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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.17
Einspracheentscheid vom
9. Juni 2021
Einsprachefrist vor der
Vorinstanz nicht eingehalten
Tatsachen
I.
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist bei der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR
832.10) versichert (Versicherungspolice 2021 vom 10. Oktober 2020,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte der
Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung in der Höhe von CHF 713.80 in Rechnung (AB 2).
Nach erfolgloser Zahlungserinnerung mahnte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin (Zahlungserinnerung vom 16. Juni 2020 und Mahnung
vom 17. Juli 2020, AB 2). Diese leitete nach einer
Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehende Forderung ein,
woraufhin das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) am 12. November 2020
einen Zahlungsbefehl über CHF 713.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2020
für die ausstehenden Prämien der Prämienrechnung vom 4. Mai 2020, CHF 14.92
Zins bis 31. Oktober 2020, CHF 45.00 Mahnspesen und CHF 100.00
Umtriebsspesen ausstellte (Zahlungsaufforderung vom 21. August 2020,
AB 2; Betreibungsbegehren vom 31. Oktober 2020, AB 3;
Zahlungsbefehl Nr. 20053864 vom 11. November 2020, zugestellt am
26. November 2020, AB 4). Am 26. November 2020 erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag (AB 4, S. 2). Diesen hob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2020
(Postaufgabe 18. Januar 2021) auf (AB 5; Track&Trace Post,
AB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021
Einsprache (AB 7). Auf diese trat die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht
fristgerecht erhobener Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021
nicht ein (AB 9).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 und die Bestätigung des
Rechtsvorschlags vom 26. November 2020.
b)
In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juli 2021,
soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
III.
Am 6. Dezember 2021 findet die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)
einzutreten.
2.
2.1.
Im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 führte die
Beschwerdegegnerin aus, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2020 am
18. Januar 2021 bei der Post zum Versand mittels A-Post-Plus
aufgegeben worden sei. Gemäss «Track&Trace»-System
der Post sei die Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021
zugestellt worden. Dementsprechend habe die Einsprachefrist am 20. Januar 2021
zu laufen begonnen und habe am 18. Februar 2021 geendet. Die Einsprache
der Beschwerdeführerin datiere vom 22. Februar 2021. Die Einsprachefrist
sei nicht eingehalten worden, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten
werden könne. Die Verfügung vom 30. Dezember 2020 sei somit in
Rechtskraft erwachsen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021
in der Betreibung Nr. 20053864 bleibe aufgehoben.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Guthaben von CHF 20.05
aus der Abrechnung vom 30. März 2020 (Beilage Einspracheentscheid vom
9. Juni 2021, AB 9) weder verrechnet noch gutgeschrieben worden
sei. Die effektiv geschuldeten CHF 693.75 habe sie am 30. Dezember 2020
der Beschwerdegegnerin überwiesen. Bezüglich dem Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Verfügung vom 30. Dezember 2020
erst am 19. Januar 2021 und somit mit 20 Tagen Verspätung erhalten
habe. Dieselbe Verzögerung habe sie sich zugestanden, indem sie ihre Einsprache
erst per 22. Februar 2021, also mit nur vier Tagen Verzögerung erhoben
habe.
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
9. Juni 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache vom 22. Februar 2021
eingetreten ist.
3.
3.1.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG
kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen
oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am
Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Das
Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn
die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2).
3.2.
Da sich die Einsprachefrist nach Tagen berechnet und sie der
Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt sie gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG
am Tag nach der Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die
nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis
und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 ATSG;
§ 3 Abs. 1 SVGG).
3.3.
Den Behörden ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre
Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart
A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem
Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu
erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei
uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den
Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den
Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von
der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III
599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Die Krankenversicherer folgen beim Erlass ihrer Verfügungen den
einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln (insbesondere
Art. 34 ff. ATSG). Dies gilt zunächst für die materielle Verfügung, mit der ein
Krankenversicherer die ihm geschuldete Leistung festsetzt. Dies gilt aber auch
für die Beseitigung des Rechtsvorschlags, die gleichzeitig mit der materiellen
Verfügung erfolgen muss (BGE 134 III 115 E. 4.1.2). Ist das
sozialversicherungsrechtliche Verfahren anzuwenden, so folgt daraus, dass auch
die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln gelten (BGE 142 III 599 E.
2.5).
3.5.
Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer
versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im
Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang
nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch
Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr
elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten
des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von
der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track&Trace» die Sendung bis zum
Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts
8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und
legt er den entsprechenden "Track & Trace"-Auszug dem
Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so
ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu
schliessen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eines weitergehenden Nachweises bedarf das
Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung
der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung
nicht erhalten zu haben (BGE 142 III 599 E. 2.5 in fine).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 30. Dezember 2020
am 18. Januar 2021 der Post zum Versand mittels A-Post Plus
übergeben. Die Post stellte diese der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021
zu (Track&Trace Post, AB 6). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG
begann die Rechtsmittelfrist am 20. Januar 2021 zu laufen und endete
nach 30 Tagen am 18. Februar 2021 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG).
In dieser Zeit stand weder die Frist nach Art. 38 Abs. 4 ATSG
und § 3 Abs. 1 SVGG still, noch war der letzte Tag der
Frist nach Art. 38 Abs. 3 ATSG ein Samstag oder Sonntag,
sondern es war ein Donnerstag. Somit hätte die Beschwerdeführerin die
Einsprache spätestens am 18. Februar 2021 dem Versicherungsträger einreichen
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
4.2.
Die Einsprache datiert jedoch
vom 22. Februar 2021 und ist bei der Beschwerdegegnerin am
24. Februar 2021 eingegangen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten, denn sie gibt in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2021
an, dass sie die Verfügung am 19. Januar 2021 erhalten habe und dass sie sich
dieselbe Verzögerung wie die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, indem sie
ihre Einsprache auch erst per 22. Februar 2021, also mit vier Tagen
Verzögerung erhoben habe. Die Einsprachefrist ist in 52 Abs. 1 ATSG festgelegt,
somit handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine solche kann nicht
verlängert werden. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 30. Dezember
2020 erst am 18. Januar 2021 der Post übergeben hat, bedeutete für die
Beschwerdeführerin keinen Nachteil, da die Einsprachefrist in jedem Fall 30
Tage seit der Zustellung beträgt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend
gemacht, dass sie die Verfügung nicht am 19. Januar 2021 erhalten habe. Somit
hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zu spät eingereicht und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin
am 22. Februar 2021 Einsprache erhob, bereits in Rechtskraft
erwachsen. Aus diesem Grund war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auch
nicht mehr auf die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen.
4.3.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom
22. Februar 2021 zu Recht nicht eingetreten, da die
Beschwerdeführerin die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die
Verfügung vom 30. Dezember 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: