten.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit