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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 20. Juli 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
KV.2021.10
Einspracheentscheid vom 9. April 2021
Nichtbezahlen von Kostenbeteiligungen und Versicherungsprämien
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15 vom 5. März 2021 E. 1.1.).
1.2. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Prämienrechnung für die Monate April bis Juni 2020 in der Höhe von je Fr. 544.35 (vgl. Prämienrechnung vom 17. Februar 2020, BB 2). Der Beschwerdeführer bezahlte die Prämien für die Monate Mai und Juni jedoch nicht. Daraufhin schickte die Beschwerdegegnerin ihm die entsprechenden Mahnungen und Zahlungsaufforderungen vom 19. Juni 2020 und 18. August 2020 zu (Mahnung Maiprämie 2020 vom 19. Juni 2020, BB 3; Zahlungsaufforderung Maiprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020, BB 4; Mahnung Juniprämie 2020 vom 19.06.2020, BB 5; Zahlungsaufforderung Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 18. August 2020, BB 6).
1.3. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von gesamthaft Fr. 508.20 (vgl. BB 14) zukommen. Der Beschwerdeführer bezahlte auch diesen Betrag nicht, sodass die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 19. Juni 2020 mahnte (BB 15) und ihm aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 18. August 2020 zusandte (BB 16, inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen).
1.4. Am 20. April 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von Fr. 16.95 (BB 17) zu. Nachdem der Beschwerdeführer auch diese Kostenbeteiligungen nicht bezahlte hatte, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 18) und liess ihm aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung eine auf den 18. August 2020 datierte Zahlungsaufforderung zukommen (BB 19, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).
1.5. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Prämienrechnungen für die Monate Juli 2020, August 2020 und September 2020 in der Höhe von je Fr. 544.35 zukommen (vgl. Prämienrechnung vom 11. Mai 2020, BB 7). Da der Beschwerdeführer erneut nicht bezahlte, sandte ihm die Beschwerdegegnerin Mahnungen und Zahlungsaufforderungen mit Datum vom 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober 2020 zu (Mahnung Juliprämie 2020 vom 18. August 2020, BB 8; Zahlungsaufforderung Juliprämie inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 24.09.2020, BB 9; Mahnung Augustprämie 2020 vom 18.08.2020, BB 10; Zahlungsaufforderung Augustprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 24. September 2020, BB 11; Mahnung Septemberprämie 2020 vom 24.09.2020, BB 12; Zahlungsaufforderung Septemberprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Oktober 2020, BB 13).
1.6. Ebenfalls am 11. Mai 2020 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] von gesamthaft Fr. 12.25 zu (BB 20). Nachdem auch diese Abrechnung vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 18. August 2020 (BB 21) und liess ihm aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung eine Zahlungsaufforderung vom 24. September 2020 zukommen (BB 22, inkl. Fr. 20.00 Mahnspesen).
1.7. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 machte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] in der Höhe von gesamthaft Fr. 30.45 (BB 23) geltend. Da der Beschwerdeführer erneut die Bezahlung der Kostenbeteiligungen unterliess, liess die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 18. August 2020 (BB 24) und – aufgrund weiterhin ausbleibender Bezahlung seitens des Beschwerdeführers – mit Schreiben datiert vom 24. September 2020 eine Zahlungsaufforderung zukommen (BB 25, inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00).
1.8. Schliesslich bezahlte der Beschwerdeführer auch die Abrechnung Kostenbeteiligungen 2020 Nr. [...] vom 20. Juli 2020 von Fr. 6.90 (BB 26) nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 24. September 2020 mahnte (BB 27) und in der Folge eine Zahlungsaufforderung vom 19. Oktober 2020 (BB 28, inkl. Mahnspesen von Fr. 20.00) zuschickte.
1.9. Nachdem für die vorstehend genannten Prämienrechnungen sowie Kostenbeteiligungen keine Zahlungseingänge erfolgten, leitete die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Angaben am 11. Januar 2021 die Betreibung ein (vgl. Einspracheentscheid vom 9. April 2021, BB 1). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] für einen Betrag von gesamthaft Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf den Betrag von Fr. 2'721.75 zu (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2021, Beilage 8 der Beschwerdegegnerin). Da der Beschwerdeführer am 3. März 2021 dagegen Rechtsvorschlag erhob (vgl. den erwähnten Zahlungsbefehl, S. 2), erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. März 2021 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag aufhob (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin). Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 (BB 1) ab.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellen der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort lediglich Indizien dar. Diese können jedoch dem Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Folglich kann auch vorliegend nicht allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni eingereichte Abmeldebescheinigung davon ausgegangen werden, dass er seinen Wohnsitz bereits per 1. April 2021 in den Kanton Basel-Landschaft verlegt hat – zumal er auf seiner deutlich später eingereichten Beschwerde vom 26. April 2021 noch seine Adresse in Basel-Stadt angibt, an der [...] in Basel angemeldet war und auch seine Ehefrau weiterhin hier gemeldet ist. Ausserdem erklärt er in der Eingabe vom 26. Juni 2021, er sei per 6. April 2021 umgezogen, was nicht mit der Angabe der Einwohnerkontrolle übereinstimmt, dass er sich per 31. März 2021 abgemeldet habe. Weiter widersprach er weder dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, als dieses seine Zuständigkeit verneinte und die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitete und bemerkte, der Beschwerdeführer wohne in Basel-Stadt; noch bestritt er je die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Es ist in Betrachtung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Stadt hatte. Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
3.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).
4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchkG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
4.4. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3. sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4).
4.5. Für Aufwendungen, welche durch die versicherte Person verschuldet wurden und die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten sind im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2.).
5.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht KVG Prämien für die Monate Mai bis September 2020 von jeweils Fr. 544.35 bzw. gesamthaft Fr. 2'721.75, KVG Kostenbeteiligungen im Totalbetrag von Fr. 574.75, Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 erhoben hat bzw., ob sie den Rechtsvorschlag über diese Beträge zu Recht mit Verfügung vom 5. März 2021 und Einspracheentscheid vom 9. April 2021 beseitigt hat.
5.2. Zunächst kann in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Zustellung sämtlicher Prämienrechnungen, Kostenbeteiligungen und Mahnungen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2020.15 vom 5. März 2021 E. 5.4. verwiesen werden. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Verfahren, dass ihm die Rechnungen und Mahnungen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 21. Januar 2020 nicht zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist das angerufene Gericht aufgrund der Unterlagen – insbesondere eines Schreibens der Einwohnerkontrolle, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit mindestens Februar 2016 an der Adresse «[...]» wohnt – zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Schreiben erhalten haben muss. Das hat auch vorliegend zu gelten: So fällt wiederum auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde als Absender «[...]» angegeben hat, also jene Adresse, an welche ausnahmslos alle Prämienrechnungen, Kostenbeteiligungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen geschickt wurden. Wie bereits im erwähnten Urteil (KV.2020.15 E. 5.4.) eingehend ausgeführt wurde, hätte eine nicht funktionierende Postzustellung über einen längeren Zeitraum auffallen müssen. Dazu hinzu kommen nun die Schreiben des vorliegenden Verfahrens (datiert vom 17. Februar 2020, 23. März 2020, 20. April 2020, 11. Mai 2020, 19. Juni 2020, 22. Juni 2020, 20. Juli 2020, 18. August 2020, 24. September 2020 und 19. Oktober 2020), welche dem Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als acht Monaten geschickt wurden (17. Februar 2020 bis 19. Oktober 2020). Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl die Verfügung vom 5. März 2021 als auch den Einspracheentscheid vom 9. April 2021 von der Beschwerdegegnerin erhalten hat, ansonsten hätte er nicht fristgemäss Einsprache und Beschwerde erheben können. Aus diesen Umständen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der obenstehend genannten Adresse erreichbar ist. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde sämtliche Prämienrechnungen, Kostenbeteiligungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen eingereicht hat (BB 2 bis BB 28). Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Schreiben somit zweifellos – zu welchem Zeitpunkt auch immer – erhalten und hat folglich Kenntnis davon. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich beweisbelastet wäre, nichts ändern.
5.3. Seinen Einwand, die Prämien von Mai bis September 2020 seien nicht geschuldet, begründet er nicht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem so sein sollte. Es dürfte als allgemein bekannt gelten, dass jede im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz versicherte Person Prämien an den Versicherungsträger zu entrichten hat. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Darauf wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils mit der Nennung der Zahlungsfrist auf den Rechnungen sowie den rechtlichen Hinweisen auf den Mahnungen und Zahlungsaufforderungen hin. Die Prämien für die Monate Mai bis September 2020 waren nicht die ersten, die der Beschwerdeführer zu bezahlen hatte – zumal das Gericht bereits im Urteil KV.2020.15 unter anderem zu beurteilen hatte, ob er die Prämien von Oktober bis Dezember 2019 zu Recht nicht bezahlt hatte. Es ist somit nicht nachvollziehbar worauf der Beschwerdeführer sich abstützt bei der Annahme, die genannten Prämien seien nicht geschuldet. Er macht sodann auch nicht geltend, dass er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin nach KVG versichert sei. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer sodann weder Bestand noch Höhe der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese unrechtmässig erfolgt wären. Nach dem Gesagten ist sowohl für die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen als auch für die Kostenbeteiligungen Rechtsöffnung zu gewähren.
5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (BB 3, BB 5, BB 15 und BB 18), vom 18. August 2020 (BB 8, BB 10, BB 21 und BB 24) und 24. September 2020 (BB 12, BB 24 und BB 27) gemahnt. Mit Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2020 (BB 4, BB 6, BB 16 und BB 19), vom 24. September 2020 (BB 9, BB 11, BB 22 und BB 25) und 19. Oktober 2020 (BB 13 und BB 28) hat sie dem Beschwerdeführer jeweils eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligungen angesetzt und auf die Folgen einer allfälligen Nichtzahlung aufmerksam gemacht. Dieses Vorgehen entspricht Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b Abs. 1 KVV (vgl. dazu E. 4.2. hiervor). In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist daher auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Prämien geschuldet.
5.5. Weiter macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten (Mahngebühren) von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 geltend (vgl. BB 1). Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Aufforderungs- als auch die Dossiereröffnungskosten als unrechtmässig.
5.6. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.5.). Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am 8. Juni 2021) enthalten. Auch zur Höhe der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten hat sich das angerufene Gericht im erwähnten Urteil KV.2020.15 E. 5.7. geäussert und die Höhe von Fr. 170.00 bzw. von Fr. 120.00 als angemessen erachtet. Nichts Anderes kann vorliegend gelten: Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Gründe, welche ein Abweichen von dieser Beurteilung rechtfertigen würden. Dass sich die Aufforderungskosten nunmehr auf Fr. 380.00 belaufen, ändert nichts daran. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3. ausgeführt, Mahnkosten im Umfang von circa 30 % bis 50 % der Prämienausstände verletzten jedenfalls das Äquivalenzprinzip. Vorliegend belaufen sich die Prämienausstände sowie die nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf gesamthaft Fr. 3'296.50 und die Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten betragen gesamthaft Fr. 500.00. Die Gebühren betragen damit nur rund 15 % der nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen, womit diese als angemessen und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Ausständen zu bezeichnen sind. Damit halten die Aufforderungskosten von Fr. 380.00 und die Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 sowohl dem Äquivalenz- als auch dem Kostendeckungsprinzip stand.
5.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 2'721.75 für ausstehende Prämien sowie Fr. 574.75 für Kostenbeteiligungen, Zins zu 5 % auf Fr. 2'721.75 ab 11. Januar 2021 (Einleitung der Betreibung), fällige Zinsen von Fr. 72.55 und Aufforderungskosten von Fr. 380.00 sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.00 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht in diesem Umfang aufgehoben.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien von Fr. 2'721.75 (Prämien für Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020 und September 2020) zuzüglich Verzugszins seit 11. Januar 2021 von 5 %, die KVG Kostenbeteiligungen (Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...]. Nr. [...] und Nr. [...]) von gesamthaft Fr. 574.75, die fälligen Zinsen von Fr. 72.55 sowie die Aufforderungskosten von Fr. 380.00 und Dossiereröffnungskosten Fr. 120.00 zu bezahlen.
6.3. Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag von Fr. 3'869.05 sowie 5 % Verzugszins seit 11. Januar 2021 auf den Betrag von Fr. 2'721.75 als beseitigt zu erklären.
6.4. Für die Betreibungskosten kann indes keine Rechtsöffnung gewährt werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende E. 4.4.).
6.5. Das Gerichtsverfahren in Streitigkeiten betreffend die obligatorische Krankenversicherung ist grundsätzlich kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b mit Verweis auf BGE 124 V 288 E. 3b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit weiteren Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2. ff.), macht der Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte geltend, die vom angerufenen Gericht bereits im vorangehenden und zwischen den Parteien ergangenen Urteil KV.2020.15 vom 5. März 2021 beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt der Beschwerde im Besitz von KV.2020.15 gewesen sein, da ihm das Urteil gemäss Rückschein am 18. März 2021 zugestellt wurde (vgl. Rückschein im Verfahren KV.2020.15). Die vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachte Behauptung, er habe keine Prämienrechnungen und Mahnungen erhalten, ist nicht substantiiert und widerspricht der Aktenlage. Ebenso ist sein Vorbringen, die Prämien von Mai 2020 bis September 2020 seien nicht geschuldet, offensichtlich haltlos.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr angemessen ist. Diese wird auf Fr. 300.00 festgelegt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Fr. 3'869.05 sowie Verzugszins von 5 % seit 11. Januar 2021 auf Fr. 2'721.75 zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang für beseitigt erklärt.
Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von Fr. 300.00.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit