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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 4.
Dezember 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch B____
Versicherungen AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.8
Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020
Leistungsabrechnungen der
Krankenkasse; Zustellung einer Rechnungskopie
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1937 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert
(Versicherungspolice KVG vom Oktober 2018, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1).
1.2.
Mit Leistungsabrechnungen vom 5. Oktober 2019 (AB 6) sowie
vom 19. Oktober 2019 (AB 7) forderte die Beschwerdegegnerin den
Betrag von CHF 93.25 bzw. CHF 7.15 als Kostenbeteiligung für
Medikamentenbezüge ein. Nach vergeblichen Inkassobemühungen (Mahnungen vom
21. Dezember 2019 [AB 10], 5. Januar 2020 [AB 11],
19. Januar 2020 [AB 12], 1. Februar 2020 [AB 12] und
Betreibungsandrohung vom 24. Februar 2020 [AB 15]) leitete die
Beschwerdegegnerin für den Ausstand im Umfang von CHF 170.40
(CHF 100.40 Kostenbeteiligung zzgl. CHF 70.00 Mahngebühr) die
Schuldbetreibung ein (AB 19) und beseitigte mit Verfügung vom 5. Mai
2020 (AB 23) den vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl vom
18. März 2020 (AB 20) erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie auf
Einsprache hin (AB 24) mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (AB 27)
insofern fest, als dass sie den Rechtsvorschlag für die Hauptforderung von CHF 100.40
sowie für die (reduzierten) Mahnkosten von CHF 20.00 beseitigte.
1.3.
1.3.1. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 beantragt der
Beschwerdeführer die Überprüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin
verpflichtet sei, ihm als Versicherten Rechnungskopien zuzustellen, wenn der
Leistungserbringer dies nicht tue.
1.3.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 auf Nichteintreten. Der Beschwerde
fehle es an einem schutzwürdigen Interesse. In der Eingabe vom 26. August
2020 (Beschwerdeantwort 2) wird am Rechtsbegehren festgehalten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien Kosten wegen
mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.
1.3.3. Mit Eingabe vom 9. September
2020 reicht der Beschwerdeführer eine Liste seiner Medikamentenbezüge ein, die
er auf schriftliche Anfrage von seinem Leistungserbringer erhalten hatte. In
der Replik vom 26. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag
fest. Er sei der Ansicht, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt einer
Rechnungskopie des Leistungserbringers habe, denn er werde in der Leistungsabrechnung
mit einem Selbstbehalt belastet. Schliesslich habe er in der Vergangenheit
bereits verschiedene Fehler in den Leistungsabrechnungen festgestellt. Bis Ende
2019 habe er, oft erst nach mehrmaliger Aufforderung, von der
Beschwerdegegnerin die Rechnungskopien des Leistungserbringers erhalten. Seit
Januar 2020 weigere sie sich, die geforderten Kopien zuzustellen, dies unter
Verweis auf die gesetzliche Pflicht des Leistungserbringers zur Zustellung
einer Rechnungskopie an den Versicherten. Es sei ihm nun nichts anderes mehr
übriggeblieben, als die eingeforderten Leistungsabrechnungen nicht mehr zu
bezahlen, da er nicht kontrollieren könne, was der Leistungserbringer in
Rechnung gestellt habe.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gemäss § 83
Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache
Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2020 Höhe und Bestand
der Forderungen im Umfang von CHF 100.40 bzw. von CHF 20.00
Mahnkosten nicht bestreite. Er befrage lediglich das Gericht, ob sie nicht
verpflichtet wäre, ihm die Rechnungskopien des Leistungserbringers zuzustellen.
Da er sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids
beziehe, liege kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Einspracheentscheids vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2.3.
Vorliegend ist der Bestand und die Höhe der geschuldeten
Kostenbeteiligung bzw. der Mahnkosten zwischen den Parteien nicht direkt
streitig. Der Beschwerdeführer macht aber sinngemäss geltend, er könne die
Bezahlung seiner Kostenbeteiligung verweigern, da er diese mangels Belege nicht
kontrollieren könne. Wenn er vom Leistungserbringer keine Belege erhalte, sei
es an der Beschwerdegegnerin ihm diese zuzustellen. Streitig und zu prüfen ist somit,
ob das Einleiten der Betreibung rechtmässig erfolgt ist und der Rechtsvorschlag
mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 23) zu Recht aufgehoben und mit
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (AB 27) bestätigt wurde. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.4.
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der
Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit kein Einspracheentscheid ergangen ist
(BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen). Insofern
der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Oktober 2020 die Beurteilung
weiterer Leistungsabrechnungen verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden,
weil sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht ausgesprochen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten
an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen, wobei die Kostenbeteiligung
nach Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und
10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (vgl. auch
Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Bezahlt die versicherte Person
fällige Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens
einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine
Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person
trotz Zahlungsaufforderung die Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist,
so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG).
3.2.
Nach Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den
Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und
Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten haben in
diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System
des „Tiers garant“). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren,
dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“;
Art. 42 Abs. 2 KVG). Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine
detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle
Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers
payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den
Versicherer gegangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG; vgl. auch Art. 59
Abs. 4 KVV).
3.3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die im Rahmen von
Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen
Kostenbeteiligungen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten
Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit
die Krankenversicherung im System des „Tiers payant“ – wie hier die
Beschwerdegegnerin – ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer
nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die
gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende
Rechnungskopie – vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer – erhalten
hat. Es handelt sich dabei einzig um ein weiteres Element der Kostenkontrolle,
nicht aber um eine Vorleistung im Sinn eines Zug-um-Zug-Geschäfts in Analogie
zu Art. 82 OR, deren Unterlassung die Nichtbegleichung der vom
Krankenversicherer in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen rechtfertigen
würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2
mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG,
2. Aufl. 2018, Art. 42 N 14). Eine Korrektur wäre – obwohl
umständlich – auch im Nachhinein noch möglich. Somit ergibt sich, dass die
Weigerung des Beschwerdeführers, die ausstehenden Beträge zu bezahlen,
unrechtmässig und die Anhebung der Betreibung sowie die Beseitigung des
Rechtsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin korrekt war. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, auf
Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis vom
Leistungserbringer zu erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie
entspricht, war er damit doch in der Lage, die Leistungsabrechnung der
Krankenkasse zu prüfen.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Rechnungen grundsätzlich von den
Leistungserbringern zu erstellen sind. Den Versicherten ist im System des Tiers
payant eine Kopie zuzustellen (Art. 42 Abs.3 KVG, Art. 58 Abs 4 KVV). Die
Versicherten habe sich denn auch in erster Linie an die Leistungserbringer zu
wenden. Die Versicherer selbst sind nicht grundsätzlich verpflichtet,
Rechnungskopien auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn die Kasse diese früher
immer zugestellt hatte.
Denkbar ist allenfalls, dass die Rechnungen trotz allen zumutbaren
Bemühungen von den Leistungserbringern nicht erhältlich sind. In diesem Fall
stellt sich die Frage nach einer Unterstützung durch die Kasse und nach ihrer
Auskunftspflicht, da der Versicherte die Leistungsabrechnung der Kasse nicht
kontrollieren kann. Vorliegend aber war die Apotheke nicht derart renitent,
dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Rechnungen bei ihr
zu beschaffen. So hat er denn auch im vorliegenden Verfahren auf seine
schriftliche Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis
erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, ist er damit in
der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Darum geht es
letztlich.
4.
4.1.
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 25. Mai
2020 (AB 27) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss § 16 SVGG und Art. 61 lit. a
ATSG kostenlos, jedoch können einer Partei gemäss den genannten Gesetzesgrundlagen
eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie leichtsinnig
oder mutwillig Prozess führt. Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist
namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als
wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem
sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Leichtsinnige
oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei
darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt
durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 128 V 323, 324 f. E. 1b). So
verhält es sich in diesem Fall: aus den Akten ergibt sich keine klare Antwort
der Beschwerdegegnerin, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Rechnungskopien
mehr zustellt. Somit ist nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne
der Rechtsprechung auszugehen, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.3.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: