Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

KV.2021.16

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021

Prämienverbilligung; Beschwerde gutgeheissen; keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.

 


Tatsachen

I.        

Der 1969 geborene Beschwerdeführer stellte am 19. November 2018 einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (AB 6) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Prämienverbilligungen von monatlich CHF 378.00 (ab Dezember 2018) bzw. CHF 385.00 (ab Januar 2019) zu. Bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens in der Höhe von CHF 17'211.00 wurde dem nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von CHF 14'400.00 angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 6]). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Prämienverbilligungsanspruchs forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (AB 8) den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 26. April 2021 (AB 10) bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, ihren stellenlosen Sohn durch die Übernahme verschiedener Kosten in der Höhe von jährlich CHF 10'581.90 zu unterstützen. Als Gegenleistung unterstütze er sie bei den alltäglichen Arbeiten in Haus und Garten und bei weiteren Tätigkeiten.

Mit Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 (AB 13) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines massgeblichen Einkommens von CHF 58'743.00, welches die Leistungsgrenze von CHF 49'375.00 für einen Einpersonenhaus­halt überschreite, ab dem 1. Juni 2021 kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen bestehe. Bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens wurde ein hypothetisches Einkommen von CHF 28'000.00 sowie Unterstützungsleistungen der Mutter in der Höhe von insgesamt CHF 25'102.00 angerechnet (siehe Berechnungsblatt [AB 13]).

Die vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 (AB 16) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2021. Die Angelegenheit sei zur Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September 2021 wird dem Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers liege im Falle, dass eine arbeitslose Person keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte, sie mithin ausgesteuert sei, ein Rechtfertigungsgrund für den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 2). Sodann werde nicht bestritten, dass seine Mutter ihn unterstütze. Sie tue dies jedoch nur, um sein fehlendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hingegen würde sie ihn nicht unterstützen, wenn er über ein Einkommen verfügen würde. Mit Blick auf die Motivation für die Unterstützungsleistungen seiner Mutter bestehe kein Grund ein hypothetisches Einkommen und die Unterstützungsleistungen zu kumulieren (Beschwerde S. 3; Replik S. 3 f.).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der vom Beschwerdeführer angerufene Befreiungstatbestand seiner Aussteuerung per Juni 2014 gelte entgegen dessen Ausführungen nicht für immer. Der im Sozialversicherungsbereich geltende Grundsatz der allgemeinen Schadenminderungspflicht lasse keinesfalls den Schluss zu, dass von einem arbeitsfähigen unter 60-jährigen Ausgesteuerten generell keine Arbeitsbemühungen mehr erwartet werden dürften (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2.). Sodann würden der Verzicht auf die Erzielung eines Einkommens und die von Dritten erhaltenen freiwilligen Zuwendungen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb die kumulierte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen rechtmässig sei (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.4. f.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens ein hypothetisches Einkommen und ob dieses zusammen mit den freiwilligen Zuwendungen der Mutter des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 11. Mai 2021 deklarierten Einnahme- und Ausgabenposten (vgl. AB 13) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 19/04 vom 17. August 2005 E. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 48, 53 E. 4a).

3.                

3.1.          Laut Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 313, 315 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.          Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen [SoHaG; SG 890.700]) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]). Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit nach § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Gemäss den vorstehenden Bestimmungen liegt die Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49’375.00.

3.3.          Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit bereinigt durch die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG). Das Gesetz überlässt es dem Verordnungsgeber, die Einnahmen, Vermögensanteile und Abzüge näher zu umschreiben (§ 7 Abs. 3 SoHaG).

3.4.          Zu den anrechenbaren Einnahmen (vgl. § 16 SoHaV) gehören insbesondere: bei unselbstständig Erwerbenden das Erwerbseinkommen; die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen und der anrechenbare Vermögensanteil gemäss § 28 der Verordnung. Ebenfalls zu den Einnahmen gehören bei teilweisem oder vollem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen ein hypothetisches Einkommen gemäss den §§ 19-27 SoHaV (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV) sowie Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 SoHaV).

4.                

4.1.          Das SoHaG sieht vor, dass bei einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden kann. Der Verordnungsgeber regelt die Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 SoHaG). Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für eine Annahme des Verzichts auf Erwerbseinkommen in §§ 19-27 SoHaV detailliert geregelt. Gemäss § 20 Abs. 1 SoHaV ist der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen in der Regel unter drei kumulativen Voraussetzungen anzunehmen: Unterschreiten eines Mindestarbeitspensums bei Unselbständigerwerbenden beziehungsweise eines Mindesteinkommens bei Selbständigerwerbenden; Fehlen eines sogenannten Erwerbstätigkeitssurrogats und Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds. Somit kann festgehalten werden, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach der Verordnung dann entfällt, wenn eine Person ein Arbeitspensum von 80% beziehungsweise ein Einkommen von CHF 28’800.00 erreicht, oder wenn ein Erwerbstätigkeitssurrogat oder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ist keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, ist ein Einkommensverzicht anzunehmen und ein hypothetisches Einkommen von in der Regel maximal CHF 28’800.00 pro Person anzurechnen (vgl. dazu Oliver Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra.ch 2011, S. 77 f.).

4.2.          Nach § 23 Abs.1 lit. c SoHaV wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet, wenn eine arbeitslose Person wegen Erreichens der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kein Arbeitslosentaggeld mehr erhält (ausgesteuert ist).

4.3.          Aufgrund der Akten steht fest und ist von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per 1. Juni 2014 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6) andauernd erwerbslos ist. Umstritten ist indessen, ob beim Beschwerdeführer der Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 Abs.1 lit. c SoHaV vorliegt und deshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung per 1. Juni 2014 andauernd erwerbslos sei, was auf einen Erwerbsverzicht schliessen lasse. Er sei aktuell im Alter von 52 Jahren durchaus in der Lage, einen Erwerb zu erzielen. Es seien keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Ausnahmen betreffend die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens erkennbar (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2. f.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslegung der Beschwerdegegnerin, dass bei andauernder Erwerbslosigkeit der Rechtfertigungsgrund des Ausgesteuertseins nicht mehr greife, entleere den Gehalt dieses Rechtfertigungsgrunds (Beschwerde S. 2; Replik S. 2). Damit beurteilen die Parteien die Voraussetzungen zur Annahme eines Verzichts auf Erwerbseinkommen und speziell den Rechtfertigungsgrund von § 23 Abs.1 lit. c SoHaV unterschiedlich, weshalb eine Auslegung der besagten Norm zu erfolgen hat.

4.4.          4.4.1.    Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalsche Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2, 6 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4.2.     Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57, 68 E. 9.1 mit Hinweis).

4.5.          4.5.1.    Vom Wortlaut von § 20 Abs. 1 SoHaV her wird der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen insbesondere dann angenommen, wenn ein Mindestarbeitspensum bei Unselbständigerwerbenden beziehungsweise ein Mindesteinkommen bei Selbständigerwerbenden unterschritten wird und kein Erwerbstätigkeitssurrogat und/oder kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

4.5.2.     Als Rechtfertigungsgründe nennt die Verordnung die folgenden Tatbestände (§ 23 SoHaV):

(a) eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten;

(b) eine Person hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kinds das 50. Altersjahr überschritten und sich während mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kinds überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet;

(c) eine arbeitslose Person wird ausgesteuert;

(d) bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während den ersten drei Jahren;

(e) bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich die Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zwei Jahren vergeblich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat.

4.5.3.     Das grammatikalische Auslegungselement ergibt demnach, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden kann, falls ein Tatbestand aus dem Katalog der Ausnahmegründe vorliegt. Zu ergänzen bleibt, dass nach dem Verordnungswortlaut (§ 20 SoHaV) die Liste der Erwerbstätigkeitssurrogate und Rechtfertigungsgründe nicht abschliessend ist, sodass weitere Hinderungsgründe angeführt werden können (vgl. Oliver Steiner, a.a.O., S. 81).

4.6.          4.6.1.    Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Aussteuerung einer arbeitslosen Person unter einen der Rechtfertigungstatbestände fällt. Zu prüfen ist, ob ein triftiger Grund für die Abweichung vom klaren Wortlaut von § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs.1 lit. c SoHaV besteht (vgl. E. 4.4.2 hiervor).

4.6.2.     Im Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 (Ratschlag S. 27) wird bezüglich der Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens erläutert, dass § 7 Abs. 4 SoHaG einem missbräuchlichen Leistungs- bzw. Verbilligungsbezug entgegenwirken soll, indem durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verhindert werde, dass Personen, die grundsätzlich erwerbsfähig und nicht z.B. aufgrund von Kinderbetreuung, Krankheit oder Ausbildung am Nachgehen einer Erwerbstätigkeit gehindert seien, Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG beziehen können. § 7 Abs. 4 SoHaG sei als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Der Regierungsrat werde auf Verordnungsstufe regeln, in welchen Fällen und in welchem Umfang bei einer fehlenden oder reduzierten Erwerbstätigkeit (obwohl eine Erwerbstätigkeit resp. eine höhere oder hundertprozentige Erwerbstätigkeit möglich wäre) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die vorberatende Gesundheits- und Sozialkommission gab ihrer Erwartung Ausdruck, dass ein Verzichtseinkommen "nur in stossenden Fällen" angerechnet werde. Sie nahm zustimmend zur Kenntnis, dass in der Verordnung insbesondere Krankheit, Invalidität, Kinderbetreuung und Ausbildung Situationen darstellen, in denen von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei (vgl. Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 07.1592.02 vom 21. Mai 2008, S. 8). Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes wollte. Für die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Rechtsfertigungsgrund der Aussteuerung einer arbeitslosen Person nur für Personen, die das 60. Altersjahr überschritten haben, gelten solle, mithin § 23 Abs.1 lit. a SoHaV kumuliert mit § 23 Abs.1 lit. c SoHaV auszulegen sei, liegen keine Hinweise vor. Es ist Sache des Gesetzgebers hier allenfalls eine Änderung in diesem Sinne vorzunehmen.

5.                

Mit Blick auf den Wortlaut und die historische Auslegung der Verordnungsbestimmungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussteuerung unter einen der Rechtfertigungstatbestände fällt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die kumulierte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen rechtmässig ist.

6.                

6.1.          Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers überprüft und gestützt darauf erneut über den Prämienverbilligungsanspruch entscheidet.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur erneuten Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: