Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 28. Oktober 2020  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

KV.2020.9

Zahlungsverfügung vom 6. März 2020

 

Nichteintretensentscheid mangels örtlicher Zuständigkeit. Weiterleitung an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheids mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts.


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. April 2019 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C____ im Kanton Zürich an (vgl. Meldebestätigung vom 4. April 2019 der Gemeinde Männedorf, Antwortbeilage [AB] 1). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde C____.

1.2.          Am 21. Juni 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Versicherungsantrag für den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte die Offerte mit Unterschrift vom 27. Juni 2019 (Offerte-Nr. [...] der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019, AB 2). Aufgrund der Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle C____ vom 4. April (AB 1) korrigierte die Beschwerdegegnerin das Datum des Versicherungsbeginns vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019.

1.3.          In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Versicherungsprämien für die Monate April 2019 bis Oktober 2019 nicht, da er den Krankenpflegeversicherungsvertrag aufgrund der einseitigen Abänderung des Datums des Vertragsbeginns durch die Beschwerdegegnerin als ungültig betrachtete.

1.4.          Aufgrund der Zahlungsausstände setzte die Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate April 2019 bis und mit Oktober 2019 am 13. Februar 2020 in Betreibung, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Februar 2020 Rechtsvorschlag über den ganzen Betrag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2019 des Betreibungsamtes D____, Betreibung-Nr. [...], AB 3). Mit Zahlungsverfügung vom 6. März 2020 (AB 4) beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners. Diese Zahlungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pfändung wurde am 18. Mai 2020 vollzogen (vgl. Protokoll über die Pfändung vom 18. Mai 2020, AB 5).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 24. August 2020 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Ungültigkeit des Krankenpflegeversicherungsvertrags zwischen den Parteien und die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verweigerung des Wechsels der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2020. Weiter beantragt der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 sowie eine Gerichtsentschädigung von CHF 250.00. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Weiterleitung seiner Beschwerde im Falle der Unzuständigkeit an das zuständige Gericht und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit und sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

2.3.          Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wird der Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vorgelegt.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

4.                

4.1.          Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt eine solche formelle Voraussetzung dar. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz an. Ein Wahlgerichtsstand oder alternativer Gerichtsstand steht den Parteien nicht zur Verfügung (Ueli Kieser, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, [SK ATSG-Kieser], Art. 58 N 5 ff.). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Er befindet sich an dem Ort, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Es besteht ein einziger Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, [BSK ATSG-Schwegler] Art. 58 N 4).

Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Dieser bestimmt sich nach der Einreichung der Beschwerde beim Gericht, der Übergabe an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (BSK ATSG-Schwegler Art. 58 N 4 und 17; BGE 130 V 90, 93 E. 3.2).

4.2.          Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Beschwerde am 24. August 2020 zu Handen des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt der schweizerischen Post übergeben. Zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in der Gemeinde C____ im Kanton Zürich (vgl. Meldebestätigung der Gemeinde C____ vom 4. April 2019, AB 1). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  

5.                

5.1.          Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58 Abs. 3 ASG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei der unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG).

5.2.          Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

5.3.          Nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (SK ATSG-Kieser a.a.O., Art. 52 N 30 f.).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2020 wäre demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerdegegnerin, welche die Verfügung vom 6. März 2020 erlassen hat, als funktional zuständige Einspracheinstanz einzureichen gewesen. Da Art. 58 Abs. 3 ATSG bei örtlicher Unzuständigkeit aber lediglich die Weiterleitung an das zuständige Versicherungsgericht vorsieht, vorliegend jedoch die zur Beurteilung der Angelegenheit zuständige Behörde ein Versicherungsträger ist, erübrigt sich eine Weiterleitung nach Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Sozialversicherungsgericht Zürich aufgrund mangelnder funktionaler Zuständigkeit zur Beurteilung der Eingabe vom 24. August 2020. Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind demnach gemäss Art. 30 ATSG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides weiter zu leiten. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang in erster Linie unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20 März 2020 (Covid-Fristenstillstandsverordnung; SR 173.110.4) zu prüfen haben, ob die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2020 mit Eingabe vom 24. August 2020 gewahrt wurde.  

6.                

6.1.          Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.  

6.2.          Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind nach Rechtskraft des Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides weiterzuleiten.

6.3.          Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 80 ff. KVG kostenlos.

6.4.          Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen. Mangels anwaltlicher Vertretung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

            Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden nach Rechtskraft des Urteils an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides weitergeleitet.

            Das Verfahren ist kostenlos.

             

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw, Noëmi Marbot      

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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