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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 28.
Oktober 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.9
Zahlungsverfügung vom 6. März
2020
Nichteintretensentscheid mangels
örtlicher Zuständigkeit. Weiterleitung an die Vorinstanz zum Erlass eines
Einspracheentscheids mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts.
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. April 2019 bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde C____ im Kanton Zürich an (vgl.
Meldebestätigung vom 4. April 2019 der Gemeinde Männedorf, Antwortbeilage
[AB] 1). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde C____.
1.2.
Am 21. Juni 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Versicherungsantrag
für den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Juli
2019 bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte die Offerte
mit Unterschrift vom 27. Juni 2019 (Offerte-Nr. [...] der
Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019, AB 2). Aufgrund der Meldebestätigung
der Einwohnerkontrolle C____ vom 4. April (AB 1) korrigierte die Beschwerdegegnerin
das Datum des Versicherungsbeginns vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019.
1.3.
In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Versicherungsprämien
für die Monate April 2019 bis Oktober 2019 nicht, da er den Krankenpflegeversicherungsvertrag
aufgrund der einseitigen Abänderung des Datums des Vertragsbeginns durch die
Beschwerdegegnerin als ungültig betrachtete.
1.4.
Aufgrund der Zahlungsausstände setzte die Beschwerdegegnerin die
Prämien für die Monate April 2019 bis und mit Oktober 2019 am 13. Februar 2020
in Betreibung, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Februar 2020
Rechtsvorschlag über den ganzen Betrag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 13.
Februar 2019 des Betreibungsamtes D____, Betreibung-Nr. [...], AB 3). Mit
Zahlungsverfügung vom 6. März 2020 (AB 4) beseitigte die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners. Diese
Zahlungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pfändung
wurde am 18. Mai 2020 vollzogen (vgl. Protokoll über die Pfändung vom 18. Mai
2020, AB 5).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 24. August 2020 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung
der Ungültigkeit des Krankenpflegeversicherungsvertrags zwischen den Parteien
und die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verweigerung des Wechsels der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Beschwerdegegnerin per
1. Januar 2020. Weiter beantragt der Beschwerdeführer Schadenersatz und
Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 sowie eine Gerichtsentschädigung von
CHF 250.00. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
Weiterleitung seiner Beschwerde im Falle der Unzuständigkeit an das zuständige
Gericht und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde, soweit und sofern überhaupt darauf einzutreten
sei.
2.3.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wird der Fall zur Beurteilung dem
Einzelrichter vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts stellt eine solche formelle Voraussetzung dar. Die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende
Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz an. Ein
Wahlgerichtsstand oder alternativer Gerichtsstand steht den Parteien nicht zur
Verfügung (Ueli Kieser, in:
Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, [SK ATSG-Kieser], Art. 58 N 5 ff.). Der Wohnsitz
einer Person bestimmt sich nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. des
schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Er befindet sich an dem
Ort, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs
aufhält. Es besteht ein einziger Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, [BSK ATSG-Schwegler] Art. 58 N 4).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung. Dieser bestimmt sich nach der Einreichung der
Beschwerde beim Gericht, der Übergabe an die schweizerische Post oder eine
schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (BSK ATSG-Schwegler Art. 58 N 4 und 17;
BGE 130 V 90, 93 E. 3.2).
4.2.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Beschwerde am 24. August
2020 zu Handen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt der schweizerischen
Post übergeben. Zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde befand sich der
Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in der Gemeinde C____ im
Kanton Zürich (vgl. Meldebestätigung der Gemeinde C____ vom 4. April 2019, AB
1). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht
zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1.
Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich unzuständig
erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht
zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58
Abs. 3 ASG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei
der unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG).
5.2.
Gemäss Art. 30 ATSG haben
alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind,
versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben
entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die
entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
5.3.
Nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann
innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben
werden. Damit übernimmt die Bestimmung die für das
Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz,
die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (SK ATSG-Kieser a.a.O., Art. 52 N 30 f.).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2020 wäre demnach gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerdegegnerin, welche die Verfügung vom 6. März
2020 erlassen hat, als funktional zuständige Einspracheinstanz einzureichen
gewesen. Da Art. 58 Abs. 3 ATSG bei örtlicher Unzuständigkeit aber lediglich
die Weiterleitung an das zuständige Versicherungsgericht vorsieht,
vorliegend jedoch die zur Beurteilung der Angelegenheit zuständige Behörde ein
Versicherungsträger ist, erübrigt sich eine Weiterleitung nach Art. 58 Abs. 3
ATSG an das Sozialversicherungsgericht Zürich aufgrund mangelnder funktionaler
Zuständigkeit zur Beurteilung der Eingabe vom 24. August 2020. Die Akten des
vorliegenden Verfahrens sind demnach gemäss Art. 30 ATSG nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides
weiter zu leiten. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang in erster Linie
unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
vom 20 März 2020 (Covid-Fristenstillstandsverordnung; SR 173.110.4) zu prüfen
haben, ob die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2020 mit Eingabe
vom 24. August 2020 gewahrt wurde.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
6.2.
Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind nach Rechtskraft des
Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides
weiterzuleiten.
6.3.
Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 80 ff.
KVG kostenlos.
6.4.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Parteikosten
wettgeschlagen. Mangels anwaltlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden
nach Rechtskraft des Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides
weitergeleitet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw,
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: