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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.16
Einspracheentscheid vom
4. Juni 2021
Prämienverbilligung; Beschwerde
gutgeheissen; keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer stellte am 19. November
2018 einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin;
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 2. April 2019
(AB 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018
Prämienverbilligungen von monatlich CHF 378.00 (ab Dezember 2018) bzw.
CHF 385.00 (ab Januar 2019) zu. Bei der Berechnung des massgeblichen
Einkommens in der Höhe von CHF 17'211.00 wurde dem nicht erwerbstätigen
Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von CHF 14'400.00
angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 6]). Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
Prämienverbilligungsanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
17. Februar 2021 (AB 8) den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller
Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 (AB 10) bestätigte
die Mutter des Beschwerdeführers, ihren stellenlosen Sohn durch die Übernahme
verschiedener Kosten in der Höhe von jährlich CHF 10'581.90 zu
unterstützen. Als Gegenleistung unterstütze er sie bei den alltäglichen
Arbeiten in Haus und Garten und bei weiteren Tätigkeiten.
Mit Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 (AB 13) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines
massgeblichen Einkommens von CHF 58'743.00, welches die Leistungsgrenze
von CHF 49'375.00 für einen Einpersonenhaushalt überschreite, ab dem 1. Juni
2021 kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen bestehe. Bei der Berechnung
des massgeblichen Einkommens wurde ein hypothetisches Einkommen von
CHF 28'000.00 sowie Unterstützungsleistungen der Mutter in der Höhe von
insgesamt CHF 25'102.00 angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 13]).
Die vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 dagegen erhobene
Einsprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
4. Juni 2021 (AB 16) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2021.
Die Angelegenheit sei zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. September 2021 hält der Beschwerdeführer
an seinen Begehren fest.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September
2021 wird dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
entsprochen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht (SVGG;
SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens. Nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers liege
im Falle, dass eine arbeitslose Person keine Arbeitslosentaggelder mehr
erhalte, sie mithin ausgesteuert sei, ein Rechtfertigungsgrund für den Verzicht
auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor (vgl. Beschwerde
S. 2 f.; Replik S. 2). Sodann werde nicht bestritten, dass seine
Mutter ihn unterstütze. Sie tue dies jedoch nur, um sein fehlendes
Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hingegen würde sie ihn nicht unterstützen, wenn
er über ein Einkommen verfügen würde. Mit Blick auf die Motivation für die
Unterstützungsleistungen seiner Mutter bestehe kein Grund ein hypothetisches
Einkommen und die Unterstützungsleistungen zu kumulieren (Beschwerde S. 3;
Replik S. 3 f.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der vom Beschwerdeführer
angerufene Befreiungstatbestand seiner Aussteuerung per Juni 2014 gelte
entgegen dessen Ausführungen nicht für immer. Der im Sozialversicherungsbereich
geltende Grundsatz der allgemeinen Schadenminderungspflicht lasse keinesfalls
den Schluss zu, dass von einem arbeitsfähigen unter 60-jährigen Ausgesteuerten
generell keine Arbeitsbemühungen mehr erwartet werden dürften (Beschwerdeantwort
Ziff. 2.2.2.). Sodann würden der Verzicht auf die Erzielung eines
Einkommens und die von Dritten erhaltenen freiwilligen Zuwendungen in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb die kumulierte Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen
rechtmässig sei (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.4. f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des massgeblichen
Einkommens ein hypothetisches Einkommen und ob dieses zusammen mit den
freiwilligen Zuwendungen der Mutter des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Die
übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 11. Mai 2021 deklarierten
Einnahme- und Ausgabenposten (vgl. AB 13) sind unwidersprochen geblieben,
weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen
dieser Positionen abzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
P 19/04 vom 17. August 2005 E. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 48,
53 E. 4a).
3.
3.1.
Laut Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der
Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was
unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist.
Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren,
werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom
Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich
der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes
kantonales Recht dar (BGE 134 I 313, 315 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf
Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni
2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen [SoHaG; SG 890.700])
sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710;
vgl. § 18 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]). Beiträge an
die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche
Einkommen der Haushaltseinheit nach § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die
gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt
(vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Gemäss den vorstehenden Bestimmungen liegt
die Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49’375.00.
3.3.
Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren
Vermögensanteile der Haushaltseinheit bereinigt durch die anerkannten Abzüge
(§ 7 Abs. 2 SoHaG). Das Gesetz überlässt es dem Verordnungsgeber, die
Einnahmen, Vermögensanteile und Abzüge näher zu umschreiben (§ 7
Abs. 3 SoHaG).
3.4.
Zu den anrechenbaren Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören insbesondere:
bei unselbstständig Erwerbenden das Erwerbseinkommen; die Summe aller
Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen und der
anrechenbare Vermögensanteil gemäss § 28 der Verordnung. Ebenfalls zu den
Einnahmen gehören bei teilweisem oder vollem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen
ein hypothetisches Einkommen gemäss den §§ 19-27 SoHaV (vgl. § 16
Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV) sowie Einkünfte aus freiwillig
geleisteten privaten Mitteln (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9
SoHaV).
4.
4.1.
Das SoHaG sieht vor, dass bei einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen
ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden kann. Der Verordnungsgeber regelt
die Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 SoHaG). Der Regierungsrat hat die
Voraussetzungen für eine Annahme des Verzichts auf Erwerbseinkommen in §§ 19-27
SoHaV detailliert geregelt. Gemäss § 20 Abs. 1 SoHaV ist der Verzicht
auf ein Erwerbseinkommen in der Regel unter drei kumulativen Voraussetzungen
anzunehmen: Unterschreiten eines Mindestarbeitspensums bei
Unselbständigerwerbenden beziehungsweise eines Mindesteinkommens bei
Selbständigerwerbenden; Fehlen eines sogenannten Erwerbstätigkeitssurrogats und
Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds. Somit kann festgehalten werden, dass die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach der Verordnung dann
entfällt, wenn eine Person ein Arbeitspensum von 80% beziehungsweise ein
Einkommen von CHF 28’800.00 erreicht, oder wenn ein
Erwerbstätigkeitssurrogat oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ist keine
dieser drei Voraussetzungen erfüllt, ist ein Einkommensverzicht anzunehmen und
ein hypothetisches Einkommen von in der Regel maximal CHF 28’800.00 pro
Person anzurechnen (vgl. dazu Oliver
Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen
Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011,
S. 77 f.).
4.2.
Nach § 23 Abs.1 lit. c SoHaV wird auf die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet, wenn eine arbeitslose Person wegen
Erreichens der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kein Arbeitslosentaggeld mehr erhält
(ausgesteuert ist).
4.3.
Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per 1. Juni 2014 (vgl.
Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6) andauernd erwerbslos ist. Umstritten ist
indessen, ob beim Beschwerdeführer der Rechtfertigungsgrund gemäss § 23
Abs.1 lit. c SoHaV vorliegt und deshalb auf die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin
argumentiert, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per
1. Juni 2014 andauernd erwerbslos sei, was auf einen Erwerbsverzicht
schliessen lasse. Er sei aktuell im Alter von 52 Jahren durchaus in der Lage,
einen Erwerb zu erzielen. Es seien keinerlei Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit und Ausnahmen betreffend die Nichtanrechnung eines
hypothetischen Einkommens erkennbar (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2. f.). Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslegung der Beschwerdegegnerin, dass bei
andauernder Erwerbslosigkeit der Rechtfertigungsgrund des Ausgesteuertseins
nicht mehr greife, entleere den Gehalt dieses Rechtfertigungsgrunds (Beschwerde
S. 2; Replik S. 2). Damit beurteilen die Parteien die Voraussetzungen
zur Annahme eines Verzichts auf Erwerbseinkommen und speziell den
Rechtfertigungsgrund von § 23 Abs.1 lit. c SoHaV unterschiedlich,
weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat.
4.4.
4.4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches,
zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element). Das Bundesgericht hat
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen und nur dann allein auf das grammatikalsche Element abgestellt, wenn
sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2, 6
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.4.2. Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich,
darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme
besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für
eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
(historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen
Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische
Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann
(BGE 145 V 57, 68 E. 9.1 mit Hinweis).
4.5.
4.5.1. Vom Wortlaut von § 20 Abs. 1 SoHaV her wird der
Verzicht auf ein Erwerbseinkommen insbesondere dann angenommen, wenn ein
Mindestarbeitspensum bei Unselbständigerwerbenden beziehungsweise ein
Mindesteinkommen bei Selbständigerwerbenden unterschritten wird und kein
Erwerbstätigkeitssurrogat und/oder kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
4.5.2. Als Rechtfertigungsgründe nennt die Verordnung die folgenden
Tatbestände (§ 23 SoHaV):
(a) eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten;
(b) eine Person hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahrs
des jüngsten Kinds das 50. Altersjahr überschritten und sich während
mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des 16. Altersjahrs des
jüngsten Kinds überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet;
(c) eine arbeitslose Person wird ausgesteuert;
(d) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während
den ersten drei Jahren;
(e) bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich
die Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zwei Jahren vergeblich
um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat.
4.5.3. Das grammatikalische Auslegungselement ergibt demnach, dass von
der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann,
falls ein Tatbestand aus dem Katalog der Ausnahmegründe vorliegt. Zu ergänzen
bleibt, dass nach dem Verordnungswortlaut (§ 20 SoHaV) die Liste der
Erwerbstätigkeitssurrogate und Rechtfertigungsgründe nicht abschliessend ist,
sodass weitere Hinderungsgründe angeführt werden können (vgl. Oliver Steiner, a.a.O., S. 81).
4.6.
4.6.1. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die
Aussteuerung einer arbeitslosen Person unter einen der
Rechtfertigungstatbestände fällt. Zu prüfen ist, ob ein triftiger Grund für die
Abweichung vom klaren Wortlaut von § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs.1
lit. c SoHaV besteht (vgl. E. 4.4.2 hiervor).
4.6.2. Im Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 (Ratschlag
S. 27) wird bezüglich der Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens
erläutert, dass § 7 Abs. 4 SoHaG einem missbräuchlichen Leistungs-
bzw. Verbilligungsbezug entgegenwirken soll, indem durch die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens verhindert werde, dass Personen, die grundsätzlich
erwerbsfähig und nicht z.B. aufgrund von Kinderbetreuung, Krankheit oder
Ausbildung am Nachgehen einer Erwerbstätigkeit gehindert seien, Leistungen und
Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG beziehen
können. § 7 Abs. 4 SoHaG sei als "Kann-Vorschrift"
ausgestaltet. Der Regierungsrat werde auf Verordnungsstufe regeln, in welchen
Fällen und in welchem Umfang bei einer fehlenden oder reduzierten
Erwerbstätigkeit (obwohl eine Erwerbstätigkeit resp. eine höhere oder
hundertprozentige Erwerbstätigkeit möglich wäre) ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei. Die vorberatende Gesundheits- und Sozialkommission gab ihrer
Erwartung Ausdruck, dass ein Verzichtseinkommen "nur in stossenden
Fällen" angerechnet werde. Sie nahm zustimmend zur Kenntnis, dass in der
Verordnung insbesondere Krankheit, Invalidität, Kinderbetreuung und Ausbildung
Situationen darstellen, in denen von der Berücksichtigung eines hypothetischen
Einkommens abzusehen sei (vgl. Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission
Nr. 07.1592.02 vom 21. Mai 2008, S. 8). Aus diesen Erläuterungen
ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes wollte. Für die Annahme der
Beschwerdegegnerin, dass der Rechtsfertigungsgrund der Aussteuerung einer
arbeitslosen Person nur für Personen, die das 60. Altersjahr überschritten
haben, gelten solle, mithin § 23 Abs.1 lit. a SoHaV kumuliert mit
§ 23 Abs.1 lit. c SoHaV auszulegen sei, liegen keine Hinweise vor. Es
ist Sache des Gesetzgebers hier allenfalls eine Änderung in diesem Sinne
vorzunehmen.
5.
Mit Blick auf den Wortlaut und die historische Auslegung der
Verordnungsbestimmungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend von
der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen ist, da der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussteuerung unter einen der
Rechtfertigungstatbestände fällt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
Weiterungen zur Frage, ob die kumulierte Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen rechtmässig ist.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers überprüft und
gestützt darauf erneut über den Prämienverbilligungsanspruch entscheidet.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache
zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: